Teilrevision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

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Seit Jahren haben unseriöse Firmen die in bezug auf die Definition des Betrugstatbestands grosszügige schweizerische Gesetzgebung ausgenützt, um von hier aus im Ausland mit irreführenden Angaben Dienstleistungen anzubieten. Insbesondere waren Firmen aktiv geworden, welche für Einträge in private Markenregister sowie Telex- und Telefaxverzeichnisse, welche als amtliche Verzeichnisse angepriesen wurden, Rechnung stellten. Dieses Vorgehen gilt in der Schweiz bloss als einfache, d.h. nicht "arglistige" Täuschung und wird nur auf Antrag von Kunden, Konkurrenten, Unternehmer- und Konsumentenorganisationen verfolgt. Geschädigte im Ausland verzichten jedoch oft auf eine Anzeige, weil sie diese Rechtslage nicht kennen oder weil ihnen die Umtriebe zu gross erscheinen. Um derartige Geschäftsmethoden, welche das Ansehen der Schweiz im Ausland beeinträchtigen, wirksamer bekämpfen zu können, hatte der Bundesrat 1991 eine Revision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) beantragt. Als Neuerung schlug er vor, dass in Unlauterkeitsfällen, die den guten Ruf der Schweiz im Ausland beeinträchtigen, der Bund ein quasi stellvertretendes Klagerecht erhält. Das Parlament stimmte diesem Vorschlag zu, nachdem es auf Antrag der Nationalratskommission noch ergänzt hatte, dass dem Bund diese Kompetenz nur dann zukommt, wenn die klageberechtigte Person im Ausland ansässig ist.

Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Der Bundesrat möchte mit einer Revision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Bestimmungen über die Durchführung von Aus- und Sonderverkäufen lockern. In der Vernehmlassung sprach sich einzig die SP gegen eine totale Liberalisierung aus; ihre Zustimmung zu einer teilweisen Lockerung durch die Aufhebung der Bewilligungspflicht machte sie von flankierenden Konsumentenschutzmassnahmen abhängig.

Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Der Bundesrat beantragte dem Parlament, im Rahmen einer Teilrevision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), die seit einiger Zeit als veraltet empfundenen Vorschriften über das Ausverkaufswesen aufzuheben. Damit dürfen neu sowohl Total- und Teilausverkäufe als auch Sonderverkäufe ohne Bewilligung und Einschränkungen in bezug auf Datum und Häufigkeit durchgeführt werden. Der Schutz der Konsumenten und Konkurrenten vor Irreführung resp. unlauterer Werbung ist nach Ansicht des Bundesrates durch die Bestimmungen des UWG namentlich über die Pflicht der Preisdeklaration und das Lockvogelverbot ausreichend sichergestellt. Der Ständerat akzeptierte die vorgeschlagene Liberalisierung diskussionslos.

Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Die im Vorjahr vom Ständerat gutgeheissene vollständige Deregulierung des Ausverkaufswesens fand auch im Nationalrat ungeteilte Zustimmung und wurde vom Bundesrat auf den 1. November in Kraft gesetzt.

Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb