Mit der Revision der Rechtsprechung, wonach die willentliche Ansteckung mit HIV nicht mehr per se als lebensgefährliche Körperverletzung verurteilt werden soll, trug das Bundesgericht den medizinisch-therapeutischen Fortschritten in diesem Bereich Rechnung. Da eine Infektion mit AIDS an sich heute nicht mehr lebensgefährlich sei, sollten auch mildere Strafen für schwere oder einfache Körperverletzung ausgesprochen werden können.
- Mot-clés
- Date
- 19 mars 2013
- Type
- Procédure judiciaire
- Sources
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Afficher
- BGer 6B_337_2012 vom 19. März 2013.pdf
- NZZ und TA, 4.4.13.
de Nadja Ackermann
Modifié le 30.10.2020
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