Année politique Suisse 2001 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen
 
Familienpolitik
Der Ständerat überwies eine Empfehlung Stadler (cvp, UR), die den Bundesrat auffordert, alle fünf Jahre einen Bericht zur Lage der Familien in der Schweiz vorzulegen. Bundesrätin Dreifuss begrüsste den Vorstoss und erinnerte daran, dass der letzte Familienbericht 1982 erstellt wurde, weshalb sich eine neue Gesamtschau durchaus aufdränge. Der Nationalrat nahm ein Postulat Hubmann (sp, ZH) an, das den Bundesrat beauftragt, einen Bericht über die Situation der Alleinstehenden ausarbeiten zu lassen [39].
Anlässlich der Frühjahrssession nahm der Nationalrat neue familienpolitische Weichenstellungen vor. Mit 97 zu 75 Stimmen gab er zwei gleichlautenden parlamentarischen Initiativen Fehr (sp, ZH) und Meier-Schatz (cvp, SG) Folge, die verlangten, es seien die gesetzlichen Grundlagen für eidgenössische Ergänzungsleistungen für Familien nach dem „Tessiner Modell“ zu schaffen. Nach Abzug der wegfallenden Fürsorgekosten müssten Bund und Kantone zusammen 370 Mio Fr. pro Jahr für diese effiziente Form der Bekämpfung der Familienarmut aufbringen. Ausschlaggebend für den deutlichen Entscheid des Nationalrates war die CVP-Fraktion, die zusammen mit Linken und Grünen geschlossen Ja stimmte. Gegen die Ergänzungsleistungen wandten sich praktisch einhellig die SVP und die FDP. Als Sprecherin der Kommissionsminderheit lehnte Egerszegi (fdp, AG) das Tessiner Modell nicht prinzipiell ab, bezweifelte aber dessen Umsetzbarkeit auf Bundesebene, weshalb sie es vorgezogen hätte, die Kantone lediglich zu ermuntern, ebenso innovative und bedarfsgerechte Systeme zu entwickeln wie das Tessin [40].
Gleichzeitig gab der Nationalrat einer auch von der FDP unterstützten weiteren parlamentarischen Initiative Fehr Folge, die während zehn Jahren maximal je 100 Mio Fr. Bundesmittel zur Anstossfinanzierung für familienergänzende Betreuungsplätze verlangt. Die Unterstützung von Krippen, Horten, Tagesfamilien, Tagesschulen usw. soll höchstens zwei Jahre nach der Gründung dauern und einen Drittel des Betriebskredits nicht übersteigen. Laut Angaben der Initiantin könnten jährlich rund 12 000 Krippenplätze von diesem Impuls profitieren [41]. Unter Hinweis auf diese Initiative beantragte der Bundesrat dem Nationalrat erfolgreich, eine Motion Teuscher (gp, BE), welche die Ausarbeitung von Modellen der ausserhäuslichen Kinderbetreuung im öffentlichen und privaten Sektor verlangte, nur als Postulat zu überweisen [42]. Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Mutterschaft war auch eine Hauptforderung eines familienpolitischen Positionspapiers der FDP, da der Ausstieg qualifizierter Frauen aus dem Erwerbsleben ein volkswirtschaftliches Verlustgeschäft bedeute [43]. Der Arbeitgeberverband machte sich im Zeichen eines austrocknenden Arbeitsmarkts ebenfalls für einen Ausbau der Kinderbetreuung in den Firmen stark; eine Umfrage unter seinen Mitgliedern zeigte aber, dass das Bewusstsein für die Belange der ausserhäuslichen Kinderbetreuung in den meisten Firmen noch kaum entwickelt ist [44].
Die Gewerkschaft CNG lancierte eine Volksinitiative „für fairere Kinderzulagen“. Sie verlangt eine bundesrechtlich geregelte Zulage für alle Kinder – also auch jene der Selbständigerwerbenden, die heute in der Regel leer ausgehen – von 15 Fr. pro Tag, wobei der Betrag zu indexieren wäre. Die Finanzierung soll hauptsächlich über den Bund und in geringerem Mass über die Kantone erfolgen; die Arbeitgeber würden in ähnlichem Ausmass wie heute in die Pflicht genommen. Der CNG möchte damit in erster Linie den unteren Mittelstand entlasten, der nach seiner Auffassung nur wenig von der laufenden Steuerreform profitieren wird, aber auch nicht für Ergänzungsleistungen nach dem „Tessiner Modell“ in Frage kommt [45]. Die Kantone wurden im Berichtsjahr ebenfalls aktiv. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren arbeitete ein Modell für landesweit einheitlich geregelte Kinderzulagen aus; neben einem Sockelbeitrag von rund 150 Fr. pro Kind soll bedürftigen Familien der Zugang zu Ergänzungsleistungen gewährt werden [46].
Mit einer Motion forderte Nationalrat Schmied (svp, BE) Gesetzesgrundlagen zur (finanziellen) Besserstellung von ledigen Müttern. Der Bundesrat teilte die Auffassung, dass dem Gesetzgeber hier eine besondere Verantwortung zukommt. Er bezweifelte allerdings das Ausmass des dargelegten Problems, da die meisten unehelich geborenen Kinder vor ihrer Geburt oder innerhalb des ersten Lebensjahres von ihren Vätern anerkannt werden. Er verwies auf die grundsätzliche Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern bei der Bemessung des Unterhalts und auf die Möglichkeiten, die sich aus den parlamentarischen Initiativen Fehr und Meier-Schatz ergeben. Auf seinen Antrag wurde die Motion lediglich als Postulat angenommen [47].
Eine parlamentarischen Initiative Vermot (sp, BE) verlangte die Schaffung eines Gewaltschutzgesetzes, das die von häuslicher Gewalt betroffenen Personen (insbesondere Frauen und Kinder) schützt und die sofortige Wegweisung von gewalttätigen Personen aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein zeitlich limitiertes Betretungsverbot festlegt. Heute sind Frauen und Kinder häufig gezwungen, ausser Haus Schutz zu suchen, während der gewalttätige Mann in der Wohnung bleibt. Diskussionslos gab der Nationalrat der Initiative Folge und wies die Vorlage zur konkreten gesetzlichen Umsetzung der Rechtskommission zu [48]. Der Kanton St. Gallen schritt hier bereits zur Tat. Das Polizeigesetz wurde dahingehend revidiert, dass die Polizei künftig ermächtigt ist, den Täter auf der Stelle aus der Wohnung zu weisen und ihm die Rückkehr für bis zu zwei Wochen zu verbieten. Ähnliche Regelungen werden in weiteren Kantonen vorbereitet [49].
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Familienname
Die Gleichstellung von Frau und Mann beim Familiennamen und beim Bürgerrecht erlitt in der Schlussabstimmung der Räte eine nicht vorhergesehene Totalniederlage; damit wurde eine Vorlage verworfen, die das Parlament selber erarbeitet und insgesamt fünfmal grundsätzlich gutgeheissen hatte. In der Differenzbereinigung schwenkte der Nationalrat auf die Linie von Bundes- und Ständerat ein, welche die Doppelnamen als Zeichen der Einheit der Familie weiter zulassen wollten, beschloss aber, dass bei Uneinigkeit der Eltern über den Familiennamen die Vormundschaftsbehörde entscheiden sollte. Diese als verwirrlich und etatistisch kritisierte Lösung fand schliesslich keine Mehrheiten mehr. Angeführt von der CVP, welche das neue Namensrecht als Frontalangriff auf die Familie einstufte, bodigte der Ständerat die Gesetzesänderung diskussionslos mit 25 zu 16 Stimmen, der Nationalrat, dem die Angelegenheit immerhin ein paar kurze Erklärungen wert war, mit 97 zu 77 Stimmen [50].
Dass die Schweizer Regelung des Nachnamens von ehelich geborenen Kindern (Familien- oder Nachnamen des Vaters) nicht gegen die Europäische Menschenrechts-Konvention verstösst, bestätigte im Berichtsjahr der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der damit die Beschwerde eines Zürcher Ehepaares abwies. Nach Ansicht der Strassburger Richter verletzt sie weder den menschenrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) noch das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK). Der Gerichtshof betonte den Beurteilungsspielraum des Staates bei einer Rechtsfrage, die in den verschiedenen europäischen Ländern nicht einheitlich beantwortet wird [51].
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Scheidungsrecht
Ein Jahr nach Inkraftsetzung des neuen Scheidungsrechts breitete sich auf weiter Front Ernüchterung aus. Hauptpunkte der Kritik aus Anwalts- und Richterkreisen waren die Wartefrist von 60 Tagen nach der ersten Anhörung vor Gericht, die vierjährige Trennungszeit, wenn einer der Partner die Scheidung verweigert, sowie die Aufteilung des BVG-Rentenkapitals, die nach Ansicht von Fachleuten zu wenig klar geregelt ist. Mit einem Postulat verlangte der Freiburger SP-Nationalrat Jutzet vom Bundesrat eine rasche Revision der strittigen Punkte. Die Landesregierung vertrat zwar die Ansicht, jedes neue Gesetz leide unter Anlaufschwierigkeiten, die sich oft im Lauf der Zeit legten, erklärte sich aber bereit, das neue Recht umgehend einer vertieften Prüfung zu unterziehen [52].
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Schwangerschaftsabbruch
Nachdem die letzten Differenzen ausgeräumt waren, stimmten die Kammern in der Frühjahrssession der neuen Strafgesetzbuchregelung bei der Fristenlösung zu. Der Schwangerschaftsabbruch erfolgt künftig in den ersten 12 Wochen straffrei; die Frauen müssen eine persönliche Notlage geltend machen und werden auf staatliche Beratungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht, sind aber nicht gehalten, diese in Anspruch zu nehmen; die Kantone werden verpflichtet, die Kliniken und Praxen zu bezeichnen, die einen Abbruch fachgerecht durchführen können. Mit der Aufnahme dieser „Notbremsen“, welche die ethische Dimension des Problems ins Bewusstsein rufen sollen, setzte sich die eher restriktive Linie des Ständerates durch; entgegen seiner Haltung in der Wintersession lenkte der Nationalrat hier ein, um die Gesamtvorlage nicht zu gefährden. Die Zustimmung erfolgte im Ständerat allerdings nur knapp mit 22 zu 20 Stimmen, ein deutliches Zeichen dafür, dass die SVP der Liberalisierung nichts abgewinnen konnte und die CVP den Verzicht auf ihr „Schutzmodell mit Beratungspflicht“ noch nicht verschmerzt hatte. Der Nationalrat verabschiedete die Vorlage mit 107 zu 69 Stimmen; auch hier stammten die Neinstimmen aus der geschlossenen CVP und der mehrheitlich ablehnenden SVP [53]. Der Bundesrat, der anfänglich das „Schutzmodell“ der CVP favorisiert hatte, stellte sich ebenfalls hinter die Fristenlösung [54].
Wie bereits anlässlich der Schlussabstimmung im Nationalrat angekündigt, ergriff die CVP erstmals in ihrer Parteigeschichte das Referendum gegen eine bundesrechtliche Regelung. Der Parteileitung blieb die Gefolgschaft an der Basis allerdings fast gänzlich verwehrt; insbesondere viele Frauen und Junge empfanden das Referendum als „Zwängerei“ [55]. Kurz darauf beschloss auch die „Gesellschaft für den Schutz des ungeborenen Lebens“ (GLS) das Referendum; getragen von Abgeordneten aus der SVP, der EVP und der EDU versuchte sich dieses Komitee zwischen der CVP und den fundamentalistischen Abtreibungsgegnern zu positionieren, welche das Referendum ebenfalls ergriffen [56]. Anfang Juli musste die CVP einsehen, dass sie – in diesem Bereich zumindest – nicht referendumsfähig ist; sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt nur gut 30 000 Unterschriften beigebracht. Um diese nicht ungenutzt zu lassen, schloss sie sich mit der GLS zusammen, die rund 20 000 Unterschriften beisteuerte. Keine Sammelsorgen hatte hingegen die „Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind“ (SHMK), die fast 90 000 Unterschriften zusammentrug; weitere 32 000 Unterschriften kamen von der ihr nahestehenden Vereinigung „Ja zum Leben“. Das Referendum kam schliesslich mit 160 127 gültigen Unterschriften zustande [57].
Auf Antrag des Bundesrates lehnte der Ständerat die1999 von der SHMK eingereichte Volksinitiative „Für Mutter und Kind – für den Schutz des ungeborenen Lebens und für die Hilfe an seine Mutter“, die praktisch ein Abtreibungsverbot in der Verfassung verankern will, als den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten völlig zuwiderlaufend oppositionslos ab. Im Nationalrat war das Ergebnis mit 139 zu 7 Stimmen ebenfalls überdeutlich; der Abstimmung gingen allerdings heftige Wortgefechte voraus, in deren Verlauf Frauen und Liberale die Vertreter der Initiative als „Fundamentalisten“ (Aeppli, sp, ZH) oder gar als „Taliban unserer Demokratie“ (Eggly, lp, GE) bezeichneten; die Wortwahl kam nicht von ungefähr, hatte doch der glühendste Vertreter des Begehrens, der Berner EDU-Vertreter Waber, eine Parallele zwischen den Ereignissen des 11. September und der Fristenlösung gezogen [58].
