Übereinkommen der ILO Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung auf 15 Jahre

Als PDF speichern

Das Parlament behandelte den Bericht des Bundesrates über die 84. (seerechtliche) Tagung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1996. Gemäss geltender Praxis möchte die Landesregierung die dabei beschlossenen Übereinkommen nicht ratifizieren, da sie nicht in allen Punkten der bestehenden schweizerischen Gesetzgebung entsprechen. Sie meinte, die Gesetzesänderungen, die notwendig wären, würden nicht im Verhältnis zur Bedeutung stehen, welcher der Meerschiffahrtssektor in der Schweiz hat (21 Schiffe mit rund 400 Seeleuten). Gegen einen Minderheitsantrag aus dem links-grünen Lager, welches die in den ILO-Abkommen enthaltenen Mindeststandards grundsätzlich ratifizieren möchte, um so auch gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft ein Zeichen zu setzen, beschloss der Nationalrat mit 79 zu 58 Stimmen, vom Bericht lediglich Kenntnis zu nehmen. Den gleichen Entscheid traf auch der Ständerat.

Der Bundesrat beantragte dem Parlament, das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu ratifizieren. Dabei handelt es sich um die von der ILO bereits 1949 ausgearbeitete Konvention über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, die zu den sieben sogenannt fundamentalen Übereinkommen der Organisation zählt. Die Schweiz konnte bisher dem Abkommen nicht beitreten, da die Gesetzgebung keine spezifischen Vorschriften gegen diskriminierende Akte vor Stellenantritt wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit kannte. Diese Divergenz zur Konvention verschwand erst mit dem neuen Datenschutzgesetz, welches Arbeitnehmer gegen die Verbreitung von Informationen über ihre gewerkschaftlichen Tätigkeiten schützt. Der Ständerat stimmte der Ratifizierung einstimmig zu.

Der Bundesrat beantragte dem Parlament, das Übereinkommen Nr. 138 sowie die ergänzende Empfehlung (Nr. 146) der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren, welches zu den sieben sogenannten fundamentalen Texten der ILO zählt. Diese Konvention legt für alle Arten von Arbeit das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung auf 15 Jahre fest. Das Übereinkommen sieht jedoch gewisse Ausnahmen vor, indem es für leichte Arbeiten ein tieferes (13 Jahre) und für gefährliche Arbeiten ein höheres Mindestalter (18 Jahre) stipuliert. Entgegen der Praxis der Schweiz, wonach ILO-Abkommen nur dann ratifiziert werden, wenn sie der bereits bestehenden Gesetzgebung entsprechen, beantragte der Bundesrat hier eine punktuelle Änderung des Arbeitsgesetzes, indem auch die bisher vom Jugendarbeitsschutz nicht beschlagenen Bereiche Fischerei, Gärtnereien und private Haushaltungen den Mindestaltersvorschriften unterstellt werden, nicht aber die Familienbetriebe. Diese Ausnahme zur Ratifizierungspraxis rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundesrates, da es sich bei dem Abkommen um ein fundamentales Instrument handelt, welches alle Staaten unterzeichnen sollten. Der Ständerat ermächtigte den Bundesrat zur Ratifikation und nahm gleich auch die entsprechende Änderung im Arbeitsgesetz vor.