Année politique Suisse 1999 : Sozialpolitik / Bevölkerung und Arbeit
 
Kollektive Arbeitsbeziehungen
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Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Bei den flankierenden Massnahmen zum bilateralen Vertrag mit der EU über den freien Personenverkehr (siehe unten) bewährten sich tripartite Gespräche (Sozialpartner plus Bundesbehörden) relativ gut; die Begleitmassnahmen zum Abkommen sehen zur Feststellung von missbräuchlicher Unterschreitung der ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen explizit dreigliedrige Kommissionen vor. Da damit eine gesetzliche Grundlage für derartige Gespräche geschaffen war, legte der Bundesrat dem Parlament das Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahr 1976 vor, welches tripartite Beratungen für alle die ILO betreffenden Fragen verlangt. Der Ständerat stimmte der Ratifizierung des Abkommens einstimmig zu [26].
Die Veränderungsprozesse, denen sich die Schweizer Wirtschaft in den achtziger und neunziger Jahren ausgesetzt sah, liessen vielfach einen Zusammenbruch der konsensuellen Verhandlungsmuster zwischen den Sozialpartnern befürchten. Eine im Rahmen des Schwerpunktprogramms „Zukunft der Schweiz“ erarbeitete Analyse der Entwicklungen in den drei Branchen Banken, Chemie und Bauhauptgewerbe zwischen 1980 und 1998 zeigte nun, dass tatsächlich eine verstärkte Konflikttendenz beobachtet werden kann, dass eine Trendaussage über alle Branchen hinweg jedoch zu kurz greifen würde. Während etwa im Bankensektor tatsächlich von einem vergleichsweise starken Niedergang der kollektiven Arbeitsbeziehungen gesprochen werden kann, haben sich die Verhältnisse in der chemischen Industrie in den letzten Jahren insofern wieder stabilisiert, als diese global ausgerichteten Unternehmen wesentliche Bestandteile der Arbeitsbeziehungen entweder auf Branchenebene verhandeln oder in Form von unternehmensweiten Einheitsverträgen zu regeln pflegen. Im Bauhauptgewerbe macht sich trotz harten Verhandlungen sogar eine gewisse Wiederbelebung der Sozialpartnerschaft bemerkbar, die sich insbesondere darin äussert, dass die Sozialpartner gemeinsam externe Ressourcen zu mobilisieren vermögen, wie etwa bei dem auf den 1. Januar eingeführten Alters-Teilzeitmodell, für welches die Arbeitslosenversicherung einen Teil der Kosten übernimmt [27].
Gleich wie im Vorjahr der Ständerat stimmte auch die grosse Kammer der Ratifizierung des bereits 1949 verabschiedeten Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu, welches zu den sieben fundamentalen Abkommen dieser Institution zählt und das Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen beschlägt. Mit dem neuen Datenschutzgesetz, welches bei einem Stellenwechsel diskriminierende Mitteilungen des früheren Arbeitgebers wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit untersagt, erfüllt die Schweiz die Vorgaben der ILO, weshalb nach geltender Praxis (Landesrecht muss vor Gutheissung durch das Parlament angepasst sein) einer Ratifizierung nichts mehr im Wege stand [28].
Nur wenige Tage vor Auslaufen des alten GAV einigten sich die Sozialpartner in der Druckindustrie auf einen neuen Vertrag für die nächsten fünf Jahre. Den Gewerkschaften gelang es dabei nicht, einen umfassenden Branchenvertrag auszuhandeln, der auch das Speditions- und das technische Redaktionspersonal umfasst hätte. Ebenso mussten sie ihre Forderung nach einer generellen Lohnerhöhung von 200 Fr. aufgeben und Zugeständnisse bei der Arbeitszeitflexibilisierung machen. Die Arbeitgeber sicherten dafür zu, die tiefsten Löhne bis 2002 auf 3000 Fr. anzuheben. Zudem verzichteten sie auf ihre Forderung nach einem Rahmenvertrag, der nach Regionen und Betrieben vor allem lohnmässig Abweichungen gestattet hätte. Neu wurden die jährlichen Lohnanpassungen vollständig in die Betriebe delegiert [29]. Diese Ergebnisse gingen der Basis der Mehrheitsgewerkschaft „Comedia“ zu wenig weit; mit einem dreistündigen Warnstreik verlangte sie Nachverhandlungen insbesondere bei der Reallohnerhöhung sowie beim Einbezug des Speditionpersonals in den GAV. Als letztere Forderung von den Arbeitgebern akzeptiert wurde, stimmte die „Comedia“ dem neuen GAV zu [30].
