Année politique Suisse 1986 : Bildung, Kultur und Medien
Medien
Le Conseil des Etats approuve la loi sur les publications officielles — Le Conseil national refuse d'entrer en matière sur un article constitutionnel sur le droit de la presse — Publication d'une étude sur la situation actuelle de la presse suisse — Mise en consultation d'une loi fédérale sur la radio et la télévision — Le Conseil national refuse de créer une base juridique anticipée pour l'introduction de la télévision régionale — Création de différentes associations pour soutenir les revendications spécifiques dans le secteur de la radio et télévision et dans les médias en général — Dépôt d'une quatrième demande de concession pour une télévision régionale — Publication des premiers résultats de l'enquête parallèle sur les essais locaux de radiodiffusion par onde — Le Tribunal fédéral modifie un point important de l'ordonnance sur les essais locaux de radiodiffusion par onde — Le Tribunal fédéral modifie un point important de l'ordonnance sur les essais locaux de radiodiffusion par onde — Le Conseil fédéral promulgue l'ordonnance sur le vidéotex — La SSR envisage d'augmenter les taxes radio-TV — La représentativité au sein de l'organisation institutionnelle de la SSR est au centre de vives discussions.
Medienordnung
Die Arbeiten zu den einzelnen Elementen einer künftigen Medienordnung kamen weiterhin nur mit unterschiedlicher Geschwindigkeit voran. Dass aber nicht nur strukturelle, sondern auch inhaltliche Gesichtspunkte beachtet werden müssen, unterstrich Bundesrat Stich. Er wies auf den zunehmenden Warencharakter der Information hin, der die Inhalte des öftern zu kurz kommen lässt. Diese würden durch die unbedachte Übernahme der in andern demokratischen Staaten üblichen Personalisierung von Sachgeschäften und durch die generelle Tendenz zur Kommerzialisierung verfälscht
[1]. Gerade wegen der Kommerzialisierung besteht die Gefahr, dass das bestehende Informationsgefälle zwischen Stadt und Land noch weiter vergrössert wird. Die politischen Instanzen scheinen sich dieser Problematik jedoch bewusst zu sein. So stellte EVED-Generalsekretär F. Mühlemann an der Jahresversammlung der Vereinigung Schweizer Berggebiete (VSB) fest, dass das Bemühen um regionalen Ausgleich sowie um einen Abbau des Entwicklungsgefälles zwischen wirtschaftlich starken und schwachen Regionen bzw. zwischen städtischen und ländlichen Gebieten zu den Konstanten schweizerischer Innenpolitik gehöre und dass dabei auch die Medienpolitik eingeschlossen sei. VSB-Vertreter waren sich dieser Sache weniger sicher und forderten eine
bessere Artikulierung der Interessen von Berggebieten und Randregionen in den aktuellen Diskussionen um die zu schaffenden gesetzlichen Grundlagen. Dabei steht vor allem eine bessere Radio- und Fernsehversorgung im Vordergrund. Für alle Medienbereiche ermittelt der SRG-Forschungsdienst seit zehn Jahren Zahlen zum Medienkonsum. Die gesamte Mediennutzung wie auch der Fernsehkonsum des Durchschnittsdeutschschweizers hat sich in diesem Zeitraum kaum verändert. Durch die Einführung der Lokalradios konnte jedoch eine deutliche Zunahme des Radiokonsums festgestellt werden, der kontinuierlich rückläufige Zahlen beim Lesen entgegenstehen, wobei weniger die Lesezeit bei Büchern zurückgeht als diejenige bei Zeitungen und Zeitschriften
[2].
Die offizielle Information des Bundes
verfügt nun über
eine einheitliche Rechtsgrundlage für die amtlichen Veröffentlichungen. Nach dem Nationalrat genehmigte auch der Ständerat das Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt
[3].
Eine Ausdehnung der Bundesinformation stiess jedoch auf etliche Probleme und Widerstände. So verzichtete der Bundesrat auf die
Ausstrahlung von kostspieligen EMD-Kurzfilmen zu militärischen Themen im Westschweizer Abonnementsfernsehen Télécinéromandie. Mit der staatlichen Unterstützung einer privaten Gesellschaft hätte sich der Bund auf ein problematisches Terrain begeben. Ein vorzeitiges Ende fand ebenfalls das Projekt einer parlamentseigenen Zeitung, die während den Sessionen täglich hätte erscheinen sollen. Das Büro des Ständerats beschloss, eine Versuchsphase gar nicht erst zu riskieren. Auf zum Teil vehementen Protest stiessen die während der «Dreizack»-Manöver im Herbst von der
Abteilung Presse und Funkspruch (APF) unter dem Titel «Infosuisse» ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen. Der Verband Schweizer Journalisten (VSJ), unterstützt von weiteren Organisationen der Medienschaffenden, ortete eine Verletzung des in der Bundesverfassung festgelegten Grundsatzes der Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen, weil die APF als Organ des Bundes staatsabhängig sei. Während der Bundesrat darauf hinwies, dass weder er noch das EJPD oder die Übungsleitung auf Grund der Übungsanlage Einfluss auf die Programme der APF nehmen können, folgten einige Rechtsspezialisten eher der Linie des VSJ und erklärten, dass zumindest die Öffentlichkeit von realitätsbezogenen Übungen nicht notwendig und auch nicht legitimiert sei. Ein gewisses Erstaunen löste ein Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts aus, welches feststellte, dass eine Verletzung militärischer Geheimnisse auch dann vorliegen könne, wenn «keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden Geheimnisse beeinträchtigt worden sind». Auch die Verletzung des «Vorfeldes militärischer Geheimnisse» sei strafbar
[4].
