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Anfang Dezember erging ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Daraus ging hervor, dass die sechs Tarifstufen für die Festlegung der Unternehmensabgabe verfassungswidrig sind. Das Bundesverwaltungsgericht gab folglich einem beschwerdeführenden Unternehmen aus dem Kanton Bern recht, das die Höhe der Abgabe beanstandet hatte. Gleichwohl hielt das Gericht fest, dass trotz der Verfassungswidrigkeit keine Rückzahlung oder Reduzierung der Unternehmensabgabe zu erfolgen habe. Ferner solle die inkraftstehende Regelung bis zum Erlass einer neuen Norm weiterhin angewendet werden. Nur so könne Rechtssicherheit garantiert werden. Die ESTV, welche die Abgaben auch weiterhin erheben wird, musste in der Folge zusammen mit dem BAKOM das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts prüfen und entscheiden, ob eine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingegeben werden soll.

Die Änderung der Tarifstufen ist aber nicht Sache der Verwaltung, sondern unterliegt dem Gesetzgebungsprozess und damit dem Parlament. Der Bundesrat hatte bereits vor diesem Urteil den Beschluss gefasst, die Höhe der Tarife für die Unternehmensabgabe bis 2020 überprüfen zu wollen. Ungeachtet der weiteren Vorgänge dürfte das Urteil Wasser auf die Mühlen verschiedener parlamentarischer Vorstösse bezüglich der Mediensteuer giessen, so beispielsweise des Postulats Abate (fdp, TI; Po. 19.3235) oder der parlamentarischen Initiative Regazzi (cvp, TI; Pa.Iv. 19.482).

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unternehmensabgabe Radio und TV
Dossier: La redevance de radio-télévision des entreprises est soumise aux critiques

Les juges de Strasbourg statueront sur le cas du licenciement des grévistes de l'hôpital de la Providence. D'après le Syndicat suisse des services publics (SSP), le Tribunal fédéral violerait les droits syndicaux et viderait le droit de grève de sa substance. Tout comme les instances judiciaires inférieures, le Tribunal fédéral a cautionné le licenciement. Celui-ci aurait été prononcé pour de «justes motifs», puisque les grévistes n'avaient pas accepté la proposition, jugée «raisonnable», de prolonger la CCT Santé 21 d'une année. La grève ne respectait alors plus le principe de proportionnalité, l'un des critères de licéité du droit de grève.
Pour l'avocat des grévistes, il n'incombe pas au Tribunal fédéral de «procéder à un arbitrage politique», lorsque la solution de compromis recherchée par les autorités de conciliation n'est pas satisfaisante pour les parties. Il aurait dû plutôt se questionner s'il était légitime de dénoncer, comme l'ont fait les nouveaux propriétaires de l'hôpital, la CCT. Pour Pierre-Yves Maillard, président de l'USS, les propriétaires font de la concurrence déloyale. Le jugement de la Cour européenne des droits de l'homme est attendu dans deux ou trois ans.

La Providence

Bereits im Mai 2016, kurz nach Bekanntwerden der Schwierigkeiten der SCT-SCL-Gruppe, hatte der WBF-Vorsteher Johann Schneider-Ammann die EFK beauftragt, eine Administrativuntersuchung zur Vergabepraxis der Bürgschaften des BWL, zur Vorbereitungen der Erhöhung des Bürgschafts-Rahmenkredits im Jahr 2008, zum Umgang des BWL mit den stark gestiegenen Risiken seit 2008, zu den Mängeln in der Organisation des BWL sowie zu allfälligen Hinweisen auf strafrechtlich relevante Tatbestände durchzuführen. Grund dafür seien verschiedene Hinweise auf Mängel in der Prüfung von Vergaben und Amortisationsstundungen sowie das hohe Schadenspotenzial für den Bund. Im Rahmen des Nachtrags Ia zum Voranschlag 2017 gab das WBF im Oktober 2016 bekannt, dass die EFK «bedeutende Schwachstellen» gefunden habe. Unter anderem seien Abläufe beim BWL bis 2013 nur informell geregelt gewesen, wesentliche Funktionen bis 2012 auf eine Person konzentriert gewesen, sei das interne Kontrollsystem sowie die Kontrolle der Reedereien unzureichend gewesen und neue Bürgschaften, Revalutierungen und Amortisationsstundungen zu wenig kritisch geprüft worden. Das WBF sei nun daran, dieser Kritik mit einem Massnahmenplan zu begegnen.
Kurz darauf machte die Zeitung «Nordwestschweiz» bekannt, dass dieser Bericht der EFK nicht veröffentlicht werden dürfe, weil sich zwei betroffene und im Bericht erwähnte Personen dagegen wehrten, dass sie im Bericht für die Missstände zu den Hochseebürgschaften mitverantwortlich gemacht würden, aber nie angehört worden seien.
Im September 2019 erschien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Anschuldigung. Dieses gab den Klägern recht: Die EFK habe die Kläger nicht angehört und ihnen keine Akteneinsicht gewährt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör Teil der allgemeinen Verfahrensgarantien sei, stelle dies eine schwerwiegende Verletzung ihrer Rechte dar. Damit seien sie in ihren Persönlichkeitsrechten berührt worden. Diese Verletzung könne nachträglich nicht korrigiert werden, weshalb die entsprechenden Personendaten aus dem Bericht gelöscht werden müssten. Die EFK hatte zuvor angegeben, sie habe auf eine Anhörung der betroffenen Personen verzichtet, «um das Strafverfahren nicht zu behindern».

