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Das Parlament verabschiedete im Berichtsjahr das neue Archivierungsgesetz. Eintreten war auch im Nationalrat unbestritten. In der Detailberatung lehnten die Abgeordneten die vom Ständerat im Vorjahr beschlossene Ausnahmeregelung für die eidgenössischen Gerichte ab. Am längsten zu reden gab die verlängerte Sperrfrist für Dokumente mit identifizierbaren und schützenswerten Personendaten (50 statt 30 Jahre). Hier schloss sich der Rat dem Bundesrat an und lehnte die Gültigkeit dieser Bestimmung über den Tod hinaus ab. In der Differenzbereinigung hielt der Ständerat an seinem Beschluss fest, dass die eidgenössischen Gerichte dem Gesetz nicht unterstehen sollen, sondern bloss aufgefordert werden, sich eigene, an die neuen Bestimmungen angepasste Archivierungsregeln zu geben. Die grosse Kammer beharrte zuerst auf ihrem Standpunkt, gab dann aber nach. Bei der Frage, ob die Verlängerung der Sperrfrist von 30 auf 50 Jahre für Dokumente mit schützenswerten Personendaten auch nach dem Tod der betreffenden Person gelten soll, ergab die erste Runde der Differenzbereinigung ebenfalls ein Patt. Schliesslich setzte sich ein Kompromissvorschlag des Ständerats durch, welcher die verlängerte Frist drei Jahre nach dem Tod beendet. Gegen die von Regierung und Nationalrat befürwortete sofortige Beendigung der Sperrfrist wurde vom Ständerat eingewendet, dass es pietätlos wäre, wenn die Angehörigen unmittelbar nach dem Ableben der betreffenden Person mit der Publikation von sensiblen Informationen über diese konfrontiert würden.

Archivgesetz über die Archivierung von Dokumenten in der Bundesverwaltung (BRG 97.017)

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war der Auffassung, dass es dem Parlament nicht möglich sei, die im September des Vorjahres vom Bundesrat vorgelegten gesetzlichen Grundlagen für die Führung resp. den Aufbau von bestimmten Personenregistern des Bundesamtes für Polizeiwesen so rasch zu behandeln, dass sie noch vor dem 1. Juni 1998 in Kraft gesetzt werden können. Da das Datenschutzgesetz diese Rechtsgrundlagen in seinen Übergangsbestimmungen für bereits bestehende Datensammlungen mit schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen verlangt, könnten diese nicht mehr weitergeführt werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes hatte zudem die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass auch andere Bundesstellen bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ihre Datensammlungen in Verzug seien. Um einen gesetzlosen Zustand zu vermeiden, beantragte die Kommission deshalb mit einer parlamentarischen Initiative einen allgemeinverbindlichen Dringlichkeitsbeschluss für eine Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz auf Ende 1999. Der Bundesrat begrüsste die Kommissionsinitiative und schlug sogar vor, die Frist noch um ein zusätzliches Jahr hinauszuschieben. Das Parlament hiess die Fristverlängerung auf Ende 1999 gut. Im Nationalrat gab es eine Gegenstimme (Jaquet, sp, VD), in der kleinen Kammer keine.

Gesetzliche Grundlagen für die Führung von Personenregistern (BRG 97.070)

Bei den Beratungen der Totalrevision der Bundesverfassung nahm der Ständerat und nach ihm auch der Nationalrat einen neuen Artikel über die Statistik auf. Diese formelle zusätzliche Bundeskompetenz, die in der Praxis längst realisiert ist, sich aber in der Regel nur auf Gesetze (z.B. über die Konjunkturpolitik) abstützt, war unbestritten und auch in der Botschaft des Bundesrates, allerdings nicht im Verfassungsentwurf selbst enthalten gewesen. Neben der Kompetenzzuweisung zur Durchführung von statistischen Erhebungen ermächtigt der Artikel den Bund auch, Vorschriften über die einheitliche Führung von amtlichen Registern zu erlassen.

