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In der Vernehmlassung wurde die Stossrichtung des Bundesgesetzes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) mehrheitlich begrüsst. 26 von 70 eingegangenen Stellungnahmen stimmten der Vorlage im Grundsatz zu, weitere 21 unterstützten die Vorlage teilweise. Demgegenüber lehnten 23 Stellungnahmen den Vorentwurf grundsätzlich ab. Kritisiert wurde vor allem der Vorschlag, dass das Original einer öffentlichen Urkunde künftig grundsätzlich elektronisch erstellt werden muss. Stattdessen wünschten sich viele Vernehmlassungsteilnehmende, dass das Original wahlweise elektronisch oder in Papierform erstellt werden kann. Gegenstand von Kritik war auch das vorgesehene zentrale Urkundenregister, das einige Teilnehmende als unnötigen Eingriff in die Kompetenz der Kantone ansahen. Weiter wurden in Bezug auf das Register Fragen zum konkreten Inhalt, zum Datenschutz, zum Verfahren, zu den Zugriffsrechten und zur technischen Umsetzung des Registers aufgeworfen. Die Mehrheit der Stellungnehmenden beurteilte die Schaffung eines solchen Registers jedoch als sinnvoll.
Der Bundesrat begegnete dieser Kritik, indem er einige Änderungen am Entwurf vornahm, bevor er ihn im Dezember 2021 dem Parlament unterbreitete. So sah er nun nur noch die Möglichkeit zur Erstellung von elektronischen Originalurkunden vor und verzichtete auf das Obligatorium zur Erstellung der Originale in elektronischer Form. Damit einhergehend soll es Urkundspersonen freigestellt werden, ob sie die Dienstleistung der elektronischen Ausfertigung und Beglaubigung anbieten oder nicht. Weiter nahm der Bundesrat eine Regelung der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische Urkundenregister in den Entwurf auf und ergänzte eine Bestimmung über die Vereinheitlichung digitaler Prozesse zwischen Urkundspersonen und Registerämtern. Neben anderen Präzisierungen änderte er auf Anregungen aus der Vernehmlassung hin den Titel des Gesetzes zu «Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG)». Damit gelange stärker zum Ausdruck, dass das Gesetz nicht nur die elektronische Form von Urkunden betreffe, sondern etwa auch deren Aufbewahrung, erklärte er in der Botschaft.

Notariatsdigitalisierungsgesetz (BRG 21.083)

In der Wintersession 2021 beriet der Nationalrat über den Kredit zur Erneuerung des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS). Für die Kommission führte Céline Widmer (sp, ZH) aus, dass es sich beim vorliegenden Geschäft um ein «komplexes und departementübergreifendes IT-Projekt» handle und damit keine materiellen Änderungen zum Anwendungsbereich von ZEMIS beschlossen würden. Basierend auf einem Mitbericht der Finanzkommission sei die SPK-NR übereingekommen, den Risikozuschlag im Vergleich zur bundesrätlichen Botschaft von CHF 9.3 Mio. auf CHF 5.66 Mio. herabzusetzen, weswegen die Kommission ihrem Rat Zustimmung zu einen Verpflichtungskredit in der Höhe von insgesamt CHF 50.66 Mio. beantragte. Der Nationalrat kam diesem Antrag nach und stimmte dem Geschäft in der Gesamtabstimmung mit 170 zu 2 Stimmen (1 Enthaltung) zu. Die Ausgabenbremse hatte er zuvor mit ähnlichem Stimmverhältnis gelöst.

Verpflichtungskredit zur Erneuerung des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) (BRG 21.031)

Nachdem die Referendumsfrist zur Änderung des AHV-Gesetzes, die den Behörden die systematische Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator ermöglicht, ungenutzt abgelaufen war, beschloss der Bundesrat im November 2021, die Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Damit ist es nicht mehr notwendig, für jede neue systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden eine spezialgesetzliche Grundlage zu schaffen.

Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden (BRG 19.057)
Dossier: Utilisation systématique du numéro AVS par les autorités

Das 2008 in Betrieb genommene Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das «führende Personenregister für ausländische Staatsangehörige» mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, benötigt nach über 10-jährigem Bestehen eine technologische Erneuerung. Zwischen 2022 und 2027 soll das ZEMIS-Gesamtsystem in zwei Tranchen modernisiert werden, was Kosten im Umfang von CHF 65.9 Mio. nach sich ziehen soll. Da das SEM selber personelle Ressourcen im Wert von CHF 11.2 Mio. einbringt sowie bereits 2021 Vorbereitungsarbeiten im Umfang von CHF 0.4 Mio. tätigt, beantragte der Bundesrat im April 2021 in seiner Botschaft einen Verpflichtungskredit zur Erneuerung des ZEMIS in der Höhe von CHF 54.3 Mio. für die Jahre 2022 bis 2027. Im ZEMIS werden etwa identitätsbezogene Daten sowie Informationen zu Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen oder Einreise- oder Wegweisungsentscheiden erfasst. Ungefähr 30'000 Personen nutzen ZEMIS für berufliche Zwecke, wobei sich der grösste Nutzerkreis aus Angehörigen von kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zusammensetzt. ZEMIS weist Verknüpfungen mit 30 anderen nationalen und internationalen Informatiksystemen auf.

Verpflichtungskredit zur Erneuerung des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) (BRG 21.031)

