Année politique Suisse 1997 : Sozialpolitik / Bevölkerung und Arbeit
Arbeitnehmerschutz
Das
Bundesgericht fällte einen Entscheid von grosser arbeitsrechtlicher Tragweite. Danach dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten kündigen, wenn diese eine Veränderung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren. Im Fall einer Sachbearbeiterin, die sich geweigert hatte, einen neuen Arbeitsvertrag mit sofortiger Lohnsenkung um 500 Fr. zu unterzeichnen, und der die Firma darauf gekündigt hatte, befand das Bundesgericht,
Änderungskündigungen seien statthaft, müssten allerdings die reguläre Kündigungsfrist einhalten und dürften nicht an die Drohung des Arbeitsplatzverlustes gekoppelt werden. Die Anpassung eines Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse müsse im Interesse der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit möglich sein. Das Bundesgericht stellte sich so in Gegensatz zu einzelnen kantonalen Gerichten, die in der Vergangenheit Änderungskündigungen als missbräuchlich eingestuft hatten
[45].
Eine parlamentarische Initiative Rechsteiner (sp, SG) mit dem Antrag, den
Grenzwert für ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren
bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von heute 20 000 Fr. auf neu 50 000 Fr. festzusetzen (Art. 342 Abs. 2 OR) wurde auf Empfehlung der vorberatenden Kommission vom Nationalrat mit 83 zu 56 Stimmen abgelehnt. Die Kommission begründete ihre ablehnende Haltung damit, dass bereits heute 85% der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten effizient und ohne Kostenfolge erledigt werden. Eine Erhöhung der Streitwertgrenze könnte dazu führen, dass die querulatorischen Prozesse zunehmen
[46].
Ein weiterer Vorstoss Rechsteiner, der in Motionsform verlangte, dass der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage für die
gesetzliche Regelung von Sozialplänen unterbreiten sollte, wurde als Postulat überwiesen. Rechsteiner wollte damit vor allem erreichen, dass die Rechtswirkungen eines Sozialplans genau umschrieben und ein Schlichtungsmechanismus beim Scheitern einvernehmlicher Regelungen vorgesehen werden
[47].
Erstmals befasste sich das
Bundesgericht mit dem seit 1994 in Kraft befindlichen
Mitwirkungsgesetz. Sein Urteil stützte die Klage der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) gegen ein grosses Berner Bauunternehmen, welches 1995 gleichentags mit der Einreichung eines Nachlassstundungsgesuchs seinen 400 Mitarbeitern vorsorglich gekündigt hatte. Die Gewerkschaft wurde erst am nächsten Tag informiert, und ihr wurde lediglich eine Frist von 24 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das Mitwirkungsgesetz bestimmt, die Arbeitnehmervertreter müssten vorgängig von Massenentlassungen konsultiert werden. Zumindest sei ihnen das Recht einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden oder beschränkt und deren Folgen gemildert werden könnten. Allerdings nennt das Gesetz keinen zeitlichen Rahmen für das Konsultationsverfahren. Die Firma begründete ihr kurzfristiges Vorgehen mit dem Druck der Banken, weshalb keine andere Wahl bestanden habe als die unmittelbare Eröffnung einer Nachlassstundung. Die Gewerkschaft verschloss sich dieser Argumentation nicht, verlangte aber aus grundsätzlichen Erwägungen vom Berner Obergericht die Feststellung, die Mitwirkungsrechte seien in diesem konkreten Fall verletzt worden. Den ablehnenden Entscheid zog sie weiter, in der Hoffnung, das Bundesgericht werde das bezüglich des Konsultationsverfahrens wenig differenzierte Gesetz interpretieren und durch richterlichen Entscheid präzisieren. Mit dem Urteil aus Lausanne, welches die Verletzung des Mitwirkungsgesetzes ausdrücklich festhielt und der Gewerkschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr. zusprach, wurde der gewünschte Präzedenzfall geschaffen
[48].
[45] Presse vom 22.7.97.45
[46]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1968 ff.46
[47]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2210 f.47
[48]
Bund, 24.4.97; Presse vom 17.5.97. Siehe
SPJ 1993, S. 197 f. und
1996, S. 225.48
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