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  • Droit du mariage et du divorce

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Der Bundesrat schickte im Januar eine Vorlage in die Vernehmlassung, mit der das gemeinsame Sorgerecht sowohl für geschiedene als auch für unverheiratete Eltern zum Regelfall werden sollte. Der Entwurf sieht ferner die Möglichkeit vor, den obhutsberechtigten Elternteil zu bestrafen, wenn er das Besuchsrecht des anderen verhindert oder erschwert. Die Revision geht auf ein Postulat Wehrli (cvp, SZ) zurück, welches der Nationalrat im Herbst 2005 überwiesen hat.
Während die Vorschläge des Bundesrats von den grossen Parteien grundsätzlich begrüsst wurden, äusserte sich die Vernehmlassungskommission des Schweizerischen Anwaltsverbands kritisch zu den geplanten Änderungen. Sie bedauerte, dass nicht das Kindeswohl, sondern die rechtliche Gleichstellung von Vater und Mutter zum primären Ziel der Vorlage erklärt wurde und plädierte dafür, die Richter ausdrücklich zu verpflichten, in jedem Scheidungsfall eine Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen und anhand eines Kriterienkatalogs über die elterliche Sorge zu entscheiden.
Die gemeinsame elterliche Gewalt unverheirateter Paare lehnte eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ab, daher beschloss der Bundesrat seinen Gesetzesvorschlag entsprechend zu überarbeiten. Bei ledigen Eltern soll das Sorgerecht wie bisher einzig der Mutter zustehen. Zum gemeinsamen Sorgerecht kommt es nur, wenn sich die Mutter mit dem Sorgerecht des Vaters einverstanden erklärt oder wenn das Gericht auf Klage des Vaters hin so entscheidet.
Die zweimonatige Bedenkzeit bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren wird aufgehoben. Damit es nicht zu übereilten Scheidungen kommt, haben die Gerichte künftig die Möglichkeit, die Ehegatten gemeinsam und getrennt und in mehreren Sitzungen anzuhören. Die entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches, welche auf eine parlamentarische Initiative Jutzet (sp, FR) zurückgehen, wurden vom Parlament im Berichtsjahr verabschiedet. Der Nationalrat stimmte dem Entwurf seiner Rechtskommission in der Frühjahrssession mit 142 zu 16 Stimmen zu. Gegen die Anpassung wehrte sich eine links-grüne Minderheit unter Anführung von Anita Thanei (sp, ZH); sie fand allerdings nicht einmal in den eigenen Reihen eine Mehrheit. Der Ständerat behandelte das Geschäft in der Herbstsession. Er trat ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein und hiess sie in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen gut. Dabei schuf er minimale Differenzen zur Fassung der grossen Kammer, welche diese noch in der gleichen Session diskussionslos bereinigte. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage von beiden Räten klar angenommen.

gemeinsame Sorgerecht

Im Berichtsjahr verabschiedete das Parlament eine Änderung der Vorschriften über die Eheschliessung, mit der Scheinehen und Zwangsheiraten unterbunden werden sollen. Ausländische Brautleute müssen künftig im Vorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Zudem sind die Zivilstandsämter verpflichtet, die zuständigen Ausländerbehörden zu informieren, wenn sich Heiratswillige illegal im Land aufhalten. Die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches gehen auf eine parlamentarische Initiative Brunner (svp, SG) zurück. Der Nationalrat stimmte in der Frühjahrssession dem Entwurf seiner vorberatenden Kommission zu. Ein Nichteintretensantrag der SP wurde mit 104 zu 68 Stimmen abgelehnt. Der Ständerat hiess die Vorlage in der Sommersession ebenfalls gut. Auch in der kleinen Kammer wurden die neuen Bestimmungen von den linken Parteien bekämpft. Sie machten in der Debatte geltend, mit der Änderung werde ein verfassungs- und menschenrechtswidriges Heiratsverbot für „Sans-Papiers“ geschaffen.

Parlamentarische Initiative für die Unterbindung von Scheinehen (05.463)

Ebenfalls angenommen wurde eine Motion Humbel Näf (cvp, AG), welche den Bundesrat beauftragte, in der beruflichen Vorsorge und im Freizügigkeitsgesetz die Grundlagen dafür zu schaffen, dass im Scheidungsfall obligatorische und überobligatorische Altersguthaben je im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden. Auch der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.

