Année politique Suisse 1991 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Grundrechte
Der Bundesrat beantragte dem Parlament den Beitritt der Schweiz zu den beiden 1966 von der Generalversammlung der UNO verabschiedeten
internationalen Menschenrechtspakten. Da die Pakte auf universeller Ebene Staaten mit sehr unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systemen verbinden, gehen sie in der Substanz weniger weit als entsprechende von der Schweiz bereits früher unterzeichnete Konventionen des Europarates (EMRK). Mit diesem seit langem angekündigten Beitritt möchte der Bundesrat denn auch vorwiegend aussenpolitische Ziele erreichen: die Verträge bilden die Grundlage für Interventionen der Unterzeichnerstaaten zugunsten von Menschen, deren Rechte in schwerwiegender. Weise verletzt worden sind. Im Nationalrat wurde die Vorlage erfolglos von Steffen (sd, ZH) bekämpft, der sich grundsätzlich gegen einen Beitritt zu UNO-Pakten aussprach, solange die Schweiz nicht UNOMitglied sei. Ebenfalls zugestimmt hat die Volkskammer einem Postulat Columberg (cvp, GR), welches verlangt, dass die Schweiz auch das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK unterzeichnet. Der Ständerat stimmte dem Beitritt zu den Menschenrechtspakten oppositionslos zu
[1].
Mit relativ knappem Mehr lehnte der Nationalrat eine von der SP und der GP unterstützte Motion Weder (ldu, BS) für den
Schutz der Grundrechte künftiger Generationen ab. Das Recht der in Zukunft lebenden Menschen auf ein menschenwürdiges Leben in einer möglichst unversehrten Umwelt sollte nach Ansicht des Motionärs in der Verfassung verankert werden. Bundesrat Koller hatte sich dagegen ausgesprochen, einen neuen Rechtsbegriff zu kreieren. Zudem verpflichte der bestehende Verfassungsartikel über Umweltschutz die Behörden schon heute, die langfristigen Auswirkungen der Politik auf Mensch und Natur in Rechnung zu stellen
[2].
Die
geplante neue Strafnorm gegen rassistisches und fremdenfeindliches Verhalten verzögerte sich weiter. Da sich die Verwaltung nach eigenem Bekunden mit der Ausformulierung schwer tat, und insbesondere Mühe hatte, einen juristisch einwandfreien Kompromiss zwischen strafbaren Handlungen einerseits und dem Grundsatz der Meinungsäusserungsfreiheit andererseits zu finden, konnte der Bundesrat die Botschaft auch 1991 noch nicht verabschieden
[3].
Als Konsequenz einer im Vorjahr überwiesenen parlamentarischen Initiative Pini (fdp, TI) beantragte die Petitionskommission, mit einer Anderung des Militärstrafgesetzes in Zukunft
auch in Kriegszeiten auf die Todesstrafe zu verzichten. Sie übernahm dabei die Formulierung, welche das EMD in Ausführung einer ebenfalls 1990 vom Nationalrat und 1991 vom Ständerat überwiesenen Motion Rechsteiner (sp, SG) ausgearbeitet hatte. Der Nationalrat stimmte der Revision diskussionslos zu. Gleichzeitig überwies er ein Kommissionspostulat, das den Bundesrat einlädt, eine Revision von Auslieferungsverträgen mit Ländern, welche die Todesstrafe noch kennen, einzuleiten
[4].
Der Nationalrat befasste sich in der Sommersession als Zweitrat mit dem Datenschutzgesetz. Nachdem sich alle Fraktionen für Eintreten ausgesprochen hatten, waren in der Detailberatung im wesentlichen zwei Fragen umstritten: die Anwendung des Datenschutzes im Medienbereich und die Ausnahmeregelungen für den Staatsschutz.
Die Kommissionsmehrheit des Nationalrats hatte eine für die Medien restriktivere Lösung als der Ständerat beantragt, indem sie das Einsichtsrecht in Datensammlungen von Medienschaffenden in der Regel bereits vor dem Zeitpunkt einer Publikation gewähren wollte. Ausnahmen sollten nur erlaubt werden, wenn "dies zum Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums" notwendig sei. Namentlich die Linke, aber auch Nationalräte bürgerlicher Parteien sahen in dieser Bestimmung eine Gefahr für die Pressefreiheit: die Ausnahmeklausel sei derart schwammig, dass sie keine Gewähr gegen die Behinderung von unliebsamen Recherchen bieten könne. Die mit einem Ordnungsantrag zur Überarbeitung aufgeforderte Kommission präsentierte in der Folge eine allseits akzeptierte Lösung. Danach können Medien und Medienschaffende die Einsicht in ihre Datensammlungen einschränken, wenn die Daten Aufschluss über die Informationsquellen oder Einblick in Entwürfe für eine Publikation geben sowie wenn dadurch die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde. Medienschaffende sind zudem auch nicht zur vollständigen Offenlegung verpflichtet, wenn die Datei ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.
In der Frage der Ausnahmeregelung für die Dateien der Staatsschutzorgane wurde ein Streichungsantrag Rechsteiner (sp, SG) abgelehnt. Dieser hatte vergeblich damit argumentiert, dass es nicht angehe, Ausnahmen zu gestatten, bevor überhaupt in einem Staatsschutzgesetz genau geregelt sei, welche Daten erhoben werden dürften. Die Ratsmehrheit entschied sich – im Sinne einer auf fünf Jahre befristeten Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines Staatsschutzgesetzes – für eine Fassung, welche festlegt, dass das Datenschutzgesetz nicht auf personenbezogene Datensammlungen angewendet wird, die zur Bekämpfung des Terrorismus, der Spionage, des gewalttätigen Extremismus und des organisierten Verbrechens dienen.
