Das Urteil eines Schaffhauser Gerichtes gegen Emil Rahm wegen Verbreitung eines Buches, welches antisemitische Aussagen enthält, führte zu einer Petition des zu einer Busse von CHF 5'000 Verurteilten an die Bundesversammlung. Er verlangte darin eine Ergänzung des Antirassismusgesetzes für dessen Auslegung bei Klagen gegen Verleger und Buchhändler. Insbesondere forderte er, in diesen Fällen auch die Gesinnung des Angeklagten miteinzubeziehen und – bei nicht rassistischer Gesinnung – diesen für den Vertrieb von gerichtlich nicht verbotenen Büchern nicht zu bestrafen. Der Ständerat sah jedoch keinen Anlass, das Gesetz in diesem Sinne zu präzisieren. Der Schweizerische Buchhändler- und Verlegerverband erkannte allerdings ebenfalls Probleme bei der Auslegung der neuen Strafnorm, welche bereits mehrmals zur Verurteilung von Buchhändlern geführt hatte. Er beschloss deshalb, ein juristisches Gutachten in Auftrag zu geben. In der Westschweiz führte die erstinstanzliche Verurteilung eines Buchhändlers, der ein antisemitische Passagen enthaltendes Buch des französischen Philosophen Garaudy vertrieben hatte, zu einer grundsätzlichen Diskussion über die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch das Antirassismusgesetz.
Dossier: La norme pénale antiracisme de 1995 et ses suites- Mot-clés
- Date
- 19 décembre 1997
- Type
- Petition / Requête / Plaintes
- n° de l'objet
- 97.2028
- Acteurs
- Sources
-
Afficher
- AB SR, 1997, S. 1372 f.
- Hänni (1997). Rassendiskriminierung im Strafrecht.
- NZZ, 21.3.97; NQ, 19.8. und 1.-3.12.97; TA, 22.10.97; 24 Heures, 9.12.97; Ww, 11.12.97; JdG, 17.12.97.
de Hans Hirter
Modifié le 05.02.2020
Modifié le 05.02.2020