Année politique Suisse 1967 : Sozialpolitik
Bevölkerung und Arbeit
Projet de révision du Code des obligations en vue d'améliorer les prescriptions sur les contrats de travail — Les syndicats présentent diverses revendications — Une seule grève — Le Conseil fédéral accueille les nouvelles demandes du personnel avec réserve et conteste le droit à la compensation du renchérissement ; il accorde cependant la garantie d'une troisième semaine de vacances pour tous, ainsi que la semaine de cinq jours ; il entre en négociation sur l'augmentation des salaires —Révision controversée de la loi sur la durée du travail dans les entreprises de transports publics.
 
Im bevölkerungs- und sozialpolitischen Geschehen lagen die Hauptakzente auf der Diskussion über die ausländischen Arbeitskräfte, auf verschiedenen Bemühungen um den Ausbau der Alters- und Invalidenvorsorge sowie auf weiteren Forderungen des Bundespersonals. Von Bedeutung war ausserdem ein Antrag des Bundesrates zur Revision des Arbeitsvertragsrechts.
 
Arbeitsrecht
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts trat die seit Jahren vorbereitete Revision der Artikel über den Dienstvertrag im OR ins Stadium der parlamentarischen Beratung. Auf Grund der Arbeiten einer 1957 vom JPD eingesetzten Expertenkommission sowie eines ausgedehnten Vernehmlassungsverfahrens hatte Prof. W. Hug einen Text redigiert, der im Spätsommer vom Bundesrat vorgelegt wurde. Die Vorbereitung der Revision stand im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des eidgenössischen Arbeitsgesetzes; sie bildet zu dieser das privatrechtliche Gegenstück. Der Entwurf des Bundesrates brachte einerseits eine Kodifikation des bestehenden Arbeitsvertragsrechts, anderseits aber auch eine Neugestaltung entsprechend den veränderten Verhältnissen und Auffassungen, was symbolisch in der Ersetzung der im deutschen Text bisher noch verwendeten Begriffe Dienstvertrag, Dienstherr und Dienstpflichtiger durch Arbeitsvertrag, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Ausdruck kam; zugleich wurde die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgegeben. Inhaltliche Neuerungen betrafen hauptsächlich den Einzelarbeitsvertrag. So wurde für die Personalfürsorgeeinrichtungen die Möglichkeit vorgesehen, die einem Arbeitnehmer aus eigenen Beiträgen und aus Zuwendungen des Arbeitgebers zustehenden Mittel beim Stellenwechsel auf die Fürsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertragen; langjährigen Arbeitnehmern wurde als allfälliger Ersatz für Fürsorgeleistungen der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung zuerkannt. Ganz allgemein wurde der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen. Spezielle Neuregelungen sicherten den Lohnanspruch des Arbeitnehmers in besonderen Fällen und den wöchentlichen arbeitsfreien Tag, milderten das Konkurrenzverbot für aus dem Betrieb ausgetretene Arbeitnehmer und verstärkten die Stellung des Arbeitnehmers bei einer Betriebsübertragung sowie den Kündigungsschutz. Eine Präzisierung erfuhr das Vertragsverhältnis des Heimarbeiters [1].
Die Vorlage fand eine günstige Aufnahme [2]; von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite wurden allerdings Vorbehalte angemeldet [3]. Die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände wünschte in einer Eingabe an die parlamentarischen Kommissionen verschiedene Änderungen, namentlich eine höhere Abgangsentschädigung [4]. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Kongress des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten im Arbeitsverhältnis verlangte [5].
Von gewerkschaftlicher Seite wurde im übrigen der Gedanke einer Privilegierung der Organisierten in den Gesamtarbeitsverträgen weiterverfolgt. Ein neues Aktionsprogramm des Christlichen Metallarbeiter-Verbandes enthielt neben der allgemeinen Forderung nach einer wirtschaftlichen Besserstellung das Postulat einer Gewährung bezahlten Urlaubs für den Besuch gewerkschaftlicher Bildungskurse [6]. Die Frage des bezahlten Bildungsurlaubs wurde auch vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund aufgegriffen [7]. Am Kongress des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes schlug dessen Zentralpräsident, Nationalrat Wüthrich (soz., BE), vor, derartige Urlaube mit Hilfe einer paritätischen Kasse der Vertragspartner für gemeinsame Aufgaben zu finanzieren; der Kongress unterstützte die Idee einer solchen Kasse, die ganz allgemein die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie die Einrichtung eines gemeinsamen Gesundheitsdienstes ermöglichen sollte [8]. Arbeitsrechtliche Postulate anderer Arbeitnehmerverbände bezogen sich auf das Mitbestimmungsrecht im Betrieb, dessen schrittweise Einführung der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter verlangte [9], auf den Ausbau der Arbeitsgerichtsbarkeit in allen Kantonen, den der Landesverband freier Schweizer Arbeiter zur Durchsetzung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für erforderlich erklärte [10], sowie auf die Gleichstellung der Frau in Lohn- und Aufstiegsbedingungen, die vom Verband der christlichen Angestellten befürwortet wurde [11]. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund unternahm einen Vorstoss für den Übergang zur 45-Stunden-Woche, den das Arbeitsgesetz für die Zeit nach Neujahr 1968 unter Vorbehalt der Arbeitsmarktlage dem Ermessen des Bundesrates anheimstellt; Nationalrat Wüthrich reichte im September eine entsprechende Interpellation ein, die jedoch vom Bundesrat nicht vor Jahresende beantwortet wurde [12].