Allein die Frage, ob urteilsfähige Minderjährige die Zustimmung ihrer Eltern brauchen, um ihr Geschlecht im Personenstandsregister per einfacher Erklärung zu ändern, entzweite die beiden Parlamentskammern nach der ersten Beratungsrunde der entsprechenden Anpassung des Zivilgesetzbuches. Während der Ständerat dem Bundesrat gefolgt war und die Frage bejaht hatte, hatte sie der Nationalrat verneint. In der Wintersession 2020 lenkte der Nationalrat nach zwei weiteren Beratungsrunden schliesslich auf den Kompromissvorschlag von Ständerat Andrea Caroni (fdp, AR) ein, der sich in der kleinen Kammer gegenüber den beiden anderen Konzepten behauptet hatte: Ab einem Alter von 16 Jahren können Jugendliche ihren Geschlechtseintrag künftig selbstständig ändern lassen, bei jüngeren Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf ursprünglich die Volljährigkeit vorausgesetzt, weil er damit die Kinder und Jugendlichen vor leichtfertigen Entscheidungen und dem Einfluss Dritter schützen wollte. Letztlich plädierte aber auch Bundesrätin Karin Keller-Sutter im Sinne der Kompromissfindung für die Altersgrenze bei 16 Jahren; in diesem Alter sei das Schutzbedürfnis denn auch etwas geringer, erklärte sie im Nationalrat. Während die linke Ratsseite, die eigentlich auf jegliche Zustimmung der Eltern hätte verzichten wollen, dem Kompromiss «schweren Herzens», so SP-Fraktionssprecherin Tamara Funiciello (sp, BE), zustimmte und das Gesetz dennoch als Fortschritt wertete, war die SVP-Fraktion, die nach wie vor die Volljährigkeitsvoraussetzung unterstützte, nicht bereit, von ihrer ursprünglichen Position abzuweichen. So nahm der Nationalrat den Kompromiss mit 124 zu 47 Stimmen bei 7 Enthaltungen an. In der Schlussabstimmung gesellten sich noch einige Stimmen aus der Mitte-Fraktion zum ablehnenden Lager, weil sie generell den Missbrauch des einfacheren Verfahrens befürchteten, sodass die grosse Kammer die Vorlage mit 128 zu 54 Stimmen bei 13 Enthaltungen verabschiedete. Der Ständerat stimmte dem Geschäft mit 33 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu.

Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister (BRG 19.081)

In der Wintersession 2020 nahm sich der Nationalrat als Zweitrat der Änderung des AHV-Gesetzes an, mit der den Behörden die systematische Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator erlaubt werden sollte. Die Grüne Fraktion beantragte die Rückweisung des Geschäfts an den Bundesrat, damit dieser statt der systematischen Erlaubnis zur Verwendung der AHV-Nummer die systematische Erlaubnis zur Verwendung einer nicht zurückrechenbaren Personennummer auf Basis der AHV-Nummer ins Auge fassen solle. Werde aus der AHV-Nummer zuerst eine registerspezifische, andere einmalige Nummer berechnet, aus der es jedoch umgekehrt nicht möglich ist, die AHV-Nummer zurückzurechnen, werde die unerlaubte Verknüpfung verschiedener Registerdaten zusätzlich erschwert und damit der Datenschutz besser gewahrt, begründete Grünen-Sprecher Balthasar Glättli (gp, ZH) das Anliegen seiner Fraktion. Den Mehraufwand für die registerspezifischen Identifikationsnummern erachtete eine breite Ratsmehrheit im Vergleich zum Sicherheitsgewinn – schliesslich habe nicht einmal der EDÖB etwas gegen die geplante systematische Verwendung der AHV-Nummer einzuwenden gehabt, so SP-Fraktionssprecher Cédric Wermuth (sp, AG) – jedoch als nicht verhältnismässig, wie es GLP-Fraktionssprecherin Corina Gredig (glp, ZH) zusammenfasste, und lehnte die Rückweisung mit 144 zu 37 Stimmen bei einer Enthaltung ab. Ebenso erfolglos blieben zwei Minderheitsanträge Barrile (sp, ZH), die beabsichtigten, den Kreis der zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Stellen weiter einzuschränken als vom Bundesrat vorgesehen. Demgegenüber stimmte die grosse Kammer einem Einzelantrag Romano (cvp, TI) mit 160 zu 20 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu und übernahm damit die vom Ständerat eingefügte Erweiterung der Befugnis zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer auf tripartite Kommissionen, die die Einhaltung von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen kontrollieren. Die vorberatende SPK-NR hatte auf diese Ergänzung verzichten und dem Bundesrat folgen wollen, weil sie befürchtete, diese Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verwendung der AHV-Nummer staatlichen Akteuren vorbehalten ist, könnte auch bei anderen Privaten Begehrlichkeiten wecken. In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die somit differenzbereinigte Vorlage mit 145 zu 38 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Nebst den geschlossenen Grünen lehnte auch ein Teil der SVP-Fraktion den Entwurf ab. Zudem schrieb die Volkskammer das Postulat 17.3968 betreffend ein Sicherheitskonzept für Personenidentifikatoren stillschweigend ab. In der Schlussabstimmung hiess der Nationalrat das Gesetz mit 148 zu 44 Stimmen bei 2 Enthaltungen gut, während die Ständekammer dem Entwurf mit 39 zu 3 Stimmen zustimmte.

Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden (BRG 19.057)
Dossier: Utilisation systématique du numéro AVS par les autorités

In der Vernehmlassung wurde das Vorhaben des Bundesrates, einen nationalen Adressdienst (NAD) zu schaffen, mehrheitlich befürwortet. Von den 55 eingegangenen Vernehmlassungsantworten äusserten sich 35 positiv zum Vorentwurf, darunter 21 Kantone sowie die BDP, die SP und die SVP. Zehn Teilnehmende positionierten sich nicht eindeutig oder zogen ein gemischtes Fazit, wobei nicht der Nutzen des Dienstes, sondern dessen konkrete Ausgestaltung in Frage gestellt wurde. Zu dieser Gruppe zählten die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Graubünden, die CVP, der Gemeinde- und der Städteverband sowie der Gewerbeverband. Überwiegend ablehnend äusserten sich ebenfalls zehn Teilnehmende, darunter die Kantone Tessin und Waadt sowie die FDP. Während einige Organisationen die Notwendigkeit des neuen Registers in Frage stellten und Datenschutzbedenken äusserten (SKS, HEV, Privatim, Centre Patronal), forderte auf der anderen Seite der Verband der Einwohnerdienste die Schaffung eines zentralen Einwohnerregisters, das alle Daten der Einwohnerregister umfasst und nicht nur die Wohnadressen.
Die Stellungnahmen hätten insgesamt bestätigt, dass der geplante nationale Adressdienst einem Bedürfnis entspreche, gab der Bundesrat im Dezember 2020 per Medienmitteilung bekannt. Mit dem NAD sollen Schweizer Behörden die Wohnadresse der Einwohnerinnen und Einwohner auch über Kantonsgrenzen hinweg suchen und bestehende Adressdaten aktualisieren können. Das geplante Adressdienstgesetz (ADG) enthält die gesetzliche Grundlage für einen solchen Dienst und soll unter anderem den Inhalt, die Zugriffsmöglichkeiten und den Datenschutz regeln.
Die Vernehmlassungsergebnisse veranlassten den Bundesrat dazu, das Vorhaben weiterzuverfolgen, aber zuvor noch einige aufgeworfene Fragen zu klären. Er kündigte an, die Datenschutzbestimmungen und die Regelung der Datenhoheit zu präzisieren sowie die Abfragemöglichkeiten und die Rolle der Kantone und Gemeinden noch vertieft zu prüfen. Überdies wolle er bereits vor der Inbetriebnahme des NAD geklärt haben, ob und mit welchen zusätzlichen Datenquellen von Bund, Kantonen oder Gemeinden die Aktualität der bereitgestellten Daten verbessert werden könnte. Die Regierung beauftragte das EDI, die notwendigen Abklärungen zu treffen und anschliessend eine Botschaft auszuarbeiten.