Presse
Die
Presse wird vorderhand ohne direkte staatliche Förderung auskommen müssen. Der Nationalrat beschloss mit 98 zu 65 Stimmen Nichteintreten auf eine entsprechende parlamentarische Initiative, die bereits 1978 eingereicht worden war. Die von der Nationalratskommission umgearbeitete Vorlage hatte einen verbindlichen Auftrag zu Förderungsmassnahmen vorgesehen, während ein bundesrätlicher Gegenvorschlag in dieser zentralen Frage nur mit einer Kann-Formulierung operierte. Dazu kam in letzter Minute eine vom Schweizerischen Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV) initiierte und vom Zürcher FDP-Abgeordneten Lüchinger eingebrachte Variante, welche bloss eine Verfassungsgrundlage für die gegenwärtig mit Kosten von rund 250 Mio Fr. verbundene Verbilligung der Posttaxen schaffen wollte. Die letztlich obsiegenden Gegner jeglicher Presseförderung plädierten bloss für günstigere Rahmenbedingungen. Sie rekrutierten sich aus den meisten Vertretern von FDP, SVP, LP, NA und Grünen sowie einer starken Minderheit der CVP
[5]. Zum negativen Entscheid hat vermutlich auch der Umstand beigetragen, dass das Zeitungssterben und die Pressekonzentration nicht mehr in demselben Masse voranschreiten und deshalb kaum mehr als akutes Problem wahrgenommen werden wie noch in den siebziger Jahren. Tatsächlich wies eine Studie nach, dass der Bestand an Tageszeitungen im Zeitraum von 1965–1985 im wesentlichen gleich geblieben ist (120 Titel). Der Nettoverlust von 30 Titeln wurde kompensiert durch die Schaffung von neuen Kopfblättern und durch die Umwandlung von zwei- oder dreimal wöchentlich erscheinenden Presseerzeugnissen in Tageszeitungen. Die unveränderte Gesamtzahl enthält aber immerhin rund 40 Kopfblätter. Die Konzentrationsbewegung in der Presselandschaft benachteiligte in erster Linie kleinere und mittlere Blätter mit einer erklärten politischen Tendenz und bevorzugte grosse Regionalzeitungen, die als Kopfblätter mit einem wirtschaftlich stärkeren Partner zusammenarbeiten
[6].
Ums
Überleben kämpft seit geraumer Zeit auch
die SP-Presse. Ihre Partei zeigte sich vom Nichteintretensentscheid des Nationalrats besonders betroffen. Die Genossenschafter der Sozialdemokratischen Presseunion entschieden sich trotz der zu erwartenden Defizite gegen eine Liquidation und für die Weiterherausgabe von «Volksrecht»/«Freier Aargauer» sowie für die Lancierung einer einjährigen Kampagne zur Abonnentenwerbung. Gestützt wurde dieser Entscheid durch einen Beschluss der Zürcher Sektion der SP, für diesen Zeitraum eine Risikogarantie im Umfang der zu erwartenden Sozialplankosten zu übernehmen
[7].
Im Gegensatz zur Parteipresse wurde für den Markt der
Sonntagszeitungen ein noch nicht ausgeschöpftes Potential geortet. In der Deutschschweiz war auf diesem Gebiet bisher nur der «SonntagsBlick» präsent. Dazu gesellte sich im Dezember das «Neue Sonntagsblatt», das auf Initiative des Verlegers Beat Curti von sechs verschiedenen Verlagen («Basler Zeitung», «Berner Zeitung», «Bündner Zeitung», «St. Galler Tagblatt», «Vaterland» und «Züriwoche») getragen wird und entsprechend mit sechs verschiedenen Regionalausgaben operiert. Kurz vor der Realisation befand sich auch das Projekt einer «SonntagsZeitung» aus dem Hause des Tages-Anzeigers, die mehr dem nationalen Geschehen Beachtung schenken will
[8].
