Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament ein Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Bundesrechtspflege. Die darin enthaltenen Vorschläge betreffen Kleinigkeiten, die bei der grossen Reformarbeit nicht beachtet worden waren, so etwa die Tatsache, dass die Amtsperioden der organisatorisch zusammengeführten Gerichte in Lausanne (Bundesgericht) und in Luzern (Versicherungsgericht) nicht gleichzeitig beginnen. Explizit festgehalten werden soll auch, dass die Bundesgerichte zwar autonom sind, das Immobilienmanagement aber wie bisher beim Finanzdepartement bleiben soll. Das Bundesgericht war mit diesem zweiten Punkt nicht einverstanden und lehnte eine gesetzlich fixierte Kompetenzzuweisung an die Exekutive ab. Sachlich sei an der Bereitstellung von Raum und Infrastruktur durch die Bundesverwaltung (Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL) nichts einzuwenden. Dazu reichten nach Ansicht des Bundesgerichts aber Verträge zwischen dem in allen Verwaltungsfragen autonomen Bundesgericht und dem BBL aus. Das Parlament stimmte den Vorschlägen des Bundesrates zu. Insbesondere teilte es in der Frage des Immobilienmanagements die Auffassung der Regierung, dass dieser Bereich unter der Federführung des professionell mit Baufragen befassten Bundesamtes bleiben soll und die verfassungsmässig garantierte Autonomie sich auf die Rechtssprechung und nicht auf die Organisation bezieht.