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Alternative Lebensformen
Gleichgeschlechtliche Paare sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt registrieren zu lassen. Der Bundesrat gab eine entsprechende Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung. In vielen Punkten sollen homosexuelle Paare Ehepaaren gleichgestellt werden und sowohl deren Rechte wie Pflichten erhalten. Vorteile bringt der Gesetzesvorschlag vor allem im Erb- und Sozialversicherungsrecht. Die gemeinsame Adoption sowie die Adoption eines „Stiefkindes“ (aus einer früheren heterosexuellen Beziehung) wird ihnen jedoch verwehrt, ebenso der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin, da nach Ansicht des Bundesrates zwei Väter oder zwei Mütter das Kind in der heutigen Gesellschaft in eine Ausnahmesituation bringen würden. Ausländische Partnerinnen und Partner sollen grundsätzlich einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten, nicht aber auf eine erleichterte Einbürgerung. Die Schwulen- und Lesbenorganisationen kritisierten die beiden letzten Punkte als diskriminierende Sonderregelung. In ersten Stellungnahmen erklärte sich lediglich die CVP mit den Vorschlägen zufrieden. Die SVP lehnte sie als Abwertung der Ehe ab. Sowohl der SP wie der FDP ging die Gleichstellung zu wenig weit, weshalb sie diesbezügliche Korrekturen verlangten [59].
Genf führte als erster Kanton eine registrierte Partnerschaft für homosexuelle Paare ein. Der „Pacs“ (Pacte civil de solidarité) garantiert den Partnern, von der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Gesundheitswesen und Strafvollzug gleich wie Ehepaare behandelt zu werden, betrifft aber nicht Fragen des Steuer- und Erbschaftsrechts sowie der Sozialversicherungen und der Adoption von Kindern [60]. Der Kanton Zürich will einen Schritt weiter gehen. In allen Bereichen, in denen der Kanton zuständig ist, sollen künftig die Regeln und Pflichten, die für Ehepaare gelten, auch auf registrierte nicht-heterosexuelle Partnerschaften angewendet werden. Die Lösung bringt den Paaren vor allem wesentliche Verbesserungen im Steuer- und Erbschaftsrecht, auferlegt ihnen konsequenterweise durch eine Unterstützungspflicht im Fürsorgefall aber auch Aufgaben. Sowohl in Genf wie in Zürich wurden aufenthaltsrechtliche Erleichterungen für binationale Paare in Aussicht gestellt, sofern sie im kantonalen Ermessen liegen [61].
 
[39] AB SR, 2001, S. 113 f.; AB NR, 2001, S. 1439. Zu weiteren Postulaten, die Berichte zur finanziellen Lage der Familien anregen, siehe oben, Teil I, 7b (Sozialhilfe).39
[40] AB NR, 2001, S. 314 ff.; NZZ, 15.3.01; Presse vom 22.3.01. Siehe SPJ 2000, S. 251 f. Zur prekären finanziellen Situation vieler Familien vgl. oben, Teil I, 7b (Sozialhilfe). Für das ‚Tessiner Modell‘ siehe Bühler, Susanne, „Das „’Tessiner Model’“ der Ergänzungszulagen: ein Beitrag zur Senkung der Familienarmut“, in CHSS, 2001, S. 190 ff. Zu weiteren Entlastungen für Familien mit Kindern vgl. oben, Teil I, 5 (Direkte Steuern) und 7c (Krankenversicherung). 40
[41] AB NR, 2001, S. 319 ff. Siehe SPJ 2000, S. 252 f. Für die Erwerbstätigkeit der Mütter im internationalen Vergleich vgl. Ww, 1.2.01.41
[42] AB NR, 2001, S. 934. Eine weitere Motion Teuscher, die den BR verpflichten wollte, für die Kinder der Bundesangestellten Ferienprogramme anzubieten, da die Schulhorte in dieser Zeit geschlossen sind, wurde ebenfalls als Postulat angenommen (a.a.O., S. 935). 42
