Année politique Suisse 1990 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Grundrechte
Die Vorlage des Bundesrates über den Beitritt der Schweiz zur
UNO-Konvention gegen Rassendiskriminierung und die damit verbundene Revision des Strafgesetzbuchs fand in der Vernehmlassung mehrheitlich positive Aufnahme. Die FdP machte allerdings die Einschränkung, dass sie eine Gesetzesrevision nicht für erforderlich halte, da die entsprechenden Delikte aufgrund der bestehenden Normen ausreichend verfolgt werden können. Entschiedene Opposition meldeten hingegen die Schweizer Demokraten (vormals NA) sowie die von Nationalrat Blocher (svp, ZH) präsidierte Aktion für eine neutrale und unabhängige Schweiz (AUNS) an. Die SD sehen vor allem das Recht auf freie Meinungsäusserung gefährdet, für die AUNS besteht für die Schweiz kein Anlass, UNO-Konventionen beizutreten. Die Überprüfung dieser Einwände führte dazu, dass der Bundesrat die Vorlage entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung im Berichtsjahr noch nicht dem Parlament vorlegen konnte
[1].
Der Nationalrat überwies die parlamentarische Initiative Pini (fdp, TI) für eine
vollständige Abschaffung der im schweizerischen Militärstrafrecht noch für Kriegszeiten vorgesehenen
Todesstrafe. Von einer Motion Rechsteiner (sp, SG) wurde der erste, mit dem Vorstoss Pini identische Teil ebenfalls überwiesen. Der zweite Teil forderte zusätzlich auch noch die Kündigung von Auslieferungsverträgen mit Staaten, welche die Todesstrafe kennen. Betroffen davon wären die vor 1981 ohne Ausschlussklausel abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Auf Antrag des Bundesrates lehnte der Rat diesen Teil der Motion ab. Gemäss dem Vorsteher des EJPD besteht praktisch keine Gefahr, dass die Schweiz aufgrund dieser wenigen Auslieferungsverträge Personen ausliefern müsste, denen die Todesstrafe droht
[2].
[1] NZZ und TA, 12.4. und 22.12.90, Bund, 26.10.90; NZZ, 30.3.90 (FdP). Vgl. SPJ 1989, S. 20. Zu den Erfahrungen in Frankreich mit einem Antirassismusgesetz siehe TA, 23.8.90 sowie Plädoyer, 8/1990, Nr. 4, S. 18 ff. Vgl. auch NZZ, 27.1.90 und Lit. BA für Justiz.
[2] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1864 ff.; BaZ, 16.1.90. Vgl. SPJ 1989, S. 26 und 87 sowie unten, Teil I, 3 (Organisation militaire).
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