Ein Thurgauer Bezirksgericht fällte eines der ersten Urteile, bei dem der vor zwei Jahren in Kraft getretene revidierte Kündigungsschutz zum Tragen kam. Ein Romanshorner Haushaltsapparate-Unternehmen hatte im März 1990 einer türkischen Arbeitnehmerin gekündigt, weil sich diese aus religiösen Gründen geweigert hatte, bei ihrer Arbeit auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Das Bezirksgericht Arbon entschied ein Jahr später, dass diese Kündigung missbräuchlich gewesen sei, weil niemand wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts – hier der Religions- und Glaubensfreiheit – entlassen werden kann. Die Firma wurde nicht dazu verurteilt, die Betroffene wieder einzustellen, musste ihr jedoch eine Entschädigung ausrichten.