Auch im Bauhauptgewerbe konnten sich die Gewerkschaften und die Arbeitgeber vorerst nicht auf Lohnanpassungen einigen. Gestritten wurde vor allem um das Verhältnis zwischen generellen und individuellen Salärerhöhungen sowie über zusätzliche Gleitstunden. Die Gewerkschaften drohten, wenn nicht alle Bauarbeiter mindestens 100 Fr. mehr Lohn erhielten, würden sie, erstmals seit zwanzig Jahren, den Landesmantelvertrag kündigen. Kurz vor Weihnachten sah es nach einem Durchbruch aus, der vor allem den gewerkschaftlichen Forderungen entsprochen hätte, doch stand die Zustimmung der Baumeister bis Ende Jahr aus. Die Gewerkschaften machten daraufhin mit ihrer Kündigung Ernst, erklärten sich aber bereit, diese zurückzuziehen, falls die Arbeitgeber innert nützlicher Frist den getroffenen Abmachungen zustimmen sollten [31].
Ebenfalls zu keiner Einigung kam es im Bankensektor. Die Verhandlungen um einen neuen GAV scheiterten an der Forderung der Arbeitnehmerverbände nach drei zusätzlichen Ferientagen [32].
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Arbeitskonflikte
Gestützt auf die vom Volk angenommene, zum Zeitpunkt des Urteils allerdings noch nicht in Kraft getretene neue Bundesverfassung sowie auf Bestimmungen des internationalen Rechts (1. Sozialpakt der UNO) bejahte das Bundesgericht einstimmig das Recht der Arbeitnehmenden auf Streik als äusserstes, aber unentbehrliches Instrument des Arbeitskampfs zur Erzielung einer kollektivvertraglichen Regelung. Im konkreten Fall ging es darum, zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung nach einem Warnstreik zulässig ist oder nicht. Das Bundesgericht entschied, der Arbeitsvertrag bleibe während eines Streiks in seinen zentralen Elementen (Arbeitsleistung und Lohnzahlung) suspendiert, weshalb der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, für die ausgefallene Arbeitszeit ein Salär auszurichten, doch sei ein rechtmässiger Streik andererseits auch kein Grund für eine Kündigung, da er keine Verletzung der Arbeitspflichten darstelle. Das Bundesgericht hielt aber fest, dass ein Streik nur rechtmässig ist, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird und durch einen Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgt. „Wilde“ und politische Streiks sind damit vom Schutz durch das Arbeitsrecht ausgeschlossen [33].
Mit einem Freispruch endete der erste Strafprozess um einen Streik. Die Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), die 1995 in La-Chaux-de-Fonds (NE) eine Arbeitsniederlegung mit Betriebsblockade (Streikposten) organisiert hatte, wurde vom zuständigen Gericht vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Nötigung freigesprochen, da gemäss den Richtern rechtmässig Streikende gewaltlose Begleitmassnahmen wie das Aufstellen von Streikposten oder das Besetzen des Firmengeländes ergreifen dürfen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Drei GBI-Funktionäre, die sich vier Wochen vor dem eigentlichen Streiktag anlässlich eines kurzen Warnstreiks illegal auf dem Firmengelände aufgehalten hatten, wurden hingegen wegen Hausfriedensbruchs zu geringfügigen Geldbussen verurteilt [34].
