Année politique Suisse 1972 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft
Raumplanung und Bodenrecht
Die Fragen der Raumplanung beschäftigten 1972 die schweizerische Öffentlichkeit in zunehmenden Masse. Welche Bedeutung ihnen die Behörden zuerkannten, zeigte sich in der speditiven Behandlung eines
Beschlusses über dringliche Raumplanungsmassnahmen. Knapp einen Monat nach dem Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens lag schon ein Antrag des Bundesrates vor, der gegenüber dem Vorentwurf keine wesentlichen Anderungen aufwies
[1]. In den Räten regte sich mit Ausnahme einiger Vertreter aus den Bergkantonen kaum nennenswerte Opposition
[2]. Der Nationalrat fügte noch eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundes zur Ersatzvornahme gegeniiber säumigen Kantonen hinzu, und der Ständerat versagte seine Zustimmung nicht
[3]. Der Bundesrat setzte den Beschluss schon im März samt einer Vollziehungsverordnung in Kraft
[4]. Die Kantone wurden darin angehalten, bis Ende Februar 1973 provisorische Schutzgebiete aus Gründen des Landschaftsschutzes, zur Erhaltung ausreichender Erholungsräume oder zum Schutz vor Naturgewalten auszuscheiden. Der Bundesrat schuf, wie es der Beschluss vorsah, das Amt eines Delegierten für Raumplanung. Seine Wahl fiel auf Prof. M. Rotach, den früheren Leiter des Instituts für Orts-, Regional- und Landesplanung an der ETH Zürich, dem zwei Stellvertreter und ein Büro beigegeben wurden
[5]. Die Aufgaben des Delegierten bestehen darin, die dem Bund durch den Beschluss übertragenen Obliegenheiten vorzubereiten, zu vollziehen und mit den Kantonen zu koordinieren. Ferner hat er für die Überführung der Sofortmassnahmen in die definitive Ordnung vorzusorgen
[6].
Fast gleichzeitig konnte das Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung seinen dreibändigen Schlussbericht veröffentlichen
[7]. Dieser analysiert einerseits die heutige räumliche Struktur der Schweiz, anderseits legt er verschiedene
Raumordnungskonzepte für die Zukunft dar. Die Varianten reichen von extremer Konzentration der Bevölkerung und Wirtschaft bis zu extremer Dispersion. Die Leitbildstudien wollen, wie ihre Autoren hervorhoben, nicht voraussagen, wie es sein soll, sondern aufzeigen, was sein könnte. Damit werden die Konzepte zu Diskussionsgrundlagen für die politischen Instanzen.
Bereits Ende Mai verabschiedete die Landesregierung, gestützt auf den Raumplanungsartikel 22 quater der Bundesverfassung, der 1969 von Volk und Ständen angenommen worden war
[8], die Botschaft und den
Entwurf zu einem definitiven Bundesgesetz über die Raumplanung
[9], das den dringlichen Bundesbeschluss ablösen soll. Der Entwurf enthält in seinen Grundzügen das Prinzip der Trennung des Siedlungs- oder Baugebiets vom nicht zu besiedelnden und nicht zu überbauenden Gebiet sowie einheitliche Kriterien für eine solche Ausscheidung. Diese soll eine Verdichtung des Siedlungsgebietes und damit auch eine allgemeine Senkung der Infrastrukturkosten herbeiführen. Schon in den Richtlinien hatte der Bundesrat die Streusiedlungsform als das « Grundübel der heutigen Bodennutzung » kritisiert
[10]. Für die Verwirklichung des angestrebten Ziels, die den Kantonen obliegt, sind
