Seit dem Inkrafttreten der neuen Radio- und Fernsehverordnung ist die Werbung für nicht rezeptpflichtige Medikamente in diesen Medien erlaubt. Ausgeschlossen sind Heilmittel, welche nur in Apotheken erhältlich sind, sowie Medikamente, bei denen eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung bei Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsicht über die Heilmittelwerbung liegt bei der IKS. Diese nicht unumstrittene Öffnung begründete der Bundesrat mit der wettbewerbspolitischen Gleichstellung von Radio und Fernsehen mit den Printmedien.
- Schlagworte
- Datum
- 19. Juni 1992
- Prozesstyp
- Interpellation / Anfrage
- Geschäftsnr.
- 91.3421
- Quellen
-
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- Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1264 f.
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 31.01.2024
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