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Erbberechtigte sollen nur noch sechs statt zwölf Monate Zeit haben, um sich nach der Veröffentlichung des Erbenaufrufs zu melden. Aufgrund moderner Kommunikationsmittel können mögliche Erben heute rascher gefunden werden. Die Rechtskommissionen beider Räte (RK-NR und RK-SR) gaben einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) Folge.

Erbenaufruf verkürzen auf 6 Monate (Pa.Iv. 12.450)
Dossier: Révision du droit successoral (2016– )

Die gemeinsame elterliche Sorge soll unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall werden. Die Regelung für unverheiratete Paare, wie sie die Schweiz aktuell kennt, verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Ständerat befasste sich daher als Zweitrat mit der Teilrevision des Zivilgesetzbuches, deren Grundsatz im Parlament unumstritten war. Die kleine Kammer stimmte den meisten 2012 vom Nationalrat vorgenommenen Änderungen am Gesetzesentwurf zu. Sie forderte jedoch eine offenere Regelung des Familiennamenrechts, wonach die Eltern den Ledignamen ihrer Kinder frei bestimmen können. Eine weitere Differenz schuf der Ständerat bezüglich der Regelung des Aufenthaltsortes eines Elternteils („Zügelartikel“). Nach Ansicht der kleinen Kammer genügt bei einem Wohnortswechsel eine blosse Informationspflicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Schliesslich sollte ein Rückkommen auf die im Rahmen einer Scheidung getroffenen Regelungen nur dann erlaubt sein, wenn die Scheidung bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes maximal fünf Jahre zurückliegt. Der Nationalrat schloss sich diesen Änderungswünschen an, so dass die Zivilgesetzbuchrevision in der Sommersession im Nationalrat mit 106 zu 13 und im Ständerat mit 41 zu Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen werden konnte. Die Referendumsfrist war im Oktober ungenutzt verstrichen und die Gesetzesänderung wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Elterliche Sorge (BRG 11.070)
Dossier: Nouvelle réglementation de la responsabilité parentale 2012–2017

Der Ständerat überwies ein von 34 Ratsmitgliedern unterzeichnetes Postulat Bischof (cvp, SO) (13.3217), das den Bundesrat beauftragt, die Notwendigkeit einer Revision des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) von 1912 hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit zu prüfen. Dahinter steht ein wissenschaftliches Projekt für das die Schweizer Rechtsfakultäten in den letzten fünf Jahren unter dem Titel „Schweizer Obligationenrecht 2020“ einen Entwurf des neuen OR entworfen hatten. Ein gleichlautendes Postulat Caroni (fdp, AR) (13.3226) wurde auch im Nationalrat überwiesen.

Modernisierung des Obligationenrechts

Im Mai des Berichtjahres verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend den Vorsorgeausgleich bei Scheidung. In Reaktion auf die Kritik an der 2000 eingeführten Regelung sollten künftig die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Vorsorgeansprüche) auch dann geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Der Entwurf räumte jedoch dem Ehepaar die Möglichkeit ein, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen.

ZGB: Vorsorgeausgleich bei Scheidung (BRG 13.049)

Keine Person soll gegen ihren Willen zum Beistand ernannt werden. Nach der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-NR) hiess 2013 auch deren Schwesterkommission (RK-SR) eine parlamentarische Initiative Schwaab (sp, VD) gut, die eine Anpassung des zu Beginn 2013 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches forderte.

Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen! (Pa.Iv. 12.413)

In den letzten Jahren haben sich zunehmend neue Formen von familiärem Zusammenleben herausgebildet. Diese Entwicklung fordert eine Anpassung der zivil- und familienrechtlichen Grundlagen. Dieser Ansicht ist der Nationalrat, der in der Wintersession ein entsprechendes Postulat Fehr (sp, ZH) überwiesen und somit den Bundesrat mit der Ausarbeitung eines betreffenden Berichtes beauftragt hat.

Zeitgemässes, kohärentes Zivil- und insbesondere Familienrecht (Po. 12.3607)
Dossier: Révision du droit successoral (2016– )
Dossier: Une mouture suisse du PACS ?