Hochseeschifffahrt

Im August 2019 veröffentlichte das Bundesgericht schliesslich seine Urteile zu den drei offenen Beschwerden des Referendumskomitees bezüglich des Abstimmungskampfes gegen die Überwachung von Versicherten. Das Komitee hatte im Juli 2018 gegen je ein Dokument auf der Webseite des BSV und der Suva Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürichs eingereicht und die Entfernung der Dokumente respektive die Feststellung, dass es sich dabei um irreführende Informationen handle, oder die Möglichkeit zu einer Stellungnahme im Dokument gefordert. Im September 2018 erhob das Komitee eine zweite Abstimmungsbeschwerde gegen das Bundesbüchlein mit der Forderung, verschiedene Textpassagen und Tabellen zu ändern oder zu streichen. Nach der Abstimmung im November 2018 folgte eine weitere Abstimmungsbeschwerde mit der Forderung, das Abstimmungsergebnis aufzuheben. Der Zürcher Regierungsrat ging auf keine der drei Beschwerden ein mit der Begründung, die gerügten Punkte hätten kantonsübergreifende Auswirkungen, worauf das Referendumskomitee alle drei Beschwerden ans Bundesgericht weiterzog. Dieses vereinigte die drei Beschwerden und stellte im August 2019 fest, dass auf die zweite und dritte Beschwerde nicht einzutreten sei. Die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen seien nicht direkt anfechtbar und einen Einfluss auf die allgemeine Informationslage im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung – die anfechtbar wäre – habe das Komitee nicht genügend dargelegt.
Bezüglich der ersten Abstimmungsbeschwerde, auf die es eingetreten war, stellte das Bundesgericht fest, dass das BSV im kritisierten Dokument «die interessierten Stimmberechtigten in sachlich gehaltener Form und Sprache über die neuen Bestimmungen des ATSG orientiert» habe. Als Teil einer umfangreicheren Dokumentation des BSV zur Revision des ATSG müsse dieses nicht vollständig sein – auch wenn die übrigen Dokumente erst später, für das Gericht allerdings noch früh genug, auf der Internetseite des BSV publiziert worden seien. Auch der Suva sprach das Bundesgericht die Berechtigung zu, im Vorfeld der Abstimmung Stellung zu beziehen, da sie durch die Abstimmung besonders betroffen sei. Zwar missfiel auch dem Bundesgericht der Titel des Dokuments der Suva «Faktencheck zum Observationsgesetz», da dieser den Eindruck rechtlich gesicherter Fakten erwecke – insbesondere wenn Prognosen über die Anwendung der neuen Gesetzesartikel im Text als «richtig» oder «falsch» bezeichnet würden. Die Aussagen seien aber nicht «eindeutig faktenwidrig», zudem müsse die Suva als betroffenes Unternehmen nicht politisch neutral sein. Abschliessend hielt das Gericht die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den entsprechenden Mangel anders ausgefallen wäre, aufgrund der Deutlichkeit des Ergebnisses nicht für plausibel. Damit wies es die letzte der drei Abstimmungsbeschwerden ab.
In der Folge setzte der Bundesrat das Gesetz und die Verordnung mit einem Monat Verspätung per 1. Oktober 2019 in Kraft.

Parlament schafft eine gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten (Pa. Iv. 16.479)
Dossier: Surveillance des assurés

Im Juli 2019 entschied die Berner Staatsanwaltschaft, dass sich Pirmin Schwander (svp, SZ) nicht strafbar gemacht habe. Rund drei Jahre hatten die Behörden wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zur Entführung und Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen gegen den SVP-Nationalrat ermittelt. Angestrengt hatte das Verfahren die KESB Biel. Schwander, der als Kesb-Kritiker gilt – er gehört dem Komitee an, das für eine Volksinitiative, mit der der Einfluss der KESB beschnitten werden soll, Unterschriften sammelt –, stand unter Verdacht, eine Mutter unterstützt zu haben, die ihre Tochter nicht ins Heim zurückbrachte, sondern mit ihr untergetaucht war. Schwander hatte die Rechtsvertretung der Mutter finanziert, was den Verdacht auf Gehilfenschaft weckte. Die Mutter selber war 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Schwander, der sich im Fall einer Strafverfolgung nicht hätte auf seine Immunität berufen können – die IK-NR und die RK-SR hatten 2016 entschieden, dass Schwanders Handlungen nicht mit seinem Nationalratsmandat in Zusammenhang stehen –, gab den Medien zu Protokoll, sich eine Staatshaftungsklage zu überlegen, da er aufgrund des Verfahrens hohe Einkommenseinbussen erlitten habe.

Immunität von Pirmin Schwander

Im Juli 2019 gab ein Entscheid des Bundesgerichts über den Besitz von Cannabis bei Jugendlichen zu reden. Es sprach einen 16-Jährigen aus Winterthur, der mit 1.4 Gramm Marihuana erwischt worden war, frei und hob damit einen Strafbefehl und einen Verweis der Jugendstrafanwaltschaft auf. Damit machte das Bundesgericht klar, dass von der 2012 vorgenommenen Änderung des BetmG, die es Erwachsenen erlaubt, 10 Gramm Cannabis straffrei auf sich zu tragen, und sie beim Konsumieren nur noch mit einer Ordnungsbusse statt mit einer Strafuntersuchung zu bestrafen, ersterer Teil auch für Teenager gelten soll. Dies obwohl der Bundesrat in der Medienmitteilung zum Inkrafttreten der Revision Folgendes geschrieben hatte: «Für Jugendliche, die Cannabis konsumieren, gilt diese Gesetzesrevision nicht. Sie werden weiterhin in einem ordentlichen Verfahren nach der Jugendstrafprozessordnung beurteilt.» Der Konsum der Droge durch Minderjährige wird allerdings immer noch strafrechtlich verfolgt.
Nicht zufrieden mit dem Urteil zeigten sich Andrea Geissbühler (svp, BE) und Thomas de Courten (svp, BL). Das Gericht habe sich über den Willen des Parlaments hinweggesetzt, welches lediglich eine Lockerung für Volljährige beabsichtigte, so Geissbühler. Weiter warf sie dem Bundesgericht Naivität vor. De Courten liess verlauten, dass niemand im Besitz von Cannabis sei, «um es sich unter das Kopfkissen zu legen». Der SVP-Politiker und seine Parteikollegin beabsichtigen beide, politische Vorstösse zu lancieren, um das Gesetz zu verbessern. Da der Bundesrat einen Experimentierartikel zur Cannabisabgabe einführen wollte, war das BetmG zum Zeitpunkt des Urteils ohnehin in Revision. Die Oberjugendanwaltschaft Zürich, deren Urteil an das Bundesgericht weitergezogen worden war, bedauerte den Entscheid des Bundesgerichts, da man sich aus Sicht des Jugendschutzes einen anderen Ausgang erhofft habe.