 
Arbeitsverträge
Mit Ausnahme eines mehrwöchigen Streiks in einer Tessiner Flaschenfabrik, durch den die von der christlichsozialen Gewerkschaft unterstützten Arbeiter, alles Italiener, eine Verbesserung ihrer unterdurchschnittlichen Arbeitsbedingungen erwirkten, wurden die Auseinandersetzungen über das Arbeitsverhältnis friedlich ausgetragen [13]. Ein neuer Gesamtarbeitsvertrag in der Papierindustrie, der bis 1970 Reallohnerhöhungen, aber keine Verkürzung der 45stündigen Arbeitszeit vorsah, wurde als Symptom dafür gewertet, dass die Gewerkschaften angesichts des Konjunkturrückgangs die Verwirklichung der 44-Stunden-Woche zurückstellten [14]. Im Buchdruckergewerbe stiessen gegen Jahresende gewerkschaftliche Forderungen, die neben einer Reallohnerhöhung auch eine Arbeitsplatzsicherung betrafen, vorerst auf Ablehnung seitens der Arbeitgeber [15].
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Forderungen des Bundespersonals
Die bedeutsamste dieser Auseinandersetzungen ergab sich aus neuen Begehren des Bundespersonals. Ende Januar setzte der Bundesrat auf Grund der von den eidgenössischen Räten im Herbst 1966 gefassten Beschlüsse den Übergang zur 44-Stunden-Woche für das Betriebspersonal des Bundes zeitlich fest [16], und schon im Februar traten die Personalverbände mit den noch im Vorjahr angekündigten Lohnforderungen an den Bundesrat heran. Der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe verlangte eine 10prozentige Reallohnerhöhung, die Ausrichtung von Treueprämien und ihre Steigerung bis zur Höhe eines 13. Monatslohns, die Anpassung der Familienzulagen sowie für Beförderte eine beschleunigte Zuerkennung der Höchstbesoldung in der neuen Klasse. Die Verwirklichung der Begehren wurde auf Anfang 1968 erwartet; begründet wurden sie mit der Reallohnsteigerung in der Privatwirtschaft seit der Besoldungsrevision von 1964 [17]. In einer weiteren Eingabe beantragte der Föderativverband die Einführung der durchgehenden Fünftagewoche für das Büropersonal der Zentralverwaltung und der SBB sowie die Prüfung einer Verkürzung der Mittagspause mit Ermöglichung der Mittagsverpflegung am Arbeitsort [18]. Bereits im Vorjahr hatte der Verband eine dritte Ferienwoche für alle Arbeitnehmer des Bundes verlangt; ausserdem waren in Eingaben der Personalorganisationen erhöhte Leistungen der Eidg. Versicherungskasse begehrt worden [19].
Der Bundesrat begegnete den neuen Forderungen vorerst mit Zurückhaltung. Er machte geltend, dass eine Erfüllung der Begehren den ohnehin schon strapazierten Finanzhaushalt des Bundes erneut stark belasten und Parallelforderungen gegenüber Kantonen, Gemeinden und Privatwirtschaft auslösen würde. Er beauftragte einstweilen das FZD mit der Bereitstellung einer Dokumentation über die Arbeitsbedingungen beim Bund und bei andern Arbeitgebern [20]. Die Personalverbände drängten jedoch; der Föderativverband wünschte, dass die Verhandlungen schon vor den Sommerferien aufgenommen würden [21]. Unternehmer- und Gewerbekreise zogen dagegen die Berechtigung der Personalbegehren in Zweifel und mahnten die Behörden insbesondere zur Berücksichtigung der gespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt [22].