Statistik in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Révision totale de la Constitution fédérale 2/2: MCF 96.091 (1996 à 2000)

Im Ständerat, der sich als Erstrat mit diesem Konzept befasste, stellte Büttiker (fdp, SO) einen Rückweisungsantrag mit der Auflage, bereits für die Volkszählung 2000 auf eine Vollerhebung mit Fragebogen zu verzichten. Er schlug vor, die aus den harmonisierten Einwohnerregistern gewonnenen Daten lediglich durch Teilerhebungen zu ergänzen. Von Bundesrätin Dreifuss und den Befürwortern der Vorlage wurde dagegen ins Feld geführt, dass diese Register eben noch nicht harmonisiert seien, und dass ein Teil der Vorschläge des Bundesrates gerade darauf abzielten, eine solche Harmonisierung zumindest bis zur übernächsten Volkszählung zu erzielen. Der Rückweisungsantrag wurde mit 22:8 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung ersetzte der Rat auf Antrag seiner vorberatenden Kommission den als inhaltlich zu eng empfundenen Titel «Volkszählung» durch «Strukturerhebung». Nachdem er noch einige kleinere Ergänzungen vorgenommen hatte (u.a. die Vorschrift, dass sich der Bund bei der Schaffung eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters auf die bestehenden kantonalen Vorarbeiten stützen muss), verabschiedete der Rat das revidierte Gesetz mit 20:5 Stimmen. Beim Beschluss über die Finanzierung unterlag Büttiker mit seinem Antrag, den Verpflichtungskredit um einen Drittel zu kürzen, relativ knapp (17:11). Der Kredit konnte allerdings auch nicht bewilligt werden, da bei einem Stimmenverhältnis von 22:6 das gemäss den neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausgabenbremse erforderliche qualifizierte Mehr verpasst wurde.

Erhebungsmethode für die Volkszählung 2000 (BRG 97.040)

Das seit dem 1. Juli 1993 geltende Datenschutzgesetz schreibt vor, dass Bundesstellen Dateien mit schützenswerten Informationen über Personen nur dann führen und bearbeiten dürfen, wenn dies von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Der Bundesrat beantragte deshalb dem Parlament, die gesetzlichen Grundlagen für die Führung (resp. den Aufbau) von bestimmten Registern zu schaffen. Es handelt sich dabei um Personendateien des Bundesamtes für Polizeiwesen und der kriminalpolizeilichen Zentralstellen sowie um das automatisierte Strafregister und die Register über Fahrzeuge, Fahrzeughalter sowie administrative Massnahmen gegen Fahrzeugführer.

Gesetzliche Grundlagen für die Führung von Personenregistern (BRG 97.070)

Beide Parlamentskammern stimmten der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der elektronischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten oppositionslos zu.

Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Menschen bei der elektronischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten (BRG 96.081)

Im Sommer legte der Bundesrat seine Botschaft für die Durchführung der Volkszählung im Jahr 2000 vor. Mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Volkszählung will er die rechtlichen Grundlagen für eine Erhebung schaffen, die sich nicht mehr auf eine Befragung beschränkt, sondern sich auch auf die Einwohnerregister von Gemeinden und Kantonen abstützt. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf vom Vorjahr nahm er nur geringfügige Änderungen vor. Insbesondere hielt er an seiner Absicht fest, den Gemeinden zu erlauben, ihre Register aufgrund der Ergebnisse der Befragung zu bereinigen. Auf die Einwände des Datenschutzbeauftragten gegen diese administrative Verwendung von zu statistischen Zwecken erhobenen Informationen reagierte er mit der Aufnahme von spezifischen Datenschutzbestimmungen in das Volkszählungsgesetz. Diese halten insbesondere fest, dass den erfassten Personen aus diesem Datenaustausch keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Registerbereinigung muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und anschliessend müssen die mit Fragebogen erhobenen Daten anonymisiert werden. Im weiteren schlug der Bundesrat in seiner Botschaft vor, mit einer Teilrevision des Bundesstatistikgesetzes die Grundlagen für den Aufbau eines nationalen Gebäude- und Wohnungsregisters zu schaffen. Für die Finanzierung der Volkszählung 2000 beantragte die Regierung einen Verpflichtungskredit von CHF 108 Mio., verteilt über die Jahre 1998-2005.

