Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (BRG 14.099)

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In Reaktion auf die durch eine Motion Frick (cvp, SZ) geforderte Entlastung der Strafbehörden und der Bürgerinnen und Bürger wollte der Bundesrat den Geltungsbereich des Ordnungsbussensystems ausweiten. Die im Dezember verabschiedete Botschaft zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes sah vor, dass Bussen nicht nur bei einfachen Übertretungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz ausgesprochen werden könnten, sondern auch bei weiteren Gesetzesverstössen. In den neuen Geltungsbereich fallen unter anderem das Asyl-, das Ausländer-, das Alkohol-, das Waffen- und das Fischereigesetz. Um einer Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens entgegenzuwirken, sollte die Maximalbusse bei CHF 300 belassen werden. Weiter sollte das Gesetz die Sicherstellung und die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten regeln. Den Deliktkatalog sowie die konkrete Bussenhöhe wollte der Bundesrat jedoch auf dem Verordnungsweg festlegen.

Abgesehen von einer rein sprachlichen Änderung nahm der Ständerat den Entwurf des Bundesrates zum Ordnungsbussengesetz unverändert und einstimmig an. Ziel der Vorlage ist es, durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Gesetze geringfügige Verstösse gegen diese einfach, schnell und einheitlich sanktionieren zu können. Der Vorlage liegen die folgenden drei Überlegungen zugrunde: Erstens orientiert sich das Gesetz an den Regeln des geltenden Ordnungsbussengesetzes, da sich dessen Struktur in der Anwendung seit mehr als 40 Jahren bewährt. Zweitens findet das Ordnungsbussenverfahren nur auf Fälle mit klarem Sachverhalt Anwendung, da die Personen, welche das Gesetz anwenden, in der Regel über keine juristische Ausbildung verfügen und deshalb keine Würdigung des Sachverhalts von ihnen verlangt werden soll. Drittens beschränkt sich das Ordnungsbussensystem auf Bagatellfälle. Anlass zu Diskussionen gab in der RK-SR vor allem die Tatsache, dass Übertretungen im Eisenbahnbereich weiterhin nicht nach dem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden sollen. Dies führe zu einer Diskrepanz zwischen Strasse und Schiene, indem äquivalente Übertretungen unterschiedlich sanktioniert würden. Um nicht die gesamte Gesetzesrevision zu gefährden, verzichtete die RK-SR jedoch darauf, entsprechende Änderungen am vorliegenden Entwurf vorzunehmen und reichte stattdessen eine separate Motion zu diesem Anliegen ein.

Als Zweitrat befasste sich im Frühling 2016 der Nationalrat mit der Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes. Nachdem der Nichteintretensantrag der drei SVP-Abgeordneten Yves Nidegger (svp, GE), Lukas Reimann (svp, SG) und Pirmin Schwander (svp, SZ) chancenlos geblieben war, hatte sich die grosse Kammer in der Detailberatung mit einem weiteren Minderheitsantrag aus der SVP-Fraktion zu beschäftigen. Die Kommissionsminderheit um Andrea Martina Geissbühler (svp, BE) wollte, dass Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Ausserhalb der SVP-Fraktion fand das Anliegen allerdings keine Zustimmung und wurde klar abgelehnt. Abgesehen von einer sprachlichen Änderung schuf der Nationalrat keine Differenzen und nahm die Vorlage mit 167 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Der Ständerat stimmte dieser Anpassung stillschweigend zu und hiess den Entwurf in der Schlussabstimmung einstimmig gut. Auch der Nationalrat sprach sich in der Schlussabstimmung mit sehr grosser Mehrheit (182 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen) für die Gesetzesrevision aus.