Scheidungsfall

Im Einvernehmen mit dem Bundesrat hiess der Nationalrat im Berichtsjahr eine Motion Humbel-Näf (cvp, AG) gut, gemäss der im Scheidungsfall obligatorische und überobligatorische Altersguthaben der Pensionskasse je im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden sollen. Bislang wird der zu übertragende Teil der Austrittsleistung so weit als möglich dem überobligatorischen Altersguthaben entnommen. Dies hat zur Folge, dass die Rente desjenigen Partners, der die Austrittsleistung übertragen bekommt, geringer ausfallen wird, da sowohl der Umwandlungssatz als auch die Mindestverzinsung im überobligatorischen Bereich tiefer sind als im obligatorischen. 

Scheidungsfall

Abgelehnt hat die grosse Kammer dagegen eine parlamentarische Initiative Hofmann (sp, AG), welche verlangte, den Pflichtteil der Nachkommen künftig ungeachtet des Zivilstandes des versterbenden Elternteils zu berechnen. Ebenfalls verworfen wurde eine parlamentarische Initiative Thanei (sp, ZH). Mit dieser sollte erreicht werden, dass in Scheidungsfällen, wo das Familieneinkommen nicht für die Deckung der Bedürfnisse zweier Haushalte ausreicht, der Fehlbetrag nicht einseitig der unterhaltsberechtigten Partei aufgebürdet, sondern gleichmässig auf beide Parteien verteilt werden würde. Da die Fürsorgegelder, die zur Deckung des Defizits ausgerichtet werden, zurückzuzahlen sind, sobald die betroffenen Personen über mehr Mittel verfügen, wird der unterhaltsberechtigte Lebenspartner nach geltendem Recht benachteiligt. Wenn er sich wirtschaftlich erholt, muss er nämlich die gesamten Fürsorgeleistungen zurückerstatten, während der andere Partner befreit ist.

Pflichtteil der Nachkommen (Pa.Iv. 07.458 und 07.473)
Dossier: Révision du droit successoral (2016– )

Im Vorjahr hatte der Ständerat gegen den Willen des Bundesrates, der das bestehende gesetzliche Instrumentarium als genügend erachtete, eine Motion Heberlein (fdp,ZH) gutgeheissen, welche eine aktivere Rolle des Bundes bei der Verhinderung von Zwangsheiraten resp. arrangierten Heiraten verlangt. Der Nationalrat stimmte dem verbindlichen Auftrag zu, modifizierte ihn aber in dem Sinn, dass die Massnahmen lediglich Zwangsheiraten betreffen sollen, da arrangierte Heiraten ja auch in beiderseitigem Einverständnis der betroffenen Personen zustande kommen können, und überdies der Nachweis, dass die Ehe das Resultat von Absprachen ist, kaum erbracht werden könnte; arrangierte Ehen, die nicht freiwillig geschlossen werden, erfüllten ohnehin den Tatbestand der Zwangsheirat. Der Ständerat übernahm nach kurzer Diskussion diese Änderung. Als Sofortmassnahme gegen Zwangsheiraten kündigte der BR an, künftig keine Eheschliessungen von Personen unter 18 Jahren mehr zu anerkennen.

Zwangsheiraten

Gegen den Willen des Bundesrates, welcher auf das bestehende gesetzliche Instrumentarium verwies, nahm der Ständerat mit klarem Mehr eine Motion Heberlein (fdp, ZH) an, die diesen beauftragt, umgehend im Bereich der Zwangsheiraten aktiver zu werden. Zwangsheiraten unter Immigranten seien nicht Ausdruck eines Rechts auf „Anderssein“ und auch nicht mit dem Verweis auf die Multikulturalität der Gesellschaft zu rechtfertigen. Es müssten in allen gesetzgeberischen Bereichen (Straf-, Zivil- und Ausländerrecht) Massnahmen ergriffen werden, um Zwangsehen resp. arrangierte Heiraten zu verhindern. Den betroffenen Frauen müssten zudem „Ausstiegshilfen“ angeboten werden, um dem familiären Druck standhalten zu können. Schätzungsweise sind in der Schweiz jedes Jahr mehrere hundert Frauen Opfer einer Zwangsehe. Mitte November veröffentlichte der Bundesrat einen Bericht zu diesem Thema. Seiner Ansicht nach reichen die bestehenden Gesetze (insbesondere das neue AuG), um gegen diese Praktiken vorzugehen.