[43] Presse vom 7.7.01. Die SVP, die wenige Tage nach der FDP ihrerseits ein familienpolitisches Grundsatzpapier präsentierte, lehnte staatlich geförderte Kinderkrippen hingegen ab (Presse vom 11. 7.01). 43
[44] Presse vom 5.1., 26.1. und 17.8.01; NZZ, 16.5.01 (Arbeitgeberverbandsdirektor Hasler). 44
[45] BBl, 2001, S. 5904 ff.; Presse vom 20.7. und 10.11.01. Siehe SPJ 2000, S. 251 f. Der NR überwies ein Postulat Meier-Schatz (cvp, SG), das die Erstellung eines Berichts über die Familienausgleichskassen und die Familienzulagen anregte (AB NR, 2001, S. 1997).45
[46] NLZ, 12.10.01. 46
[47] AB NR, 2001, S. 935. 47
[48] AB NR, 2001, S. 615 f. In der Vernehmlassung stiessen die angestrebten Schutzmassnahmen auf breite Zustimmung (NZZ, 11.7.01). 48
[49] TG, 23.1.01; NLZ, 23.2.01; TA, 24.11. und 30.11.01.49
[50] AB SR, 2001, S. 264 ff. und 471; AB NR, 2001, S. 269 ff. und 949 ff. Siehe SPJ 2000, S. 253. 50
[51] Presse vom 23.10.01. Für ein Urteil des Gerichtshofs zum Familiennamen der Ehefrau siehe SPJ 1995, S. 270. 51
[52] AB NR, 2001, S. 296. Siehe SPJ 2000, S. 253. Das Bundesgericht schützte einen Teil dieser Kritik und befand, das Recht, eine Ehe auch vor Ablauf der vierjährigen Trennungszeit aufzulösen, müsse mehr sein als nur ein „Notventil“ für Härtefälle (Presse vom 9.2.01). 52
[53] AB SR, 2001, S. 5 ff. und 180; AB NR, 2001, S. 183 ff. und 365. Siehe SPJ 2000, S. 253 f. Analog zum StR überwies auch der NR ein Postulat seiner Kommission, das den BR auffordert, im Einvernehmen mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um das Recht des medizinischen Personal sicherzustellen, die Mitwirkung an einem Abbruch aus ethischen Gründen zu verweigern (AB NR, 2001, S. 189). 53
[54] NLZ, 13.6.01; Presse vom 24.8., 29.8. und 30.8.00. 54
[55] Presse vom 7.3., 14.3., 17.3., 24.3. und 4.4.01. Offiziell distanzierten sich die CVP-Frauen nicht vom Referendum (NZZ, 15.3.01). Dass die CVP keinesfalls klein beigeben will, zeigte sich auch am Umstand, dass die Fraktion noch am Tag der Schlussabstimmung eine pa.Iv. einreichte, mit der das Schutzmodell mit Beratungspflicht wieder in die parlamentarische Agenda aufgenommen werden soll (Geschäft 01.416). 55
[56] Presse vom 30.3.01; WoZ, 12.4.01. 56
[57] BBl, 2001, S. 4660 f.; Presse vom 10.7.01; NZZ, 13.7.01. Mit Unterstützung der SHMK wurde im Frühjahr im Regionalspital Einsiedeln (SZ) die erste „Babyklappe“ der Schweiz eingerichtet; dort haben Mütter, die ihr Neugeborenes nicht behalten wollen, die Möglichkeit, es anonym abzugeben (Presse vom 9.5. und 10.5.01). Ein vom BA für Justiz in Auftrag gegebenes Gutachten kam zum Schluss, dass die „Babyklappe“ gleich mehrfach gegen wesentliche Rechtsgrundsätze verstösst (Presse vom 31.8.01). 57
[58] AB SR, 2001, S. 273 ff. und 1045; AB NR, 2001, S. 1601 ff. und 2011. Mit Ausnahme von 2 Ja-Stimmen und 8 Enthaltungen lehnte die SVP-Fraktion die Initiative ab; FDP, SP, GP und LP stimmten geschlossen dagegen; 7 CVP-Abgeordnete enthielten sich der Stimme. 58
[59] Presse vom 15.11.01. Siehe SPJ 2000, S. 255. Vgl. dazu auch die Stellungnahme des BR zu einer Interpellation Hubmann (sp, ZH) in AB NR, 2001, S. 360. 59
[60] WoZ, 8.2.01; TA, 12.2.01; Presse vom 9.5.01. 60
[61] Presse vom 30.10.01. 61