Mit dem Inkrafttreten des Erwachsenenschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2013 wird neu der Entzug der Handlungsfähigkeit nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publik gemacht. Ob eine Person handlungsfähig ist, hat insbesondere bei Vertragsschlüssen eine Bedeutung, da bevormundete Personen keine Verträge abschliessen können. Um auch in Zukunft die Rechtssicherheit wahren zu können, gaben beide Rechtskommissionen einer parlamentarischen Initiative Joder (svp, BE) Folge, welche fordert, dass das kantonale Betreibungsamt künftig über die Ergreifung oder Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechtes informiert wird und die Information im Betreibungsregister einträgt. So ist die Information auch Dritten bei der Einholung des Betreibungsregisterauszuges zugänglich.

Pa.Iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Mit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 ergab sich für einige Kantone u.a. neu die Pflicht, dass das Protokoll nach einer Einvernahme vor Gericht verlesen oder vom Betreffenden durchgelesen werden muss. Dies führte bei Kantonen, die diese Vorschrift nicht kannten, zu erheblichem Mehraufwand. Um diesen Kantonen entgegen zu kommen, reichte die Rechtskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative ein. Diese sieht vor, dass im Falle der technischen Aufzeichnungen von Verhandlungen auf das Vorlesen und die Unterschrift verzichtet werden kann. Beide Räte stimmten dem Entwurf der Kommission einstimmig zu.

Protokoll

Mit 109 zu 71 Stimmen hat der Nationalrat ein Postulat Hodgers (gps, GE) überwiesen und somit den Bundesrat beauftragt, zu prüfen, ob die heutigen Zivilstandsbezeichnungen angepasst werden sollen. Konkret sollen die für den Informationsbedarf der Privatwirtschaft bedeutungslosen Bezeichnungen wie „verwitwet“, „geschieden“ und „aufgelöste Partnerschaft“ abgeschafft und dadurch die Privatsphäre besser respektiert werden.

Zivilstandsbezeichnungen

Eine 2008 eingereichte und 2011 angenommene parlamentarische Initiative Lüscher (fdp, GE) betreffend die Kompetenz-Kompetenz ausländischer Schiedsgerichte gab den Anstoss zu Diskussionen über weitere Anpassungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) in diesem Bereich, welche schliesslich 2012 in die Lancierung einer Motion der Rechtskommission des Nationalrates mündeten. Diese fordert eine Anpassung des zwanzigjährigen Gesetzes, um die Attraktivität der Schweiz als Sitz von Schiedsgerichten zu erhalten. Dabei ist insbesondere das Verhältnis zwischen staatlichen Gerichten und internationalen Schiedsgerichten zu klären. Der Nationalrat entschied sich in der Sommersession für eine Fristverlängerung für die Umsetzung der Initiative und nahm gleichzeitig die Kommissionsmotion an. Diese wurde im Ständerat in der Folgesession ebenfalls angenommen.

Anpassungen am Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Dossier: Révision de la LDIP: Arbitrage international

Die grosse Kammer beriet in der Herbstsession den Entwurf des Bundesrates über eine Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend die elterliche Sorge. Mit dieser Teilrevision des ZGBs soll die gemeinschaftliche elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall werden. Bisher unterstanden nur eheliche Kinder der gemeinsamen Sorge, während uneheliche Kinder bei der Mutter blieben und eine gemeinsame Sorge nur seit 2001 und auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich war. Nach langer Beratung fasste der Nationalrat im Herbst der Kommissionsmehrheit folgend einen abweichenden Beschluss zum Entwurf des Bundesrates. So soll im Falle von nicht verheirateten und nicht zusammenlebenden Eltern ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag als zusätzliche Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen, elterlichen Sorge dienen. Weiter sollen auch Paare, deren Scheidung bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt, die Möglichkeit haben, die im Rahmen der Scheidung getroffene Regelung der elterlichen Sorge zu ändern.

