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Im Streit zwischen Urheberrechtsgesellschaften und Nutzern über die Höhe der Leerkassettengebühr auf unbespielten Ton- und Bildträgern entschied die Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten, den Tarif pro Stunde für Tonträger auf 38 Rappen und für Bildträger auf 53 Rappen festzusetzen. Beide Parteien reichten darauf beim Bundesgericht Beschwerde ein. Zusätzlich beantragten die Nutzer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Gesuch wurde vom Bundesgericht abgelehnt, weshalb zumindest vorübergehend der von der Schiedskommission festgelegte Tarif zum Tragen kommt.

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)

Auf 1. Juli trat das neue Urheberrecht in Kraft. Es bringt wesentliche Verbesserungen für den Besitzer des geistigen Eigentums (Kunstschaffende und Produzenten), gleichzeitig aber auch Kosten für die Konsumentinnen und Konsumenten. Damit das private Kopieren (Musik, Filme, Bücher, Zeitungen etc.) abgegolten werden kann, muss künftig auf leeren Tonband- und Videokassetten sowie fürs Fotokopieren eine Abgabe bezahlt werden, doch war deren Ausmass bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bekannt.

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)

Beim Folgerecht, dem "Bibliotheksrappen" bzw. "Kopierfünfer" und beim Produzentenartikel schwenkte der Ständerat in der Differenzbereinigung auf die Linie des Nationalrates ein, vorerst aber nicht bei der Gleichstellung zwischen Urhebern und Interpreten, da dies zu einer Benachteiligung der Konsumenten führen könnte. Als die grosse Kammer jedoch einstimmig auf ihrem Standpunkt beharrte, gab der Ständerat seinen Widerstand auf, so dass die Vorlage in der Herbstsession in beiden Kammern – und mit nur einer einzigen Gegenstimme im Nationalrat – definitiv verabschiedet werden konnte. Gleichzeitig genehmigten beide Räte einstimmig das Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen (Topographiengesetz, ToG).

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)

Die Revision des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) von 1922 konnte nach mehreren Anläufen endlich zu Ende gebracht werden. Im Vorfeld der Behandlung im Nationalrat war es sowohl von Produzenten- wie von Nutzerseite erneut zu Referendumsdrohungen gekommen. Die Nutzer - vor allem die SRG, die PTT, die Grossverteiler und das Gastgewerbe - stiessen sich daran, dass der Ständerat die bundesrätliche Vorlage stark verändert und dabei bedeutend urheberfreundlichere Akzente gesetzt hatte (Leerkassettenabgabe, Folgerecht für bildende Künstler, "Bibliotheksrappen", Produzentenartikel). Die Urheber konnten ihrerseits nicht akzeptieren, dass die vorberatende Nationalratskommission beim "Bibliotheksrappen" und dem Folgerecht wieder zurückkrebsen wollte. Die Mehrheit des Nationalrates teilte die Bedenken der Bibliothekare, dass die Einführung einer Abgabe auf der Bibliotheksausleihe zu unverhältnismässigem administrativem Aufwand und letztlich zu einer Schwächung der Stellung der Literatur führen würde und strich den "Bibliotheksrappen" wieder aus der Vorlage. Die Ratsminderheit blieb mit ihrem Argument chancenlos, die Kulturkonsumierenden dürften sich nicht auf Kosten der Kulturschaffenden bereichern. Auch ein Antrag, den "Bibliotheksrappen" aus der Bundeskasse zurückzuerstatten, wurde deutlich verworfen. Kommissionssprecher Couchepin (fdp, VS) und Bundesrat Koller machten geltend, dass für die Autorinnen und Autoren eine Kompensation durch eine Abgabe auf Fotokopien in Bibliotheken geschaffen werden solle ("Kopierfünfer"); damit werde zudem vermieden, Bestsellerautoren einseitig zu begünstigen. Etwas weniger deutlich wurde das Folgerecht für bildende Kunst abgelehnt, welches selbst in Urheberkreisen recht umstritten war, da es den Kunsthandel aus der Schweiz hätte abdrängen können, worunter vor allem junge, noch nicht arrivierte Künstler leiden würden. Vergeblich plädierten David (cvp, SG), Poncet (lp, GE) und die SD/Lega-Fraktion zugunsten dieser neuen Entschädigung für Maler und Bildhauer. Auch Bundesrat Koller vermochte mit seinem Hinweis, dass das Folgerecht bereits in acht von zwölf EG-Staaten gelte und eine europäische Rechtsharmonisierung in diese Richtung gehe, den Rat nicht umzustimmen. Urheberfreundlich erwies sich die grosse Kammer hingegen bei den Abgaben auf Leerkassetten, deren Erlös sowohl den Urhebern wie den Interpreten zugute kommen soll, sowie bei den Bestimmungen über die Rechte an Werken, die im Auftragsverhältnis geschaffen werden (Produzentenartikel). Hier soll, wie vom Ständerat vorgeschlagen, die völlige Vertragsfreiheit gelten. Mit klarem Mehr bestätigte der Nationalrat auch die Ausdehnung der Schutzdauer auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Von einer Petition des Schweizerischen Schriftstellerinnen- und Schriftstellerverbandes, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, nahm der Rat Kenntnis, gab ihr aber keine Folge.