Zwangsheiraten

Reicht nach einer Scheidung oder Trennung das Einkommen nicht für zwei Haushalte, sind doppelt so viele Frauen von Armut betroffen wie Männer. Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF) legte dazu eine Studie vor und forderte Massnahmen für eine geschlechtergerechte Aufteilung der wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung. Grund für das hohe Armutsrisiko geschiedener Frauen ist unter anderem die gängige Rechtspraxis, wonach der unterhaltspflichtigen Person – aufgrund der traditionellen Rollenverteilung nach wie vor meist der Mann – nicht ins Existenzminimum eingegriffen wird. Um die festgestellten Benachteiligungen und Rechtsungleichheiten zu beseitigen, empfiehlt die EKF eine Reihe von Massnahmen, unter anderem ein nationales Rahmengesetz für die Sozialhilfe.

Studie zeigt ein hohes Armutsrisiko für geschiedene Frauen

2004 hatte eine Nationalfondsstudie festgestellt, dass Frauen beim Aufteilen der Pensionskassengelder nach der Scheidung meist den Kürzeren ziehen. Eine Studie des Bundesamts für Justiz machte später weitere Mängel aus – etwa beim Kinderschutz. Zwei Mitglieder der SP-Fraktion im Nationalrat (Thanei, ZH und Sommaruga, GE) hatten daraufhin zwei parlamentarische Initiativen eingereicht, die eine Änderung des ZGB in dem Sinn verlangten, dass im Scheidungsfall im Bereich der beruflichen Vorsorge eine effektive Gleichbehandlung erreicht wird. Der vorberatenden Kommission gingen die ausformulierten Begehren zu weit, weshalb sie dem Plenum Ablehnung der beiden Initiativen beantragte. Sie deponierte aber eine Motion, welche den Bundesrat beauftragt, den Reformbedarf im Bereich des Vorsorgeausgleiches und der Kinderbelange abzuklären und dem Parlament die erforderlichen Revisionsvorschläge zu unterbreiten. Der Bundesrat erklärte sich bereit, die Motion entgegenzunehmen. Obwohl das heutige Scheidungsrecht erst seit Januar 2000 in Kraft sei, bestehe in einigen Bereichen Handlungsbedarf. Vor allem beim gemeinsamen Sorgerecht für Kinder gebe es ernste Fragen zu lösen. Heute könne dieses praktisch nur erteilt werden, wenn beide Eltern zustimmten. Auch beim Vorsorgeausgleich gebe es Probleme. Dass die Pensionskassengelder hälftig aufgeteilt werden müssen, sei zwar unbestritten. Doch Schwierigkeiten gebe es beispielsweise beim Berechnungszeitpunkt und bei internationalen Scheidungen. Der Bundesrat warnte aber auch vor zu grossen Erwartungen. Gerade das Sorgerecht wecke bei den Betroffenen grosse Emotionen, und der Gesetzgeber könne kaum je allen Erwartungen gerecht werden. Die parlamentarischen Initiativen wurden klar abgelehnt, die Motion stillschweigend angenommen. Der Ständerat stimmte ebenfalls diskussionslos zu.

Aufteilen der Pensionskassengelder Kinderschutz

Nach ausführlicher Diskussion überwies der Nationalrat mit 136:44 Stimmen gegen den Widerstand eines Teils der Linken ein Postulat Wehrli (cvp, SZ), welches verlangt, dass unverheiratete und geschiedene Eltern in der Regel das gemeinsame elterliche Sorgerecht für die Kinder erhalten sollen, auch wenn ein Elternteil nicht damit einverstanden ist. Gemäss geltender Praxis erhält bei einer Trennung meistens die Mutter das Sorgerecht zugesprochen, was laut Wehrli Männer bevorteile, die sich vor der Verantwortung für ihre Kinder drücken und die schlechte Beitragszahler sind. Einige SP- und grüne Nationalrätinnen und Nationalräte hatten gefordert, nicht nur von der elterlichen Sorge als Recht zu sprechen, sondern als verbindliche Pflicht, welche auf beide Elternteile gleich zu verteilen sei.

Bilanz

Der Ständerat lehnte eine im Vorjahr von der grossen Kammer gutgeheissene Motion der SPK-NR ab, welche den Bundesrat beauftragen wollte, Vorschläge zur Harmonisierung der Gesetzgebung betreffend Alimentenbevorschussung und -inkasso auszuarbeiten, um die enormen Unterschiede zwischen den Kantonen auszugleichen. Der Bundesrat hatte sich gegen den Vorstoss ausgesprochen, weil er die kantonale Gesetzgebung nicht konkurrenzieren wollte.