Radio und Fernsehen
Der Bereich Radio und Fernsehen steht in Erwartung einer gesetzlichen Regelung, die dem freien Wettbewerb privater Anbieter ein weites Feld öffnen will. Diejenigen Stimmen, die die Erweiterung des Medienangebots mit einer Diskussion um dessen gesellschaftlichen Nutzen verbinden möchten, sehen sich je länger desto mehr zu Kompromissen und zur Akzeptierung der neùen Gegebenheiten gezwungen. Die Serie präjudizierender Einzelentscheide ging zwar auch im Jahre 1986 weiter, auf der andern Seite blieben bedeutende Entscheide wegen der bevorstehenden gesetzlichen Regelung in der Schwebe. Um so mehr Bedeutung erlangten deshalb Stellungnahmen von neuformierten Medienlobbies.
Das kurz vor der Sommerpause zur
Vernehmlassung vorgelegte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (BRF) soll ein offenes und flexibles Rahmengesetz werden, das der raschen Entwicklung der Medien Rechnung tragen kann. Es steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf zu einem neuen Fernmeldegesetz. Das BRF postuliert ein Dreiebenenmodell. Im lokalen und regionalen Bereich soll freier Wettbewerb herrschen, wobei die bisherige Beschränkung des Wirkungsbereichs auf einen 10 km-Radius zugunsten einer weiter gefassten Limitierung auf Gebiete, die kulturell und wirtschaftlich eine Einheit bilden, wegfallen wird. Vorgesehen ist im weitern die Möglichkeit der Einspeisung von Programmen in Kabelnetze, die nicht im festgelegten Versorgungsgebiet des Senders liegen. Auf der sprachregionalen/nationalen Ebene soll die SRG ihre Sonderstellung und die Priorität bei den Gebühren beibehalten. Sie hätte dafür weiterhin einen umfassenden Leistungsauftrag zu erfüllen, der den regionalen Sendern nicht aufgebürdet wird. Die Möglichkeit eines Konkurrenznetzes zur SRG soll nicht ausgeschlossen werden, wobei in diesem Falle die Bundesversammlung über die Sendeerlaubnis beschliessen müsste. Die internationale Ebene (Satellitenfernsehen) wird der Regelung durch die Marktkräfte und die Verfügbarkeit von Frequenzen und Verbreitungsmitteln überlassen. Dieser Bereich soll bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes durch einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, der 1986 bereits von einer Ständeratskommission beraten wurde, vorzeitig geregelt werden. Der Vemehmlassungsentwurf zum BRF sieht Werbefinanzierung auf breiter Front inklusive SRG-Radiowerbung vor. Dabei soll Werbung entweder vom Programm getrennt bleiben oder entsprechend einer Variante in begrenztem Masse auch mit diesem vermengt werden. Als neue Werbeform ist die Zulassung von Sponsoring vorgesehen, wobei nur politische Sendungen von dieser Finanzierungsmöglichkeit ausgeschlossen sind. Die SRG soll generell die Priorität bei den Gebühren beibehalten; ein Gebührensplitting zugunsten notleidender Lokalsender ist jedoch nicht ausgeschlossen. Davon könnten diejenigen Stationen profitieren, in deren Versorgungsgebiet kein ausreichendes Finanzierungspotential vorhanden ist. Ebenfalls sollen für diese Fälle subsidiäre Finanzhilfen des Bundes möglich werden. Der BRF-Entwurf sieht im weitern die Verankerung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz in einem Spezialgesetz vor und lässt die Möglichkeit zur Schaffung eines Bundesamtes für Medienwesen offen. Konzessionserteilungen, die Aufstellung von Frequenzplänen sowie die Überprüfung der Einhaltung internationaler Verträge und schweizerischer Vorschriften sollen weiterhin durch den Bundesrat und die zuständigen Verwaltungsstellen vorgenommen werden
[9].
Die
SRG würdigte den Entwurf eines BRF als Verständigungslösung, die für sie keine ernsthafte Gefährdung darstelle. Bedenken hegt sie jedoch insbesondere wegen des allenfalls möglichen Gebührensplittings. Im Vernehmlassungsverfahren schieden sich die Geister der grossen politischen Formationen bei einzelnen kontroversen Punkten. Während SP und Gewerkschaften gegen die Zulassung weiterer Veranstalter auf nationaler Ebene opponierten, sprachen sich die bürgerlichen Parteien mehrheitlich für diese Möglichkeit aus. Dieselben Fronten ergaben sich bei der Programmvernetzung von Lokalsendern ; nur die SVP scherte hier aus. Das Gebührensplitting lehnten SP und FDP ab und nur die SVP befürwortete es ausdrücklich, während es für die CVP allenfalls akzeptabel wäre. Die Möglichkeit des Sponsoring stiess vor allem bei den Journalistenverbänden wegen befürchteter Beeinträchtigung der Programmfreiheit auf Widerstand
[10].
