Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden und Militärdienstleistenden

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Im Zusammenhang mit der teilweise umstrittenen Ausbezahlung von Geldern aus der Erwerbsersatzordnung reichte die SiK des Nationalrates ein Postulat ein. Der Bundesrat wurde beauftragt, Bericht über eine allfällige Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden und Militärdienstleistenden zu erstatten. Der Bundesrat willigte ein und das Geschäft wurde Anfang Jahr diskussionslos überwiesen. In seiner Antwort stellte der Bundesrat jedoch fest, dass es grundsätzlich keine Ungleichbehandlungen gebe. Eine Sonderregelung für Studienabgänger könne bei Zivildienstleistenden im Einzelfall aber zu einem stossenden Ergebnis führen: Im Gegensatz zu den Militärdienstleistenden sind die Zivildienstleistenden in der Bestimmung des Zeitpunkts der Dienstleistung freier, wodurch ein Zivildienstleistender eher die Möglichkeit hat, den Zivildiensteinsatz bewusst unmittelbar auf einen Zeitpunkt nach Abschluss des Studiums zu verlegen. Dadurch würde er von der Sonderregelung profitieren und in den Genuss einer höheren EO-Entschädigung gelangen. Die Frist zur Publikation der Ergebnisse konnte aus Datenerhebungsgründen nicht eingehalten werden.

Mitte 2015 lag der bundesrätliche Bericht zur Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden und Militärdienstleistenden vor, der durch ein angenommenes Postulat der SiK-NR eingefordert worden war. Darin sollte dargelegt werden, ob eine Ungleichbehandlung zwischen AdA und Zivildienstleistenden im Bereich des Entschädigungsanspruchs bestehe. Genauer betraf dies Regelungen der EO im Zusammenhang mit dem Dienstantritt von Dienstpflichtigen. Im Bericht kam man jedoch zum Schluss, dass keine Bevorteilung stattfinde. Zwar könne festgestellt werden, dass «Zivildienstleistende gegenüber [...] den Armeeangehörigen bessere Optimierungsmöglichkeiten [haben], ihren Einsatz so zu planen, dass sich dieser unmittelbar an die Ausbildung» anschliesse, betreffend die EO-Entschädigung – sprich im finanziellen Bereich – gebe es jedoch keine Vorteile. Unterschiedliche Beträge konnten vielmehr durch die Alters- und Ausbildungsstruktur der Zivildienstleistenden erklärt werden: Diese seien tendenziell etwas älter als Armeedienstleistende und verfügten eher über Hochschulabschlüsse. Dies wiederum wirke sich auf die Berechnung der hypothetischen ortsüblichen Anfangslöhne in der betreffenden Branche aus, die für die Ermittlung der EO-Zahlungen benötigt werden. Zudem wurde im Bericht bezweifelt, dass die EO-Regelung einen Einfluss auf die Anzahl der gestellten Zivildienstgesuche haben könnte.