Alimentenbevorschussung und -inkasso (Motion)

1994 hatte die damalige Nationalrätin Sandoz (lp, VD), mehr aus formaljuristischen denn aus gleichstellungspolitischen Gründen, mit einer gutgeheissenen parlamentarischen Initiative verlangt, es sei die völlige Gleichstellung von Frau und Mann beim Familiennamen sicherzustellen. Das Parlament hatte daraufhin eine Vorlage ausgearbeitet, welche auch das Bürgerrecht und den Familiennamen der Kinder einschloss. Wegen der Vielzahl der möglichen Namensoptionen und der Regelung, dass bei Nichteinigkeit der Eltern die Vormundschaftsbehörde über den Familiennamen der Kinder entscheiden sollte, wurde der Entwurf 2001 in der Schlussabstimmung aber von beiden Kammern abgelehnt. 2003 hatte Leutenegger Oberholzer (sp, BL), ebenfalls mit einer parlamentarischen Initiative, die Angelegenheit wieder aufgenommen. Ihr Begehren schloss von Anfang an das Bürgerrecht und den Familiennamen der Kinder ein. Obgleich die Initiative die Form einer allgemeinen Anregung hat, gab Leutenegger Oberholzer gewisse Leitlinien für die konkrete Umsetzung vor. So sollte geprüft werden, ob der behördlich verordnete Namenswechsel bei der Eheschliessung zweckmässig ist, da dies zwangsläufig wie in der verworfenen Vorlage zu einer Grosszahl von Namensoptionen führt. Für den Fall der Nichteinigung der Eltern sollte eine abschliessende gesetzliche Regelung getroffen werden, um behördliche Entscheide zu vermeiden. Der Nationalrat gab der Initiative im Berichtsjahr diskussionslos Folge.

Gleichstellung im Namens- und Bürgerrecht (Pa.Iv. 03.428)
Dossier: Égalité entre les femmes et les hommes dans le droit du nom

Bei der Beratung des Partnerschaftsgesetzes (siehe unten) wurde im Ständerat bei den Änderungen bisherigen Rechts und auf Antrag der Rechtskommission eine von beiden Räten gutgeheissene Motion von Nationalrat Janiak (sp, BL) umgesetzt, die eine Aufhebung des Eheverbots für Stiefverhältnisse im ZGB verlangte, da sonst eine Ungleichbehandlung entstanden wäre, weil im neuen Partnerschaftsgesetz Stiefverhältnisse nicht ausgeschlossen sind. Leumann (fdp, ZH) beantragte, die Bestimmung hier zu streichen, um die Vorlage angesichts des drohenden Referendums nicht zu überladen, unterlag aber mit 16 zu 11 Stimmen. Der Nationalrat stimmte diskussionslos zu.

Scheidung bei Teileinigung

Das revidierte Scheidungsrecht erreicht die gleichstellungspolitischen Ziele und insbesondere den Vorsorgeausgleich kaum. Zu diesem Befund kam eine Untersuchung des Schweizerischen Nationalfonds. Gemäss Gesetz müssen Mann und Frau bei einer Scheidung ihre zweite Säule hälftig miteinander teilen. Dazu komme es aber in den wenigsten Fällen, schrieben die beiden Autorinnen der Studie. Nur bei jeder zweiten Scheidung würden die Vorsorgeguthaben überhaupt aufgeteilt; eine hälftige Teilung finde jedoch nur in knapp 10% dieser Fälle statt, wobei in erster Linie die Männer profitierten. Sehr viele Frauen verzichten offenbar von sich aus auf die Teilung. Befragungen von Richtern und Anwälten zeigten, dass das Gesetz nicht als zwingende Vorschrift interpretiert wird, sondern als im Rahmen der Scheidungskonvention verhandelbar.