Um nicht noch zusätzliche Bereiche des BRF durch präjudizierende Regelungen zu belasten, lehnte der Bundesrat und mit ihm der Nationalrat eine Motion Bremi (fdp, ZH) für eine vorgezogene
Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Einführung des Regionalfernsehens mit 79:20 Stimmen ab. Die grosse Kammer überwies den Vorstoss nur als Postulat. Ausschlaggebend war namentlich die Haltung der CVP-Fraktion, welche befürchtete, dass ein in Konkurrenz zur SRG stehendes Regionalfernsehen nur den grossen Agglomerationen, nicht aber den Berg- und Randregionen etwas bringen werde. Bis zur Verabschiedung des BRF wird damit in Sachen Regionalfernsehen vorläufig kein Entscheid gefällt werden. Der aus frequenztechnischen Gründen einzige mögliche zusätzliche terrestrische Fernsehkanal in der Schweiz wird dereinst entweder an private Veranstalter oder an eine nationale Trägerschaft mit Einschluss der SRG vergeben werden. Da Entscheide noch nicht bevorstehen, wurden vorderhand Meinungspositionen aufgebaut. Die im Vorjahr konstituierte Schweizerische Vereinigung für elektronische Kommunikation (Helvecom), die sich aus branchenfremden Firmen der Privatwirtschaft zusammensetzt, lehnte in einer Eingabe an Bundesrat Schlumpf die Zusammenarbeit regionaler Veranstalter mit der SRG strikte ab und plädierte für eine private Konkurrenzkette, die mittels Werbung und Subventionen im Rahmen der staatlichen Filmförderung finanziert werden soll. Als weitere medienpolitische Lobbies etablierten sich eine Interessengemeinschaft für ein privates Regionalfernsehen (verschiedene Medienunternehmen und Verlage) sowie eine Interessengemeinschaft Regionalfernsehen/4.Senderkette (acht Organisationen, darunter SRG, Verein Basler Regionalfernsehen, usw.). Über den Bereich des Regionalfernsehens hinaus und gegen eine fortschreitende Kommerzialisierung der Medien allgemein wandte sich die neu gegründete Arbeitsgemeinschaft für Kommunikationskultur (AfK). 175 Persönlichkeiten unterzeichneten die «Medienerklärung 86» dieser nichtkommerziellen Lobby
[11].
In Basel erfolgte die Gründung eines Vereins Basler Regionalfernsehen als Trägerschaftsorganisation zum Aufbau eines regionalen Fernsehprogramms im Rahmen einer vierten SRG-Senderkette. Die Regierungen von Baselstadt, Solothurn und Aargau erklärten dazu ihren Beitritt. Für den Raum Zürich reichte der «Verein Alternatives Regionalfernsehen Zürich» (ARTV) beim EVED ein Konzessionsgesuch für ein werbefreies Regionalfernsehen über das Kabelnetz der Rediffusion ein. Die Finanzierung soll dabei zur Hälfte durch den bereits von der Medien-Gesamtkonzeption vorgeschlagenen Radio- und Fernsehfonds für benachteiligte Regionen und werbefreie Medienleistungen erfolgen, der durch Werbeeinnahmen von Kommerzsendern und Beiträge der Kabelnetzbetreiber, des Bundes und der SRG geäufnet werden müsste. In Zürich erstaunte im weitern der Verlag Tages-Anzeiger, der beim Projekt «Zürcher Regionalfernsehen» (ZRF) aus- und bei der «Zürivision» von Ringier und Radio 24 einstieg. Lokalfernsehprojekte sind auch in Bern, in der Innerschweiz und in St. Gallen in Vorbereitung
[12].
Die durch die Verordnung über
lokale Rundfunk-Versuche (RVO) geregelten Lokalradios waren bei
Halbzeit ihrer fünfjährigen Versuchsperiode angelangt. 32 Sender befanden sich in Betrieb, davon 18 in der Deutschschweiz, 11 in der Westschweiz, einer im Tessin und 2 zweisprachige. Zwei Sender hatten den Betrieb noch nicht aufgenommen. Eine Verlängerung der RVO um drei Jahre bis zu dem für 1991 erwarteten Inkrafttreten des BRF scheint wahrscheinlich. Jedenfalls verlängerte der Bundesrat die dritten Programme des welschen und des Deutschschweizer Radios vorläufig bis 1991. Die in der RVO verankerte Lokalradio-Begleitforschung erbrachte erste Resultate. Sie eruierte eine rasche und problemlose Annahme der neuen Sender durch die Bevölkerung, wobei das Leistungsvermögen infolge beschränkter wirtschaftlicher Ressourcen nicht alle Erwartungen zu befriedigen vermochte. Immerhin bessere sich die finanzielle Situation zusehends, weil die Werbewirtschaft das neue Medium akzeptiert zu haben scheine. Allerdings wiederhole sich das Zentrum-Peripheriegefälle des Mediensystems in ausgeprägtem Masse auch bei den Lokalradios, und die Ausgewogenheit der geographischen Abdeckung bleibe hinter derjenigen der Presse zurück. Bezüglich der Inhalte stellte die Begleitforschung fest, dass Lokalbezüge in sehr unterschiedlichem Ausmass nachweisbar seien, dass das Geschehen in den Zentren viel stärker beachtet werde und dass eine gewisse Tendenz in Richtung Boulevard-Themen nicht zu verkennen sei. Befürchtungen wegen Gefährdung der Presse scheinen sich dagegen nicht zu bewahrheiten. Eine im Auftrag des EVED durchgeführte Studie kam zum Schluss, dass im ersten vollen Betriebsjahr die Lokalradios der Presse ein halbes Prozent der Werbeeinnahmen weggenommen haben
[13].