Elterliche Sorge (BRG 11.070)
Dossier: Nouvelle réglementation de la responsabilité parentale 2012–2017

Der Bundesrat erfüllte 2012 sowohl das Postulat Heim (sp, SO) sowie auch die Motion Tschümperlin (sp, SZ), indem er einen Bericht über die Zwangsheirat verabschiedete und ein 2013 bis 2018 laufendes Programm „Bekämpfung der Zwangsheirat“ lancierte. Durch das Programm sollen die Zusammenarbeit unter Beratungsstellen, Berufsleuten und Schulen verstärkt und Lücken bei Prävention, Beratung, Schutz und Schulung geschlossen werden. Die Kosten für das Programm, welches das Bundesgesetz ergänzen soll, werden auf zwei Millionen beziffert.

Programm „Bekämpfung der Zwangsheirat“

In Erfüllung einer Motion Heberlein (fdp, ZH) beauftragte der Bundesrat 2009 das EJPD mit der Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten und verabschiedete 2011 einen entsprechenden Entwurf. Dieser sieht vor, dass Zivilstandbehörden bei Verdacht auf Zwangsheirat nicht nur die Trauung verweigern, sondern zusätzlich eine Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden einreichen müssen. Desweiteren soll eine Ehe jederzeit für ungültig erklärt werden können, wenn sie nicht aus freiem Willen geschlossen wurde und/oder ein Ehegatte noch minderjährig ist. Die beiden Eheungültigkeitsgründe sollen auch im internationalen Verhältnis, d.h. für zwischen Ausländern und/oder im Ausland geschlossene Ehen, angewendet werden können. Bei Verdacht auf Vorliegen solcher Eheungültigkeitsgründe sollen zudem Verfahren auf Bewilligung des Nachzugs eines ausländischen Ehegatten sistiert werden. Die neuen Regelungen gelten analog für eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Indem derjenige, der den Zwang ausübt, mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird, sollen die Opfer besser strafrechtlich geschützt werden. Der Nationalrat setzte im Frühjahr die bereits im Winter 2011 begonnene Diskussion des Entwurfes fort und nahm lediglich eine redaktionelle Änderung vor. Die kleine Kammer folgte in ihrem Beschluss dem Antrag ihrer Kommission, welche abweichend zum Bundesrat unter Zwang geschlossene Ehen oder Ehen mit Minderjährigen auch dann für ungültig erklären will, wenn der betroffene Ehegatte die Ehe weiterführen will. Der Nationalrat hiess diese Änderung noch im Sommer gut. In beiden Kammern wurde das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen.

Zwangsheiraten

Der Nationalrätin Heim (sp, SO) zufolge wies jedoch dieses Gesetz betreffend den präventiven Schutz vor Zwangsheiraten Lücken auf. So fordert sie den Bundesrat in einem überwiesenen Postulat auf, die Einführung des in England bekannten Instruments der Schutzanweisung zu prüfen. Dieses Instrument sieht vor, dass das Opfer einer möglichen Zwangsheirat oder dessen Bekannte vor Gericht eine Anweisung zum Schutz gegen die Zwangsehe erwirken können.

Schutzanweisung

Die staatspolitische Kommission des Nationalrats beriet über die Vorschläge des Bundesrates bezüglich der Massnahmen gegen Zwangsheiraten. Künftig sollen unter Zwang geschlossene Ehen ein eigener Straftatbestand sein und mit ein bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Ehen mit Minderjährigen werden nicht mehr toleriert. Zudem sollen ausländische Frauen im Fall der Auflösung einer erzwungenen Ehe nicht gleich auch die Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz verlieren. Kritiker wollen die Regelung auf Ehen ausweiten, die nur noch unter Zwang aufrechterhalten werden. Der Nationalrat begann die Diskussion des Geschäfts noch in der Wintersession 2011.

Zwangsheiraten

Für Diskussion sorgte eine parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer (sp, BL), welche durch eine Änderung des ZGB eine Gleichstellung im Namen- und Bürgerrecht erreichen wollte. Der 2003 eingereichten Initiative war 2004 im Nationalrat Folge gegeben worden. Die zweijährige Frist zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs wurde dann 2006 bis 2008 verlängert. Der 2009 vorgelegte Entwurf war von der grossen Kammer dann allerdings an die Kommission zurückgewiesen worden. Diese legte bereits 2009 einen neuen Entwurf vor, den die grosse Kammer billigte. Diese überarbeitete Fassung sah vor, dass der Ehemann wie die Ehefrau das Recht haben soll, seinen bisherigen Familienamen dem Nachnamen der Frau voranzustellen, wenn letzterer von den Brautleuten als Familienname gewählt wird. Der Ständerat schuf 2011 jedoch eine Differenz, indem er beschloss, dass nach der Eheschliessung grundsätzlich beide Ehegatten ihren Familienamen behalten können, wenn sie sich nicht für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden. Trotz Widerstands vor allem aus den Reihen der SVP wurde die Modifikation im Nationalrat angenommen. In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 117 zu 72 Stimmen bei 6 Enthaltungen und im Ständerat mit 32 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.