Cannabiskonsum von Jugendlichen

Ende 2017 lancierte die Krankenkasse Helsana eine App mit dem Namen Helsana+, mit der man für verschiedene sportliche, aber auch soziale Aktivitäten wie Joggen, Fitnesstraining oder Vereinsmitgliedschaften Rabatte in der Zusatzversicherung bis CHF 300 sowie in der Grundversicherung bis CHF 75 erhält. Ähnliche Bonusprogramme für die Zusatzversicherungen gäbe es zwar schon länger, neu sei aber das entsprechende Angebot für die Grundversicherung, berichteten die Medien. Dieser Aspekt löste in der Presse breite Diskussionen aus. Mit dieser App eröffne die Helsana die «Jagd nach besten Risiken» erneut, empörte sich etwa Lukas Bäumle vom Seniorenrat. Die Belohnung von jungen, gesunden Personen diskriminiere die körperlich beeinträchtigten oder betagten Personen und führe zu einer neuen Art der Risikoselektion, pflichtete ihm Marianne Streiff-Feller (evp, BE) bei und auch Karl Vogler (csp, OW) und Gesundheitsminister Berset kritisierten, dass die App dem Solidaritätsgedanken der OKP wiederspreche und die Chancengleichheit verletze. Geteilt wurde die Kritik auch von verschiedenen Organisationen aus Konsumenten- und Patientenschutz und Pflege, Behindertenorganisationen sowie Gewerkschaften in einem Positionspapier. Sie verwiesen zudem auf technisch nicht versierte oder auf ihre Privatsphäre bedachte Personen, die ebenfalls diskriminiert würden.
Doch nicht nur wegen möglicher Diskriminierung wurde die App kritisiert, sondern auch wegen dem Datenschutz. Gesundheitsdaten gelten gemäss Datenschutzgesetz als besonders schützenswerte Daten. Die Helsana erhalte nun dank der App viele persönliche Informationen und Gesundheitsdaten, wie die Informationen aus Fitnesstrackern, Fotos der Versicherten oder Angaben über Vereinsmitgliedschaften, berichtete die Presse. Zudem sammle und verkaufe die App gemäss der Stiftung Konsumentenschutz Unmengen von Daten im Hintergrund. Zwar erklärte die Helsana, keine heiklen Daten zu speichern und die Informationen nicht weiterzugeben, jedoch gewährten die AGB der Versicherung gemäss Konsumentenschutz sehr viel weiterreichende Möglichkeiten – unter anderem eine stillschweigende Änderung der Nutzungsart.
Auf Kritik stiess die App auch in der Bevölkerung. So zeigte eine Befragung von 3'055 Personen durch die Forschungsstelle Sotomo, dass eine Mehrheit der Bevölkerung verhaltensabhängige Krankenkassenprämien ablehnt. Entsprechend trafen sowohl eine Prämiensenkung für Achtsame (56%) sowie eine Prämienerhöhung für Unachtsame (60%) bei den Befragten insgesamt auf Ablehnung. Eine Umfrage der Stiftung für Konsumentenschutz verdeutlichte zudem, dass das Bonusprogramm der Helsana auch in der Branche selbst auf Kritik stiess. 6 von 15 grossen Krankenkassen gaben ausdrücklich an, Rabattsysteme in der Grundversicherung abzulehnen.

In der Folge reichten Karl Vogler (Ip. 18.3373), Marianne Streiff-Feller (Ip. 18.3282) und Prisca Birrer-Heimo (sp, LU; Ip. 18.3354) Interpellationen zu diesem Thema im Nationalrat ein. Darin fragten sie den Bundesrat, ob er auch der Meinung sei, dass solche Bonusprogramme dem Solidaritätsgedanken zuwiderlaufen würden, ob solche Programme gemäss KVG zulässig seien und welche gesetzlichen Massnahmen nötig seien, um solche Programme zu verhindern. Der Bundesrat verwies darauf, dass eine Ungleichbehandlung von Versicherten, Prämienrabatte für gesundes Verhalten sowie eine Zweckentfremdung der Prämiengelder in der Grundversicherung bereits jetzt unzulässig seien, weshalb er keine gesetzlichen Massnahmen als nötig erachte. Die Helsana verwende aber für ihr Rabattprogramm nur Gelder aus der Zusatzversicherung, nicht aus der Grundversicherung. Hingegen kritisierte der Bundesrat denselben Punkt, welcher im April 2018 bereits der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), Adrian Lobsiger, angesprochen hatte. Diesem missfiel insbesondere der Zugriff der Zusatzversicherung der Helsana auf Daten der Grundversicherung, welchem die Versicherten für den Erhalt der Boni zustimmen müssten. Dies verstosse gegen das Datenschutzgesetz, da die Datenverarbeitung in den Sozialversicherungen einer gesetzlichen Grundlage unterliegen müssten, betonte er. Die Helsana erachtete die freiwillige Zustimmung der Individuen hingegen als «ausreichende rechtliche Grundlage»; zudem sei man damit nicht dem KVG unterworfen, weil die Prämien aus freien Mitteln der Versicherung, nicht aus den Geldern der OKP bezahlt würden.
Nachdem die Helsana der Aufforderung Lobsigers, das Bonusprogramm auf die Zusatzversicherung zu beschränken, nicht nachgekommen war, gelangte dieser vor das Bundesverwaltungsgericht, das nun entscheiden musste, ob «die Vergütungen das Prinzip des diskriminierungsfreien Zugangs zur Grundversicherung unterlaufe», wie es der Tagesanzeiger formulierte. Nicht Sache des Gerichtsverfahrens waren hingegen die Menge und die Verwendung der durch die App gesammelten Daten. Das Bundesverwaltungsgericht stützte Lobsigers Einschätzung teilweise. Es entschied, dass eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten nur über die App nicht ausreiche und die Helsana die unrechtmässig beschafften Daten löschen müsse. Diesen Aspekt habe die Helsana aber bereits nach der Beschwerde des Datenschützers geändert, mittlerweile erfolge die Einwilligung bereits nach den gesetzlichen Vorgaben, berichteten die Medien. Offen liess das Gericht die Frage, ob das Bonusprogramm einer versteckten Prämienverbilligung gleichkomme und damit gegen das KVG verstosse.