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)

Die vorberatende Kommission des Nationalrates verabschiedete das Gesetz einstimmig und folgte dabei weitgehend der urheberfreundlichen Version des Ständerates. Sie beschloss jedoch, angesichts des Widerstands der Bibliothekare dem Rat zu beantragen, den "Bibliotheksrappen" nicht einzuführen. Dafür soll das Fotokopieren von Werken in Bibliotheken und Instituten zum privaten Gebrauch vergütungspflichtig werden. Weil sich namhafte Kulturschaffende wie etwa Tinguely oder Luginbühl dagegen ausgesprochen hatten, und um den freien Kunstmarkt nicht zu gefährden, verzichtete die Kommission auch auf das Folgerecht beim Wiederverkauf von Kunstwerken. Über die Beschlüsse des Ständerates hinausgehend wird die Kommission dem Rat aber vorschlagen, bei den Abgaben auf Leerkassetten die Interpreten den eigentlichen Werkschöpfern gleichzustellen.

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)

Die ad hoc-Arbeitsgemeinschaft der Urheber (AGU), welche den bundesrätlichen Vorschlag mit Protestaktionen und Gutachten heftigst bekämpft hatte, anerkannte die deutlichen Verbesserungen, welche der Ständerat am URG vorgenommen hatte, zeigte sich aber enttäuscht darüber, dass durch den Verzicht auf die Einführung einer Vergütung auf Fotokopiergeräten die private Kopiertätigkeit weiterhin vom Urheberrecht ausgenommen bleibe. Demgegenüber kritisierten die Bibliothekare und Dokumentalisten die Einführung des "Bibliotheksrappens", welcher den Beitrag der Bibliotheken zur Förderung des literarischen Schaffens verkenne und deren Anschaffungsbudgets empfindlich treffe.

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)

Das revidierte Urheberrechtsgesetz nahm im Ständerat eine erste Hürde. Das Bundesgesetz über den Schutz der Topographien von integrierten Schaltungen (Topographiengesetz, ToG) sowie der Bundesbeschluss über verschiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wurden diskussionslos und einstimmig verabschiedet. Beim Kernstück der Vorlage, dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) krempelte die kleine Kammer jedoch die bundesrätlichen Vorschläge völlig um und stellte Schutz und Recht der Urheber in den Vordergrund.

Mit der Einführung einer Abgabe auf leeren Ton- und Videokassetten sollen die Urheber dafür entschädigt werden, dass ihre Werke häufiger kopiert als verkauft werden. Unklar blieb dabei aber noch, wie die Interpreten an diesen Abgaben zu beteiligen sind. Fotokopien in Schulen, Betrieben und öffentlichen Verwaltungen sollen gebührenpflichtig werden, Schriftstellerinnen und Schriftsteller inskünftig eine Vergütung erhalten, wenn ihre Bücher in öffentlichen Bibliotheken ausgeliehen werden ("Bibliotheksrappen"), und die bildenden Künstler mit einem Folgerecht an einer späteren Wertsteigerung ihrer Werke beteiligt werden. Die Werke sollen zudem 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus geschützt bleiben und nicht nur 50 Jahre, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hatte.

Auch in der strittigen Frage der Rechte an Kollektivwerken, die im Auftrag eines Produzenten geschaffen werden, setzte sich im Rat eine urheberfreundliche Linie durch. Bundesrat und Kommissionsmehrheit hatten vor allem auf Betreiben der SRG vorgeschlagen, dass die Rechte am Kollektivwerk ganz auf den Produzenten übergehen sollten. Der Ständerat entschied sich nun wieder für die bereits geltende völlige Vertragsfreiheit.

Einen nutzerfreundlichen Entscheid fällte die Kammer hingegen bei den Rechten an Werken, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden. Wenn.nichts anderes vereinbart wird, sollen hier die Rechte dem Arbeitgeber gehören. Ein Streichungsantrag Onken (sp, TG), der die Vertragsfreiheit hatte spielen lassen wollen, scheiterte, wenn auch nur knapp, ebenso ein Vorschlag Simmen (cvp, SO), welcher diese Vertragsfreiheit zwingend festschreiben wollte.

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)

Der Entwurf für ein neues Urheberrecht, welchen viele Kulturschaffenden nach wie vor als autorenfeindlich bekämpfen, wurde im Berichtsjahr von der zuständigen Ständeratskommission diskutiert. Sie sprach sich grundsätzlich für Eintreten auf die Vorlage aus, behielt sich aber vor, gewisse urheberfreundlichere Akzentverschiebungen vorzunehmen.

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)