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In der Sommersession 2018 beriet der Ständerat eine Motion Candinas (cvp, GR), die Subventionen an Berg- und Randregionen von der Vergütungspflicht befreien wollte. In der Wintersession 2016 hatte sich der Nationalrat auf Anraten des Bundesrates dazu entschlossen, eine abgeänderte Version der Motion anzunehmen, gemäss welcher Subventionen zur Archivierung der Programme, zur Förderung der Errichtung von Sendernetzen aufgrund Einführung neuer Verbreitungstechnologien sowie zur Aufbereitung von Sendungen für Personen mit Hörbehinderung nicht mehr länger als vergütungspflichtige Einnahmen gelten sollten. Hingegen würden Einnahmen aus dem Gebührenanteil nach wie vor in die Berechnung der Höhe der urheberrechtlich geschuldeten Vergütung einfliessen und nicht – wie vom Motionär verlangt – ebenfalls davon ausgenommen werden. Mit 6 zu 4 Stimmen beschloss die KVF-SR, ihrem Rat zu beantragen, der Version des Nationalrats zu folgen. Die Mehrheit der zuständigen Kommission hielt die abgeänderte Motion für einen austarierten Kompromiss zwischen dem Anspruch auf Schutz geistigen Eigentums und der Sicherstellung der Informationsversorgung in Rand- und Bergregionen. Dem Ständerat lag ferner ein von SP- und FDP-Vertretern gestützter Minderheitsantrag vor, der das Anliegen zur Ablehnung empfahl und es der Schweizer Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (SUISA) und den privaten Radios überlassen wollte, die Vergütungspflicht zu regeln. Zudem sei durch einen Anhang zum gemeinsamen Tarif S unterdessen eine Forderung der Motion bereits erfüllt worden (Ausnahme der Subventionierung für Umstellung auf DAB+). Im Rat legte Minderheitssprecherin Savary (sp, VD) ihre Interessenbindung als Vorstandsmitglied der SUISA offen und beteuerte die Wichtigkeit der Einnahmen aus der Vergütungspflicht gerade für lokale Künstler, weswegen diese Einnahmen nicht zu schmälern seien. Gleichzeitig zeigte sie auch Verständnis für die schwierige Situation der Radiostationen in Randregionen und beteuerte, diese ansonsten immer zu unterstützen. Unterstützt wurde die Minderheitssprecherin von Anita Fetz (sp, BS) und Ruedi Noser (fdp, ZH), die beide betonten, keinerlei Interessenbindungen in der Musikbranche zu haben. Zum Schluss entschied der Ständerat mit 21 zu 22 Stimmen (ohne Enthaltungen) denkbar knapp zu Gunsten der Kommissionsminderheit und erledigte den Vorstoss durch Ablehnung.

Befreiung von der Vergütungspflicht

Martin Candinas (cvp, GR) verlangte mit einer Motion eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes, um Radios der Berg- und Randregionen von der Vergütungspflicht zu befreien. Der Bündner Nationalrat störte sich an der Definition des gemeinsamen Tarifs S (Sender), der nicht nur durch Gebührengelder generierte Einnahmen, sondern auch Beiträge und Finanzhilfen als vergütungspflichtige Einnahmen einstuft. Da viele Radios in Randregionen nur über eine bescheidene Zuhörerschaft verfügen, sie aber aufgrund ihres Informationsauftrags in den Genuss von Finanzhilfen kommen, fallen die Kosten für Urheber- und Interpretenrechte für solche Radios im Verhältnis relativ hoch aus. Werbefinanzierte Radios in urbanen Gebieten schulden dagegen aufgrund des im Tarif S vorgesehenen Werbeabzuges oftmals geringere Vergütungen, so die Ausführungen des Bundesrates. Aus diesem Grund beantragte er, gewisse Punkte der Motion anzunehmen. So sollen Einnahmen aus Finanzhilfen im Sinne von zweckgebundenen Subventionen nicht mehr länger unter die Vergütungspflicht fallen. Als zu weitgehend stufte die Regierung hingegen die Forderung ein, dass aus dem Gebührensplitting resultierende Einnahmen ebenfalls ausgeklammert werden sollen, und beantragte diesen Teil der Motion zur Ablehnung. Der Nationalrat folgte dieser Empfehlung in der Wintersession 2016 und nahm die Teil-Motion als Erstrat an.

Befreiung von der Vergütungspflicht

Da die Schweiz bis anhin kein Verleihrecht kennt und daher die entsprechende Abgeltung für Urheberinnen und Urheber beim Verleih urheberrechtlich geschützter Werke fehlt, forderte eine Motion Fluri (fdp, SO) Anpassungen im URG, mit denen ebendiese Entgeltung der Nutzung von Werkexemplaren sowohl analog als auch digital reguliert werden soll. Da der Vorstoss in der Sommersession 2015 jedoch verjährungsbedingt abgeschrieben wurde, galt es abzuwarten, ob die vom Bundesrat – der die Motion zur Ablehnung empfohlen hatte – in seiner Stellungnahme angeführte AGUR12 das Anliegen tatsächlich in ihrem Optimierungsprozess der Kollektivverwertung von Urheberrechten auch berücksichtigen wird.