Apps Krankenversicherer

Noch kurz vor dem Inkrafttreten der stark umstrittenen Verordnungsänderung im Kernenergiebereich wies das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2019 eine Beschwerde von 15 Privatpersonen – unter ihnen eine Gruppe von Beznau-Anwohnerinnen und -Anwohnern sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schweizerischen Energiestiftung (SES), von Greenpeace und des Trinationalen Atomschutzverbands (Tras) – gegen eine Verfügung des ENSI vom 27. Februar 2017 ab. Das Gericht erachtete die Beurteilung der Erdbebensicherheit beim AKW Beznau durch das ENSI als korrekt und bestätigte die Anwendung des weniger strengen 100-Millisievert-Grenzwertes bei Erdbeben, die einmal alle 10'000 Jahre vorkommen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied somit in Übereinstimmung mit der Verordnungsänderung, welche ebenfalls die Anwendung des weniger strengen Grenzwerts von 100 Millisievert festschreibt. Die Beschwerdeparteien zeigten sich enttäuscht und erklärten gemäss der Aargauer Zeitung einen Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht. Unabhängig vom Gerichtsentscheid trat die indirekt damit in Verbindung stehende Verordnungsänderung per 1. Februar 2019 in Kraft.

Revidierte Kernenergieverordnung / Lex Beznau
Dossier: Rapports d’activité de la Commission fédérale de sécurité nucléaire CSN
Dossier: Résistance remise en service Beznau 2018 - Les changements de réglementation dans l'énergie nucléaire - Lex Beznau

Im Januar 2019 gab das Bundesgericht einer Beschwerde von betroffenen Personen recht, wonach die Einkommensgrenze bei der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für Kinder und junge Erwachsene im Jahr 2017 im Kanton Luzern zu tief angesetzt war. Die Senkung der Grenze der Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung für Ehepaare von CHF 75'000 auf CHF 54'000, mit der nur gerade der unterste Bereich der mittleren Einkommen unterstützt wurde, entspreche nicht dem KVG, das eine Unterstützung von «unteren und mittleren Einkommen» durch Prämienverbilligungen vorsehe. Die Kantone hätten zwar grosse Freiheiten bezüglich der Umsetzung der entsprechenden Regelung, die Ausführungsbestimmungen der Kantone dürften jedoch nicht gegen «Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung» verstossen, erklärte das BGer. Das Kantonsgericht hatte zuvor eine Prüfung der entsprechenden Verordnung abgelehnt.
Die Medien führten die Senkung der Einkommensgrenze in Luzern auf eine vom Volk abgelehnte Steuererhöhung im Mai 2017 zurück. Da diese Gelder ausgeblieben seien, habe der Kanton die Einkommensgrenze für Kinder und junge Erwachsene rückwirkend gesenkt und somit CHF 15 Mio. gespart. Rund 8'000 Familien seien von dieser Änderung betroffen gewesen. Verschiedene Haushalte hätten gar bereits ausbezahlte Prämienverbilligungen zurückzahlen müssen.
Doch nicht nur im Kanton Luzern, auch in acht weiteren Kantonen läge die Einkommensgrenze unterhalb des Mittelstandes, erklärte die Presse mit Verweis auf einen Bericht des BAG. Insgesamt sei der Anteil der Prämienverbilligungskosten, welche die Kantone übernehmen, von etwa der Hälfte auf 41.7 Prozent gesunken – dabei gäbe es aber grosse kantonale Unterschiede.
Als «Steilpass des Bundesgerichts» für die SP erachtete der Blick dieses Urteil. So forderten die Sozialdemokraten in der Folge, dass alle Kantone ihre entsprechenden Regeln überprüfen. Man rechne damit, dass 200’000-300'000 Haushalte zu wenig Geld erhalten, erklärte die SP in einer Pressekonferenz. Die Kantone hätten einen Monat Zeit, bevor die Partei rechtliche Schritte einleite. Zudem seien nationale Regeln in diesem «föderalistischen Flickenteppich» dringend, erklärte etwa Barbara Gysi (sp, SG). Genau solche plante die SP mit ihrer Prämienentlastungsinitiative, deren Lancierung für Februar 2019 geplant war.
Doch nicht nur auf linker, auch auf bürgerlicher Seite begrüssten Gesundheitspolitiker gemäss Medien das Urteil. Der Präsident der Sozialdirektorenkonferenz, Martin Klöti (SG, fdp), erklärte etwa eine Harmonisierung der IPV als nötig. Andere bürgerliche Stimmen kritisierten hingegen, dass das Gericht hier in föderale Strukturen und somit in die Freiheit der Kantone eingreife.

Bundesgerichtsurteil zu den Prämienverbilligungen (2019)
Dossier: Réduction de primes

Le Tribunal fédéral limite le droit d'expression des cantons dans les campagnes de votation. Dans le cadre de l'examen d'un recours relatif à l'initiative populaire Monnaie Pleine, l'instance judiciaire a jugé l'intervention des cantons par le biais de la Conférence des directeurs cantonaux des finances (CDF) inadmissible. La demande d'annulation du recourant a été rejetée. Le Tribunal fédéral estime que l'impact de la CDF était limité.
Les gouvernements cantonaux sont toujours autorisés, également par la voie de la Conférence des gouvernements cantonaux (CdC), à s'exprimer dans une campagne de votation s'ils sont particulièrement concernés. En revanche, ils ne pourront plus s'adresser via les différentes Conférences des directeurs cantonaux spécialisées, faute de transparence. Suite à cette décision, plusieurs ministres prévoient d'interpeller le Parlement pour fixer le droit d'expression des cantons avant une votation dans la loi.

Limitation du droit d'expression des cantons dans les campagnes de votation

En avril 2017, le DETEC n'était pas entré en matière sur la requête déposée par les Aînées pour la protection du climat. Le Tribunal administratif fédéral (TAF), saisi suite au recours contre la décision du département, a rejeté le recours et a donné raison au DETEC. Selon l'instance judiciaire, cette catégorie de la population souffre, comme tous les êtres humains, les animaux et les plantes, des conséquences du changement climatique. Il n'y a pas de rapport particulier avec l'objet du litige et aucune prétention fondée sur la Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) ne peut être mobilisée. Les Aînées pour la protection du climat pourraient saisir le Tribunal fédéral (TF).

Klage für mehr Klimaschutz
Dossier: le changement climatique en suisse

Eine 2014 in Kraft getretene Verordnung sah vor, dass Schweizer Kernkraftwerkbetreiber die Kosten für die präventive Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten in einem Umkreis von 50 km um die Anlage ganz und ab einem Abstand von 50 km zur Hälfte tragen müssen. Gegen diese Verordnung wehrten sich Zeitungsberichten zu Folge die AKW-Betreiber (Axpo, BKW und KKW Gösgen-Däniken und Leibstadt) im Jahr 2016 zuerst vor dem Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz 2018 vor dem Bundesgericht und bekamen Recht. Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese zusätzlichen Abgaben bestehe und die Kernkraftwerkbetreiber die Kosten nur bis zu einem Umkreis von 20 km – wie dies in der alten Verordnung vorgesehen war – vollständig übernehmen müssen.