Erhebungsmethode für die Volkszählung 2000 (BRG 97.040)

Mit einem Postulat wollte der Waadtländer Arzt und FDP-Nationalrat Guisan den Bundesrat bitten, die Einführung eines Gesundheitspasses für jedermann zu prüfen. Ein solches Dokument sollte nach Ansicht des Postulanten Gesundheitsinformationen speichern, zur Qualitätssicherung beitragen und der Wirtschaftlichkeit der medizinischen Behandlung dienen. Erfasst würden Daten zur Diagnostik, zu den Untersuchungen sowie den laufenden und den abgeschlossenen Behandlungen. Von besonderer Bedeutung wäre dieser Pass für Patienten, die von mehreren Ärzten oder Institutionen behandelt werden. Es liesse sich damit besser vermeiden, dass medizinische Untersuchungen unnötigerweise wiederholt werden. Das Postulat wurde von 66 Mitunterzeichnern aus allen politischen Lagern unterstützt, von der Basler SP-Nationalrätin von Felten jedoch aus datenschützerischen Gründen bekämpft, weshalb der Entscheid verschoben wurde.

Einführung eines Gesundheitspasses

Im November veröffentlichte der Bundesrat seine Botschaft für die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz der Menschen bei der elektronischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das aus dem Jahre 1981 stammende Übereinkommen ist bereits von 17 Staaten ratifiziert worden und stellt eine Konkretisierung der Bestimmungen der Menschenrechtskonvention (EMRK) über den Datenschutz dar. Es verpflichtet die Staaten zum Erlass von Datenschutzbestimmungen und harmonisiert diese durch die Festlegung von Minimalstandards. Da die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt, sind für die Ratifizierung keine neuen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich.

Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Menschen bei der elektronischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten (BRG 96.081)

Die GPK des Nationalrats veröffentlichte ihre Empfehlungen zu einer Neuausrichtung der eidgenössischen Volkszählung. Sie forderte vom Bundesrat insbesondere die Erteilung eines klaren Auftrags an das Bundesamt für Statistik (BFS) sowohl für dessen Gesamttätigkeit als auch speziell für die Volkszählung. Der Entscheid über die anzuwendenden Erhebungsverfahren soll nach Ansicht der GPK hingegen dem BFS selbst überlassen werden. Immerhin wird der Bundesrat ersucht, Schritte einzuleiten, um die Einwohnerregister der Gemeinden soweit zu harmonisieren, dass sie optimal für die Volkszählung 2010 verwendet werden können. Der Nationalrat beauftragte in der Frühjahrssession den Bundesrat mit einer Motion (Mo. 95.3557) seiner GPK, die dazu erforderlichen verfassungsmässigen und gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit einer zweiten, ebenfalls mit dem Einverständnis des Bundesrats überwiesenen Motion, verlangte er eine möglichst einfache und kostengünstige Erhebungsmethode für die Volkszählung 2000. Dabei soll die Regierung insbesondere Anreizsysteme für eine Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Datenregister ins Auge fassen. Der Ständerat überwies diese beiden Motionen ebenfalls.

Erhebungsmethode für die Volkszählung 2000 (BRG 97.040)

In Ausführung der beiden vom Parlament überwiesenen Motionen (Mo. 95.3556 und 95.3557) gab der Bundesrat im August eine Veränderung der gesetzlichen Grundlagen für die Volkszählung in die Vernehmlassung. Diese neuen Bestimmungen sollen bereits im Jahr 2000 zur Anwendung kommen. Er schlug darin vor, die in den Einwohnerregistern der Gemeinden und Kantone bereits vorhandenen Daten in den Fragebogen zur Volkszählung aufzunehmen. Umgekehrt könnten die Fragebogen zur Aktualisierung dieser Register verwendet werden. Die 1990 sehr umstrittenen hohen Bussen für das Nichtausfüllen der Fragebogen sollen durch Gebühren ersetzt werden. Deren Höhe wäre nach dem Aufwand zu berechnen, welcher der Verwaltung für das Ausfüllen, Ergänzen oder Korrigieren der Fragebogen entsteht. Bereits vor der Veröffentlichung dieses Vorentwurfs hatte sich der Datenschutzbeauftragte des Bundes, Odilo Guntern, kritisch zu den Plänen der Regierung geäussert. Er akzeptierte zwar die Verwendung von Gemeinderegistern für statistische Zwecke, lehnte jedoch eine Aufdatierung der Einwohnerregister mit Hilfe von Daten, welche anlässlich der Volkszählung erfragt worden sind, ab.