Adressdienstgesetz (BRG 23.039)

Der Nationalrat debattierte in der Herbstsession 2020 als Zweitrat die Revision des ZGB zur einfacheren Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Eine Minderheit Nidegger (svp, GE) beantragte Nichteintreten, weil ihrer Ansicht nach die innerliche Überzeugung, nicht dem eingetragenen Geschlecht anzugehören, nicht als Grund für eine Änderung des Eintrags im Personenstandsregister genüge, da ein staatliches Register nur auf objektiven Kriterien basieren dürfe. Man könne ja auch nicht sein Geburtsdatum ändern lassen, wenn man sich nicht so alt fühle, wie man sei, argumentierte Nidegger und unkte, in der «Geschichte der Dekadenz des Westens» werde diese Änderung haften bleiben «wie Caligulas Ernennung seines Pferdes zum Konsul». Um die angepriesene Entbürokratisierung tatsächlich umzusetzen, sollte der Rat – «Gott bewahre» – dennoch auf das Gesetz eintreten, beantragte Nidegger, dass die Änderung des Geschlechts gleich wie die Änderung des Namens bei legitimen Gründen von der Kantonsregierung des Wohnsitzkantons bewilligt werden solle. Beide Anträge blieben in der grossen Kammer jedoch genauso erfolglos wie zwei Minderheitsanliegen aus der Grünen Fraktion zur Änderung des Begriffs «Geschlecht» bzw. «sexe» zu «Geschlechtsidentität» bzw. «identité de genre» sowie zur Zulassung auch schriftlich eingereichter und nicht nur persönlich und mündlich vorgebrachter Anträge. Ebenso deutlich lehnte die Volkskammer einen Minderheitsantrag Vogt (svp, ZH) ab, der die binäre Geschlechterordnung explizit festschreiben und so verhindern wollte, dass «die Tür hin zum dritten Geschlecht geöffnet wird». Einigermassen knapp – mit 100 zu 93 Stimmen bei 2 Enthaltungen – setzte sich die Kommissionsmehrheit gegen eine Minderheit Bregy (cvp, VS) in der Frage durch, ob Minderjährige die Zustimmung ihrer Eltern brauchen, um die Änderung des Geschlechts auf dem Zivilstandsamt zu erklären. Die Minderheit Bregy vertrat die Ansicht des Bundesrates, der auch der Ständerat zugestimmt hatte, dass dies nötig sei, um Minderjährige vor leichtfertigen Entscheidungen und dem Einfluss Dritter zu schützen. Dagegen entschied die Mehrheit, diese Entscheidung sei urteilsfähigen Jugendlichen selbstbestimmt zu ermöglichen. Mit 121 zu 61 Stimmen bei 13 Enthaltungen verabschiedete der Nationalrat die Vorlage zur Bereinigung der einen Differenz an den Ständerat.

Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister (BRG 19.081)

In der Sommersession 2020 wurde die Teilrevision des Zivilgesetzbuches für eine einfachere Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister vom Ständerat als Erstrat behandelt. Gemäss dem neuen Artikel 30b ZGB kann «jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, [...] gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will» und gleichzeitig einen neuen Vornamen wählen. Die vorberatende RK-SR hatte dem Entwurf im Mai 2020 unverändert zugestimmt und beantragte ihrem Rat, dasselbe zu tun. Berichterstatter Beat Rieder (cvp, VS) legte dem Ratsplenum die zentralen Punkte der trotz des schlanken Entwurfs «regen» Kommissionsdebatte dar. Man habe sich bewusst gegen ein schriftliches Verfahren, wie es von manchen Kantonen gefordert wurde, und gegen eine Begründungspflicht entschieden, weil es das Ziel der Vorlage sei, einen «Paradigmenwechsel» zu vollziehen und «das Kapitel sozialer Ausgrenzung» abzuschliessen. Zudem gehe man nicht davon aus, dass ein solches Gesuch angesichts seiner Tragweite «aus einer Laune heraus» gestellt werde, weshalb Missbräuche – etwa zur Vermeidung des Militärdiensts, zur Erschleichung einer Rentenberechtigung oder zur Vermeidung von Strafverfolgung – kaum vorstellbar seien. Eine Minderheit Salzmann (svp, BE) beantragte Nichteintreten, weil es nicht notwendig sei, das Verfahren zu vereinfachen und weil durchaus Missbrauchspotenzial bestehe, da die «innerste Selbstwahrnehmung» praktisch nicht überprüft werden könne. Bundesrätin Karin Keller-Sutter verwies dagegen wieder auf den angestrebten «Paradigmenwechsel» hin zur Selbstbestimmung, was in diesem Zusammenhang bedeute, «dass jede urteilsfähige Person selbst am besten in der Lage ist, die eigene Geschlechtsidentität zu kennen, ohne von der Beurteilung von Gerichten oder Behörden abhängig zu sein». Nachdem die Ständekammer mit 33 zu 6 Stimmen bei 6 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten war, debattierte sie die Frage, ob Minderjährige zur Geschlechtsänderung die Zustimmung der Eltern brauchen, wie vom Bundesrat vorgesehen, oder ob sie dies, sofern sie als urteilsfähig gelten, selber entscheiden können sollten, wie es eine Minderheit Mazzone (gp, GE) verlangte. Mit 27 zu 15 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgte die Ratsmehrheit dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit, die argumentierten, Kinder und Jugendliche hätten noch keine gefestigte Persönlichkeit und müssten daher gegen leichtsinnige Erklärungen oder den Einfluss von Dritten geschützt werden. Der Weg über ein Gerichtsverfahren – so wie es aktuell durchlaufen werden muss, um das Geschlecht im Personenstandsregister zu ändern –, stehe Minderjährigen zudem weiterhin offen, sollten sie in dieser Frage im Konflikt mit ihren Eltern stehen, erklärte die Justizministerin. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat den somit unveränderten Entwurf mit 31 zu 7 Stimmen bei 7 Enthaltungen an.

Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister (BRG 19.081)

Die Änderung des AHVG mit dem Ziel, den Behörden die systematische Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator zu ermöglichen und dadurch die Verwaltungsarbeit effizienter zu machen, wurde in der Sommersession 2020 vom Ständerat als Erstrat behandelt. Als Sprecher der SPK-SR, die die Vorlage mit 7 zu 4 Stimmen gutgeheissen hatte, wies Andrea Caroni (fdp, AR) zu Beginn der Debatte noch einmal darauf hin, dass der Datenschutz jederzeit gewährleistet sei und dass sich hinter den Neuerungen eben nicht «ein massiver Schritt in Richtung behördlicher Überwachung», sondern eine «sanfte technische Optimierung ohne nennenswerte Schwierigkeiten» verberge. Eine Minderheit um Daniel Fässler (cvp, AI) befand die Vorlage dagegen für unnötig und beantragte Nichteinreten. Es gehe gar nicht darum, ob die Verwaltungsbehörden die AHV-Nummer als Personenidentifikator verwenden dürfen oder nicht, sondern lediglich darum, ob es dafür in jedem Bereich einer spezialgesetzlichen Grundlage bedarf oder ob eine generelle Ermächtigung im AHVG geschaffen wird, führte Fässler aus. Falls in Zukunft ein neuer Anwendungsbereich dazukommen sollte, könne dafür eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden, weshalb man auf die vorliegende Revision «getrost verzichten» könne, schloss der Minderheitsvertreter. Bundesrat Alain Berset gestand der Kommissionsminderheit zu, dass die Vorlage keine grosse Veränderung gegenüber der heutigen Praxis mit sich bringe, vielmehr stelle sie aber für die Behörden aller drei Staatsebenen zweifelsfrei klar, wer wozu die AHV-Nummer verwenden dürfe – im Moment glichen die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen einem «Dschungel». Man könne das Problem schon immer wieder unter den Teppich kehren, aber dadurch werde es nicht gelöst. Er appellierte deshalb an den Rat, «den Teppich ein letztes Mal anzuheben» und eine «vernünftige Lösung» zu finden, auch wenn kein grosser Enthusiasmus dafür vorhanden sei. Die kleine Kammer trat schliesslich mit 37 zu 6 Stimmen auf das Geschäft ein.
Inhaltlich hatte die Kommission eine einzige Änderung am bundesrätlichen Entwurf vorgenommen. Sie wollte, dass im Sinne einer Ausnahme auch tripartite Kommissionen, die die Einhaltung der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge überwachen, die AHV-Nummer verwenden dürfen, obwohl dies für private Zwecke generell untersagt ist. Bundesrat Berset sprach sich deutlich gegen eine solche Ausnahme aus, da die AHV-Nummer im Kampf gegen Schwarzarbeit nichts nütze, solange sie nicht mit anderen Daten ausser Name und Geburtsdatum verknüpft werden könne; so eine Möglichkeit für tripartite Kommissionen sei jedoch nicht vorgesehen und verlangte gegebenenfalls nach einer Aufsicht zur Sicherstellung des Datenschutzes, da es sich um private Akteure handle. Angesichts des einstimmigen Kommissionsantrags verzichtete der Innenminister jedoch auf einen Gegenantrag, womit die Änderung stillschweigend angenommen wurde. In der Gesamtabstimmung stimmte die kleine Kammer dem Gesetz mit 37 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung zu.

Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden (BRG 19.057)
Dossier: Utilisation systématique du numéro AVS par les autorités

Weil die Änderung des Zivilgesetzbuches zur Vereinfachung der Geschlechtsänderung im Personenstandsregister in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen war, enthielt die entsprechende Botschaft, die der Bundesrat im Dezember 2019 verabschiedete, keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf. Menschen mit Transidentität oder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung sollen die Änderung ihres Geschlechts und ihres Vornamens neu ohne vorgängige medizinische Eingriffe oder andere Vorbedingungen dem Zivilstandsamt bekanntgeben können. Hierbei hielt der Bundesrat an der Zuständigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten fest, obwohl diese in der Vernehmlassung von einigen Kantonen kritisiert worden war. Ebenfalls nicht in den Entwurf aufgenommen wurde die in der Vernehmlassung von einigen Akteuren geforderte Einführung einer dritten Geschlechtskategorie; damit beschäftige sich der Bundesrat aber im Rahmen des Berichts in Erfüllung zweier Postulate (17.4121 und 17.4185), erläuterte er in der Botschaft.

Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister (BRG 19.081)

In der im Februar 2019 zu Ende gegangenen Vernehmlassung kam die Einführung einer generellen Erlaubnisnorm zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden grundsätzlich gut an. Begrüsst wurde die Vereinfachung des Verfahrens zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer einerseits in Bezug auf die Effizienz der Verwaltungsabläufe sowie andererseits im Hinblick auf die Weiterentwicklung der E-Government-Strategie. Einwände äusserten jedoch viele Teilnehmende zum Datenschutz. Während die SP, die Grünen, die Piratenpartei, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, Privatim, das Centre Patronal und der Hauseigentümerverband Defizite beim Persönlichkeitsschutz befürchteten, waren neun Kantonen und der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen die diesbezüglichen Vorgaben im Gesetz zu detailliert, sodass ihrer Meinung nach die zusätzlichen administrativen Aufgaben die Vereinfachung zunichtemachen könnten. Mehrere Teilnehmende forderten den Bundesrat in diesem Zusammenhang auf, die Erkenntnisse aus dem Postulat 17.3968 für ein Sicherheitskonzept für Personenidentifikatoren in das Gesetzgebungsvorhaben einfliessen zu lassen. Auf Ablehnung bei der grossen Mehrheit der Teilnehmenden stiess hingegen die vorgesehene Verschärfung der Strafbestimmungen; diese sei unverhältnismässig und schaffe Rechtsunsicherheit für die Behörden, kritisierten insbesondere die Kantone.
So war dies denn auch der einzige Punkt, wo der Bundesrat seinen Entwurf nach der Vernehmlassung inhaltlich noch anpasste, indem er auf die Verschärfung der Strafbestimmungen verzichtete. Ende Oktober 2019 verabschiedete er die Botschaft zuhanden des Parlaments.

Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden (BRG 19.057)
Dossier: Utilisation systématique du numéro AVS par les autorités

Im August 2019 gab der Bundesrat eine Vorlage zum Aufbau eines nationalen Adressdienstes in die Vernehmlassung. Gemäss dem vorgeschlagenen Adressdienstgesetz (ADG) soll das BFS einen nationalen Adressdienst bereitstellen, damit Gemeinden, Kantone, die Bundesverwaltung und zugriffsberechtigte Dritte – beispielsweise Krankenkassen – auf die aktuellen und ehemaligen Wohnadressen der Schweizer Einwohnerinnen und Einwohner zugreifen können. Bereits 2014 war die Regierung in einem Postulatsbericht zum Schluss gekommen, dass eine solche zentrale Adressdatenbank für die öffentliche Hand grossen Nutzen brächte. Zur Erfüllung vieler Verwaltungsaufgaben sei es nötig, Kenntnis vom Wohnsitz einer Person zu haben – sei es, um die Person schriftlich zu kontaktieren oder überhaupt festzustellen, welche regionale Behörde für ein bestimmtes Verfahren zuständig ist. Heute seien die Behörden, die keinen Zugriff auf die Einwohnerregister haben, unter Umständen dazu gezwungen, aufwändige Recherchen bei anderen Gemeinden und Kantonen anzustellen, um an die Wohnadresse einer Person zu gelangen. Gegebenenfalls müssten sie sogar das Rechercheangebot privater Dienstleister – etwa der Post oder local.ch – in Anspruch nehmen, führte der Bundesrat im erläuternden Bericht aus. Könne eine Person «mit vernünftigem Aufwand nicht mehr aufgefunden werden», drohten bei Zahlungsausständen dadurch Abschreibungen, die eigentlich vermeidbar wären. Vom nationalen Adressdienst erhoffte sich der Bundesrat die Vereinfachung administrativer Prozesse und die effizientere Erledigung öffentlicher Aufgaben. Das Gesetz soll insbesondere die Nutzungsbedingungen der Datenbank regeln, deren Abfrage über die AHV-Nummer vorgesehen ist. Jede registrierte Person soll zudem die Möglichkeit haben nachzuvollziehen, wer wann ihre Adressdaten abgefragt hat. Sara Stalder von der Stiftung für Konsumentenschutz äusserte gegenüber der Presse Bedenken bezüglich Datenschutz und Datensicherheit bei der zentralen Datenbank. Gleichzeitig sah sie im Vorhaben allerdings auch eine Chance, die Datenherausgabe und den Verwendungszweck genau zu regeln, was von den Gemeinden bisher sehr unterschiedlich gehandhabt werde. Seitens des EDÖB wurde der Vorlage die Konformität mit dem Datenschutz bestätigt.

Adressdienstgesetz (BRG 23.039)

Der Vorschlag des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetzbuches für eine einfachere Änderung des Geschlechts und des Vornamens im Personenstandsregister erzeugte in der Vernehmlassung eine sehr positive Resonanz. Von 102 eingegangenen Stellungnahmen lehnten fünf (EDU, SVP, Christianity for Today, die Konferenz für Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz sowie die Stiftung Zukunft CH) das Vorhaben ab, weil kein Handlungsbedarf bestehe. Die überwältigende Mehrheit der Teilnehmenden hielt die Vereinfachung der Geschlechtsänderung im Personenstandsregister indes für notwendig. Eine grosse Mehrheit der Kantone regte an, dass das Verfahren zur Geschlechts- und Vornamensänderung nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten, sondern den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen übertragen werden soll, um bessere Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Grünen, die Jungen Grünen, die SP, die Unabhängigkeitspartei Schweiz und die Alternative Liste Zürich sowie zahlreiche Organisationen für Geschlechts- und Genderanliegen wünschten sich noch weitergehende Erleichterungen, um dem Grundsatz der Selbstbestimmung noch besser Rechnung zu tragen. So schlugen sie etwa vor, auf die vorgesehene Möglichkeit der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten, bei Zweifeln an den Beweggründen zusätzliche Abklärungen wie ein ärztliches Zeugnis verlangen zu können, zu verzichten, weil die Betroffenen dadurch der Willkür der Beamtinnen und Beamten ausgesetzt würden. Viele Stellungnehmende forderten den Bundesrat darüber hinaus ausdrücklich auf, die Situation der Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, zu überprüfen.

Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister (BRG 19.081)

Um Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten und damit letztlich eine einfachere und kostengünstigere Verwaltungsarbeit erreichen zu können, sollen Behörden systematisch die AHV-Nummer als Personenidentifikator verwenden dürfen. Der Bundesrat schickte eine entsprechende Änderung des AHVG Anfang November 2018 in die Vernehmlassung. Im Gegensatz zu den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sollen aber Institutionen ohne Behördencharakter, die mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, die AHV-Nummer weiterhin nur mit spezialgesetzlicher Ermächtigung verwenden dürfen. Es soll dem Gesetzgeber zudem möglich sein, für bestimmte Verwendungszwecke sektorielle Personenidentifikatoren vorzuschreiben.
Mit der AHV-Nummer reiche ein einziges Merkmal, um eine Person zu identifizieren, was nicht nur die Datenbearbeitung vereinfache, sondern auch Verwechslungen vorbeuge, so der Bundesrat in seiner Medienmitteilung. Für den Datenschutz und die Informationssicherheit sehe der Vorentwurf wirksame Massnahmen vor; zusätzlich zu den üblichen Sicherheitsmassnahmen bei Informatiksystemen des Bundes müsse einerseits der Zugang zu den Datenbanken optimal gesichert werden, andererseits werde das Unterlassen oder die unsorgfältige oder nicht fachgerechte Ausführung von Sicherheitsmassnahmen unter Strafe gestellt. Ausserdem würden die gesetzlichen Bestimmungen zur Verknüpfung verschiedener Datenbanken nicht geändert; die Verwaltung verknüpfe also nicht mehr Daten der Bürgerinnen und Bürger als bisher. Die breitere Verwendung der AHV-Nummer gehe nicht einmal mit einem erhöhten Anreiz zu häufigerem illegalem Verknüpfen verschiedener Datenbanken einher, da bereits mit den bisher erfassten Identitätsmerkmalen in 99.98 Prozent der Fälle eine erfolgreiche Verknüpfung erreicht werden könnte, wie das BSV in einem Hintergrunddokument zum Datenschutz erläuterte. Die Vernehmlassung läuft bis am 22. Februar 2019.

Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden (BRG 19.057)
Dossier: Utilisation systématique du numéro AVS par les autorités

Um Menschen mit Transidentität oder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die Änderung des Geschlechts und des Vornamens im Personenstandsregister zu erleichtern, gab der Bundesrat im Mai 2018 eine Änderung des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung. Bis anhin musste die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung von einem Gericht festgestellt werden, was die Betroffenen aufgrund der uneinheitlichen Rechtspraxis sowie der langen und teuren Verfahren vor grosse Hürden stellte. Neu soll die Änderung von Geschlecht und Vornamen mittels einfacher Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt vorgenommen werden können. Familienrechtliche Verhältnisse (Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie Elternschaft) sollen davon unberührt bleiben. Missbräuchliche Änderungen sollen abgelehnt werden können und unter Strafe gestellt werden. Im Zweifelsfall soll das Zivilstandsamt weitere Abklärungen wie ein ärztliches Zeugnis verlangen können. Nicht angetastet wird jedoch die binäre Geschlechterordnung; die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie ist nicht vorgesehen.
Aus der Transgender-Gemeinschaft erntete der Bundesrat viel Lob für sein Vorhaben, er gehe damit endlich einen Schritt in die richtige Richtung. Demgegenüber kündigte die SVP bereits ihren Widerstand an, weil sie das traditionelle Familienmodell in Gefahr sah und aufgrund der wegfallenden ärztlichen Gutachten zunehmenden Missbrauch befürchtete, etwa von Männern, die dem Militärdienst entgehen oder früher pensioniert werden wollten. Das Transgender Network Switzerland bezeichnete diese Missbrauchsdebatte in der Presse indes als verfehlt; es sei unrealistisch, dass jemand allein dafür mit einem falschen Geschlechtseintrag leben und sich sogar strafbar machen wolle.

Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister (BRG 19.081)

In der Wintersession 2017 nahmen die beiden eidgenössischen Räte die Differenzbereinigung bei der Revision des ZGB betreffend die Beurkundung des Personenstands und das Grundbuch in Angriff. Zuerst war der Nationalrat an der Reihe, der die Vorlage in der Sommersession noch einmal an seine Rechtskommission zurückgewiesen hatte. Beim umstrittensten Punkt der Vorlage, dem Personenidentifikator im Grundbuch, war die RK-NR inzwischen umgeschwenkt und sprach sich nun für die AHV-Nummer als Identifikator aus. Bei ihrer letzten Beurteilung war die Kommission noch zum Schluss gekommen, ein sektorieller Identifikator sei zu bevorzugen. Für den Sinneswandel verantwortlich war einerseits eine Konsultation bei den Kantonen, bei der sich diese beinahe einstimmig für die AHV-Nummer ausgesprochen hatten, und andererseits ein durch das BJ in Auftrag gegebenes Gutachten der ETH Zürich, welches neben den Risiken auch datenschutztechnische Vorteile der AHV-Nummer identifizierte. So sei diese dezentral auf rund 200 Applikationen der Kantone geführt, was es für Hacker schwieriger machen würde, auf alle Daten zuzugreifen. Trotzdem blieben bei Personenidentifikatoren gewisse Datenschutzbedenken, gerade auch im Zusammenhang mit zukünftigen Digitalisierungsunterfangen, weshalb die RK-NR dazu ein Kommissionspostulat (Po. 17.3968) verabschiedete, das den Bundesrat beauftragt, noch innerhalb dieser Legislatur ein Konzept zu erarbeiten, das sich mit den Bedenken des Datenschutzbeauftragten und der verschiedenen Gutachten auseinandersetzt. Für eine Minderheit, bestehend aus den Fraktionen der Grünen und der SVP, überwogen die potenziellen Risiken einer Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch, weshalb sie den Beschluss des Ständerats für einen sektoriellen Identifikator unterstützten. Die Mehrheit der grossen Kammer sprach sich indes klar, mit 115 zu 69 Stimmen, für die Verwendung der AHV-Nummer aus.
Der Ständerat beschäftigte sich eine Woche später mit der Vorlage. Die RK-SR liess verlauten, sie habe nach intensiven Diskussionen entschieden, dem Nationalrat in der Frage der Personenidentifikation zu folgen. Zwar argumentierte auch hier eine Minderheit, die Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator datenschutztechnisch sei heikel, doch der Ständerat folgte seiner Rechtskommission und stimmte mit 30 zu 13 Stimmen für den Beschluss des Nationalrates. In den Schlussabstimmungen nahmen sowohl der Ständerat mit 43 zu 0 als auch der Nationalrat mit 183 zu 1 Stimmen die Vorlage deutlich an.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

In der Frühjahrssession 2017 behandelte der Nationalrat als Erstrat die Revision des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Dem BFS soll damit die Kompetenz gegeben werden, neben der inländischen UID auch den internationalen „legal entity identifier“ (LEI) zu vergeben. Der Entwurf des Bundesrates stiess in allen Punkten auf breite Unterstützung. Der Rat folgte mit grosser Mehrheit den einzigen zwei Änderungsanträgen seiner Kommissionsmehrheit und ergänzte die Vorlage an zwei Stellen dahingehend, dass der LEI von den Unternehmen (sog. UID-Einheiten) ausdrücklich beantragt werden muss. Dieses Vorgehen war vom Bundesrat ohnehin so vorgesehen worden, kam aber nach Meinung des Nationalrates im Gesetzesentwurf zu wenig deutlich zum Ausdruck. Einstimmig schickte die grosse Kammer die Vorlage an den Ständerat. Dieser stimmte der ersten Ergänzung des Nationalrates zu, die bekräftigt, dass das BFS einem Unternehmen nur auf Verlangen einen LEI zuweist. Die zweite von der grossen Kammer vorgenommene Anpassung sah der Ständerat jedoch als missverständlich, da die Ergänzung an jener Stelle den Eindruck erwecken könne, der LEI könne auch anders als auf Verlangen der Unternehmen zugeteilt werden. Eine solche Möglichkeit besteht jedoch nicht, weshalb der Ständerat diese Änderung verwarf und den Entwurf dann ebenfalls einstimmig guthiess. In der Schlussabstimmung im Sommer 2017 wurde das revidierte Gesetz vom Nationalrat mit einer Gegenstimme (Grunder, bdp, BE) und vom Ständerat einstimmig angenommen.

