Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen! (Pa.Iv. 12.413)

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Keine Person soll gegen ihren Willen zum Beistand ernannt werden. Nach der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-NR) hiess 2013 auch deren Schwesterkommission (RK-SR) eine parlamentarische Initiative Schwaab (sp, VD) gut, die eine Anpassung des zu Beginn 2013 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches forderte.

Die zweijährige Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage zur parlamentarischen Initiative Schwaab (sp, VD) «Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen!» wäre in der Frühjahrssession 2015 abgelaufen. Die Rechtskommission des Nationalrats hatte sich im Herbst 2014 mit dem Geschäft befasst und dem Nationalrat beantragt, die Frist um zwei Jahre zu verlängern. Die vorliegende Thematik betraf vor allem den Kanton Waadt, welcher als einziger die im Zivilgesetzbuch verankerte Übernahmepflicht auch gegen den Willen einer als Beistand ernannten Person umsetzte. In der Zwischenzeit hatte jedoch auch der Kanton Waadt beschlossen, seine Praxis bezüglich der Ernennung von Beiständen zu ändern. Aus diesem Grund erachtete es die Kommission als sinnvoll zu prüfen, ob die Übernahmepflicht aus dem Gesetz gestrichen werden soll. In der Frühjahrssession 2015 stimmte der Nationalrat dem Antrag auf Fristverlängerung diskussionslos zu.

Gegen die Abschaffung von Ernennungen als Beistand oder Beiständin wider Willen, wie sie eine parlamentarische Initiative Schwaab (sp, VD) verlangte, regte sich in der Maisession 2017 im Nationalrat kein Widerstand. Die Volkskammer folgte ihrer Rechtskommission sowie dem Bundesrat und stimmte mit 140 zu 6 Stimmen bei 22 Enthaltungen für die entsprechende Revision von Art. 400 ZGB. In der Herbstsession desselben Jahres sprach sich auch der Ständerat einstimmig für die Anpassung aus. Die Schlussabstimmungen passierte das Geschäft mit 190 zu 3 Stimmen im Nationalrat und einstimmig im Ständerat.