Im Verfahrensbereich beschloss der Rat auf Antrag seiner Kommissionsmehrheit, die von der Ständekammer gestrichene Klagelegitimation des Datenschutzbeauftragten wieder einzuführen. Das ebenfalls von der Kommission beantragte Verbandsklagerecht lehnte der Rat hingegen ab
[5].
In der
Differenzbereinigung schloss sich die kleine Kammer namentlich in der Regelung des Datenschutzes im Medienbereich dem Nationalrat an. Ein Streichungsantrag Schmid (cvp, AI), der sich gegen jegliche Ausnahmeregelung für die Medienschaffenden wandte, wurde mit 23:9 Stimmen abgelehnt. Eine Differenz schuf der Ständerat jedoch mit der Streichung der zeitlichen Befristung der Bestimmungen über den Staatsschutz. Die Mehrheit teilte damit die Befürchtungen Bundesrat Kollers, dass es nicht möglich sein werde, innerhalb von fünf Jahren ein Staatsschutzgesetz zu verabschieden
[6].
Vor den Beratungen des Nationalrats waren
Zeitungsverleger und Journalisten gemeinsam an die Öffentlichkeit getreten, um gegen den Kommissionsentwurf zu protestieren. Wenn schon die Medien nicht aus dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgeklammert werden sollen, sei es wichtig, das Einsichtsrecht so weit zu präzisieren, dass es nicht zur Verhinderung von Publikationen eingesetzt werden könne. Die Gewerkschaften der Medienschaffenden liessen sich auch durch den Kompromissbeschluss des Nationalrats nicht besänftigen. Sie forderten weiterhin, dass – wie in Deutschland, Osterreich und den Niederlanden – das Datenschutzgesetz nicht auf den Medienbereich angewendet werde
[7].
Die Bestimmungen des neuen Datenschutzgesetzes werden sowohl für den Bund als auch für Private gelten, hingegen aus Gründen der kantonalen Autonomie der Verwaltungsorganisation
nicht für die Kantone und Gemeinden. Eine Motion Salvioni (fdp, TI) für die Schaffung einer Verfassungsgrundlage, welche es dem Bund erlauben würde, allgemein gültige Datenschutzregeln aufzustellen, lehnte der Nationalrat auf Antrag des Bundesrates ab. Der Vorsteher des EJPD gab dabei zu bedenken, dass vom neuen Bundesgesetz eine Nachahmungs- und Harmonisierungswirkung auf die Kantone erwartet werde und deshalb eine Verfassungs- und anschliessende Gesetzesrevision nur zu Verzögerungen führen würde. Eine Kornmissionsmotion für die Erarbeitung von Datenschutzregeln für den Telekommunikationsbereich wurde hingegen überwiesen
[8].
Bei der Regelung des
Datenschutzes im Bereich der Bundesstrafrechtspflege und des Datenaustausches mit den Kantonen und dem Ausland übernahm der Nationalrat die meisten Beschlüsse des Ständerates aus dem Vorjahr. Die Sozialdemokraten kämpften dabei zusammen mit den Grünen vergeblich gegen die rechtlichen Anderungen im Bereich des Datenaustausches und die Schaffung von Gesetzesgrundlagen für das computerisierte Fahndungssystem RIPOL. Immerhin wurde auf Antrag von Leuenberger (sp, ZH) ein zusätzlicher Persönlichkeitsschutz eingebaut. Betroffene Personen sollen – nach Abschluss der Ermittlungen – nicht nur dann informiert werden, wenn es zu einer formellen richterlichen Voruntersuchung kommt, sondern in der Regel auch dann, wenn die vorangehende polizeiliche Fahndung ohne Eröffnung einer Voruntersuchung eingestellt wird
[9].
[1] BBl, 1991, I, S. 1189 ff.; Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1494 ff. und 2529 bzw. S. 1503 (Postulat); Amtl. Bull. StR, 1991, S. 930 ff. und 1102 f. Siehe auch NZZ, 7.9.91.
[2] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2124 ff.
[3] NZZ, 13.8.91. Siehe SPJ 1990, S. 21. Vgl. auch NZZ, 22.3.91. Siehe dazu auch unten, Teil I, 7d (Ausländerpolitik / Fremdenfeindlichkeit).
[4] BBl, 1991, II, S. 1462 ff. und IV, S. 184 (Stellung des BR); Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1939; Amtl. Bull. StR, 1991, S. 301 (Motion). Siehe auch SPJ 1990, S. 21.
[5] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 938 ff. und 1278 ff.; Presse vom 6.6., 7.6. und 22.6.91. Zum Staatsschutzgesetz siehe unten, Staatsschutz.
[6] Amtl. Bull. StR, 1991, S. 1018 ff. und 1063 ff.
[7] Presse vom 22.5.91; SN, 20.6.91.
[8] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1285 f. (Salvioni) und 1284 (Telekommunikation).
[9] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 2172 ff. und 2323 ff.; Presse vom 11.12.91. Vgl. SPJ 1990, S. 22 sowie Vr, 26.9.91.
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