Gemäss Angaben des seco fanden 1999 fünf Arbeitsniederlegung statt, welche den Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation (Streik = Arbeitsverweigerung während mindestens eines Arbeitstags) entsprechen. Davon waren 129 Betriebe betroffen; maximal 2255 Personen beteiligten sich an diesen Ausständen und ungefähr 2675 Arbeitstage gingen verloren [35].
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Bilaterale Verträge mit der EU
Der bilaterale Vertrag mit der EU über den freien Personenverkehr gab auf Arbeitnehmerseite zur Befürchtung Anlass, dass damit ein Lohn- und Sozialdumping verbunden sein könnte, da beim Inkrafttreten des Abkommens nach einer zweijährigen Übergangsfrist die Prüfung der Arbeitsverträge von ausländischen Arbeitnehmenden durch die Behörden entfällt. Ohne Gegenmassnahmen könnten Arbeitskräfte aus dem EU-Raum zu Tiefstlöhnen eingestellt werden, was unweigerlich Auswirkungen auf das generelle Lohngefüge in der Schweiz hätte. Das Volkswirtschaftsdepartement schlug deshalb drei flankierende Massnahmen vor. Für Beschäftigte und Firmen, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind, wird – analog zur Regelung in der EU – ein Entsendegesetz geschaffen, welches Mindestgarantien betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen vorschreibt [36]. Wenn bei einer Firma mit ständigem Sitz in der Schweiz eine missbräuchliche Unterschreitung der orts- und branchenüblichen Löhne festgestellt wird, soll eine tripartite Kommission (Vertreter der Sozialpartner und der Behörden) bestehende GAV erleichtert allgemeinverbindlich erklären oder – für Branchen ohne GAV – regionale Normalarbeitsverträge erlassen können.
Bei zwei der drei Vorschläge (Entsendegesetz, Normalarbeitsverträge) einigten sich die Sozialpartner zumindest in der allgemeinen Stossrichtung relativ rasch. Umstritten blieb hingegen auch nach einem ersten dreigliedrigen Gespräch die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung der GAV sowie das Quorum für die Beschlüsse innerhalb der tripartiten Kommission. Der Arbeitgeberverband, der sich anfänglich gegen jegliche erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung gewehrt hatte, wollte diese zumindest allein auf die Löhne beschränken, da die generellen Arbeitsstandards mit den geltenden Gesetzen genügend gesichert seien; zudem verlangte er, die Quoren seien gleich zu handhaben wie bei jenen GAV, die nicht unter die Missbrauchsbekämpfung fallen [37]. Dem entgegneten die Gewerkschaften, ohne allgemeinverbindliche GAV zu allen Bereichen der Arbeit würden die vorgesehenen Massnahmen zur Leerformel verkommen, da damit grundlegende Errungenschaften (Zulagen, Ferien, Arbeitszeit, Weiterbildung usw.) der inländischen Arbeitnehmerschaft bei den ausländischen Beschäftigten nur so weit eingehalten werden müssten, wie es das Gesetz vorsieht. Zudem war für die Gewerkschaften die vorgesehene hälftige Sperrminorität der Arbeitgeber nicht akzeptabel. Für sie sollte bei Missbräuchen eine Unterstellungsquote von 30% der Arbeitnehmenden einziges Kriterium für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung sein [38].
Nur wenige Tage nach dem Scheitern der tripartiten Gespräche gab der Bundesrat seine eigenen Vorschläge in eine kurze Vernehmlassung. Neben den unbestrittenen Massnahmen schlug er bei der erleichterten Allgemeinverbindlichkeitserklärung vor, die Quoren von 50 auf 30 Prozent zu senken (30% der Arbeitgeber, welche mindestens 30% der Arbeitnehmenden beschäftigen) und – über die Löhne hinausgehend – weitere Arbeitsbedingungen wie Ferien und Arbeitszeiten mit einzubeziehen. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung sollte allerdings nur erfolgen können, wenn „erhebliche und wiederholte“ Missbräuche vorliegen. Damit waren die Sozialpartner erneut nicht einverstanden. Der Arbeitgeberverband monierte, der Vorschlag führe zu einer Überregulierung im Arbeitsmarkt; die Gewerkschaften befanden, das Wort „erhebliche“ sei zu restriktiv [39].
