Année politique Suisse 1994 : Wirtschaft / Geld, Währung und Kredit
Banken
Die Entwicklung der Bankbilanzen stand 1994 immer noch unter dem Zeichen der Wirtschaftskrise. Die Kreditvergabe stagnierte weiterhin, wobei der 2%ige Zuwachs im Inlandgeschäft durch einen 5%igen Rückgang bei den Krediten ins Ausland kompensiert wurde; die Bilanzsumme wuchs nur um 1%
[11].
Insgesamt 98
Regionalbanken gründeten am 1. September eine gemeinsame Holding mit dem Ziel, die einzelnen Institute durch die Ausgliederung von gewissen Aufgaben wettbewerbsfähiger und damit auch resistenter gegen allfällige Übernahmen durch Grossbanken zu machen. Diese Holding wird für die beteiligten Banken eine Zentralbank zur Bündelung von Geldströmen zur Verfügung stellen; überdies soll sie Dienstleistungen namentlich im Verwaltungs-, Ausbildungs- und Informatikbereich erbringen, einkaufen oder koordinieren
[12]. Der Konzentrationsprozess ging freilich trotz dieser Gegenstrategie auch im Berichtsjahr weiter: Neben mehreren kleineren Instituten wurde auch die grösste Regionalbank, die 1989 selbst aus einer Fusion entstandene Neue Aargauer Bank (NAB) einer Grossbank einverleibt
[13].
Bei der Bankengesetzrevision im Rahmen der Swisslex konnte die
Differenzbereinigung in der Frühjahrssession zu Ende gebracht werden. Der Ständerat schloss sich der Ansicht des Nationalrats an, dass die Frage der Limitierung der Staatsgarantie bei den Kantonalbanken in einer späteren Phase behandelt werden sollte. Er hob hingegen die vom Nationalrat auf Antrag Poncet (lp, GE) beschlossene Begrenzung der Weitergabe von Informationen, die im Rahmen der internationalen Amtshilfe gewonnen wurden, wieder auf. Diese Weitergabe an die Strafbehörden soll nur dann nicht zulässig sein, wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren ausgeschlossen wäre (wie z.B. bei Steuerhinterziehung). Dass ein Rechtshilfeverfahren bereits rechtsgültig abgeschlossen sein muss, wird hingegen nicht mehr verlangt. Nachdem sich auch die Bankiervereinigung gegen die vom Nationalrat beschlossene Erschwerung der Rechtshilfe ausgesprochen hatte, widerrief die Volkskammer ihren Entscheid
[14].
Im Zusammenhang mit der Ratifikation des neuen
Welthandelsabkommens (GATT-WTO) legte der Bundesrat eine weitere Teilrevision des Bankengesetzes vor. Das Allgemeine Dienstleistungsabkommen (GATS) schreibt vor, dass für die Mitgliedstaaten während der ersten sechs Monate ab Inkrafttreten die
Zulassung von ausländischen Finanzinstituten nicht von der Gewährung von Gegenrecht abhängig gemacht werden darf. Im Bankengesetz musste deshalb der Passus eingefügt werden, dass die hier festgehaltene Gegenrechtsforderung nur Gültigkeit hat, wenn ihr keine anderslautenden internationalen Abmachungen (wie eben das GATS) entgegenstehen. Das Parlament stimmte der Revision in der Dezembersession diskussionslos zu
[15].
Der Ständerat hatte im Vorjahr - gegen den Antrag seiner WAK - einer als allgemeine Anregung formulierten parlamentarischen Initiative Zimmerli (svp, BE) für eine
politische Oberaufsicht über die Bankenkommission Folge gegeben. Die WAK legte gegen Jahresende den von ihr verlangten konkreten Vorschlag vor. Sie beantragte, im Bankengesetz formell festzuhalten, dass der Geschäftsbericht, den die Bankenkommission mindestens einmal jährlich dem Bundesrat vorlegen muss, von diesem an das Parlament zur Kenntnisnahme weiterzuleiten ist. Bisher bildete dieser Rapport Teil des bundesrätlichen Geschäftsberichts. Als alternativen Minderheitsantrag fordert Kommissionsmitglied Piller (sp, FR) die Einsetzung eines speziellen parlamentarischen Aufsichtsgremiums
[16].
Als
erste Kantonalbank wurde diejenige des Kantons Solothurn
privatisiert. Die Regierung beantragte, die Aktienmehrheit an der seit einiger Zeit in grossen finanziellen Schwierigkeiten steckenden Bank dem Schweizerischen Bankverein zu verkaufen. Dass damit auch die finanziellen Verpflichtungen des Kantons zur Schadendeckung massiv abgebaut werden konnten, hat sicher wesentlich zur einstimmigen Verabschiedung der Vorlage durch das Parlament beigetragen. Bei der mit einem Stimmenverhältnis von 4:1 positiv ausgefallenen Volksabstimmung hatten alle Parteien die Ja-Parole ausgegeben; Widerspruch kam lediglich vom Mieterverband und von den Jungsozialisten
[17].
Die kleine Kammer befasste sich als Zweitrat mit der Totalrevision des Gesetzes über
Anlagefonds. Sie schloss sich weitgehend den Entscheiden des Nationalrats an. Sie strich jedoch - wie beim Bankengesetz - die von der grossen Kammer eingeführte Erschwerung der Rechtshilfe wieder. Die wenigen Differenzen zwischen den beiden Räten waren rasch bereinigt, und das Gesetz konnte auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden
[18]. Ob es mit dieser Deregulierung gelingen wird, den schweizerischen Finanzplatz gegenüber Luxemburg wieder attraktiver zu machen, schien allerdings fraglich. Die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion für eine steuerliche Entlastung der Anlagefonds fand - gegen den Widerstand von Bundesrat Stich - auch im Ständerat Zustimmung
[19].
Zur Geldwäscherei, zu den ergänzenden Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und zur Frage der internationalen Rechtshilfe bei Schmiergeldaffären siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
[11] SNB,
Geschäftsbericht 1994, 87/1994, S. 46 f.11
[12] Presse vom 16.8. und 23.8.94;
NZZ, 2.9., 16.9. und 2.12.94.12
[13] Presse vom 18.8.94;
BaZ, 30.8.94. NAB: Presse vom 21.9.94;
AT, 2.11. und 17.11.94. Vgl. auch
BaZ, 1.9.94 sowie
SPJ 1993, S. 110.13
[14]
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 9 f. und 374;
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 355 ff. und 662 f.;
BBl, 1994, II, S. 229 ff. Vgl.
SPJ 1993, S. 110 f.;
NZZ, 4.1.94 (Bankiervereinigung);
TA, 5.1.94. Derselbe Passus wurde auch aus dem Anlagefondsgesetz (s. unten) wieder gestrichen.1
[15]
BBl, 1994, IV, S. 1141 ff.;
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2317 und 2541;
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 1165 f. und 1359;
BBl, 1994, V, S. 1099 f.15
[16]
BBl, 1995, III, S. 100 ff. Vgl.
SPJ 1993, S. 111.16
[17] Presse vom 12.8., 31.8. und 5.12.94. Opposition:
SZ, 25.11.94;
BaZ, 2.12.94. Siehe dazu unten, Teil II, 2d.17
[18]
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 17 ff., 308 und 375;
Amtl. Bull. NR, 1994, S. 350 ff. und 660;
BBl, 1994, II, S. 397 ff.;
SHZ, 7.4.94;
NZZ, 22.10., 1.12. und 23.12.94. Vgl.
SPJ 1993, S. 111.18
[19]
Amtl. Bull. StR, 1994, S. 30.19
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