Erhebungsmethode für die Volkszählung 2000 (BRG 97.040)

Nach diesen Weichenstellungen vermochte sich im Nationalrat die im Vorjahr vom Ständerat gegen den Willen des Bundesrates überwiesene Motion Büttiker (fdp, SO) für einen Verzicht auf eine Vollerhebung bei der Volkszählung 2000 nicht mehr durchzusetzen. Der von Borer (fp, SO) verteidigte Vorstoss wurde mit 122 zu 32 Stimmen abgelehnt.

Verzicht auf Vollerhebung bei der Volkszählung 2000 (Mo. 95.3011)

Nationalrätin von Felten (sp, BS) verlangte in einer parlamentarischen Initiative den Erlass eines Gesetzes über das Massen-Screening, das unter anderem gewährleisten sollte, dass die Durchführung anonymer Studien und die Weiterleitung der erhobenen Daten nur mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgen darf, dass Screening-Programme auf behandelbare Krankheiten beschränkt werden und den Patientenorganisationen ein Mitspracherecht zugestanden wird. Die vorberatende Kommission empfahl, der Initiative keine Folge zu geben, da sie in ihrem Wortlaut zu vage sei und die beiden Schritte der Datenbeschaffung und der Datenweitergabe vermenge. Die Frage der Rechtmässigkeit von anonymen Tests werde in der bereits eingeleiteten Revision des Epidemiengesetzes angegangen, weshalb es nicht zweckmässig sei, dafür ein eigenes Gesetz zu schaffen. Das Plenum folgte dieser Argumentation und verwarf die Initiative mit 66 zu 40 Stimmen.

Parlamentarische Initiative für ein Gesetz über das Massen-Screening (Pa.Iv. 93.456)

Zu Jahresbeginn beauftragte der Bundesrat das EDI mit den Vorbereitungen für die nächste Volkszählung, welche mit Stichdatum 5. Dezember 2000 durchgeführt werden soll. Die Register der kommunalen Einwohnerämter sollen dazu zwar beigezogen werden, könnten aber nach Ansicht des Bundesrates keinen Ersatz für die mit einer herkömmlichen Vollerhebung mittels Fragebogen erhobenen Informationen bieten.
Der Ständerat teilte diese Ansicht nicht. Im Herbst überwies er gegen den Widerstand des Bundesrats mit 18:13 Stimmen eine Motion Büttiker (fdp, SO), welche fordert, bei der nächsten Volkszählung im Jahr 2000 auf die bisher angewandte Vollerhebung zu verzichten. Derartige Vollerhebungen seien wegen der fehlenden Akzeptanz bei einem Teil der Bevölkerung nicht mehr zuverlässig und überdies enorm teuer. Die Grunddaten über die Bevölkerungsentwicklung liessen sich gemäss Büttiker über die kommunalen Einwohnerdateien wesentlich kostengünstiger erheben; für die Gewinnung von planungsrelevanten Informationen über sozial-, bildungs- und verkehrspolitische Fragen empfahl er die vom Bundesamt für Statistik durchgeführten repräsentativen Befragungen (Mikrozensen). Bundesrätin Dreifuss hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister sowohl in bezug auf den Informationsgehalt als auch in bezug auf die Form noch zu unterschiedlich seien, um eine Vollerhebung zu ersetzen.

Verzicht auf Vollerhebung bei der Volkszählung 2000 (Mo. 95.3011)

Anlässlich der Vorstellung seines ersten Jahresberichtes wies der Datenschutzbeauftragte Odilo Guntern auf die Beeinträchtigung der Anliegen des Datenschutzes durch die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit hin. Wegen der verbesserten technischen und organisatorischen Mittel der Untersuchungsorgane und des Bestrebens verschiedener Amtsstellen, direkten Zugriff auf Datenbanken zu erhalten, würden die im Datenschutzgesetz definierten Persönlichkeitsrechte allmählich ausgehöhlt. Zudem kritisierte er die seiner Ansicht nach übertriebenen Einschränkungen der Einsichtsrechte beim Entwurf für ein neues Staatsschutzgesetz und bei den neuen polizeilichen Zentralstellen.

