Année politique Suisse 2002 : Sozialpolitik / Gesundheit, Sozialhilfe, Sport
 
Suchtmittel
Das im Jahr 2000 im Kanton Genf erlassene Verbot jeglicher von öffentlichem Grund aus sichtbarer Plakatwerbung für Tabak und mehr als 15-prozentige Alkoholika verstösst weder gegen übergeordnetes Bundesrecht noch gegen Bestimmungen in der Bundesverfassung. Dies ging aus einem Urteil des Bundesgerichtes hervor, in dem eine aus Kreisen der Werbe-, Tabak- und Alkoholwirtschaft stammende staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen wurde [42].
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Tabak
Mit der letzten Revision (1995) des Tabaksteuergesetzes war dem Bundesrat die Kompetenz erteilt worden, die Tabaksteuer, deren Ertrag vollumfänglich der AHV zukommt, um 50% gegenüber den damals geltenden Steuersätzen zu erhöhen. Da inzwischen dieser Handlungsspielraum bis auf 10 Rappen ausgeschöpft ist, beantragte der Bundesrat eine Anhebung des Erhöhungsrahmens um weitere 50%. Dies sollte ihm die Möglichkeit geben, die Zigarettenpreise – wie bis anhin schrittweise – bis auf rund 5.50 Fr. pro Päckchen anzuheben. Im Nationalrat erreichte eine Kommissionsminderheit aus SP und CVP im Namen der Prävention und mit Unterstützung einzelner Gesundheitspolitiker aus der FDP mit 77 zu 70 Stimmen ganz knapp, dass der Erhöhungsrahmen auf 80% angehoben wurde; damit würde der Bundesrat die Kompetenz erhalten, den Einzelhandelspreis mittelfristig auf 6.40 Fr. anzuheben. Nicht durchsetzen konnte sich ein weiterer Antrag der SP, bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision die Steuer von heute knapp 52% dem EU-Mindestsatz von 57% anzupassen. Damit würde der Detailpreis schlagartig auf 5.60 Fr. steigen. Bundesrat Villiger machte erfolgreich geltend, durch Einkauf im Ausland und Schmuggel könnte dies zu enormen fiskalischen Ausfällen für die AHV führen, ohne dass ein präventiver Effekt tatsächlich nachweisbar sei. Der Antrag wurde mit 82 zu 71 Stimmen abgelehnt, da sich mehrere CVP-Abgeordnete den Argumenten Villigers anschlossen. Gegen den Willen des Bundesrates, der auf die im ordentlichen Budget für die Tabakprävention vorgesehenen Mittel sowie auf die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung verwies, wurde hingegen mit 95 zu 68 Stimmen die Schaffung eines Präventionsfonds beschlossen. Hersteller und Importeure sollten 2,6 Rappen pro Zigarettenpäckchen abliefern müssen, was jährlich 20 Mio Fr. einbringen würde. Der von den Grünen und Linken vorgeschlagene Fonds erhielt auch die Zustimmung der FDP, allerdings erst, als deren Bündner Abgeordnete Bezzola den Zusatz eingebracht hatte, das Bundesamt für Sport (BASPO) sei bei der Verteilung der Gelder einzubeziehen [43].
Der Ständerat kehrte dann wieder auf die Linie des Bundesrates zurück. Mit 24 zu16 Stimmen sprach er sich für eine Anhebung des Erhöhungsrahmens um lediglich 50% aus. Die Mehrheit der kleinen Kammer begründete dies damit, dass mit einem einmaligen Sprung auf 80% das Mitspracherecht des Parlaments für längere Zeit ausgeschaltet würde. Aus ähnlichen Gründen lehnte er (mit 17 zu 11 Stimmen) auch die Schaffung eines Präventionsfonds ab. Im Namen der Kommission führte deren Sprecher aus, eine Fondslösung wäre dem politischen Entscheidungsprozess praktisch entzogen; ein unabhängiger Fonds unter der Aufsicht von zwei Bundesämtern (BAG und BUSPO) wäre ohnehin keine taugliche Organisationsform. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz war zudem in der Zwischenzeit zum Ergebnis gelangt, dass die Bundesverfassung keine Grundlage enthält, um einen aus der Tabaksteuer finanzierten Tabakpräventionsfonds zu schaffen, da Art. 112 Abs. 5 BV ganz klar sagt, dass deren Reinertrag für die Deckung des Bundesbeitrages an die AHV zu verwenden ist [44].