Die
Aufweichung der Bestimmungen der RVO schritt auch 1986 voran. Das Bundesgericht entschied entgegen dem Wortlaut der RVO, dass Lokalradioprogramme auch ausserhalb des definierten Sendegebietes (10 km-Radius) verbreitet werden dürfen, wenn die Streuung innerhalb eines geographisch, kulturell, politisch und wirtschaftlich zusammenhängenden Raumes bleibt. Diese Neuumschreibung im Sinne einer Anlehnung an den Entwurf zum BRF begünstigt Sender in grossen Agglomerationen. Prompt machten sich einige Stationen diese neuen Bestimmungen zunutze. Auch ein anderer Bundesgerichtsentscheid benachteiligt finanzschwache Sender. Das höchste Gericht hielt nämlich fest, dass alle Lokalradiostationen innerhalb desselben Empfangsgebiets der PTT für die Überlassung des Regalrechts zur Ausstrahlung von Sendungen dieselben Gebühren zu entrichten haben. Dies gelte unabhängig von der Finanzlage eines Senders und vom Umstand, ob ein Lokalradio werbefrei finanziert sei. Einen weitern die künftige Medienordnung präjudizierenden Entscheid, der kaum mehr rückgängig zu machen sein wird, fällte der Bundesrat, als er dem sich in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Westschweizer Abonnementsfernsehen Télécinéromandie eine Lockerung der Sponsoring-Bestimmungen zugestand. Danach können künftig auch Unternehmen, die einen gewinnstrebenden Zweck verfolgen, Sendungen sponsern. Die Landesregierung begründete diesen Entscheid damit, dass es sinnvoll sei, noch vor dem BRF Erfahrungen mit gesponserten Sendungen zu machen
[14].
Aufsehen erregte die
Ablehnung von zwei Radioprojekten durch den Bundesrat. Um die Versuchsanordnung in Zürich nicht zu gefährden, erhielt das «Opus-Radio» von R. Schawinski für ausschliesslich klassische Musik keine Sendeerlaubnis. Ebenfalls abgelehnt wurden die geplanten Umstellungen in Programm, Organisation und Finanzierung von «Radio Förderband» in Bern. Stein des Anstosses bildete dabei namentlich die geplante Eindrittel-Beteiligung von Radio 24-Betreiber R. Schawinski. Damit wurde zum erstenmal die nachträgliche starke Beteiligung eines aussenstehenden Medienbetriebs an einem Lokalradio untersagt, was angesichts einer Reihe anderslautender Präzedenzfälle verschiedentlich als Beispiel einer inkonsequenten Politik bezeichnet wurde. Später genehmigte der Bundesrat ein neues Sendekonzept von «Radio Förderband» mit programmlichen Auflagen und bei einer reduzierten Beteiligung von R. Schawinski. Zwei Lokalfernseh-Kurzversuche in Zürich und Winterthur sowie zwei neue Lokalradios («Radio Wendelsee» im Berner Oberland, «Radio 3iii» im Raum Lugano-Chiasso) erhielten von der Landesregierung eine Sendeerlaubnis
[15].
Bis zum Vorliegen der endgültigen Version des neuen Fernmeldegesetzes soll die auf Anfang 1987 in Kraft gesetzte
Videotex-Verordnung eine bis Ende 1991 geltende vorgezogene rechtliche Grundlage für einen öffentlichen Videotex-Dienst der PTT bieten. Die Begleituntersuchung zur sechsjährigen Versuchsphase hatte bei den meisten Informationsträgern eine Enttäuschung über das zu teuer und zu kompliziert empfundene System ermittelt. Wegen der sehr kontroversen Vernehmlassungsergebnisse, die viel Skepsis und Unmut gegenüber der PTT offenbarten, musste das EVED nochmals über die Bücher gehen. Den gesellschaftspolitischen Bedenken (keine Grundsatzdiskussion) standen solche ordnungspolitischer Art (ausschweifende Reglementiererei) gegenüber. Die neue Verordnung beschränkt den Geltungsbereich auf den Videotex-Dienst der PTT, wobei der Bundesrat Vorschriften über private Videotex-Systeme mit öffentlicher Verbreitung erlassen kann. Die PTT dürfen ihre Datenbanken nicht generell Dritten zur Speicherung von Informationen zur Verfügung stellen, sondern nur Behörden und nicht nach Gewinn strebenden Organisationen. Wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen wird auf besondere Datenschutzbestimmungen wie auch auf die Einsetzung einer speziellen Datenschutzkommission verzichtet, und die Taxen sollen nach unten modifiziert werden. Ein problemloseres Medium stellt hingegen der Teletext dar, der nun auch im italienischsprachigen Fernsehen eingeführt wurde
[16].