Gesamt- und Teilrichtpläne vorgesehen. Die Gesamtrichtpläne enthalten nach dem Entwurf Vorstellungen über die zukünftige nutzungs- und besiedelungsmässige Entwicklung des Kantons oder der Region. Sie umfassen in der Regel Teilrichtpläne der Besiedelung und der Landschaft, des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen. In den Richtplänen der Besiedelung und der Landschaft werden mindestens folgende Nutzungsgebiete unterschieden : Siedlungsgebiet, Landwirtschafts- und Forstgebiet, « übriges » Gebiet sowie Erholungsräume und Schutzgebiete. Zur Durchführung des Gesetzes steht den Kantonen, insbesondere für die Planungsarbeiten, eine finanzielle Hilfe des Bundes zu
[11]. Für die Organisation auf Bundesebene werden ein
Bundesamt für Raumplanung und ein beratendes Gremium (Rat der Raumplanung) geschaffen. Den Kantonen obliegt die Einrichtung leistungsfähiger Fachstellen. Für die erforderlichen Massnahmen stellt der Bund ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung : die Landumlegung, die Güterzusammenlegung, die Enteignung, die Planungszonen sowie die Mehrwertabschöpfung. Dieses Mittel soll es den Behörden erlauben, erhebliche
Mehrwerte des Bodens durch Nutzungspläne oder sonstige planerische Vorkehren « in angemessener Weise »
abzuschöpfen, und zwar durch Landabtretungen oder Beiträge
[12]. Die Erträge der Abschöpfung sollen wieder der Raumplanung zufliessen. Auf diese Weise können vorab die Kosten für Enteignungen oder Zonierungen kompensiert werden.
Die Vorlage wurde
im allgemeinen positiv bewertet. Rechtsbürgerliche Kreise bezeichneten den Enteignungs- und den Mehrwertabschöpfungsparagraphen als « heikle Punkte »
[13], Der sozialdemokratische Nationalrat Muheim (LU) kritisierte in einem Interview die Ausscheidung von « übrigen Gebieten », da in solchen weiterhin spekuliert werden könne ; im übrigen äusserte er Genugtuung darüber, dass aus dem Verfassungsartikel 22 quater so viel herausgeholt worden sei, und schrieb dies der Wirkung der von der SP 1963 lancierten und 1967 abgelehnten Bodenrechtsinitiative zu
[14]. Die vorberatende Kommission des
Ständerats ergänzte den Entwurf vor allem in zweierlei Hinsicht
[15] : Sie fixierte für die Besiedlung das Prinzip der Dezentralisation mit regionalen und überregionalen Schwerpunkten, da eine solche grundsätzliche Weichenstellung keinen Aufschub mehr ertrage, und sie verpflichtete den Bund, der Landwirtschaft auf dem Wege der Spezialgesetzgebung einen volkswirtschaftlichen Ausgleich, eine « Abgeltung » für ihre Einbussen im Interesse der Raumplanung zu gewähren. In der Wintersession hätte der Entwurf in der Kleinen Kammer durchberaten werden sollen, aber überraschenderweise wurde die Detailberatung verschoben, weil die Unterlagen zu spät zugestellt worden waren
[16]. Von christlichdemokratischer und sozialdemokratischer Seite beargwöhnte man die FDP-Fraktion, sie betreibe eine Verschleppungstaktik, was aber vom Präsidium dieser Partei sowie von Ständerat Nänny (AR) entschieden in Abrede gestellt wurde
[17]. In der Eintretensdebatte manifestierte sich der dem Gesetz innewohnende Antagonismus zwischen der individuellen Freiheit und den Ansprüchen und Bedürfnissen der Gesellschaft, den eine « Synthese von Recht und Pflicht » (Bundesrat Furgler) überwinden soll
[18]. Verschiedentlich wurde ein Mangel an Systematik festgestellt oder die zunehmende Belastung der Landwirtschaft betont
[19]. Auf freisinnig-demokratischer Seite befürchteten namentlich Jauslin (BL) und Grosjean (NE) eine Verstärkung des Zentralismus oder die Gefahr vermehrter Enteignungen. Ein Nichteintretensantrag wurde indessen nicht gestellt.