Jodtabletten um Kernenergieanlagen

Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom September 2018 zum Schluss, dass das Begehren eines Betroffenen um Rückerstattung der unrechtmässig bezahlten Mehrwertsteuer auf die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen an sich gutzuheissen sei (2C_240/2017), womit es den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich stützte. Es wies jedoch darauf hin, dass der Anspruch auf Rückerstattung teilweise verjährt sei. Das Bundesgericht ging davon aus, dass das Bakom spätestens bei Gesuchseinreichung des Betroffenen im Jahr 2015 hätte erkennen können, dass die Besteuerung der Empfangsgebühr bundesrechtswidrig sei, und daraufhin die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen müssen. Der Rückerstattungsanspruch verjähre jedoch nach fünf Jahren, weswegen das Bakom nur noch die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Jahre 2010 bis 2015 hätte verlangen können. Die Beschwerde des UVEK zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Jahre 2010 bis 2015 abzuweisen.
Im November desselben Jahres urteilte das Bundesgericht auch basierend auf vier Musterklagen der von Konsumentenschutzorganisationen vertretenen Haushalte, dass eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren von 2010 bis 2015 zu erfolgen habe (2C_355/2017). Als Folge dieses Urteils und in Übereinstimmung mit einer überwiesenen Motion Flückiger-Bäni (svp, AG; Mo. 15.3416) beschloss das UVEK, dass die Mehrwertsteuer nicht nur an die klagenden, sondern an alle Haushalte zurückzuerstatten sei, und begann mit der Erarbeitung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Das Bakom ging in seiner Medienmitteilung von einem Rückzahlungsbetrag in der ungefähren Höhe von CHF 50 pro Haushalt aus. Die Rückerstattung soll via Gutschrift auf der Rechnung zur Radio- und Fernsehabgabe erfolgen; belastet würde aber die Bundeskasse. Insgesamt würden gemäss Schätzungen des Bakom so rund CHF 170 Mio. rückerstattet. Obwohl die Rückerstattung nicht wie ursprünglich verlangt bis zurück ins Jahr 2005 erfolgt, zeigten sich die Konsumentenschutzorganisationen mit dem Urteil zufrieden.

Bundesgericht entscheidet: Empfangsgebühren unterstehen nicht der Mehrwertsteuer
Dossier: Remboursement de la TVA perçue par Billag

Eigentlich ist im Parlamentsgesetz (Art. 47) geregelt, dass vertraulich sei, was parlamentarische Kommissionen beraten. Allerdings wird diese Regel wohl ziemlich häufig verletzt, da Verbände oder Fraktionsangehörige, aber auch Medienvertreterinnen und -vertreter häufig Informationen über Kommissionssitzungen erhalten dürften. Geben die Medien diese Informationen preis, kann dies für sie selber allerdings rechtliche Folgen haben. In der Tat war 2016 ein Journalist der Basler Zeitung von der Bundesanwaltschaft per Strafbefehl zu einer Geldbusse von CHF 300 verurteilt worden, weil er in seinem Zeitungsbeitrag detaillierte Diskussionspunkte und Abstimmungen der RK-NR im Vorfeld der Beratungen zum Geldspielgesetz aufgelistet hatte. Zwar war im damaligen Verfahren nicht klar geworden, woher die Informationen stammten, der Medienschaffende wurde aber wegen Publikation geheimer Informationen bestraft (StGB Art. 293). Dies blühte auch einem Blick-Journalisten, der Anfang Mai von einer Sitzung der RK-NR zur Aktienrechtsreform berichtete, bei welcher Hans-Ueli Vogt (svp, ZH) den Raum verlassen habe. Die Gründe für diesen «Eklat im Bundeshaus», wie der Blick titelte, wurden sehr detailliert, mit Nennung der Personen und ihren Aussagen während der Sitzung ausgeführt. Zahlreiche Medien, darunter gar ein deutsches Nachrichtenportal, nahmen den Ball auf. Es sei zum Eklat gekommen, weil Vogt nicht der gleichen Meinung gewesen sei wie seine Partei und die SP ihm vorgeworfen habe, als Kommissionssprecher – Vogt wäre dafür vorgesehen gewesen – nicht glaubwürdig zu sein. Die verbalen Angriffe gegen den Zürcher seien sehr heftig gewesen. Ende Mai reichte die RK-NR bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannt wegen Verletzung des Kommissionsgeheimnisses ein.

Eklat in Kommission

Im April 2018 urteilte das Bundesgericht in der Frage, ob der Bundesrat 2014 dazu berechtigt gewesen war, den Tarmed nach politischen Gesichtspunkten zu ändern. Der Bundesrat hatte bei der ersten Tarmed-Änderung entschieden, den Haus- und Kinderärzten mehr und den Spezialärzten im Tarmed weniger Geld für ihre Leistungen zuzusprechen. Dies erachtete die Privatklinik St. Anna in Luzern als widerrechtlich und verrechnete ihre Kosten weiterhin nach den alten, höheren Tarmed-Tarifen. Das eingesetzte Schiedsgericht, das nötig geworden war, weil eine Krankenversicherung diese höheren Tarife nicht akzeptiert hatte, gab der Klinik recht, woraufhin die Versicherung den Fall vors Bundesgericht weiterzog. Da in der Zwischenzeit auf Anraten des Spitalverbands H+ verschiedene Spitäler ihre Rechnungen unter Vorbehalt ausgestellt hatten, erwarteten sowohl Krankenversicherungen als auch Spitäler den Entscheid mit grossem Interesse.
Das Bundesgericht befand im April 2018, dass das KVG keine klaren Vorgaben dazu mache, welche Anpassungen der Bundesrat machen dürfe und wie er dabei vorgehen müsse. Folglich komme ihm diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zu; er könne daher auch lineare Kürzungen sowie politisch motivierte Kürzungen wie die Förderung der Hausarztmedizin vornehmen. Die Krankenkassen zeigten sich erleichtert über das Urteil, das gemäss Santésuisse nun für Rechtssicherheit sorge. Der Berufsverband der Ärztinnen und Ärzte FMH zeigte sich erstaunt über den Entscheid und insbesondere darüber, dass es dem Bundesrat möglich sein soll, politische Aspekte zu berücksichtigen, während sich die Tarifpartner beim Tarmed strikt an den Wortlaut des KVG halten müssten. Die Medien urteilten, dass dieser Entscheid den Einfluss des Bundesrates stärke; Gewinner seien die Prämienzahlenden, lobte Santésuisse den Entscheid.