Der Jahresbericht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen stellte für 1985 einen Rückgang der Klagen und keine besonders beschwerdeempfindlichen Rubriken oder Sendegefässe fest. Die allgemeine Zunahme des Radio- und Fernsehangebots scheint eine bemerkenswerte Beruhigung bewirkt zu haben. Zu Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen entschied das Bundesgericht, dass Zuhörer- und Zuschauervereinigungen nur dann ein Beschwerderecht geltend machen können, wenn sie selber Gegenstand der beanstandeten Sendung sind.
Die Delegiertenversammlung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) beantragte dem Bundesrat eine
Gebührenerhöhung um 9,41 % auf den 1. Oktober 1987. Diese begründete sie mit der Sicherung der Finanzierung bis Ende des Jahrzehnts und mit der Verwirklichung der versprochenen Qualitätssteigerung. Im weitern kündigte sie ihre Konzession auf Ende 1987. Vorgesehen ist unter anderem ein neuer Verteilschlüssel der Gebühren zwischen PTT und SRG. Der Bundesrat beauftragte das EVED mit der weitgehend formellen Revision, zu der jedoch die FDP verschiedene Forderungen vorbrachte. Sie wandte sich gegen die weitere Beschlagnahmung von Bereichen, die durch andere Veranstalter abgedeckt werden können, und gegen einen beamtenrechtlichen Status der SRG-Mitarbeiter. Im personellen Bereich kündigte SRG-Generaldirektor Leo Schürmann offiziell seinen Rücktritt auf Ende 1987 an. Zum neuen Programmdirektor des Westschweizer Fernsehens wurde Guillaume Chenevière als Nachfolger des verstorbenen Jean Dumur ernannt. Nach der Wahl des ehemaligen BZ-Chefredaktors Urs P. Gasche zum Leiter der Fernsehsendung «Kassensturz» beanstandeten die Parteipräsidenten von FDP und SVP, dass sie im Vorfeld der Ernennung nicht kontaktiert worden seien; sie hätten auch Kandidatenvorschläge machen wollen. SRG-Generaldirektor Schürmann gab dazu deutlich zu verstehen, dass es nicht in Frage komme, bei einer solchen Wahl zuerst die Parteien zu konsultieren. Sorgen macht der SRG die gezielte Unterwanderung einzelner Trägerschaften durch Mitglieder der Schweizerischen Fernseh- und Radiovereinigung (SFRV, bekannt als Hoferclub). Namentlich die Radio- und Fernsehgenossenschaft Zürich (RFZ) nahm wiederholt gegen die SRG und zugunsten privater Veranstalter Stellung. Die Problematik der bewusst offenen und pluralistischen Ausrichtung der SRG-Trägerschaften und der Loyalität ihrer Mitglieder gegenüber der Institution SRG wurde verschiedentlich intensiv diskutiert
[17].
Bei der Abgeltung der
zusätzlichen Urheberrechtsgebühren, die Abonnenten von
Kabelfernseheinrichtungen bezahlen müssen, konnte eine Einigung erzielt werden. Nachdem das Bundesgericht zuerst den Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission von 1984 für die Verwertung von Urheberrechten aufgehoben und den Tarif annulliert hatte, ohne die Zahlungspflicht der Kabelfernsehzuschauer in Frage zu stellen, konnten schliesslich die Vertreter der Urheberrechtsgesellschaften und der Kabelnetzbetreiber einen Pauschaltarif und eine pauschale Übergangsregelung für die Jahre 1982–1986 vereinbaren
[18].
[1] O. Stich, « Sprache und Information in der Demokratie», in Documenta, 1986, Nr. 3, S. 11 ff.; BaZ, 23.8.86 ; JdG, 23.8.86. Weitere Publikationen allgemeiner Art zu Medienfragen : F. H. Fleck, «La création d'une nouvelle entreprise de communication — critères économiques d'évolution et de communication», in Revue économique et sociale, 44/1986, S. 88 ff.; R. Grossenbacher, Die Medienmacher. Eine empirische Untersuchung der Beziehung zwischen Public Relations und Medien in der Schweiz, Solothurn 1986.
[2] Berggebiete: NZZ, 30.6.86; Vat., 30.6.86. Medienkonsum : BZ, 23.4.86; vgl. zu dieser Thematik auch H. Bonfadelli / U. Saxer, Lesen, Fernsehen und Lernen. Wie Jugendliche die Medien nutzen und die Folgen, Zug 1986.