Die Raumplanung kann, zumal in
Grenzregionen, nicht ausschliesslich eine nationale Aufgabe sein. Dieser Überlegung Rechnung tragend, bildete sich im Bodenseeraum ein internationales Initiativkomitee zur Gründung einer Vereinigung für Regionalplanung
[20]. Im Herbst kam es zu einem Treffen von schweizerischen und deutschen Regierungsvertretern, welche Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumplanung erörterten
[21]. In einer Motion lud Nationalrat Ziegler (sp, GE) den Bundesrat ein, die Raumplanung in der Genfer Region mit der französischen Regierung abzusprechen
[22]. Der 1971 unter sozialdemokratischer Führung organisierte « Appell von Zürich », der sich für eine « Zukunft in menschenfreundlichen Städten » einsetzte, wurde mit den Unterschriften von über 300 Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland Bundesrat Tschudi überreicht
[23].
Trotz dem Einsatz der Bundesorgane für die Raumplanung drängten verschiedene Parteien darauf, die Probleme des Bodenrechts rascher zu lösen. Die sozialdemokratischen Kantonalparteien von Bern und Solothurn stellten zuhanden der Bundespartei den Antrag auf baldige Lancierung einer neuen Bodenrechtsinitiative, welche vor allem eine Verleihung der Nutzungsrechte durch die öffentliche Hand vorsähe
[24]. Auch in der Liberalsozialistischen Partei wurden entsprechende Vorbereitungen getroffen
[25]. Die FDP beauftragte eine parteiinterne Kommission, innert kürzester Frist Vorschläge für eine liberale Bodenrechtsreform auszuarbeiten, die insbesondere den Bodenmarkt transparenter gestalten soll
[26],
Der « Ausverkauf der Heimat » an ausländische Bodeninteressenten wies keine abnehmende, sondern eher eine zunehmende Tendenz auf
[27]. Aus diesem Grund erliess der Bundesrat im Juni etwas überraschend ein Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken, wobei er sich auf den dringlichen Währungsbeschluss von 1971 stützte
[28]. Damit war
Personen mit Wohnsitz im Ausland der Grundstückerwerb vorübergehend völlig untersagt. Eine scharfe Mitteilungs- und Kontrollpflicht sowie die Androhung strenger Strafen — Bussen bis zu 100 000 Fr. oder Haft — sollten dem Beschluss die nötige Nachachtung verschaffen. Der Bundesrat erwartete von seiner Massnahme auch einen gewissen Druck auf die Baukosten und Bodenpreise. Die Aufnahme in der Öffentlichkeit war mehrheitlich gut
[29], doch insbesondere in den Kantonen Wallis, Graubünden und Tessin wurde grosse Unzufriedenheit geäussert. Vertreter dieser Kantone führten auch Unterredungen mit den Bundesbehörden, ohne freilich eine Lockerung der Bestimmungen zu erreichen
[30].
Das primär währungspolitisch motivierte Verbot sollte aufgehoben werden, sobald der seit 1961 bestehende Bundesbeschluss über die
Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, die « Lex von Moos », in verschärfter Form rechtskräftig würde. Von parlamentarischen Vorstössen gedrängt
[31], legte der Bundesrat im Oktober einen Entwurf vor, der wesentliche Verschärfungen enthielt
[32]. So sollten einerseits schärfere Definitionen die Bewilligungsmöglichkeiten einschränken und anderseits eine Anzeigepflicht der Amtspersonen und eine Auskunftspflicht aller Beteiligten die striktere Durchführung des Beschlusses garantieren. Schliesslich wurde eine Verstärkung der Bundesaufsicht vorgesehen, da diese unter dem früheren Beschluss kaum funktioniert hatte. Nach dem Wortlaut der Botschaft hätten die Kantone zwar immer noch das erste Wort, « aber in keinem Fall mehr das letzte »
[33]. Der neue Beschluss, der bis 1977 befristet sein soll, wurde noch in der Wintersession vom Nationalrat in einer zweitägigen « Monsterdebatte » behandelt
[34] und trotz zahlreichen Abänderungsanträgen ohne nennenswerte Änderungen gutgeheissen. Mit 114 zu 8 Stimmen wurde ein Rückweisungsantrag Eibel (fdp, ZH) verworfen. Mit mehr oder weniger deutlichen Mehrheiten wurden auch Anträge auf Verschärfung oder Milderung der Vorlage abgelehnt. Insbesondere unterlag die Forderung nach einer zusätzlichen Sicherung gegen Umgehungsgeschäfte, nachdem der Bundesrat seinen festen Willen bekundet hatte, auf diesem Gebiet besonders wachsam zu sein. Die vom Bund unterstützte Aktion, die einen Verkauf des Gotthard-Hospizes an Ausländer verhindern sollte, führte zum Erwerb des Gebäudes durch die im Vorjahr errichtete schweizerische Stiftung
[35].
Reichlichen Gesprächsstoff lieferte die
Landkaufspraxis des Bundes
[36]. Im Nationalrat kam es bei der Bewilligung eines Kredites von 2,7 Mio Fr. für den Erwerb von Grundstücken in Chur, die dem Wohnungsbau für Bundesbedienstete dienen sollten, zu einer nicht erwarteten Diskussion
[37]. Aus verschiedenen Lagern wurden die hohen Preise sowie die mit Verkäufern aus dem Gewerbe abgeschlossenen Nebenbedingungen kritisiert ; das Geschäft passierte allerdings dennoch mit 86 gegen 32 Stimmen. Eine nach unglücklich getätigten Landkäufen bei Renens und Lutry (VD) vom EFZD in Auftrag gegebene administrative Untersuchung kam zum Schluss, dass Beamte des Liegenschaftsdienstes dieses Departements Preise bezahlt hatten, ohne ihre Angemessenheit genügend zu überprüfen
[38]. Der Bericht schlug verwaltungsinterne Reformen vor, die durch parlamentarische Vorstösse gleichfalls gefordert und vom Bundesrat akzeptiert wurden
[39]. Keine Opposition meldete sich dagegen in den Räten zu einem Antrag des Bundesrates, Objektkredite bis zu 2 Mio Fr. (bisher 0,8 Mio) ohne begründende Botschaften auf dem Budgetwege bewilligen zu lassen
[40].
[1] BBI, 1972, I, S. 501 ff. ; vgl. SPJ, 1971, S. 113 f.
[2] Amtl. Bull. StR, 1972, S. 28 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 194 ff., 231 ff. ; NZZ, 117, 93.72 ; 118, 10.3.72 ; NZ, 115, 10.3.72 ; GdL, 59, 10.3.72.
[3] Amtl. Bull. StR, 1972, S. 165 f.; NZ, 124, 15.3.72.
[4] AS, 1972, Nr. 12, S. 644 ff. ; Nr. 14, S. 686 ff.
[5] NZZ, 172, 13.4.72 ; Lib., 163, 13.4.72 ; JdG, 86, 13.4.72 ; AZ, 86, 13.4.72.
[6] Gesch.ber., 1972, S. 106 u. 138.
[7] Landesplanerische Leitbilder der Schweiz, Schlussbericht, ORL-Schriftenreihe Bde. 10 A, 10 B, 10 C, Zürich 1971, hierzu auch noch Kassette 10 D mit Karten. Vgl. auch NZZ, 173, 14.4.72 ; 371, 11.8.72 ; BN, 155, 14.4.72 ; TA, 87, 14.4.72 ; NBZ, 87, 14.4.72 ; Tat, 89, 15.4.72 ; vgl. auch SPJ, 1971, S. 114.
[8] Vgl. SPJ, 1969, S. 106 f. ; 1970, S. 116.
[9] BBI, 1972, I, S. 1453 ff. ; NZZ, 250, 1.6.72 ; 255, 4.6.72 ; NZ, 236, 3.6.72 ; BN, 209, 3.6.72 ; TA, 127, 3.6.72 ; Tw, 128, 3.6.72 ; TLM, 154, 3.6.72. Vgl. ferner : Jean-F. Aubert und Riccardo L. Jagmetti, „Ergänzungsgutachten zur Frage der Verfassungsmässigkeit des (bereinigten) Entwurfes vom 27. Oktober 1971 für ein Bundesgesetz über die Raumplanung“, in Wirtschaft und Recht, 24/1972, S. 44 ff.
[10] BBI, 1972, I, S. 1054 ; vgl. auch oben, S. 19.
[11] Vgl. die Botschaft über weitere Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, in welcher um die Weiterfinanzierung der Landes-, Regional- und Ortsplanung nachgesucht wird : BBI, 1972, II, S. 1517 ff.
[12] Vgl. auch Markus Wirth, „Die Ausgestaltung der Planungswertabschöpfung“, in Wirtschaft und Recht, 24/1972, S. 223 ff. ; Alfred Kuttler und Aldo Zaugg, „Rechtliche Grundfragen der Planungswertabschöpfung“, ebd., S. 251 ff. ; Bund, 41, 18.2.72 ; NZZ. 486, 18.10.72.
[13] NZZ, 270, 13.6.72 ; 338, 22.7.72 (R. Rohr) ; 421, 9.9.72 ; Ldb, 181, 8.8.72.
[14] AZ, 123, 8.6.72 ; Ldb, 196, 25.8.72 ; vgl. SPJ, 1966, S. 91 f.
[15] NZZ (sda), 394, 24.8.72 ; 538, 17.11.72 ; TA, 268, 16.11.72 ; 282, 2.12.72 ; NZ, 426, 17.11.72 ; 330, 24.8.72.
[16] TA, 287, 8.12.72 ; NZZ, 574, 8.12.72 ; 577, 10.12.72 ; BN, 370, 8.12.72.
[17] Tw, 290, 9.12.72 ; Vat., 292, 15.12.72 ; NZZ, 589, 17.12.72 ; 594, 20.12.72.
[18] Amtl. Bull. StR, 1972, S. 911 ff., 935 ff. ; NZZ, 594 u. 595, 20.12.72 ; Bund, 299, 20.12.72 ; Tat, 298, 20.12.72 ; TG, 298, 20.12.72 ; GdL, 298, 20.12.72.
[19] Vgl. hierzu u. a. TA, 202, 31.8.72 ; NZZ, 421, 9.9.72 ; 448, 26.9.72.
[20] TA, 11, 13.1.72. Schwierigkeiten : TA, 145, 24.6.72.
[21] NZZ, 502, 27.10.72 ; Ostschw., 253, 27.10.72 ; TA, 252, 28.10.72.
[22] Verhandl. B.vers., 1972, I/II, S. 55.
[23] AZ. 78, 4.4.72 ; 79, 5.4.72 ; TG, 79, 5.4.72 ; Ldb, 79, 6.4.72 ; 80, 7.4.72. Vgl. auch SPJ, 1971, S. 114, und Mehr als ein Dach über dem Kopf, Berichte über den 1. SPS-Städtetag vom 13.2.1971 (1972) (Neue Schriftenreihe der SPS, 4).
[24] Ldb (sda), 158, 11.7.72 ; AZ, 154, 4.7.72: 175, 28.7.72: Tw, 176. 29.7.72 ; 235, 6.10.72. Ober eine überparteiliche Initiative gegen die Bodenspekulation im Kt. GR, ve!. unten, S. 153.
[25] Evolution, 3/1972-73, p. 45 f. ; vgl. auch ebd., S. 11 ff. u. 21 f.
