Whistleblowing straflos machen (Pa.Iv. 12.419)

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Einen anderen Weg zur Verbesserung des Schutzes von Whistleblowern schlug eine parlamentarische Initiative Leutenegger (fdp, ZH) ein. Der 2013 von der Rechtskommission des Nationalrates mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissene Vorstoss sieht vor, dass die Wahrung höherer, berechtigter öffentlicher Interessen als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht verankert wird. Dadurch erhalten Whistleblower eine klare gesetzliche Grundlage, um ihre unter einen Straftatbestand fallenden Handlungen zu rechtfertigen und damit straflos zu bleiben.

Dossier: Whistleblowing

Die Rechtskommission des Ständerates begrüsste den Vorschlag, dass Whistleblowing als Rechtfertigungsgrund in das Strafgesetz aufgenommen wird und dadurch straflos bleibt. Sie gab einer parlamentarischen Initiative Leutenegger (fdp, ZH) daher Folge, wie dies auch schon ihre Schwesterkommission 2013 getan hatte.

Dossier: Whistleblowing

Mit der Entscheidung über das weitere Vorgehen im Fall der parlamentarischen Initiative Leutenegger (fdp, ZH) zur Straflosigkeit von Whistleblowing wollte die RK-NR zuwarten, bis die privatrechtliche Regelung bekannt ist. Der Nationalrat verlängerte die Behandlungsfrist für die Initiative im Frühjahr 2018 daher um weitere zwei Jahre.

Dossier: Whistleblowing

Stillschweigend verlängerte der Nationalrat im Sommer 2020 die Behandlungsfrist der parlamentarischen Initiative Leutenegger (fdp, ZH), deren Ziel die Straflosigkeit von Whistleblowing ist, zum dritten Mal. Die zuständige RK-NR erklärte, nach dem Scheitern der privatrechtlichen Regelung im Obligationenrecht wolle sie das weitere Vorgehen prüfen und sich mit den strafrechtlichen Aspekten des Whistleblowings befassen.

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