Im Juni zeigte sich der Bundesrat zu einem Entgegenkommen in der Ferienfrage bereit [23]. Als er aber im August den eidgenössischen Räten beantragte, die Zuständigkeitsregelung für die Gewährung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal um weitere vier Jahre zu verlängern, stellte er ausdrücklich fest, dass der Anspruch auf Teuerungsausgleich kein unbestreitbares Recht, sondern ein Ergebnis .der jeweiligen Wirtschaftslage und Einkommenspolitik bilde [24]. Diese Feststellung wurde allerdings von Personal- und Arbeitnehmervertretern scharf zurückgewiesen [25]. Zur Forcierung der Verhandlungsaufnahme wurden ultimative Töne angeschlagen; aus Zürich vernahm man die Androhung von Demonstrationen und den Ruf nach einer Aufhebung des Streikverbots im Beamtengesetz [26]. Unmittelbar nach den Nationalratswahlen trat der Bundesrat in materielle Verhandlungen ein; Anfang Dezember willigte er ein, dem Parlament eine Reallohnerhöhung vorzuschlagen, ja er ersuchte die eidgenössischen Räte, schon in der Dezembersession vorsorglich die vorberatenden Kommissionen zu bestellen [27]. Die dritte Ferienwoche für alle Arbeitnehmer des Bundes wurde auf Neujahr 1968 im Rahmen einer grösseren Revision der Beamten- und Angestelltenordnungen gewährt; diese Revision trug dem neuen Arbeitsgesetz, der Verkürzung der Arbeitszeit in den Bundesbetrieben sowie einem Postulat, das eine Unterstellung der Arbeiter des Bundes unter das Beamtengesetz angestrebt hatte, Rechnung [28]. Auch die durchgehende Fünftagewoche wurde — vorerst nur für die Verwaltungsbüros der Bundeshauptstadt — auf den Beginn des neuen Jahres eingeführt, nachdem eine Umfrage beim Personal dafür eine Mehrheit ergeben hatte; um die unterschiedlichen Bedürfnisse in bezug auf die Länge der Mittagspause zu berücksichtigen, erhielten die Bundesbediensteten soweit möglich die Wahlfreiheit zwischen zwei Varianten [29].
Am Rande der Auseinandersetzung in der Bundesverwaltung wurde eine Revision des sog. Arbeitszeitgesetzes, das Arbeitszeit, Ruhetage und Ferien in den bundeseigenen oder vom Bund konzessionierten Verkehrsbetrieben regelt, an die Hand genommen. Ein Entwurf, den das Eidg. Amt für Verkehr Ende Mai den interessierten Organisationen vorlegte, erntete mehrfache Kritik; sowohl der Verband schweizerischer Transportunternehmungen wie der Föderativverband und der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals reichten Gegenentwürfe ein [30]. Die Arbeitszeitfrage in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben wurde auch vom Verband des Personals öffentlicher Dienste aufgegriffen, der an seinem Kongress im Juni die Einführung der 40-Stunden-Woche und die Ausrichtung von Feriengeldern verlangte [31].
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P.G.
 
[1] BBl, 1967, II, S. 241 ff. Vgl. auch Zusammenfassung in Bund, 243, 6.9.67.
[2] NZ, 411, 6.9.67; Bund, 243, 6.9.67; Ostschw., 207, 6.9.67; GdL, 208, 6.9.67; BN, 382, 9./10.9.67.
[3] Wirtschaftsförderung, Dokumentations- und Pressedienst, 37, 11.9.67; Gewerkschaftskorrespondenz, 33, 7.9.67.
[4] NZZ, 4867, 15.11.67; 5201, 3.12.67. Vgl. auch das Postulat von StR Borel (unten S. 113).
[5] PS, 244, 23.10.67. Der Christliche Metallarbeiter-Verband postulierte den stufenweisen Übergang von Stundenlöhnen zu Monatslöhnen (NZZ, 2341, 29.5.67.)
[6] NZ, 239, 29.5.67; NZZ, 2341, 29.5.67; Vat., 122, 30.5.67.
[7] Vgl. Gewerkschaftskorrespondenz, 39, 19.10.67, und PS, 281, 5.12.67, wo auf die gesetzliche Verankerung des Bildungsurlaubs in Frankreich und auf die Université ouvrière in Genf hingewiesen wird, für deren Besuch die Stadt Lohnausfallentschädigung ausrichtet.
[8] NZZ, 4412, 19.10.67; 4429, 20.10.67; Gewerkschaftskorrespondenz, 40, 26.10.67. Vgl. ferner den Sektionsvorschlag, gewerkschaftliche Bildungskurse aus einem auch von den Nichtorganisierten zu entrichtenden Berufsbeitrag zu finanzieren. S. auch unten, S. 157 f.