In seiner Botschaft ans Parlament schwächte der Bundesrat den umstrittenen Terminus ab und sprach bei den Normalarbeitsverträgen und der Allgemeinverbindlichkeit nur noch von wiederholte Missbräuchen. Den Arbeitgebern kam er insofern entgegen, als er nicht alle Regelungen der GAV zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung freigeben wollte, sondern nur jene über den Lohn und die Arbeitszeit. Bei den Quoren hielt er an seinem ersten Vorschlag fest. Damit war ein Kompromiss erreicht, der es den Sozialpartnern ermöglichte, ohne Gesichtsverlust und ohne Referendumsdrohung auf das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr einzutreten [40].
Dem Ständerat lag ein Antrag seiner Kommission vor, welche die vom Bundesrat vorgeschlagenen Kriterien deutlich verschärfen wollte. So sollten die tripartiten Kommissionen nur mit Normalarbeitsverträgen oder der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV intervenieren können, wenn die branchenüblichen Löhne „deutlich und mehrfach in rechtsmissbräuchlicher Weise“ unterschritten werden. Für diese sehr restriktive Definition – insbesondere erlaubt der Begriff „rechtsmissbräuchlich“ einen viel geringeren Ermessensspielraum als „missbräuchlich“ – setzten sich vor allem bürgerliche Abgeordnete aus der Ostschweiz (Forster, fdp, SG und Schmid, cvp, AI) ein. Bekämpft wurde sie von den Vertretern der Linken sowie vom Tessiner Freisinnigen Marty, der argumentierte, die Verschärfung sei nicht nur juristisch unhaltbar, sondern auch eine unnötige Provokation an die Adresse der Gewerkschaften. Schliesslich setzte sich ein Kompromissantrag durch, wonach eingegriffen werden kann, wenn die branchenüblichen Löhne „deutlich und mehrfach in missbräuchlicher Weise“ unterboten werden. Beim Entsendegesetz brachte Ständerat Jenny (svp, GL) zwei zusätzliche Bestimmungen durch. Danach dürfen die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung das ortsübliche Mass nicht überschreiten; der Bundesrat wird zudem ermächtigt, von ausländischen Arbeitgebern den Nachweis zu verlangen, dass sie die gesetzlich vorgegebenen Sozialabgaben entrichten. Die Quoren in den tripartiten Kommissionen führten ebenfalls zu längeren Diskussionen. Auf Antrag von Merz (fdp, AR) beschloss das Plenum schliesslich – gegen den Willen der Linken und von Bundesrat Couchepin – mit 21 zu 20 Stimmen, dass auch im Missbrauchsfall eine Ausdehnung des GAV nur vorgenommen werden kann, wenn 30% der Arbeitgeber, die 50% der Arbeitnehmer einer Branche beschäftigen, zustimmen. In der Gesamtabstimmung wurden die flankierenden Massnahmen einstimmig angenommen [41].
Der Nationalrat korrigierte die etwas wirtschaftslastigen Beschlüsse des Ständerates und entschied mit 114 zu 57 Stimmen, dass eine Intervention der tripartiten Kommission möglich wird, wenn die Löhne „wiederholt in missbräuchlicher Weise“ unterboten werden. In der Frage den Quoren sprach er sich jedoch für die Variante des Bundesrates (je 30%) aus. Dafür votierten neben den Vertretern des links-grünen Lagers auch die Abgeordneten der CVP und der LPS. Zustimmung fand der Ständerat hingegen mit seinem Willen, bei Normalarbeitsverträgen lediglich die Löhne, nicht aber die Arbeitszeiten der Missbrauchsbekämpfung zu unterstellen sowie bei den neu eingeführten Bestimmungen über die Unterkunft und die Sozialabgaben [42]. In den beiden strittigen Punkten (Definition des Lohndumpings, Quoren für die Allgemeinverbindlichkeit von GAV im Missbrauchsfall) schloss sich der Ständerat in der Herbstsession – allerdings erst nach einer Zwischenrunde – der grossen Kammer an, worauf die Vorlage (nach Bereinigung weiterer kleinerer Differenzen) definitiv verabschiedet werden konnte [43].
