Eine Kommission des Nationalrats befasste sich mit einer parlamentarischen Initiative Guinand (lp, NE) über die Vorschriften für eigenhändige Testamente. Sie übernahm daraus den Vorschlag, auf das Erfordernis der Nennung des Ortes zu verzichten. Eine fehlende oder unkorrekte Datumsangabe soll eine letztwillige Verfügung nur dann ungültig machen, wenn im Fall von mehreren Verfügungen die zeitliche Reihenfolge nicht anderweitig festgestellt werden kann. Der Bundesrat unterstützte den Kommissionsvorschlag.

In Ausführung einer parlamentarischen Initiative Guinand (lp, NE) aus dem Jahre 1992 stimmten beide Räte einer Teilrevision der Bestimmungen des ZGB über die eigenhändig verfassten Testamente zu.