Gleichstellung im Namens- und Bürgerrecht (Pa.Iv. 03.428)
Dossier: Égalité entre les femmes et les hommes dans le droit du nom

Die Motion Gutzwiller (fdp, ZH) beauftragte den Bundesrat, das Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen. Nachdem die Motion bereits 2010 vom Ständerat angenommen worden war, modifizierte der Nationalrat nach Vorschlag seiner Kommission für Rechtsfragen den Motionstext, indem er eine Klammer einfügte mit dem Wortlaut: "keine erbrechtliche Gleichstellung der Konkubinatspaare mit den Ehepaaren". Damit soll sichergestellt werden, dass die Institution der Ehe und die Rolle der Familie nicht grundlegend in Frage gestellt werden. Die kleine Kammer nahm auch die veränderte Motion an.

Für ein zeitgemässes Erbrecht (Mo. 10.3524)
Dossier: Révision du droit successoral (2016– )

Personen, die aufgrund ungerechtfertigter Zahlungsbefehle auf Aberkennung der Schuld klagen müssen, sollten künftig rasche Lösungen zur Löschung des Betreibungseintrags gewährleistet werden. Mittels parlamentarischer Initiative forderte FDP-Nationalrat Fabio Abate (TI) eine entsprechende Gesetzesanpassung im SchKG. In seiner Begründung argumentierte er, dass mutmassliche Schuldner, die eine Aberkennungsklage einreichen, mit äusserst hohen Gebühren belastet würden, während diese für mutmassliche Gläubiger erheblich geringer ausfalle. Dies eröffne ein Fenster für Missbrauch, was laut Abate in der Praxis tatsächlich häufig passiere. Neben den offensichtlichen Nachteilen, die Personen, die das «Nichtbestehen der Schuld feststellen lassen müssen», bei Geschäften wie einem Mietvertrag oder auf der Stellensuche erführen, könnten ihnen auch erhebliche finanzielle Nachteile auferlegt werden. Dies geschehe unabhängig davon, ob die Schuld überhaupt je bestanden habe oder bereits getilgt worden sei. Der Initiant schlug als Lösung vor, dass Forderungen während einer festzulegenden Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Bei Vernachlässigung dessen würde die Betreibung künftig hinfällig und der Zahlungsbefehl aufgehoben und gelöscht. Die RK-NR beschloss im Oktober 2010 einstimmig, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Im Mai 2011 tat es ihr ihre Schwesterkommission gleich.

Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle (Pa.Iv. 09.530)

Der Ständerat nahm den Vorschlag des Nationalrats zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs diskussionslos an. Der Vorschlag geht auf eine parlamentarische Initiative Zanetti (sp, SO) aus dem Jahre 2003 zurück. Das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs soll so geändert werden, dass die bei einem Konkurs ausstehenden Löhne nur noch bis zu einem Maximalbetrag (126'000 Franken Jahreslohn) gegenüber anderen Gläubigerforderungen privilegiert sein sollen. In der Schlussabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 192 zu zwei Stimmen, der Ständerat entschied sich einstimmig dafür.

Parl. Iv. Zanetti zur Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen

Der Ständerat gab als Zweitrat einer parlamentarischen Initiative Lüscher (fdp, GE) Folge. Diese verlangt die Einführung des Prinzips der negativen Wirkung der Kompetenz-Kompetenz in das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG). Bevor ein Richter Entscheide fällt, soll er abwarten, bis die Schiedsgerichte über ihre Zuständigkeit entschieden haben. Damit soll die Rolle der Schweiz als anerkannter internationaler Schiedsplatz erhalten und gestärkt werden. Entgegen der Mehrheit seiner Rechtskommission entschied sich der Ständerat mit 24 zu 14 Stimmen für die Annahme der Initiative. Er folgte damit der Kommissionsminderheit, die – auch in Anbetracht der deutlichen Zustimmung im Nationalrat – in dieser ersten Phase des Entscheids der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Möglichkeit geben wollte, sich genauer mit dem Anliegen auseinanderzusetzen.