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID; BRG 16.082)

Die Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend das Zivilstandsregister und das Grundbuch stand in der Sommersession 2017 wieder auf der Agenda des Nationalrates. Die RK-NR stellte den Antrag, dass der Rat das Geschäft an die Kommission zurückweisen möge, damit die Kommission die Vorlage in Bezug auf zwei zentrale Fragen noch einmal beurteilen könne. Es geht hier zum einen darum, ob eine sektorielle Identifikationsnummer oder die AHV-Nummer verwendet werden soll und zum anderen stehe infrage, ob ein zentrales Register anstelle dezentraler kantonaler Register installiert werden soll. Der Nationalrat nahm den Antrag stillschweigend an und wies das Geschäft an seine Rechtskommission zurück.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Während die Revision des Handelsregisterrechts bisher in den allermeisten Punkten von Einigkeit geprägt war, lieferten sich die eidgenössischen Räte im Frühjahr 2017 einen veritablen Schlagabtausch um die letzte Differenz. Die Streitfrage war, ab welchem Umsatz ein Einzelunternehmen der Eintragungspflicht ins Handelsregister unterliegen soll. Der Nationalrat hatte diese Schwelle im Dezember 2016 von CHF 100'000 auf CHF 500'000 erhöht, um den Wert an die geltenden Bestimmungen im Rechnungslegungsrecht anzugleichen. Weder die ständerätliche Rechtskommission noch der Rat konnten diesen Schritt jedoch nachvollziehen und beschlossen einstimmig, an der 100'000-Franken-Hürde festzuhalten, wie sie auch heute geltendes Recht ist. Bei einer Erhöhung auf CHF 500'000 fielen viele Einzelunternehmen aus der Eintragungspflicht, was den Gläubigerschutz enorm verschlechtere, da nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen nicht der Konkursbetreibung, sondern nur der Betreibung auf Pfändung unterliegen. Doch auch der Nationalrat zeigte sich stur und sprach sich mit 99 zu 93 Stimmen bei einer Enthaltung erneut für die Erhöhung auf CHF 500'000 aus. Davon unbeeindruckt hielt die Kantonskammer weiterhin einstimmig an ihrem Beschluss fest. So war es schliesslich der Nationalrat, der in seiner dritten Beratung einlenkte, um nicht das gesamte Revisionsprojekt zu gefährden. Die Erhöhung des Schwellenwerts stelle einen beträchtlichen Eingriff in das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dar und müsse nicht um jeden Preis an dieser Stelle getätigt werden. Auf Antrag seiner Kommissionsmehrheit stimmte er der Vorlage mit 110 zu 59 Stimmen aus SVP und FDP bei 3 Enthaltungen zu. An der Schlussabstimmung schien das Gezanke schon wieder vergessen, hiessen doch beide Kammern das Gesetz einstimmig gut. Die Frage nach der Umsatzschwelle ist damit jedoch noch nicht vom Tisch: Die RK-NR verabschiedete ein Postulat (Po. 17.3115), das den Bundesrat beauftragt zu evaluieren, ob eine Erhöhung des Schwellenwerts aufgrund der Inflation angezeigt wäre.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Der Nationalrat befasste sich in der Wintersession 2016 als Zweitrat mit der Revision des Handelsregisterrechts. Wie bereits im Erstrat stiess die Vorlage auch in der grossen Kammer in weiten Teilen auf unbestrittene Zustimmung. Zwei inhaltliche Aspekte waren Gegenstand der Diskussion im Nationalrat: Erstens wollte die Mehrheit der RK-NR die Umsatzschwelle, ab welcher ein Unternehmen zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist, von den bisherigen CHF 100'000 auf CHF 500'000 erhöhen. Sie begründete ihr Ansinnen damit, dass für die Eintragungspflicht ins Handelsregister die gleiche Schwelle wie für die Anwendung der allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen gelten solle, welche aktuell bei CHF 500'000 festgesetzt ist. Die Minderheit, welche sich für das Beibehalten des geltenden Schwellenwerts aussprach, argumentierte mit der Verschlechterung des Gläubigerschutzes und der Transparenz im freien Wettbewerb gegen eine solche Erhöhung. Mit 100 zu 85 Stimmen konnte sich die bürgerliche Mehrheit durchsetzen und den Schwellenwert anheben. Als zweiter Streitpunkt beschäftigte sich der Nationalrat mit dem Rechtsinstitut der Gemeinderschaft, das eine Kommissionsminderheit dem Vorschlag des Bundesrates folgend abschaffen wollte. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit sollte es jedoch nicht allein aufgrund seiner seltenen Verwendung abgeschafft werden. Hier bildete eine Allianz aus Abgeordneten der Grünen, SP, CVP und SVP eine Mehrheit von 126 gegen 56 Stimmen, womit sich der Nationalrat in diesem Punkt dem Ständerat anschloss und das Institut der Gemeinderschaft vorerst bestehen bleibt. Mit der verbleibenden Differenz betreffend die Umsatzschwelle gab die Volkskammer die Vorlage einstimmig an den Ständerat zurück.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat in der Wintersession 2016 mit der Modernisierung des Zivilstandsregisters und des Grundbuches. Wie schon im Erstrat waren die Bestimmungen über das Zivilstandsregister unumstritten. Auch der Ständerat sprach sich oppositionslos dafür aus, den Betrieb und die Weiterentwicklung des informatisierten Personenstandsregisters (Infostar) in die Verantwortung des Bundes zu übergeben. Im Gegensatz zur grossen Kammer, die alle Bestimmungen betreffend das Grundbuch aus der bundesrätlichen Vorlage gestrichen, in eine neue, separate Vorlage überführt und diese dann an den Bundesrat zurückgewiesen hatte, behandelte der Ständerat auch den Teil betreffend das Grundbuch. Als erster Aspekt stand hier die vom Bundesrat vorgesehene Verwendung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator zur Debatte. Nach Rücksprache mit der Verwaltung entschied sich die RK-SR dazu, einen sektoriellen Personenidentifikator nach Vorbild des Handelsregisters vorzuschlagen – dies sowohl aus datenschutzbezogenen als auch aus praktischen Gründen: Die AHV-Nummer müsste von der ZAS geliefert werden, was zu Verzögerungen bei der Eintragung im Grundbuch und damit auch bei der Anwendung von gesetzlichen Normen führen würde. Der zweite Streitpunkt betraf den Betrieb einer privatrechtlichen Auskunfts- und Dienstleistungsplattform für das Grundbuch. Die RK-SR war der Ansicht, die Erbringung dieser reinen Informatikdienstleistung durch einen privaten Anbieter ändere nichts daran, dass die Führung des Grundbuchs eine originäre Aufgabe der Kantone sei, zumal keinerlei Daten von Privaten geführt oder bearbeitet, sondern nur den berechtigten Personen mittels einer elektronischen Schnittstelle zur Verfügung gestellt würden. Das bereits von 13 Kantonen verwendete und einwandfrei funktionierende System „Terravis“ solle nicht grundlos zwangsverstaatlicht werden. Der Ständerat trat auf die bundesrätliche Vorlage im Gesamten ein und folgte in allen Punkten seiner Kommission. Auf den zweiten Entwurf, den der Nationalrat geschaffen hatte, um die Bestimmungen betreffend das Grundbuch separat zu behandeln, trat die kleine Kammer nicht ein.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Das BFS soll künftig den einheitlichen internationalen Identifikator für an den Finanzmärkten teilnehmende Einheiten LEI ("Legal Entity Identifier") vergeben können. Der Bundesrat verabschiedete im Dezember 2016 eine entsprechende Botschaft für eine Revision des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Dabei soll in einem ersten Schritt den Finanztransaktionen vornehmenden Rechtseinheiten analog zur UID ein einheitlicher Identifikator zugewiesen werden. Als weiteres Ziel wird eine konsolidierte Datenbank angestrebt, mit deren Hilfe die Finanzbeziehungen zwischen den Einheiten aufgezeigt und potenzielle Risiken analysiert werden können. Bis jetzt kommt der LEI in der Schweiz bei Meldepflichten im Derivatehandel gemäss dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen FinfraG zum Einsatz. Schweizer Unternehmen mussten den Identifikator bisher jedoch im Ausland anfordern.