Abgeltung für Urheberinnen und Urheber (Mo. 13.3583)

National- und Ständerat sprachen sich auf Anraten der Regierung oppositionslos für eine Motion der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-NR) aus, welche die bestehende Abgabe auf leeren Datenträgern revidieren wollte. Wer heute einen unbespielten digitalen Datenträger (z.B. in Form einer CD, DVD oder eines MP3-Players) kauft, zahlt darauf eine Abgabe, die den Kulturschaffenden als Entschädigung für die gesetzlich erlaubte Privatkopie zurückvergütet wird. Handlungsbedarf ortete die Kommission aufgrund neuerer Entwicklungen, namentlich der Entstehung von Cloud- und Streaming-Diensten, welche die Weiterverbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne Leerträger ermöglichen. Einer – mittlerweile zurückgezogenen – parlamentarischen Initiative der FDP-Liberalen Fraktion, welche die Abgabe auf leeren Datenträgern abschaffen wollte, gab die WAK-NR hingegen keine Folge. Dieser Entscheid wurde einstimmig getragen (4 Enthaltungen) und damit begründet, dass allfällige Anpassungen der gesetzlichen Basis in Übereinstimmung mit dem im November 2013 erschienenen Bericht der Arbeitsgruppe zur Ausgestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter (Agur12) erfolgen sollte. Im Nationalrat erinnerte Bundesrätin Sommaruga (sp) an die grundsätzlich positive Resonanz der Arbeitsgruppe auf die Zweckmässigkeit der bestehenden Leerträgervergütung.

Motion zur Abgabe auf leeren Datenträgern (Mo. 14.3293)
Dossier: Révision de la loi sur le droit d'auteur

In der Sommersession behandelte der Nationalrat eine Motion Stadler (cvp, UR), welche von den vergütungspflichtigen Nutzern geschützter Vorlagen (Bücher, Zeitungen usw.) die automatische Datenbekanntgabe forderte, damit die Urheber ihren gesetzlichen Anspruch vereinfacht durchsetzen können. Nachdem im Vorjahr bereits der Ständerat der Motion zugestimmt hatte, nahm sie der Nationalrat ebenfalls an; einzig eine deutliche Mehrheit der SVP stellte sich dagegen.

Betriebe Pauschalvergütungen

Wenn ein Betrieb für seine Mitarbeitenden Fotokopien aus urheberrechtlich geschützten Werken (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen) herstellt, so braucht er dazu zwar keine Bewilligung, ist den Urhebern gegenüber aber grundsätzlich zu einer Abgeltung verpflichtet, welche in erster Linie von der Verwertungsgesellschaft ProLitteris geltend gemacht wird. Für die meisten vergütungspflichtigen Betriebe sehen die mit den massgebenden Nutzerverbänden ausgehandelten und von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigten Tarife so genannte Pauschalvergütungen vor. Die Höhe dieser jährlichen Vergütungen bemisst sich einerseits nach der Branche, der eine Firma angehört, und andererseits nach der Anzahl der in diesem Unternehmen angestellten Mitarbeitenden. Diese Angaben muss sich die ProLitteris allerdings selber beschaffen, was nur teilweise und mit aufwändigen schriftlichen und telefonischen Anfragen gelingt. Zahlreiche vergütungspflichtige Betriebe verweigern jedoch jegliche Auskunft, so dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Berechnungskriterien (Branche und Anzahl Mitarbeitende) schätzen muss, ganz im Gegensatz zur Billag, welche für die Erhebung der Fernseh- und Radiogebühren Zugang zu den Daten der Behörden bezüglich der Anzahl und Identität der Haushaltungen erhält. Das führt dazu, dass viele Nutzer die Rechnungen als unangemessen betrachten und nicht bezahlen, worauf die Verwertungsgesellschaft ihre Forderung über den Rechtsweg einklagen muss, was zu hohen Verwaltungskosten führt und die Abgeltung an die Urheber schmälert. Mit einer Motion verlangte deshalb Ständerat Stadler (cvp, UR) in diesem Bereich eine Gleichstellung der ProLitteris mit der Billag. Nachdem der Bundesrat der Motion zustimmte, wurde sie diskussionslos angenommen.

Betriebe Pauschalvergütungen

In der Herbstsession lehnte der Ständerat eine im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion Thanei (sp, ZH) betreffend Geräteabgabe auf Kopien urheberrechtlich geschützter Werke ab. Die Geräteabgabe sei ungerecht, weil sie auch von jenen Personen zu bezahlen sei, welche die Geräte nicht für die Nutzung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzen. Der Nationalrat hatte dem Vorstoss seinerzeit zugestimmt, weil er dasselbe verlangt hatte wie der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates zum Urheberrechtsgesetz.