Jahresbericht 1993 des Datenschutzbeauftragten

Eine Arbeitsgruppe der GPK des Nationalrats legte ihren Bericht (93.004) und ihre Empfehlungen zur Praxis der Telefonabhörung vor. Sie stellte dabei fest, dass das Ausmass der Abhörungen gering ist und sich die Bundesbehörden an den gesetzlichen Rahmen halten. Gleichzeitig kam sie aber zum Schluss, dass dieses Instrument auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens konzentriert werden sollte und der Datenschutz, namentlich für Drittpersonen, auszubauen sei. Mit dem Einverständnis des Bundesrates überwiesen beide Parlamentskammern eine entsprechende Motion.

Praxis der Telefonabhörung

Derartige freiwillige Tests geben laut BAG nur unzureichende Angaben über die Ausbreitung des HIV in der Allgemeinbevölkerung. Auf seinen Antrag setzte der Bundesrat im Spätsommer 1993 eine Verordnung in Kraft, welche inskünftig anonyme Massentests in ausgewählten Spitälern der Schweiz zulässt. Diese Tests werden ausschliesslich mit Blutproben durchgeführt, die Patientinnen und Patienten zu anderen medizinischen Zwecken entnommen werden. Die Proben werden anonymisiert und von vorgegebenen Teststellen – die mit den Entnahmestellen nicht identisch sein dürfen – auf HIV untersucht. Aus Datenschutzgründen kann keine getestete Person über ein allfällig positives Resultat in Kenntnis gesetzt werden. Patientinnen und Patienten haben das Recht, die Teilnahme am Test zu verweigern. Von diesen Massentests verspricht sich das BAG wertvolle Hinweise auf die Entwicklung der HIV-Infektion in der Bevölkerung, welche erlauben würden, auf mögliche Veränderungen durch gezielte Präventionsmassnahmen zu reagieren. Die AIDS-Hilfe Schweiz und der Dachverband «People with AIDS» kritisierten demgegenüber, in der Prävention dringend benötigte Mittel würden so für statistische Untersuchungen ausgegeben, deren Resultate durch die freiwilligen Tests tendenziell bereits bekannt seien.

Anonymes Aids-Screening (1993)

Das im Vorjahr beschlossene Datenschutzgesetz wurde auf den 1. Juli in Kraft gesetzt. Zum Datenschutzbeauftragten wählte der Bundesrat den früheren Preisüberwacher Odilo Guntern, zum Präsidenten der Datenschutzkommission den St. Galler Professor Rainer Schweizer.

Bundesgesetz über den Datenschutz (BRG 88.032)

Der Nationalrat stimmte einem Postulat Seiler (svp, BE) zu, welches verlangt, dass die nächste Volkszählung nach einem einfacheren Verfahren und unter Berücksichtigung bestehender Erhebungen und Dateien durchzuführen sei.

Vereinfachte Volkszählung (Po. 93.3341)

Anonyme AIDS-Tests ohne ausdrückliches Einverständnis der Probanden sollen über die tatsächliche Ausbreitung des HI-Virus in der Schweiz Aufschluss geben und noch effektivere Präventionsmassnahmen ermöglichen. Der entsprechende Verordnungsentwurf stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Das sogenannte «Unlinked Anonymous Screening» verwendet Blutproben, die Patienten in Spitälern, Arztpraxen oder Laboratorien zu anderen medizinischen Zwecken ohnehin entnommen werden. Die Blutproben werden vollständig anonymisiert und von den vorgegebenen Teststellen auf HIV untersucht. Die Teststellen dürfen dabei nicht mit den Entnahmestellen identisch sein. Erhoben werden für das Screening lediglich Angaben über Alter, Geschlecht und Wohnregion der Testperson. Die Teilnahme am Screening kann vom Patienten verweigert werden.

