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  • Révision de l'AVS

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  • Initiative parlementaire
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Einen unbeschränkten Aufschub des AHV-Rentenbezugs wollte Jacques Neirynck (cvp, VD) bereits im Dezember 2012 mithilfe einer parlamentarischen Initiative erreichen. Nach geltendem Recht ist es möglich, den Rentenbezug bis zu fünf Jahren aufzuschieben, um die zukünftige Rente zu erhöhen. Um einen Anreiz zu schaffen, die Pensionierung solange wie möglich aufzuschieben, soll zukünftig jede Person den Startzeitpunkt des Rentenbezugs nach dem 65. Lebensjahr frei bestimmen können. Mit 19 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen gab die SGK-NR der Initiative im Januar 2014 Folge. Die SGK-SR verweigerte der Vorlage jedoch im September 2015 die Zustimmung, da sie die Reform der Altersvorsorge 2020 nicht überladen wollte. Nach Ablehnung der Altersvorsorge 2020 an der Urne besann sich die SGK-NR Anfang 2018 auf die Vorlage zurück und erklärte, dass das Anliegen des Vorstosses in die richtige Richtung gehe und deshalb im Rahmen der Neuauflage der AHV-Revision, AHV 21 genannt, berücksichtigt werden solle. In der Sommersession 2018 gab der Nationalrat der Initiative diskussionslos Folge.

Unbeschränkter Aufschub des AHV-Rentenbezugs

Nach der Annahme durch den Nationalrat im Vorjahr kam die parlamentarische Initiative Pieren (svp, BE) für einen AHV-Freibetrag für Babysitting in der Frühlingssession 2016 zur Beratung in den Ständerat. Die SGK-SR empfahl dem Plenum erneut einstimmig, den Vorstoss abzulehnen, wobei sie insbesondere auf die Abgrenzungsprobleme hinwies, die zuvor auch schon im Nationalrat kritisiert worden waren. Die kleine Kammer folgte dieser Empfehlung diskussionslos und verwarf die parlamentarische Initiative.

AHV-Freibetrag Babysitting

Nachdem die Räte im Jahr 2014 eine Motion zur Befreiung von Babysitting und Hausdienstarbeit von AHV-Beiträgen überwiesen hatten, beschäftigten sie sich bereits im Folgejahr wieder mit dem Thema. Anlass war eine parlamentarische Initiative Pieren (svp, BE), welche einen AHV-Freibetrag für Babysitting forderte. Konkret sollte die Tätigkeit von Babysittern, sofern mit weniger als CHF 3'000 jährlich entlohnt, nicht mehr als Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten und damit von jeglichen Sozialabgaben befreit sein. Begründet wurde dies insbesondere durch den grossen administrativen Mehraufwand, welche eine Anmeldung aller Babysitter bei der AHV sowohl für die regionalen AHV-Stellen als auch für die als Arbeitgeber fungierenden Eltern bedeuten würde. Zudem zeige die aktuelle Situation, in der sich Babysitter und Eltern oft unabsichtlich in der Illegalität befinden, dass die betreffenden Regeln schikanös seien. Im Januar gab die SGK des Nationalrates der Initiative Folge. Nachdem die ständerätliche Schwesterkommission dem Entscheid ihre Zustimmung einstimmig versagt hatte, gelangte der Vorstoss in der Herbstsession in den Nationalrat. Eine Kommissionsminderheit Schenker (sp, BS) beantragte, keine Folge zu geben, während die Mehrheit bei ihrem positiven Votum blieb. Die Initiantin führte aus, seit Anfang Jahr müssten Hausdienstarbeiten, welche von Personen unter 25 Jahren und bis zu einem Jahreslohn von CHF 750 ausgeführt würden, nicht mehr bei der AHV gemeldet werden. Diese Geste löse jedoch das Problem nicht, welches insbesondere für Babysittingjobs bestehe. Der Vorstoss befasse sich bewusst nur mit dieser Tätigkeit, da Babysitting im Gegensatz zu Reinigungsarbeiten nicht als Vollzeitbeschäftigung mit mehreren Arbeitgebern ausgeführt werde und damit auch bei einer Erhöhung der Lohnobergrenze keine Missbrauchsgefahr bestehe. Die ablehnende Kommissionsminderheit kritisierte, im Initiativtext sei weder eine Altersgrenze für die Babysitter enthalten, noch gehe hervor, ob die CHF 3'000 als Gesamtlohn oder als Lohn pro Arbeitgeber zu verstehen seien. Auch die Definition von Babysitting sei nicht klar, z.B. im Fall, dass die beschäftigte Person nebenbei noch Hausarbeiten erledige. Von dieser Argumentation unbeeindruckt gab die grosse Kammer der parlamentarischen Initiative mit 104 zu 74 Stimmen bei 5 Enthaltungen Folge.

AHV-Freibetrag Babysitting

Auf den 1. Januar des Berichtsjahres trat jener vorgezogene Teil der 10. AHV-Revision in Kraft, mit dem das Parlament die Lage der geschiedenen Frauen mit Kindern verbessern will. Pro Betreuungsjahr von Kindern unter 16 Jahren wird diesen Frauen - unabhängig davon, ob sie in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgingen oder nicht - ein fiktiver Lohn angerechnet, der dreimal der einfachen AHV-Rente entspricht. Das kann zu einer Rentenerhöhung von mehreren Hundert Franken pro Monat führen. Bedingung ist allerdings, dass die Frauen im Zeitpunkt des Rentenbezugs nicht wieder verheiratet sind. Da sich die parlamentarische Beratung der 10. AHV-Revision verzögerte und zudem das Referendum gesichert schien, wurde auf Initiative der vorberatenden Kommission des Nationalrates dieser Bundesbeschluss um ein Jahr verlängert. Eine Motion Küchler (cvp, OW), den vorgezogenen Teil auf den 1.1.1996 in geltendes Recht zu überführen, wandelte der Ständerat auf Antrag des Bundesrates aus juristischen Gründen in ein Postulat um (Mo. 94.3225).

Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung (Pa.Iv. 94.419)
Dossier: 10ème révision de l'assurance-vieillesse et survivants (AVS; 1980-1998)