 
[26] BBl, 2000, S. 330 ff.; Amtl. Bull. StR, 1999, S. 1150 f.26
[27] Lit. Vatter / Meyrat; NZZ, 13.10.99 (Zusammenfassung). Zum Alters-Teilzeitmodell siehe SPJ 1998, S. 225.27
[28] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 407 ff. Siehe SPJ 1998, S. 230.28
[29] NZZ, 30.4. und 5.7.99. Vgl. SPJ 1998, S. 231.29
[30] TA, 29.4.99; NZZ, 1.5. und 21.12.99; BaZ, 18.8.99; Presse vom 14.10.99. Zum neuen GAV für die Printjournalisten siehe unten, Teil I, 8c (Presse).30
[31] Presse vom 30.9., 29.11., 21.12., 23.12. und 24.12.99. Die Arbeitgeber der Baubranche waren der wichtigste Adressat einer Grosskundgebung in Bern, an der die Teilnehmer 200 Fr. Lohnerhöhung für alle und Mindestlöhne von 3000 Fr. verlangten (Presse vom 27.9.99). Ende November erfolgten dezentrale Kundgebungen der Bauarbeiter, die in der Romandie auf ein stärkeres Echo stiessen als in der Deutschschweiz (Presse vom 23.11.99).31
[32] Presse vom 1.10.99.32
[33] Presse vom 22.7.99. Siehe SPJ 1998, S. 231 f.33
[34] TA, 29.9.99.34
[35] „Kollektive Arbeitsstreitigkeiten der Jahre 1998 und 1999“, in Die Volkswirtschaft, 2000, Nr. 7, S. 56-58.35
[36] Die Bedeutung eines Entsendegesetzes wurde exemplarisch klar an einem der grossen nationalen Bauprojekte, dem NEAT-Stollen in Sedrun (GR). Dort hatte 1998 eine südafrikanische Baufirma schwarze Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihnen den vertraglich festgesetzten Lohn auszubezahlen; zusätzlich mussten sie – entgegen schweizerischem Arbeitsrecht – in 12-Stunden-Schichten arbeiten; als die Gewerkschaften die Missstände aufdeckten, wurden die Arbeiter nach Südafrika zurückgeschickt, ohne dass eruiert werden konnte, ob diesen die ihnen zustehenden Guthaben je ausbezahlt wurden (NZZ, 12.3.99; BüZ, 17.5.99).36
[37] Nach geltendem Recht kann ein GAV nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Mehrheit der Arbeitgeber dem GAV angeschlossen ist, wenn diese die Mehrheit der Angestellten beschäftigen und die Mehrheit der Beschäftigten gewerkschaftlich organisiert ist.37
[38] LT, 8.1.99; BZ, 12.1.99; NZZ, 21.1.99; TG, 23.1.99; Presse vom 29.1.99.38
[39] Presse vom 4.2.99.39
[40] BBl, 1999, S. 6128 ff. Im Entsendegesetz sind hingegen alle arbeitsmarktlichen Regelungen eingeschlossen (Lohn, Arbeits- und Ruhezeit, Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Schutz von Schwangeren und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Mann und Frau).40
[41] Amtl. Bull. StR, 1999, S. 659 ff. und 678 ff.41
[42] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1604 ff. und 1628 ff.42
[43] Der StR stimmte oppositionslos für Annahme, der NR mit 154 zu 17 Stimmen aus dem rechtsbürgerlichen Lager und bei 23 Enthaltungen aus der FDP und der SVP: Amtl. Bull. StR, 1999, S. 726 ff., 837 ff. und 992; Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1756 ff. und 2304 f.; BBl, 1999, S. 6480 ff.43