Im Rahmen der Beratungen dieses Geschäfts überwies der Nationalrat ein Postulat seiner WAK, das den Bundesrat ersucht, die Möglichkeit zu prüfen, verbindliche Richtlinien zum Schutz vor dem Passivrauchen zu erlassen, beispielsweise durch Einschränkungen des Rauchens im öffentlichen Raum oder durch die Einführung und Ausdehnung rauchfreier Zonen. Die grosse Kammer nahm zudem ein Postulat Berberat (sp, NE) an, das verlangt, dass in der laufenden Revision der Tabakverordnung verboten wird, einzelne Zigaretten oder Packungen von weniger als 20 Stück Zigaretten an Jugendliche abzugeben. Berberat begründete seinen Vorstoss damit, dass die Möglichkeit, sich gewissermassen probehalber eine geringe Mengen Zigaretten zu beschaffen, den Einstieg in den Konsum fördere [45].
Unter dem Patronat von alt Bundesrat Ogi lancierten das BAG, das BASPO und Swiss Olympic die Aktion „sport.rauchfrei“. Ziel ist, dass alle 81 Schweizer Sportverbände und mit ihnen die rund 27 000 angeschlossenen Vereine eine Charta unterzeichnen, die sie verpflichtet, für tabakfreie Trainings- und Wettkampfgelände zu sorgen sowie auf das Sponsoring durch Tabakfirmen zu verzichten [46].
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Alkohol
Der Ständerat genehmigte in der Herbstsession eine Verordnung, mit welcher die Promillegrenze im Strassenverkehr von 0,8 auf 0,5 gesenkt wird. Ein Antrag Hess (fdp, OW), die Grenze bei 0,7 Promillen festzusetzen, wurde mit 29 zu 13 Stimmen abgelehnt. Gemäss der Verordnung wird eine Person, die mit Blutalkoholwerten zwischen 0,5 und 0,8 Promille (gewöhnliche Angetrunkenheit) ein Fahrzeug lenkt, mit Haft oder Busse bestraft; wer sich mit mehr als 0,8 Promillen ans Steuer setzt (qualifizierte Angetrunkenheit), soll mit Gefängnis oder Busse, einem Eintrag im Strafregister sowie einem Ausweisentzug von mindestens drei Monaten bestraft werden. Die Räte hatten im Vorjahr beschlossen, neu anstelle des Bundesrates selber über die Promillegrenzwerte zu bestimmen [47].
Auf den 1. Mai setzte der Bundesrat gegen 1000 Neuerungen im Lebensmittelrecht in Kraft. Um die Jugend zu schützen, wurde die Abgabe von vergorenen alkoholischen Getränken wie Wein und Bier, die nicht unter das Alkoholgesetz fallen, an Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Für Spirituosen und alkoholische Süssgetränke wie Alcopops gilt weiter das Mindestalter 18. Alcopops dürfen zudem nicht mehr im selben Regal wie alkoholfreie Süssgetränke stehen [48].