Motion zur Einführung einer Geräteabgabe vom Ständerat abgelehnt (Mo. 04.3163)

Die digitale Revolution hat auch die Massennutzung urheberrechtlich geschützter Güter nachhaltig verändert. Weil die Qualität perfekt, die Handhabung simpel und die Kosten minimal sind, hat die Herstellung selbst gefertigter Kopien quantitativ massiv zugenommen, wodurch die Interessen der Inhaber und Inhaberinnen von Rechten an geistigem Eigentum in zuvor nie gekanntem Ausmass beeinträchtigt sind. Diese Entwicklung veranlasste Thanei (sp, ZH), mit einer Motion zu verlangen, das gesetzliche Vergütungssystem sei den technischen Entwicklungen und den gemachten Erfahrungen anzupassen sowie zugunsten der Rechtsinhaber zu verbessern. Das soll durch die Einführung der so genannten Gerätevergütung erreicht werden. Schuldner dieser Vergütung wären die Hersteller und Importeure von zur privaten Herstellung geeigneten Geräten (Fotokopierer, Computer, Drucker, CD-Brenner, Scanner usw.). Im Bereich des schulischen und betriebsinternen Gebrauchs soll die Gerätevergütung den bisherigen Einzug bei jedem Nutzer (Betreibervergütung) nicht notwendigerweise ersetzen, sondern ergänzen. Im Einverständnis mit dem Bundesrat überwies der Nationalrat die Motion diskussionslos.

Motion zur Einführung einer Geräteabgabe vom Ständerat abgelehnt (Mo. 04.3163)

Mit einer Motion wollte die Zürcher SP-Nationalrätin Aeppli erreichen, dass in die laufende Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) eine Bestimmung aufgenommen wird, die den Urheberinnen und Urhebern von Werken der bildenden Kunst ein Folgerecht beim Weiterverkauf eines Originals («droit de suite») einräumt. In seiner Stellungnahme erinnerte der Bundesrat daran, dass der Ständerat bei der Totalrevision des URG eine derartige Regelung beschlossen hatte, dann aber am Widerstand des Nationalrates gescheitert war, der die Interessen des Handels höher wertete als jene der Kunstschaffenden. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Annahme einer entsprechenden Richtlinie durch die EU wollte sich der Bundesrat Zeit für eine eingehende Prüfung der damit aufgeworfenen Fragen lassen, weshalb er erfolgreich Umwandlung in ein Postulat beantragte.

Motion für das Folgerecht Im Urhebergesetz (Mo. 01.3401)

Genau in diese Richtung zielte eine Motion Weigelt (fdp, SG), die eine Regelung des Produzenten-Urheberrechts in dem Sinn verlangte, dass bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen Urheber und Produzent die Rechte dem Produzenten zufallen sollen. Der Bundesrat erinnerte in seiner Antwort an die schwierigen parlamentarischen Auseinandersetzungen im Vorfeld der Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes. Der Gesetzgeber habe damals ganz bewusst auf ein Produzenten-Urheberrecht verzichtet, um die Kulturschaffenden zu schützen; ein solches wäre zudem nicht europakompatibel. Er war aber bereit, eine Klärung der Stellung der Produzenten als wirtschaftlichen Risikoträgern zu prüfen. Auf seinen Antrag wurde die Motion als Postulat überwiesen.

Motion für eine Regelung beim Produzenten-Urheberrecht (Mo. 00.3127)

Dieses Problem nahm auch eine Motion Widrig (cvp, SG) auf, welche eine Änderung der Erhebung der Pro Litteris-Gebühren in dem Sinn verlangte, dass staatliche Stellen und Unternehmen der Privatwirtschaft, welche keine oder nur geringe Mengen an geschützten Werken kopieren, von der Abgabe ausgenommen werden. Der Bundesrat erklärte dazu, die Tarife der Pro Litteris seien sehr differenziert ausgehandelt worden, weshalb es nicht angezeigt scheine, vor Auslaufen des geltenden Tarifs (2001) korrigierend einzugreifen. Auf seinen Antrag wurde der Vorstoss nur als Postulat angenommen.

Nationalrat Imhof (cvp, BL) verlangte ebenfalls mit einer Motion, dass nur die effektive Nutzung von Rechten vergütungspflichtig sei. Der Bundesrat verwies erneut auf die Schwierigkeit, die Schutzrechte individuell zu erheben, weshalb die Tarifgestaltung zwar generell, aber für die Nutzer doch sehr schonend erfolgt sei. Auch diese Motion wurde auf seinen Antrag in ein Postulat umgewandelt.

Überhöhte Gebühren der Pro Litteris (Mo. 98.3389) und Schutz der Urheberrechsnutzer (Mo. 99.3347)

Mit Zustimmung des Bundesrates nahm der Ständerat eine Motion seiner Kommission für Kommunikation und Verkehr an, welche die Landesregierung beauftragt, den Schutz der Urheberinnen und Urheber auch im Bereich der neuen Kommunikationstechnologien und der digitalen Übermittlung von Werken und Leistungen sicherzustellen. Dazu sollen insbesondere Lücken im Urheberrecht vorausschauend geschlossen, das Schutzniveau für die verwandten Rechte gezielt angehoben und die erforderlichen haftungsrechtlichen Bestimmungen vorgeschlagen werden. Der Nationalrat überwies die Motion ebenfalls.

Urheberrechtsschutz