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID; BRG 16.082)

Das Handelsregisterrecht als Teil des Obligationenrechts soll revidiert werden, um einerseits die Qualität und Aktualität der im Register geführten Personendaten und andererseits die Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit und Übersichtlichkeit des Registers zu verbessern. Darüber hinaus sollen Vereinfachungen bei formellen Vorschriften die Unternehmen entlasten. Der Bundesrat hatte im April 2015 eine entsprechende Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt verabschiedet, mit welchem sich der Ständerat in der Herbstsession 2016 als Erstrat befasste. So unbestritten wie das Eintreten waren auch die meisten Vorschläge des Bundesrates und die samt und sonders einstimmigen Anträge der RK-SR. Die Kantonskammer nahm alle Anträge ihrer Kommission stillschweigend an, wodurch die Vorlage jedoch keine grundlegenden Änderungen erfuhr. Während die meisten Ergänzungen darauf zielten, die bestehende Praxis ausdrücklich im Gesetz zu verankern, brachte der Ständerat eine inhaltliche Änderung an: Er lehnte es ab, wie vom Bundesrat vorgeschlagen das Institut der Gemeinderschaft aus dem ZGB zu streichen, da dieses Vorhaben aus Gründen der Einheit der Materie nicht in die Revision des Handelsregisterrechts passe. Der Bundesrat hatte diese Art der Erbengemeinschaft mit aufgeschobener Teilung des Erbes als nicht mehr zeitgemäss erachtet. Einstimmig verabschiedete die kleine Kammer die nur leicht veränderte Vorlage zu Handen des Nationalrats.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Das Strafregistergesetz befand sich im Sommer 2016 in der Differenzbereinigung. Den Ständerat beschäftigten dabei hauptsächlich die Fragen, wie mit Einstellungsverfügungen umzugehen ist und welcher Deliktskatalog zu einem lebenslangen Eintrag im Strafregister führen soll. In Bezug auf die Einstellungsverfügungen beantragte die ständerätliche Rechtskommission, dem Nationalrat zu folgen und solche Verfügungen auch nicht in Ausnahmefällen ins Strafregister aufzunehmen. Damit gewichtete sie die Unschuldsvermutung höher als das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Vorgeschichte eines Täters. Mit 40 zu einer Stimme schloss sich die kleine Kammer ihrer Kommission und dem Nationalrat an und schloss damit aus, dass in bestimmten Fällen Einstellungsverfügungen in VOSTRA erfasst werden. Bei den Delikten, die zu lebenslangen Strafregistereinträgen führen sollen, konnte sich nur eine Kommissionsminderheit für den vom Nationalrat definierten Katalog aus schweren Gewalt- und Sexualverbrechen begeistern. Die Kommissionsmehrheit wollte an der Version des Bundesrates festhalten und nur Urteile zu lebenslänglichen Haftstrafen bis zum Tod im Strafregister belassen. Der vom Nationalrat definierte Deliktkatalog enthalte Delikte unterschiedlicher Schwere und sei willkürlich zusammengestellt, argumentierte Bundesrätin Simonetta Sommaruga. Die Mehrheit des Rates liess sich jedoch davon überzeugen, dass schwere Gewaltdelikte aufgrund ihrer Schwere und Sexualdelikte aufgrund der Rückfallgefahr bis zum Tod der betreffenden Person für die Strafverfolgungsbehörden in VOSTRA einsehbar sein sollten. Mit 29 zu 14 Stimmen gewichtete die kleine Kammer das Interesse der Strafverfolgungsbehörden höher als das Recht auf Vergessen und räumte auch diese Differenz zum Nationalrat aus.
Der Nationalrat hatte in der Folge noch über einige redaktionelle Differenzen zu entscheiden, welche er stillschweigend annahm. In der Schlussabstimmung stimmte die grosse Kammer dem neuen Strafregistergesetz mit 127 zu 48 Stimmen zu; der Ständerat hiess die Vorlage mit 43 zu einer Stimme gut.

Totalrevision des Strafregistergesetzes (BRG 14.053)
Dossier: Profils d'ADN
Dossier: Révision du droit du casier judiciaire 2009–2016