En toute fin d’année, le DETEC a mis en consultation un projet d’arrêté portant approbation de la Convention du 25 juin 1998 sur l’accès à l’information, la participation du public au processus décisionnel et l’accès à la justice en matière d’environnement (Convention d’Aarhus) et de modification de la loi sur la protection de l’environnement (LPE) afin de l’adapter à la convention. L’approbation de la Convention exige de légères modifications de la LPE et la garantie par les cantons de l’accès à l’information.

Dossier: Convention d'Aarhus

La consultation concernant le projet d’arrêté fédéral portant approbation de la Convention du 25 juin 1998 sur l’accès à l’information, la participation du public au processus décisionnel et l’accès à la justice en matière d’environnement (Convention d’Aarhus) a suscité des prises de position fortement polarisées. D’un côté, le PLR, l’UDC et Economiesuisse ont rejeté le projet, craignant qu’il n’entraîne une extension du droit de recours des associations dommageable pour l’économie suisse. Tout en reconnaissant la légitimité d’améliorer l’information de la population, le PLR a estimé qu’une participation accrue des particuliers et des associations allongerait les procédures et générerait une croissance excessive des effectifs de l’administration. À l’inverse, le PDC, le PS, les Verts, la Conférence des directeurs cantonaux des travaux publics (DTAP), de l’aménagement du territoire et de l’environnement, ainsi que les organisations de protection de l’environnement ont plaidé pour la ratification de la Convention.

Dossier: Convention d'Aarhus

Nachdem die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer im Jahr 2010 bereits ein gemischtes Bild aufgezeigt hatten, gab sich der Nationalrat in seiner Eintretensdebatte zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention ebenfalls gespalten. Die Konvention verpflichtet die unterzeichnenden Staaten, der Öffentlichkeit Umweltinformationen zugänglich zu machen sowie ihnen Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten zu garantieren. Mit 14 zu 10 Stimmen beschloss die UREK-NR dem Parlament zu empfehlen, nicht auf den Bundesbeschluss einzutreten. Die bestehende Gesetzgebung in diesem Bereich sei bereits beispielhaft, weswegen keine zusätzlichen Regelungen notwendig wären. Darüber hinaus befürchtete die Mehrheit der Kommission eine mit der Ratifikation der Konvention einhergehende Ausweitung des Verbandsbeschwerderechts, was für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 hinderlich sein könnte. Die Kommissionsminderheit hingegen war der Ansicht, mit der Ratifikation der Konvention ein wichtiges internationales Zeichen setzen zu können. Die bei Zustimmung erforderlichen Gesetzesanpassungen erachtete sie als gering. Die nationalrätliche Beratung folgte sogleich auf die Debatte zur Genehmigung der Europäischen Landschaftskonvention (siehe unten) und konzentrierte sich ebenfalls auf die Frage um den Nutzen einer Konvention, wenn die eigenen Standards bereits überdurchschnittlich hoch seien. Bundesrätin Leuthard verwies dabei auf die Prinzipien der Öffentlichkeit und Partizipation, welche durch die Aarhus-Konvention hochgehalten oder gar verbessert würden. Des Weiteren versuchte sie, Bedenken zu einer Ausweitung des Verbandsbeschwerderechtes zu zerstreuen: Umweltorganisationen müssten nach wie vor die innerstaatlichen Kriterien erfüllen, um vom Beschwerderecht Gebrauch machen zu können. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die positive Stellungnahme der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), welche die Ratifikation der Konvention in einem mehrseitigen Schreiben empfohlen und in dieser Hinsicht keine Bedenken geäussert hatte. Die geschlossen stimmenden Fraktionen der Grünen, der Grünliberalen und der SP setzten sich schliesslich, mit beträchtlicher Unterstützung der BDP- und CVP/EVP-Fraktion, gegen den Nichteintretensantrag der Kommissionsmehrheit durch und schickten das Geschäft mit 93 zu 85 Stimmen zur Detailberatung an die Kommission zurück. Mit der Konvention wird das Parlament ebenfalls über die noch nicht in Kraft getretene Änderung von Almaty (Kasachstan) beschliessen, welche bei Entscheidungen über Freisetzung und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen eine minimale Beteiligung der Öffentlichkeit fordert.

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Nachdem sich der Nationalrat entgegen seiner vorberatenden Kommission im Vorjahr darauf geeinigt hatte, auf die Vorlage zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention einzutreten, nahm er in der Frühjahrssession 2013 die Detailberatung des Geschäfts in Angriff. Die Konvention garantiert erstens den Zugang zu Umweltinformationen, zweitens die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu umweltrelevanten Anliegen und sie regelt drittens den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Aufgrund des Antrags einer bürgerlichen Kommissionsmehrheit wurde der bundesrätliche Entwurf dahingehend modifiziert, dass Kantone von der vorgesehenen Pflicht enthoben wurden, regelmässig den Zustand der Umwelt auf ihrem Gebiet zu überprüfen. Vor der Gesamtabstimmung lag dem Rat ein breit gestützter bürgerlicher Minderheitsantrag auf Ablehnung des Entwurfes vor. Hans Killer (svp, AG) und Christian Wasserfallen (fdp, BE) wiederholten als Vertreter der Minderheit dabei die Argumente, die im Vorjahr bereits bei der Eintretensdebatte vorgebracht wurden: Bestehende Regelungen in der Schweiz würden dem Anliegen bereits ausreichend Rechnung tragen, weswegen nur der Administrationsaufwand vergrössert würde. Darüber hinaus würde die Wirtschaft behindert und das Verbandsbeschwerderecht unnötig gestärkt. Nachdem Befürworter der Ratifikation versicherten, die Änderung hätte keinen Ausbau des Verbandsbeschwerderechts zur Folge und Bundesrätin Leuthard an die Vorbildfunktion appellierte, welche die Schweiz in diesem Bereich einnehmen könnte, fand das Geschäft mit 93 zu 88 Stimmen bei drei Enthaltungen knappen Zuspruch. Während GLP, Grüne und SP die Genehmigung der Konvention klar befürworteten und FDP und SVP einem solchen Vorgehen fast ebenso deutlich entgegen standen, gaben sich CVP und BDP uneinig. In der kleinen Kammer, die das Geschäft als Zweitrat behandelte, zeigte sich ein ähnliches Bild wie bereits zuvor im Nationalrat. Ein bürgerlicher Antrag der Kommissionsmehrheit, der auf die Vorlage nicht eintreten wollte, wurde mit 20 zu 13 Stimmen abgelehnt und auch ein bürgerlicher Minderheitsantrag, der nach den Beratungen der Kommission die Ablehnung des Geschäfts forderte, unterlag nach längerem Plädoyer der Umweltministerin, welche die Angst vor einer Ausweitung des Verbandsbeschwerderechts einmal mehr als unbegründet bezeichnete, mit 14 zu 29 Stimmen. Mit ähnlichen Mehrheitsverhältnissen wie in den jeweiligen Gesamtabstimmungen verabschiedeten die Räte die Vorlage schliesslich in der herbstlichen Schlussabstimmung.

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Im November schickte das UVEK eine Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung in die Anhörung, die eine Ausweitung der Anlagen bezweckte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden müssen. Die Anpassungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Aarhus-Konvention, die vom Parlament im Vorjahr genehmigt worden war. Insgesamt sollen zehn zusätzliche Anlagetypen der UVP-Pflicht unterstellt werden. Die Anhörungsergebnisse standen Ende 2014 noch aus.

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