Werbung für nicht rezeptpflichtige Medikamente in Medien wird erlaubt (1992–1995)

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Seit dem Inkrafttreten der neuen Radio- und Fernsehverordnung ist die Werbung für nicht rezeptpflichtige Medikamente in diesen Medien erlaubt. Ausgeschlossen sind Heilmittel, welche nur in Apotheken erhältlich sind, sowie Medikamente, bei denen eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung bei Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsicht über die Heilmittelwerbung liegt bei der IKS. Diese nicht unumstrittene Öffnung begründete der Bundesrat mit der wettbewerbspolitischen Gleichstellung von Radio und Fernsehen mit den Printmedien.

Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) beschloss, bei der Registrierung eines Medikamentes den Detailverkaufspreis nicht mehr als Kriterium zu berücksichtigen. Die Preiskontrolle soll inskünftig durch den Preisüberwacher oder das BSV erfolgen. Gleichzeitig hob die IKS auch das Verbot der Publikumswerbung für jene Medikamente auf, die nur in Apotheken erhältlich sind. Für rezeptpflichtige Arzneien gilt das Werbeverbot aber weiterhin, ebenfalls für jene, die Suchtstoffe enthalten oder deren Anwendung ärztlicher Anleitung bedarf.

Auf Druck der Pharma-Industrie lockerte die IKS 1995 die Vorschriften für die Werbung für nicht rezeptpflichtige Heilmittel, welche nur in Apotheken angeboten werden. Abweichend von ihrem Entscheid von 1994, wonach die Werbung für Heilmittel mit Sucht- oder Missbrauchspotential grundsätzlich verboten bleiben sollte, stimmte sie einer Regelung zu, wonach es an der IKS ist, im Einzelfall zu belegen, dass ein Produkt abhängig machen oder missbräuchlich verwendet werden kann. Gegen diese Schleusenöffnung wehrten sich die Ärzte und Apotheker, das BAG sowie weitere gesundheitspolitisch engagierte Kreise. Um deren Bedenken entgegenzukommen, beschloss die IKS, die Medikamentenwerbung in den elektronischen Medien einer Vorkontrolle zu unterstellen; diese soll auch in den Printmedien für die als «sensibel» eingeschätzte Arzneimittelgruppe der Analgetika, Schlafmittel, Sedativa und Schlankheitsmittel gelten. Neu eingeführt wurde auch ein Beanstandungsrecht für Privatpersonen und Organisationen.