Promillegrenzwerte für nichtdiensthabendes Personal der Rettungsdienste

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Eine Motion Guhl (bdp, AG) verlangt eine Anpassung der Verkehrsregelnverordnung, damit die gleichen Promillegrenzwerte für nichtdiensthabendes Personal der Rettungsdienste gelten, wie für alle anderen Automobilisten. Bei einem aussergewöhnlich schweren Ereignis müsste nichtdiensthabendes Personal aufgeboten werden können und es könne nicht gewährleistet werden, dass dieses die strengere Limite von 0.1 Promille nicht überschreite. Wer aufgrund seines Blutalkoholwertes privat fahren dürfe, soll bei aussergewöhnlichen Ereignissen auch als Fahrerin oder Fahrer von Rettungsdiensten aufgeboten werden dürfen. Der Bundesrat zeigte sich mit dem Anliegen einverstanden und der Nationalrat nahm die Motion am 12. Dezember 2014 als Erstrat an.

Der Ständerat folgte der grossen Kammer und nahm die Motion Guhl (bdp, AG) bezüglich der Promillegrenzwerte für nichtdiensthabendes Personal der Rettungsdienste im März 2015 diskussionslos an. Die kleine Kammer schloss sich damit der Ansicht an, dass Personal von Rettungsdiensten bei einem Aufgebot ausserhalb des geplanten Dienstes (beispielsweise im Katastrophenfall) bezüglich Alkoholkonsum den selben Restriktionen unterstehen soll, wie Privatpersonen.

Im Oktober 2016 hatte der Bundesrat die Verkehrsregelnverordnung so geändert, dass bezüglich der Promillegrenzwerte für nichtdiensthabendes Personal der Rettungsdienste dieselben Werte gelten wie für Privatpersonen. Die Änderung trat per 1. Januar 2017 in Kraft, so dass der Bundesrat im März 2017 dem Parlament die Abschreibung der Motion Guhl (bdp, AG) beantragte, mit welcher die Verordnungsänderung angestossen worden war. Die Räte folgten diesem Antrag im Juni 2017.