[3] Amtl. Bull. NR, 1986, S. 295 und 493 ; Amtl. Bull. StR, 1986, S. 84 ff., 182 und 214 ; BBl, 1986, I, S. 885 ff.; NZZ, 16.1.86; 12.3.86; 19.3.86; 20.3.86; BaZ, 12.3.86; vgl. SPJ, 1985, S. 182. Als Konsequenz des Informationschaos nach der Tschernobyl-Katastrophe wird der Aufbau einer von der Bundeskanzlei geleiteten Informationsstelle für Ernstfälle anvisiert, vgl. SZ, 21.8.86. Betreffend Information von ständerätlichen Kommissionssitzungen vgl. oben, Teil I, 1c (Parlament). Das Bundesgericht erklärte das im Pressegesetz des Kantons Waadt verankerte Berichtigungsrecht der Behörden als zulässig, allerdings nicht für den Bereich von Radio und Fernsehen, vgl. Presse vom 13.11.86 und SPJ, 1985, S. 182.
[4] EMD: NZZ, 20.2.86; TW, 22.3.86. Parlamentszeitung: NZZ, 14.6.86; 20.6.86; Ww, 25, 19.6.86. APF: NZZ, 24.9.86; JdG, 26.9.86; 24 Heures, 1.10.86; TA, 17.11.86; 24.11.86; Interpellation Renschler (sp, ZH) betreffend Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen in Amtl. Bull. NR, 1986, S. 2058 f. ; «Dreizack» vgl. auch oben, Teil I, 3 (Instructions). Bundesgericht: NZZ, 9.8.86; 30.10.86; BaZ, 22.9.86. Im Bereich der Information wurden drei Postulate der NR Flubacher (fdp, BL), Frey (fdp, NE) und Oehler (cvp, SG) betreffend Presseschauen des Dokumentationsdienstes der Bundesversammlung, integrale TV-Übertragung der Nationalratsdebatten sowie Schweizerischer Feuilletondienst überwiesen, vgl. Amtl. Bull. NR, 1986, S. 965 f., 1490 und 956 f.
[5] Amtl. Bull. NR, 1986, S. 105 ff. und 132 ff.; NZZ, 7.1.86 ; 25.2.86 ; BaZ, 25.2.86 ; 24 Heures, 25.2.86 ; TA, 6.3.86; Presse vom 7.3.86 und 11.3.86; vgl. SPJ, 1983, S. 178 und 1985, S. 183. Vom NR überwiesen wurde ein Postulat Graf (svp, ZH) betreffend Zeitungsverteilung durch die PTT, vgl. Amtl. Bull. NR, 1986, S. 962. Der SZV verweigerte der Schweiz. Journalisten-Union (SJU) weiterhin die Anerkennung als Vertragspartner, vgl. TA, 20.9.86. Publikationen zur Presse allgemein : J: P. Chenaux, La presse d'opinion en Suisse romande ou la bataille des idées, Genève 1986; O. Reck, Die Presse schreibt, macht und wird Geschichte, Aarau 1986.
[6] E. Bollinger, La presse suisse. Les faits et les opinions, Lausanne 1986; TA, 10.3.86; Vat., 7.7.86; SZ, 9.7.86. Bemerkenswerteste Konzentrationsbewegung in der Kommunikationsbranche war 1986 der Erwerb der Aktienmehrheit des traditionsreichen Buchunternehmens Payot SA durch die den Verlegern Lamunière und Nicole gehörende Distributionsgesellschaft Lousonna SA, vgl. Bund, 23.10.86. Neue Chefredaktoren von bekannteren Blättern wurden Peter Balsiger beim «Blick» und Marco Volken bei der «Ostschweiz», vgl. TA, 7.3.86; SGT, 1.4.86.
[7] TW, 24.5.86 ; 20.6.86; Vr, 30.5.86 ; 19.6.86 ; 3.7.86 ; 4.7.86 ; 31.10.86 ; TA, 2.7.86 ; 4.7.86 ; vgl. SPJ, 1985, S. 183.
[8] TA, 5.9.86; 23.10.86; Presse vom 17.9.86 und 8.12.86; BaZ, 23.10.86; 5.12.86; SGT, 5.12.86.
[9] Presse vom 3.7.86; NZZ, 5.7.86; vgl. SPJ, 1985, S. 184. Eine vom Zürcher Bankier Ernst Bieri präsidierte «Studiengruppe für Medienfragen » legte einen eigenen Gesetzesentwurf mit 19 anstelle von 85 Artikeln vor, der eine weitergehende private Wettbewerbsfreiheit beinhaltet; vgl. NZZ, 20.9.86; TA, 20.9.86 ; 24 Heures, 20.9.86. Zum Fernmeldegesetz vgl. oben, Teil I, 6b (PTT). Satellitenrundfunk: NZZ, 23.8.86; 9.9.86; 27.9.86; TA, 29.9.86; vgl. SPJ, 1985, S. 187 ; dazu im weitern auch W. Knecht, « Bedeutung der Satellitenkommunikation für die Schweiz», in Verwaltung+Organisation, 40/1986, S. 136 ff.