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Illegale Drogen
Der geltende Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin ist bis zum Inkrafttreten der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), längstens aber bis zum 31. Dezember 2004, befristet. Der Ständerat hatte die Revision 2001 behandelt, doch führten verschiedene Umstände zu zeitlichen Verzögerungen bei den entsprechenden Beratungen des Nationalrates, weshalb es möglich ist, dass das revidierte BetmG am 1. Januar 2005 noch nicht in Kraft sein wird und ab diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Basis für die ärztliche Verschreibung von Heroin an schwer Drogenkranke mehr besteht. In diesem Fall müssten die Behandlungszentren geschlossen werden und die Patientinnen und Patienten ihre Therapie, die ihnen das Führen eines möglichst normalen Lebens erlaubt, abrupt abbrechen. Um dies zu verhindern, beantragte der Bundesrat dem Parlament, den Bundesbeschluss um fünf Jahre, längstens jedoch auch hier bis zum Inkrafttreten des revidierten BetmG zu verlängern [49].
Acht Jahre nach Beginn der ärztlichen Verschreibung von Heroin an Schwerstsüchtige zog sich der Bund aus der Rolle des Lieferanten für den mit Zustimmung des US-Narcotic-Board im Ausland beschafften Stoff zurück. Die Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb des Heroins wurde Anfang Jahr an eine private Schweizer Kleinfirma vergeben, da die grossen Pharmakonzerne kein Interesse gezeigt hatten; aus Sicherheitsgründen wurde der Name der Firma nicht bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde das von dieser Firma produzierte injizierbare Heroin unter der Bezeichnung Diaphin offiziell als Heilmittel registriert. Damit konnte die vom EDI im Vorjahr angekündigte Aufnahme in die Spezialitätenliste der (von den Krankenkassen zu vergütenden) Heilmittel anlaufen [50].
Santésuisse hatte schon früher angekündigt, sie würde gegen die Kassenpflicht von Heroin rekurrieren. Vehement dagegen protestiert hatten auch Vertreter des rechtbürgerlichen Lagers. Die SVP hatte die diesbezüglichen Absichten des BSV sogar zum Anlass genommen, in einer parlamentarischen Initiative zu verlangen, das Parlament solle anstelle des EDI den Grundleistungskatalog der Krankenversicherung regeln, doch war der Vorstoss im Nationalrat deutlich abgelehnt worden. Mehr Erfolg hatte im Berichtsjahr der Solothurner CVP-Abgeordnete Heim. Seine Motion für eine Aufhebung der Kassenpflicht wurde gegen den Willen des Bundesrates vom Nationalrat mit 95 zu 67 gutgeheissen. Heim argumentierte, die Heroinabgabe, die erwiesenermassen zu einem Rückgang der Beschaffungskriminalität geführt habe, sei weniger eine medizinische denn eine sozialpolitische Massnahme zur Verbrechensbekämpfung [51].
Ab dem 1. Januar 2003 muss jeder Angehörige der Armee eine Bestätigung unterschreiben, dass er das Drogenverbot in der Armee zur Kenntnis genommen hat und er bei einem Verstoss mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen hat. Mit dieser Massnahme will der Chef des Heeres die bereits früher angekündigte Nulltoleranz-Politik durchsetzen. Bisher mussten nur Fahrzeuglenker eine solche Vereinbarung unterschreiben. Die Vorgesetzen aller Grade wurden dazu aufgerufen, im Kampf gegen harte wie weiche Drogen keine Milde walten zu lassen. Auf willkürliche Razzien soll aber verzichtet werden [52].
Ende Januar nahmen das BAG und Swissmedic einige so genannte Partydrogen neu ins Verzeichnis der verbotenen bzw. streng kontrollierten Stoffe gemäss BetmG auf. Ganz verboten wurden Handel und Konsum halluzinogener Pilze mit den Wirkstoffen Psilocin und Psilocybin sowie des Peyotl-Kaktus, aus dem die Droge Meskalin gewonnen werden kann. Streng kontrolliert wird künftig der Umgang mit der Substanz GHB, die in der Partyszene als „Liquid Ecstasy“ gehandelt wird, obwohl sie mit dem so genannten Ecstasy nichts zu tun hat. Aufgrund einer Empfehlung der WHO wird GHB von nun an nur noch mit Bewilligung von Swissmedic zu medizinischen Zwecken hergestellt und gehandelt werden dürfen [53].