Revision des TARMED
Dossier: Structures tarifaires du système de santé

Für die einen verursachen Kirchenglocken einen melodiösen Klang mit kultureller Bedeutung, für die anderen lediglich Glockenlärm, der sie um den wohlverdienten Schlaf bringt. Unter Berufung auf eine ETH-Studie aus dem Jahr 2011, die aufgezeigt hatte, dass bereits bei Glockenklängen von geringer Lautstärke mit Schlafstörungen zu rechnen sei, klagte ein Wädenswiler Ehepaar beim Zürcher Verwaltungsgericht gegen das viertelstündliche nächtliche Kirchengeläut und bekam Recht: Gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts hätten die Kirchenglocken in Wädenswil deswegen nur noch stündlich läuten dürfen.
Wie vielen traditionsbewussten Bürgern der Schlaf geraubt wurde, weil sie sich über die Kläger aufregten, ist nicht bekannt, aber mit Sicherheit waren es einige. Denn der Glockenlärmstreit entpuppte sich nicht lediglich als eine einfache Meinungsverschiedenheit, sondern eher als Kulturkampf, als Kritik am universitären Elfenbeinturm und als Appell für die Rechte der Tiere: Sukkuriert von einer Petition mit 2000 empörten Unterzeichnenden zogen die Kirchgemeinde und der Stadtrat das Urteil weiter ans Bundesgericht, das sein Urteil zum ersten Mal im Wissen um die ETH-Studie fällen musste. Vor Erscheinen der Studie hatten die Richter in Lausanne geurteilt, dass ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der viertelstündlichen Glockenschlag-Tradition bestehe. Gemäss NZZ in «negative Schwingungen» versetzt worden war auch SVP-Präsident Albert Rösti, der an einer Delegiertenversammlung zur Dekoration verschiedener Persönlichkeiten den Zerfall der eidgenössischen Werte beklagte. Denn aufgrund der ETH-Studie hatte sein Heimatkanton im Sommer 2016 der Gemeinde Worb (BE) den viertelstündlichen Glockenschlag untersagt. Den Ärger der Bevölkerung hatte auch eine Holländerin in der aargauischen Gemeinde Gipf-Oberfrick im Jahr 2015 zu spüren bekommen, als ihr aufgrund ihrer Immissionsklage gegen das Kirchengeläut die Einbürgerung verwehrt worden war. Ebendiese Person gründete zudem eine Protestbewegung zur Befreiung der Kühe von Kuhglocken und konnte sich auch dabei auf eine ETH-Studie (2014) berufen, die folgerte, dass durch das Gewicht und den Lärm die Gesundheit der Tiere beeinträchtigt werde. Dies wiederum versetzte dann Nationalrat und Bauernverbandsvizepräsident Jacques Bourgeois (fdp, FR) in Rage, was ihn zum Einreichen einer Interpellation bewog, in der er den Bundesrat fragte, wie die Regierung gedenke, solche wissenschaftlichen «Auswüchse» zu verhindern und sicherzustellen, dass öffentliche Gelder «gut eingesetzt werden» (Ip. 14.3907).
Das Bundesgericht blieb auch in seinem jüngsten Urteil im Dezember 2017 bei seiner Meinung. Es rechnete vor, dass der Verzicht auf den Viertelstundentakt die Aufwachreaktionen (bei gekipptem Fenster) pro Nacht von 2 auf 1,5 reduzieren würde. Diese minimale Verbesserung stünde in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse und ein entsprechendes Urteil würde einen starken Einschnitt in die Gemeindeautonomie bedeuten in einem Bereich, in dem der Bund keine Lärmgrenzwerte festgelegt habe. Beim Glockenstreit gehe es letztendlich darum, «ob die eigenen Ansprüche und Empfindlichkeiten wirklich immer als wichtiger zu gelten haben und ob alles, was einen stört, zu verbieten ist», sinnierte die Weltwoche als Reaktion auf das Bundesgerichtsurteil.

Glockenlärm

In einem Bundesgerichtsurteil zur Kostenbeteiligung der Eltern an Skilagern und Schulexkursionen vom Dezember 2017 hiess das BGer die Beschwerde gegen Änderungen des Volksschulgesetzes im Kanton Thurgau gut. Dort hatten der Grosse Rat und der Regierungsrat 2015 beschlossen, dass unter anderem für obligatorische Exkursionen und Lager Beiträge der Eltern erhoben werden können. Diese Beschlüsse müssen laut Bundesgericht nun aufgehoben werden, da die Eltern für obligatorische Lager und Exkursionen nur das bezahlen sollen, was sie zu Hause einsparen. Also beispielsweise Beiträge für die Mahlzeiten, die das Kind im Skilager einnimmt. Laut Bundesgericht liegen diese Beiträge zwischen 10 und 16 Franken pro Tag und damit deutlich tiefer als das, was in vielen Kantonen für ein Skilager veranschlagt würde. Damit soll der kostenlose Grundschulunterricht weiterhin gewährleistet sein.
Einige Medien sahen durch dieses BGer-Urteil die Durchführung der Skilager, die pro Kind und Woche mehrere Hundert Schweizerfranken kosten könnten, in genereller Gefahr. Sie wiesen aber auch darauf hin, dass es beispielsweise im Kanton St. Gallen bereits jetzt so sei, dass es oft ein alternatives Angebot zum (freiwilligen) Skilager gäbe, dies sei aber Sache der einzelnen Schulen. Zudem könnten Familien, die sich das Skilager nicht leisten könnten, ihre Kinder aber trotzdem hinschicken möchten, um eine finanzielle Unterstützung bitten. Nicht nur der Kanton Thurgau, auch viele andere Kantone und ihre Gemeinden müssten nun aber über die Bücher und analysieren, wie sie alternative Finanzierungsquellen für Lager und Exkursionen finden könnten. Denn die Medien waren sich einig, dass die Skilager ein wichtiges soziales Ereignis für die Kinder darstellten und weitergeführt werden sollten.