[10] Bund, 21.6.86; 22.12.86; TW, 21.6.86; NZZ, 11.7.86; 20.10.86; 22.12.86; BZ, 28.7.86; 13.12.86; TA, 13.10.86 ; 22.11.86 ; Vat., 20.10.86 ; «Prise de position sur le projet de la loi fédérale sur la radio et la télévision », in Veröffentlichungen der schweizerischen Kartellkommission, 21/1986, S. 378 ff.
[11] Motion Bremi: Amtl. Bull. NR, 1986, S. 620 ff.; BaZ, 6.6.86; TA, 6.6.86; Vr, 25.6.86; vgl. SPJ, 1985, S. 186. Vom NR abgelehnt wurde eine Motion der SP-Fraktion für einen Dringlichen Bundesbeschluss zur Schaffung einer Übergangsregelung im Bereich von Radio und Fernsehen, vgl. Amtl. Bull. NR, 1986, S. 621 ff. Helvecom : Presse vom 8.1.86 ; BaZ, 11.1.86 ; T W, 11.1.86 ; vgl. SPJ, 1985, S. 187. Regionalfernsehlobbies : NZZ, 4.7.86; TA, 4.7.86; Vr, 4.7.86 (mit Liste der Mitglieder). AfK: Bund, 20.9.86; NZZ, 30.9.86; TA, 30.9.86.
[12] Basel: BaZ, 4.3.86; 7.3.86; 7.5.86; SZ, 17.7.86; AT, 25.7.86; vgl. SPJ, 1985, S. 185 f. ARTV: NZZ, 30.1.86 ; Klartext, 6/1986, Nr. 4, S. 30. Tages-Anzeiger: NZZ, 29.5.86 ; TA, 29.5.86 ; vgl. SPJ, 1985, S. 186. Bern: Bund, 3.6.86; BaZ, 31.7.86; BZ, 5.9.86; 5.11.86 ; vgl. SPJ, 1985, S. 186. Innerschweiz: NZZ, 1.7.86; 28.10.86; Vat., 11.7.86; 18.9.86; 19.9.86; LNN, 19.9.86. St. Gallen: NZZ, 25.3.86.
[13] Verlängerung RVO: NZZ, 31.7.86. 3. Radioprogramm: NZZ, 3.7.86. Begleitforschung: NZZ, 30.1.86; TA, 21.6.86; BaZ, 7.11.86; vgl. SPJ, 1985, S. 185. Werbung: BaZ, 9.4.86; NZZ, 9.4.86; 24 Heures, 9.4.86.
[14] Sendebereich: Presse vom 11.7.86; AT, 1.11.86. Regalgebühren: NZZ, 19.4.86. Sponsoring: TA, 23.12.86.
[15] «Opus-Radio»: Presse vom 18.3.86. «Radio Förderband»: Presse vom 18.3.86; TA, 4.4.86; BaZ, 28.5.86; Bund, 15.7.86; 19.7.86; 6.8.86; 30.9.86. Sendeerlaubnis: NZZ, 12.2.86; 26.6.86. Vgl. auch Interpellation Jaggi (sp, VD) betreffend gegenwärtige Situation bei den Lokalradios in Amtl. Bull. NR, 1986, S. 1010 ff.
[16] Videotex : AS, 1986, S. 2230 ff. ; NZZ, 18.2.86 ; 3.3.86 ; 2.9.86 ; Vat., 26.3.86 ; Suisse, 29.3.86 ; Presse vom 27.11.86; vgl. SPJ, 1985, S. 188. Teletext: NZZ, 18.6.86; 24 Heures, 18.6.86.
[17] Beschwerden: NZZ, 21.2.86; 1.7.86. Gebührenerhöhung: NZZ, 13.9.86; Presse vom 22.11.86. Konzession: NZZ, 3.10.86; 24.10.86; BaZ, 3.10.86; 16.12.86; TA, 22.11.86; Postulat der FDP-Fraktion betreffend Konzessionserneuerung (überwiesen): Amtl. Bull. NR, 1986, S. 2050 f. Schürmann: Presse vom 22.11.86. Chenevière: JdG, 3.2.86; 12.4.86; Ww, 28, 10.7.96. Gasche: BZ, 1.5.86. Trägerschaften: BaZ, 18.12.86; dazu auch Interpellation Sager (svp, BE) betreffend Repräsentativität der SRG-Trägerschaft in Amtl. Bull. NR, 1986, S. 2076 ff.
[18] JdG, 8.3.86; 22.4.86; 23.4.86; TA, 8.3.86; NZZ, 8.4.86; 25.7.86; Bund, 25.7.86; vgl. SPJ, 1984, S. 173.
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