Nach dem Vorbild der Kantone Thurgau und Graubünden unterstellte der Grosse Rat des Kantons Tessin den Hanfanbau einer Meldepflicht. Das Landwirtschaftsamt soll die Plantagen, die vor allem in der Magadino-Ebene angesiedelt sind, kontrollieren und Bauern anzeigen können, wenn der THC-Gehalt der Pflanzen über den gesetzlich erlaubten 0,3% liegt. Als erster Kanton in der Schweiz reglementierte der Tessin aber auch den Cannabis-Verkauf, der in erster Linie in Grenznähe zwischen Mendrisio und Chiasso floriert. Künftig braucht es für den Verkauf von Hanfprodukten eine kantonale Bewilligung. Geschäftsinhaber erhalten eine fünfjährige Betriebserlaubnis nur, wenn sie einen ordentlichen Leumund haben und nicht wegen Drogendelikten verurteilt wurden. Verboten wird der Verkauf in der Nähe von Schulen, Sportplätzen und Freizeitzentren. Die Tessiner Behörden hoffen, mit den neuen Bestimmungen den Hanftourismus aus dem angrenzenden Italien einzudämmen. Obgleich der Export der Ware untersagt und der Konsum in Italien streng verboten ist, kommen scharenweise Kunden aus Italien, um sich mit sogenannten Duftkissen einzudecken, deren Inhalt offiziell nicht zum Rauchen bestimmt ist [54].
 
[42] TG, 20.4.02; NZZ, 6.7.02. Siehe SPJ 2000, S. 208. Zur Lockerung des Alkoholwerbeverbots bei den privaten TV-Sendern siehe unten, Teil I, 8c (Radio et télévision).
[43] BBl, 2002, S. 2723 ff.; AB NR, 2002, S. 1373 ff. und 1382 ff.; AB SR, 2001, S. 1086 ff. Die Erhöhung auf EU-Niveau sowie die Einrichtung eines Präventionsfonds waren von gesundheitspolitischen Organisationen, Ärzten, Krankenkassen und Konsumentinnenorganisationen verlangt worden (Presse vom 6.2. und 21.2.02; SoZ, 17.3.02; SHZ, 12.6.02).
[44] AB SR, 2001, S. 1086 ff.
[45] AB NR, 2002, S. 1395 und 1689.
[46] Presse vom 17.5.02.
[47] BBl, 2002, S. 3937 ff.; AB SR, 2001, S. 724 ff. Siehe SPJ 2001, S. 184.
[48] Presse vom 28.2.02.
[49] BBl, 2002, S. 5839 ff. Siehe SPJ 2001, S. 184 f.
[50] Presse vom 4.1.02.
[51] AB NR, 2002, S. 1504 ff. Vgl. SPJ 2001, S. 194. Siehe in diesem Zusammenhang auch eine nur ganz knapp als Postulat überwiesene Motion Waber (edu, BE), welche eine volle Kostenwahrheit bei der ärztlichen Abgabe von Heroin verlangt sowie verwandte Interpellationen Waber und Schenk (svp, BE) (AB NR, 2002, S. 588 ff. und Beilagen, II, S. 15 f. und 60 f.).
[52] Presse vom 9.8.02.
[53] Presse vom 25.1.02.
[54] BaZ, 25.6.02. Zum „Hanftourismus“ im Tessin siehe SPJ 2000, S. 210. Vgl. auch die Ausführungen des BR zu einer Interpellation Simoneschi (cvp, TI) in AB NR, 2002, Beilagen, IV, S. 350 ff. Für Medienmeldungen, wonach der THC-Gehalt des handelsüblichen Cannabis in den letzten Jahren stark zugenommen hat, siehe SoZ, 1.12.02 und WoZ, 5.12.02