Bundesgerichtsurteil zu Skilager und Schulexkursionen
Dossier: Coûts des camps sportifs de l'école obligatoire

Gegen eine im September 2014 vom Grossen Rat des Kantons Wallis auf 80 Jahre verliehene Konzession für die Wasserkraftanlage Chippis-Rhone (VS) hatten Umweltverbände (der WWF Schweiz und die WWF-Sektion Wallis, die Stiftung für Landschaftsschutz und Pro Natura) eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis und schliesslich beim Bundesgericht erhoben. Sie kritisierten den lückenhaften Bericht für die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Dauer der Konzession sowie die unzureichende Bestimmung der Restwassermenge – will heissen dem Anteil an Wasser, der im Sinne der Erhaltung der Biodiversität ungehindert die Stauanlagen passieren kann und beispielsweise Fischen die Passage erlaubt. Das Bundesgericht gab im November 2017 der Beschwerde teilweise statt, was zur Folge hatte, dass das Kantonsgericht Wallis und der Staatsrat erneut über die Konzession entscheiden müssen. Der Kanton Wallis reichte daraufhin eine Standesinitiative zur Frage der Restwassermenge bei bestehenden Wasserkraftwerken ein.

Bundesgerichtsentscheid Restwassermengen Wasserkraftanlage Chippis-Rhone (VS)
Dossier: Hydroélectricité: renouvellement des concessions et mesures environnementales
Dossier: Expansion et préservation des énergies renouvelables versus protection de l'environnement

Anfang Oktober 2017 gab die Staatsanwaltschaft Zürich bekannt, dass sie das Strafverfahren im Fall Jürg Jegge einstellen werde. Es seien zahlreiche Personen kontaktiert worden, die als Jugendliche mit dem ehemaligen Sonderschullehrer Kontakt hatten und von Missbrauch hätten betroffen sein können. Der grösste Teil der Befragten habe dabei angegeben, dass es zu keinen sexuellen Handlungen zwischen ihnen und Jegge kam. Die in einigen Fällen geschilderten sexuellen Handlungen seien zum heutigen Zeitpunkt bereits verjährt. Die Staatsanwaltschaft liess noch eine Frist für neue Beweisanträge laufen. Im Januar 2018 stellte die Zürcher Justiz das Verfahren gegen Jegge endgültig ein, wie der Wörterseh-Verlag mitteilte, jener Verlag, der das Buch mit den Vorwürfen gegen Jegge veröffentlicht hatte. Die Verfahrenskosten von CHF 4'400 wurden Jegge auferlegt. Die Kostenauferlegung begründete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich damit, dass Jegge sexuellen Kontakt zu Minderjährigen gestanden habe, womit er deren Persönlichkeit verletzt habe, unabhängig davon, ob die Taten verjährt seien oder nicht.

Aufarbeitung Fall Jürg Jegge
Dossier: Le cas Jürg Jegge

Im September und November 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Mittel und Gegenstände, die für die Pflege gebraucht werden, nicht mehr separat von den Krankenkassen bezahlt werden, da diese zu den Pflegekosten gehören. Zuvor hatten die Krankenversicherung CSS und Tarifsuisse, eine Tochtergesellschaft von Santésuisse, gegen einen Regierungsratsbeschluss des Kantons Basel-Stadt zur Verlängerung des bis 2014 gültigen Tarifvertrags im Bereich MiGeL um ein Jahr geklagt.
Das Gericht unterschied zwischen Mitteln und Gegenständen, die durch professionelles Personal, und solche, die durch die Patientinnen und Patienten selbst angewendet werden. Die Krankenkassen übernehmen zukünftig also nur noch die Kosten von Mitteln und Gegenständen Letzterer. Da die Kosten der MiGeL zum Beispiel in Pflegeheimen neu bereits in den fixen Vergütungen für die Pflegekosten enthalten sind, erhalten die Heime keine zusätzliche Entschädigung mehr dafür. Das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau sprach in seiner Medienmitteilung von Ertragsausfällen für die Pflegeheime von CHF 4 Mio. und von unbekannt hohen Ausfällen für die Spitexbetriebe. In der Folge erklärte zum Beispiel die CSS, dass sie ab 1. Januar 2018 keine MiGeL-Produkte mehr vergüten werde. Erste Krankenversicherungen hätten gemäss Medienmitteilung des Kantons Aargau zudem mit Rückforderungen für die Jahre 2015 bis 2017 begonnen.

Urteil Bundesverwaltungsgericht betreffend MiGeL
Dossier: Propositions de modification concernant la liste des moyens et appareils (LiMA)

In zwei Grundsatzurteilen verschärfte das Bundesverwaltungsgericht 2017 seine Praxis gegenüber Asylbewerbenden aus Eritrea. Zum einen urteilte es im Januar 2017, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea an sich keinen ausreichenden Asylgrund mehr darstelle. Im August kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Rückkehrenden nach Eritrea keine menschenrechtswidrige Situation mehr drohe, sofern sie ihre Dienstpflicht im Heimatland bereits erfüllt haben oder ihre Situation mit Eritrea geregelt haben. Letzteres ist der Fall, wenn sie über einen sogenannten Diasporastatus verfügen, Eritrea eine Zwei-Prozent-Einkommenssteuer entrichten und dem Land einen signierten Reuebrief haben zukommen lassen. Konkret prüfte das Bundesverwaltungsgericht einen Fall einer 29-jährigen eritreischen Frau, die angab, sie sei nach einem Urlaub nicht in den Dienst zurückgekehrt. Da die Frau nicht beweisen konnte, dass sie tatsächlich desertiert war, ging das Gericht von einer ordentlichen Entlassung aus und erachtete eine Rückkehr als zumutbar.
Sowohl die Schweizerische Flüchtlingshilfe als auch die Schweizer Sektion von Amnesty International kritisierten das Urteil und belegten ihre Position mit Dokumentationen über die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen in Eritrea. Ferner sei zu hinterfragen, ob es zulässig sei, den asylsuchenden Personen die Beweislast zu übertragen, so dass diese zur Verhinderung einer Rückführung glaubhaft nachweisen müssen, dass sie aus dem Dienst desertiert sind.