[9] NZZ, 3998, 25.9.67.
[10] NZZ, 1917, 2.5.67.
[11] NZZ, 4845, 13.11.67.
[12] NZZ, 3045, 14.7.67; Tw, 224, 25.9.67; 231, 3.10.67. Das Echo von Arbeitgeberseite lautete eindeutig negativ (Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung, 62/1967, S. 582).
[13] Die Volkswirtschaft, 41/1968, S. 11; CdT, 13.2.67; GdL, 36, 13.2.67; 41, 18./19.2.67; NZ, 80, 18.2.67.
[14] Vat., 32, 8.2.67.
[15] NZZ, 4906, 17.11.67; 5179, 1.12.67; 5213, 4.12.67.
[16] Vgl. SPJ 1966, S. 110, Anm. 59.
[17] Eingabe an den Bundesrat vom 17.2. (Tw, 22.2.67). Vgl. auch SPJ 1966, S. 108. Der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals (VGCV) hatte schon am 8.2. eine ähnliche Eingabe gemacht, die allerdings weniger präzise Forderungen stellte (NZZ, 551, 9.2.67); in einer ergänzenden Zuschrift wünschte er eine Reallohnerhöhung von 8 % (BBI, 1968, I, S. 294).
[18] Eingabe vom 28.2. (NZZ, 943, 6.3:67).
[19] Vgl. SPJ 1966, S. 110 f. u. 113; BBI, 1968, I, S. 305.
[20] NZZ, 1478, 7.4.67; BBl, 1968, I, S. 294.
[21] NZZ, 1894, 30.4.67. Vgl. auch Stellungnahmen des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes (Ostschw., 87, 14.4.67), der PTT-Union (NZZ, 1769, 23.4.67), des Verbandes schweizerischer Zollbeamter (NZZ, 2385, 31.5.67), des Verbandes des schweizerischen Zollpersonals (NZZ, 2445, 5.6.67), des Schweizerischen Eisenbahner-Verbandes (Tw, 129, 6.6.67) sowie die Überweisung eines Postulats Düby (soz., BE) durch den NR im Juni (NZZ, 2502, 8.6.67).
[22] Wirtschaftsförderung, Dokumentations- und Pressedienst, 14, 3.4.67; Gewerblicher Informations- und Pressedienst (NZZ, 1603, 14.4.67); Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen (vgl. Stellungnahme in NZZ, 2370, 31.5.67, und die in BBl, 1968, I, S. 295, erwähnte Eingabe vom 26.6.).
[23] NZZ, 2573, 13.6.67.
[24] BBl, 1967, II, S. 172 ff. Die Verlängerung der Zuständigkeitsordnung wurde am 13.12. vom StR oppositionslos genehmigt (Sten. Bull. StR, 1967, S. 180).
[25] Vgl. Stellungnahmen des Föderativverbandes (PS, 200, 31.8.67; Tw, 203, 31.8.67), NR Webers (soz., BE) in Tw, 222, 22.9.67, des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes (NZZ, 4144, 4.10.67) und des Zentralverbandes des Staats- und Gemeindepersonals (NZZ, 4522, 25.10.67). .
[26] NZZ, 3544, 28.8.67; 4960, 20.11.67; Bund, 265, 2.10.67; NZ, 479, 17.10.67.
[27] NZZ, 5195, 5.12.67; 5317, 9.12.67.
[28] NZZ, 5562, 28.12.67. Text der revidierten Bestimmungen in AS, 1968, S. 111 ff. Ein am 15.3.1961 vom NR überwiesenes Postulat Arnold (soz., ZH) hatte die Gleichbehandlung der Arbeiter des Bundes mit den Angestellten in bezug auf Lohnanspruch an Feiertagen verlangt (AS W, 1961, S. 53). Die neue Ordnung hob den Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten auf.
[29] NZZ, 4197, 6.10.67; 4219, 8.10.67; 5438, 16.12.67; Text des Beschlusses in AS, 1967, S. 2033 ff.
[30] NZZ, 3665, 5.9.67; 4748, 8.11.67; 5073, 26.11.67; 5106, 28.11.67; TdL, 311, 7.11.67. Während die Personalverbände den Entwurf teilweise als Rückschritt werteten, bestand die Organisation der privaten Verkehrsunternehmungen auf Beibehaltung der 46-Stunden-Woche; die wöchentliche Arbeitszeit ist im bisherigen Gesetz nicht fixiert.
[31] JdG, 134, 12.6.67; NZZ, 2565, 12.6.67.
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