[26] NZZ, 399, 28.8.72: vgl. auch NZZ, 283, 20.6.72, und Rudolf Stüdeli, „Liberalismus und Bodenrecht“, in Politische Rundschau, 51/1972, S. 38 ff.
[27] TA, 82, 8.4.72 ; 137, 15.6.72 ; AZ, 95, 24.4.72; 112, 15.5.72 ; VO, 187, 14.8.72 ; Ldb, 302. 29.12.72.
[28] AS, 1972, Nr. 25, S. 1062 ff. ; vgl. auch SPJ, 1971, S. 77 f. u. 114 f.. sowie oben, S. 61.
[29] NZZ, 296 u. 297, 28.6.72 ; TLM, 180, 28.6.72 ; TG, 149, 28.6.72 ; Bund, 149, 28.6.72 AZ, 149, 28.6.72 ; Vat., 148, 28.6.72 ; TA, 148, 28.6.72 ; Ldb, 147, 28.6.72.
[30] NZZ, 304, 3.7.72 ; 314, 8.7.72 ; 375. 14.8.72 ; 377, 15.8.72 ; 329, 29.11.72 TLM. 182. 30.6.72 ; 285, 11.10.72 ; 310, 5.11.72 ; 324, 19.11.72 : TA, 160, 12.7.72 ; 161, 13.7.72 ; 165, 18.7.72 190, 17.8.72 ; 192, 19.8.72 ; NBüZ, 240, 25.10.72 ; Cd7', 269. 22.11.72.
[31] Vgl. Motion Schalther (evp, ZH) und Postulat Schaffer (sp, BE) : Amtl. Bull. NR, 1972. S. 661 ff. ; ferner SPJ, 1970, S. 118.
[32] BBl, 1972, II, Nr. 47, S. 1241 ff. ; NZZ, 500, 26.10.72 ; 526, 10.11.72 ; NZ, 401. 26.10.72 468, 10.11.72 ; St. Galler Tagblatt, 252, 26.10.72 ; 253, 10.11.72 ; Tw, 252, 26.10.72 ; TG, 251, 26.10.72 ; 264, 10.11.72 ; TA, 250, 26.10.72 ; 263, 10.11.72 ; Ww, 46, 15.11.72.
[33] BBl, 1972, II, Nr. 47, S. 1261 ; vgl. auch NZZ, 536, 16.11.72. Kritik der Schweiz. Stiftung für Landschaftsschutz : NZ, 362, 22.9.72 ; NZZ, 550, 24.12.72.
[34] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2182 ff.; NZZ, 584-586, 14. u. 15.12.72 ; NZ, 457 u. 458, 14. u. 15.12.72 ; Bund, 294-296, 14.-17.12.72 ; TG, 294, 15.12.72 ; Emmenthaler Blatt, 296, 16.12.72 ; JdG, 296, 18.12.72.
[35] Vgl. SPJ, 1971, S. 115 ; NZZ, 80, 17.2.72 ; 96, 26.2.72 ; 109, 5.3.72 ; Vat., 47, 25.2.72 ; 57, 8.3.72 ; NZ, 132, 20.3.72 ; u. a.
[36] Vgl. TLM, 44, 13.2.72 ; 190, 8.7.72 ; Tat, 118, 20.5.72 ; 157, 8.7.72 ; Ldb, 135, 14.6.72 ; u. a.
[37] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 41 ff. ; Bund, 51, 1.3.72 ; 52, 2.3.72 ; AZ, 52, 2.3.72 ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 159 f.
[38] Ldb, 156, 8.7.72 ; TA, 157, 8.7.72 ; TLM, 190, 8.7.72 ; NZZ, 315, 9.7.72.
[39] Motionen der Geschäftsprüfungskommission und NR Martins (fdp, VD) : Amtl. Bull. NR, 1972, S. 712 ff.
[40] BBl, 1971, II, Nr. 47, S. 1259 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 62 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 304 ff. ; NZ, 103, 3.3.72 ; Bund, 53, 3.3.72.
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