Grundsatzurteil zu Rückführungen nach Eritrea

Im Juli 2017 entschied das Bundesgericht, dass der Mindestlohn, den der Kanton Neuenburg im Jahr 2011 einführen wollte, keine wirtschaftliche, sondern eine sozialpolitische Massnahme darstellt und damit den «Vorrang des Bundesrechts» sowie die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt.
2011 hatte die Stimmbevölkerung des Kantons einer Änderung der kantonalen Verfassung zur Schaffung eines Mindestlohns zugestimmt, den der Neuenburger Grosse Rat 2014 auf CHF 20 pro Stunde festgelegt hatte. Mehrere Unternehmen und Verbände sowie Privatpersonen hatten in der Folge vor dem Bundesgericht mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass der Mindestlohn das in der Bundesverfassung verankerte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit verletze. Das Bundesgericht erachtete den Mindestlohn hingegen als sozialpolitische Massnahme, um Armut zu bekämpfen – zumal er sich vor allem an die «working poor» richte.

Bundesgerichtsurteil: Mindestlöhne als sozialpolitische Massnhamen
Dossier salaire minimum: Priorité aux conventions collectives de travail ou aux conventions cantonales

Das Ringen um die Erhöhung der Staumauer beim Kraftwerk an der Grimsel ging im Dezember 2015 in die nächste Runde. Zankapfel war primär die Frage nach dem Erhalt und der Schutzbedürftigkeit der Moorlandschaften entlang des Ufers des bestehenden Stausees. Mit der Erhöhung der Staumauer um 23 Meter und der Flutung der Moorgebiete würde nach Ansicht der Gegnerinnen und Gegner eine zu kostbare Landschaft zerstört werden.
Nachdem das Berner Verwaltungsgericht im Jahr 2015 die vom kantonalen Grossen Rat erteilte Konzession von 2012 aufgehoben hatte, reichte die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid ein. Ebenfalls aktiv wurde daraufhin der Kanton Bern, der eine entsprechende Standesinitiative (Kt. Iv. 16.316) verfasste mit dem Ziel, erneuerbare Energievorhaben künftig auch in Moorlandschaften zu ermöglichen. Im April 2017 hob das Bundesgericht jedoch den Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Konzessionsrückweisung auf und bestätigte eine vom Bundesrat festgelegte, untere Grenze der zu schützenden Moorlandschaft (Perimetergrenze) bei 27 Metern über dem bestehenden Seespiegel. Bis zu dieser Höhe sollte eine Flutung der bestehenden Seeuferlandschaft zukünftig also möglich sein. Der Fall ging damit zur Neubeurteilung zurück an das Berner Verwaltungsgericht.

rehausser le niveau du barrage du lac du Grimsel
Dossier: Grimsel (BE) Augmentation du barrage
Dossier: Expansion et préservation des énergies renouvelables versus protection de l'environnement

Mitte Dezember 2016 bestätigte das Oberlandesgericht München das Kunstmuseum Bern als rechtmässigen Alleinerben der Kunstsammlung des im Mai 2014 verstorbenen Cornelius Gurlitt. Damit stellte sich das Gericht in zweiter Instanz gegen die von Gurlitts Cousine Uta Werner geäusserte Ansicht, der Kunstsammler habe beim Aufsetzen seines Testaments an Wahn oder Demenz gelitten. Gemäss aktuellem Wissensstand soll das Kunstmuseum Bern somit schlussendlich in den Besitz von über 1000 Werken aus dem sogenannten Schwabinger Kunstfund gelangen und kann die Planung der gemeinsam mit der Bundeskunsthalle Bonn angedachten Ausstellung in Angriff nehmen. Besagte Ausstellung soll auch dem Zweck dienen, die Bevölkerung über den NS-Kunstraub aufzuklären und für das Thema der entarteten Kunst zu sensibilisieren. In einem ersten Schritt werden Werke, die zweifelsfrei vom Raubkunst-Verdacht befreit sind, nach Bern gelangen. Darunter befinden sich über 230 Werke entarteter Kunst sowie knapp 280 Werke, die sich in legitimem Besitz der Familie Gurlitt befanden. Ende 2016 befanden sich noch um die 1000 Werke in Untersuchung, wovon bei der Hälfte davon ausgegangen werden muss, dass ihre Herkunft ungeklärt bleiben wird. Über die Annahme oder Verweigerung von Werken ungeklärter Herkunft hat das Kunstmuseum Bern bis 2020 zu befinden.

Gurlitts Kunstsammlung

Jugendliche mit einer starken gesundheitlichen Beeinträchtigung, die nicht in der Lage sind, eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBG) zu absolvieren, erhalten die Möglichkeit einer niederschwelligen ein- oder zweijährigen IV-Anlehre oder einer praktischen Ausbildung nach INSOS. Bedingung ist jedoch, dass eine solche Ausbildung geeignet ist, um der Person eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Das BSV hatte jedoch festgestellt, dass ein beträchtlicher Anteil Absolventinnen und Absolventen auch nach Abschluss der zweijährigen Ausbildung eine ganze IV-Rente benötigte. Es legte in der Folge in einem IV-Rundschreiben im Mai 2011 fest, dass den betroffenen Jugendlichen generell nur noch einjährige Ausbildungen zugesprochen werden sollen. Nur unter der Voraussetzung von guten Aussichten für eine rentenbeeinflussende Eingliederung respektive für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt soll ein zweites Ausbildungsjahr möglich sein.
Diese neue Praxis kritisierten Behindertenorganisationen stark; die Organisationen Insieme Schweiz, Cerebral Schweiz und Procap Schweiz reichten eine Petition mit 107'675 Unterschriften für eine «Berufsbildung für alle – auch für Jugendliche mit Behinderung» ein. Unterstützung erfuhren sie 2015 von einem Rechtsgutachten, das in Artikel 16 IVG keine genügende rechtliche Grundlage für das entsprechende IV-Rundschreiben ausmachte.
Im Dezember 2016 bestätigte das Bundesgericht diese Einschätzung. Daraufhin gab das BSV bekannt, das Rundschreiben mit sofortiger Wirkung aufzuheben und IV-Anlehren und praktische Ausbildungen nach INSOS wieder generell für die Dauer von zwei Jahren zuzusprechen.
In der Zwischenzeit hatten Christian Lohr (cvp, TG; Po. 13.3615) und Christine Bulliard-Marbach (cvp, FR; Po. 13.3626) je ein Postulat eingereicht, die diese Problematik beinhalteten.

IV-Ausbildungen werden wieder zweijährig
Dossier: Formation pratique INSOS