Anpassungen am Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Dossier: Révision de la LDIP: Arbitrage international

Eine zusätzliche Motion Tschümperlin (sp, SZ) nahm sich dem bereits im Vorjahr diskutierten Thema der Schein- und Zwangsheiraten an. Der Motionär verlangt von der Regierung, eine Untersuchung in Auftrag zu geben, welche Formen, Ausmass, Ursachen und Häufigkeit von Zwangsehen beleuchtet. Darauf basierend sollen präventive Massnahmen getroffen werden. Auch dieser Vorstoss wurde von National- und Ständerat gegen den Willen des Bundesrats angenommen.

Zwangsheiraten

Im April 2010 legte die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen ihren Bericht zu zwei parlamentarischen Initiativen vor, die 2006 von Susanne Leutenegger Oberholzer (sp, BL; Pa.Iv. 06.490) bzw. 2007 von Hermann Bürgi (svp, TG; Pa.Iv. 07.497) eingereicht worden waren. Beide Vorstösse verlangten eine Verlängerung der Verjährungspflicht für Sachmängelansprüche. Die Kommission schlug in einem Entwurf zur Revision des Obligationenrechts zwei Varianten vor, bei denen die Verjährung nach zwei bzw. fünf Jahren (bei Sachen für unbewegliche Werke) oder aber einheitlich bei fünf Jahren eintreten soll. Die bisherige Regelung sieht eine einjährige Frist ab Lieferung der Sache vor, was als zu kurz betrachtet wird und im Widerspruch zu EU-Recht steht. Alle Bundesratsparteien mit Ausnahme der SP sprachen sich gegen eine einheitliche Frist von fünf Jahren aus, begrüssten jedoch die variable Variante.

Pa.Iv. Leutenegger Oberholzer: Minimale Garantiedauer im Kauf- und Werkvertragsrecht

Nach dem Ständerat hiess auch der Nationalrat der Teilrevision der Bestimmungen im Zivilgesetzbuch über den Register-Schuldbrief gut. Dieser kann in Zukunft auch in papierloser Form ausgefertigt werden. Im Rahmen dieser Revision verabschiedete das Parlament auch weitere vom Bundesrat beantragte Modernisierungen des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts.

Register-Schuldbrief

Der Nationalrat hatte 2003 einer parlamentarischen Initiative Zanetti (sp, SO) Folge gegeben, die verlangte, dass bei einem Konkurs die ausstehenden Löhne nur noch bis zu einer bestimmten Maximalsumme gegenüber anderen Forderungen von Gläubigern privilegiert sein sollen. Die Kommission für Rechtsfragen legte nun eine entsprechende Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor. Sie beantragte darin, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit 126'000 Fr.) in der ersten Klasse privilegiert sein sollen. Über diesen Höchstbetrag hinausgehende Forderungen wären in der dritten Klasse einzuordnen. Der Bundesrat war damit grundsätzlich einverstanden. Er regte jedoch an, die aus einem Sozialplan entstehenden Ansprüche von Arbeitnehmern besser zu berücksichtigen. Der Nationalrat stimmte in der Wintersession dieser Revision zu und nahm das Anliegen des Bundesrates auf.

Parl. Iv. Zanetti zur Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen

Der Nationalrat gab einer parlamentarischen Initiative Lüscher (fdp, GE) Folge, die eine Ergänzung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht verlangt. Es geht dabei um die Steigerung der Attraktivität der Schweiz als Sitz von Schiedsgerichten. Gemäss dem Initianten könnte dies mit der Bestimmung erreicht werden, dass sich schweizerische staatliche Gerichte nicht nur bei im Inland ansässigen Schiedsgerichten sondern auch bei solchen im Ausland mit einer summarischen Prüfung des Schiedsspruchs begnügen.

Anpassungen am Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Dossier: Révision de la LDIP: Arbitrage international