Vorsorgeausgleich

Einstimmig und im Einvernehmen mit dem Bundesrat hiess der Nationalrat die in Umsetzung einer parlamentarischen Initiative vorgenommene Änderung des Zivilgesetzbuches gut, welche die Trennungszeit im Fall einer nicht einvernehmlichen Scheidung von vier auf zwei Jahre reduziert. Die längere Trennungszeit war ursprünglich zum Schutz von Frauen mit Kindern in die Revision des Eheschliessungs- und Scheidungsrechts aufgenommen worden, die 2001 in Kraft trat. In der Praxis hatte sich aber immer wieder gezeigt, dass dies oft zu unhaltbaren Zuständen führte und nicht selten auch zur „Erpressung“ des Scheidungswilligen durch den Ehepartner, der sich einer Scheidung widersetzt. Der Ständerat stimmte oppositionslos zu.

Trennungszeit zwei Jahre

Der Zürcher Kantonsrat stimmte einem Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare zu. Die Lösung bringt den betroffenen Personen wesentliche Verbesserungen im Sozialversicherungs- und Erbschaftsrecht, auferlegt ihnen aber durch eine Unterstützungpflicht auch Aufgaben. Gegen das Gesetz wurde von evangelikalen Kreisen das Referendum ergriffen, doch wurde es in der Volksabstimmung mit 62,7% Ja-Stimmen deutlich gutgeheissen . Das Walliser Parlament lehnte ein Gesetz zur Gleichstellung homosexueller Paare ab. Es folgte dem Argument, der Schutz der Familie dürfe nicht abgeschwächt werden; eine kantonale Regelung dränge sich ohnehin nicht auf, weil eine eidgenössische Lösung weit fortgeschritten sei.

Zürcher Walliser

Mit 131 zu 18 Stimmen gab der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative Nabholz (fdp, ZH) Folge, welche verlangt, die im neuen Scheidungsrecht für nicht einvernehmliche Scheidungen geforderte Trennungszeit von vier auf zwei Jahre zu reduzieren. Fachleute (Richter und Anwälte) hatten seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes (1.1.2000) wiederholt kritisiert, die lange Trennungszeit werde vom scheidungsunwilligen Partner (meistens der Frau) oft dazu missbraucht, Zugeständnisse in den Bereichen Finanzen und Kinder abzunötigen. Die vierjährige Trennungsfrist könne zudem auch zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen dienen. Das Anliegen der Initiative wurde zur Erarbeitung einer konkreten Vorlage an die Rechtskommission des Nationalrates überwiesen. Eine Minderheitsmotion Thanei (sp, ZH), die eine Differenzierung der Trennungsfristen nach Ehedauer verlangte, da für Frauen mit Kindern eine längere Frist bis zur Scheidung einen besseren Schutz biete, wurde mit 125 zu 21 Stimmen abgelehnt.

Trennungszeit zwei Jahre

Der Bundesrat war bereit, zwei Motionen Janiak (sp, BL) entgegenzunehmen, die ihn beauftragen, das Eheverbot für Stiefverhältnisse aufzuheben, und das Verfahren der Scheidung bei Teileinigung bundesrechtlich zu regeln, worauf sie der Nationalrat überwies. Eine weitere Motion Janiak, die forderte, die Regelung, wonach die Scheidung einer Ehe aus Gründen der Unzumutbarkeit vor Ablauf der vierjährigen Frist verlangt werden kann, sei durch die Aufführung von schwerwiegenden Gründen zu konkretisieren und zu präzisieren, wurde auf Antrag des Bundesrates nur als Postulat angenommen.

Scheidung bei Teileinigung

Die Gleichstellung von Frau und Mann beim Familiennamen und beim Bürgerrecht erlitt in der Schlussabstimmung der Räte eine nicht vorhergesehene Totalniederlage; damit wurde eine Vorlage verworfen, die das Parlament selber erarbeitet und insgesamt fünfmal grundsätzlich gutgeheissen hatte. In der Differenzbereinigung schwenkte der Nationalrat auf die Linie von Bundes- und Ständerat ein, welche die Doppelnamen als Zeichen der Einheit der Familie weiter zulassen wollten, beschloss aber, dass bei Uneinigkeit der Eltern über den Familiennamen die Vormundschaftsbehörde entscheiden sollte. Diese als verwirrlich und etatistisch kritisierte Lösung fand schliesslich keine Mehrheiten mehr. Angeführt von der CVP, welche das neue Namensrecht als Frontalangriff auf die Familie einstufte, bodigte der Ständerat die Gesetzesänderung diskussionslos mit 25 zu 16 Stimmen, der Nationalrat, dem die Angelegenheit immerhin ein paar kurze Erklärungen wert war, mit 97 zu 77 Stimmen.