Anonymes Aids-Screening (1993)

Die Beratungen zum neuen Datenschutzgesetz konnten im Berichtsjahr zum Abschluss gebracht werden. In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an und verzichtete ebenfalls auf eine zeitliche Befristung der Ausnahmebestimmungen für den Staatsschutz. Anlass für diesen Entscheid war die sich abzeichnende Verzögerung bei der Schaffung eines eigentlichen Staatsschutzgesetzes, nachdem die SP den Vorentwurf dazu in der Vernehmlassung abgelehnt hatte. Im Verfahrensbereich räumte der Nationalrat eine zweite gewichtige Differenz aus: Während der Datenschutzbeauftragte im privaten Bereich direkt an die Datenschutzkommission gelangen kann, wenn seine Empfehlungen nicht befolgt werden, soll er im öffentlichen Bereich lediglich die Funktion einer Ombudsperson einnehmen. Dabei wird er die zur Klage legitimierten Beschwerdeführer zwar über seine Empfehlung informieren, jedoch nicht selbst die Datenschutzkommission anrufen können.

Bundesgesetz über den Datenschutz (BRG 88.032)

Bei den zusammen mit dem Datenschutzgesetz geschaffenen gesetzlichen Grundlagen für das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem RIPOL und bei der erforderlichen Revision der Bundesstrafrechtspflege wurden die letzten Differenzen ebenfalls bereinigt. Dabei stimmte der Ständerat insbesondere der vom Nationalrat eingeführten Bestimmung zu, dass die Bundesanwaltschaft die Betroffenen in der Regel auch dann über Ermittlungen informieren muss, wenn keine Strafuntersuchung eingeleitet wird.
Das Bundesgericht entschied, dass die 1990 vom BR erlassene RIPOL-Verordnung verfassungsmässig war.

Bundesgesetz über den Datenschutz (BRG 88.032)

In der Differenzbereinigung schloss sich die kleine Kammer namentlich in der Regelung des Datenschutzes im Medienbereich dem Nationalrat an. Ein Streichungsantrag Schmid (cvp, AI), der sich gegen jegliche Ausnahmeregelung für die Medienschaffenden wandte, wurde mit 23:9 Stimmen abgelehnt. Eine Differenz schuf der Ständerat jedoch mit der Streichung der zeitlichen Befristung der Bestimmungen über den Staatsschutz. Die Mehrheit teilte damit die Befürchtungen Bundesrat Kollers, dass es nicht möglich sein werde, innerhalb von fünf Jahren ein Staatsschutzgesetz zu verabschieden.

Bundesgesetz über den Datenschutz (BRG 88.032)

Bei der Regelung des Datenschutzes im Bereich der Bundesstrafrechtspflege und des Datenaustausches mit den Kantonen und dem Ausland übernahm der Nationalrat die meisten Beschlüsse des Ständerates aus dem Vorjahr. Die Sozialdemokraten kämpften dabei zusammen mit den Grünen vergeblich gegen die rechtlichen Anderungen im Bereich des Datenaustausches und die Schaffung von Gesetzesgrundlagen für das computerisierte Fahndungssystem RIPOL. Immerhin wurde auf Antrag von Leuenberger (sp, ZH) ein zusätzlicher Persönlichkeitsschutz eingebaut. Betroffene Personen sollen – nach Abschluss der Ermittlungen – nicht nur dann informiert werden, wenn es zu einer formellen richterlichen Voruntersuchung kommt, sondern in der Regel auch dann, wenn die vorangehende polizeiliche Fahndung ohne Eröffnung einer Voruntersuchung eingestellt wird.

Bundesgesetz über den Datenschutz (BRG 88.032)

Der Bundesrat beauftragte das Bundesamt für Statistik (BfS), ab 1992 alle vier Jahre eine Gesundheitsbefragung bei der Schweizer Bevölkerung durchzuführen. Im Blickpunkt sollen soziodemographische Merkmale stehen, der physische und psychische Gesundheitszustand, Behinderungen und ihre sozialen Auswirkungen, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, gesundheitsbeeinflussende Verhaltensweisen, berufliche und soziale Lebensbedingungen, Versicherungsverhältnisse, Aspekte der Gesundheitsförderung sowie Gesundheitsprobleme von Jugendlichen und Rentnern. Als Rechtsgrundlage für diese Befragung – mit Stichproben bei mindestens 16'000 Freiwilligen – erliess der Bundesrat eine Verordnung, die auch den Datenschutz regelt und festschreibt, dass die Informationen nur für statistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Die schweizerische Gesundheitsbefragung