Änderung des Namensrechts (Pa.Iv. 94.434)
Dossier: Égalité entre les femmes et les hommes dans le droit du nom

Ausgehend von einer parlamentarischen Initiative Hess (fdp, OW) beschloss der Ständerat einstimmig, auf eigene Faust zwei Lücken im Ausländerrecht zu schliessen. Neu wurde die sogenannte Vorbereitungshaft eingeführt. Damit soll verhindert werden, dass sich illegal anwesende Ausländer durch Einreichung eines Asylgesuchs dem polizeilichen Zugriff entziehen können. Mit dem zweiten Revisionspunkt wurde gegen die vor allem von rechtsbürgerlichen Kreisen immer wieder angeprangerte Praxis der Scheinehen zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung vorgegangen; diese können künftig mit Gefängnis oder Bussen bis 30 000 Fr. geahndet werden. Der Bundesrat widersetzte sich dem Vorgehen nicht, da er grundsätzlichen Handlungsbedarf anerkannte, hätte es aber lieber gesehen, wenn diese Fragen erst im Zusammenhang mit der anstehenden Totalrevision des Ausländerrechts (ANAG, neu AuG) angegangen worden wären. Auf eine weitere Teilrevision des ANAG zur rechtlichen Besserstellung von Migrantinnen vor Gewalt in der Ehe, welche der Nationalrat mit der Umsetzung einer parlamentarischen Initiative Goll (sp, ZH) vorgenommen hatte, weigerte sich der Ständerat einzutreten; der Nationalrat bekräftigte jedoch seinen Willen, diese Angelegenheit bereits jetzt zu regeln, worauf der Ständerat auf seinen ersten Entscheid zurückkam, die materielle Behandlung aber bis zum Vorliegen der Botschaft zum neuen Ausländergesetz vertagte.

Vorbereitungshaft (Pa. Iv. 00.420)

Ein Jahr nach Inkraftsetzung des neuen Scheidungsrechts breitete sich auf weiter Front Ernüchterung aus. Hauptpunkte der Kritik aus Anwalts- und Richterkreisen waren die Wartefrist von 60 Tagen nach der ersten Anhörung vor Gericht, die vierjährige Trennungszeit, wenn einer der Partner die Scheidung verweigert, sowie die Aufteilung des BVG-Rentenkapitals, die nach Ansicht von Fachleuten zu wenig klar geregelt ist. Mit einem Postulat verlangte der Freiburger SP-Nationalrat Jutzet vom Bundesrat eine rasche Revision der strittigen Punkte. Die Landesregierung vertrat zwar die Ansicht, jedes neue Gesetz leide unter Anlaufschwierigkeiten, die sich oft im Lauf der Zeit legten, erklärte sich aber bereit, das neue Recht umgehend einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

Kritik

Der Ständerat übernahm weitgehend die Vorschläge des Nationalrates zur Gleichstellung von Frau und Mann beim Familiennamen und beim Bürgerrecht. In einem wichtigen Punkt folgte er allerdings dem Bundesrat. Einstimmig beschloss er, Doppelnamen weiter zuzulassen, um die Einheit der Familie zu unterstreichen. Zudem nahm er gegenüber dem Nationalrat eine Änderung beim Familiennamen der Kinder unverheirateter Paare vor. Diese sollen grundsätzlich den Namen der Mutter tragen; bei gemeinsam wahrgenommenem Sorgerecht sollen die Eltern auch den Namen des Vaters wählen dürfen.

Änderung des Namensrechts (Pa.Iv. 94.434)
Dossier: Égalité entre les femmes et les hommes dans le droit du nom

Im Berichtsjahr wurden mit 10 511 Scheidungen nur halb so viele Ehen aufgelöst wie im Rekordjahr 1999 (20 809). Laut BFS war dafür nicht eine Verhaltensänderung, sondern das neue Scheidungsrecht verantwortlich. Dessen Inkrafttreten auf Anfang 2000 hat bei den Gerichten zu einer Verlängerung der Prozessdauer geführt, weshalb erst wenige Scheidungen nach neuem Recht durchgeführt wurden. Nach altem Recht hängige Scheidungen waren im Vorjahr von den Richtern im Eilzugstempo durchgezogen worden, um für 2000 möglichst reinen Tisch zu machen; der Höchststand von 1999 war zu 70% auf Scheidungen in den Monaten November und Dezember zurückzuführen.

nur halb so viele Ehen aufgelöst