Année politique Suisse 2012 : Wirtschaft / Geld, Währung und Kredit
Banken, Börsen und Versicherungen
Im Zusammenhang mit der aufkommenden Sorge um die Entwicklungen am Schweizer Immobilienmarkt erlangte der Hypothekarmarkt im Berichtsjahr erhöhte Aufmerksamkeit. Er war unter anderem Gegenstand einer vom Bundesrat per 1.7.12 in Kraft gesetzten Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV), die die Aktivierung eines
antizyklischen Kapitalpuffers von maximal 2,5% der risikogewichteten Bankaktiva ermöglichte. Mit diesem sollte bei Bedarf die Widerstandsfähigkeit der sich stärker exponierenden Banken gestärkt und/oder deren Kreditwachstum gebremst werden. Die Behörden erhofften sich dadurch eine Abschwächung der von einigen Experten als gefährlich eingestuften Dynamik auf dem Schweizer Immobilienmarkt. Die Bestimmung sah vor, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB), nach Absprache mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), dem Bundesrat den Antrag auf Aktivierung des antizyklischen Puffers stellen konnte. Die SNB, die sich schon länger für ein Instrument zur makroprudenziellen Regulierung der Finanzbranche starkgemacht hatte, begrüsste die Verabschiedung der Verordnung ausdrücklich. Bis zum Jahresende beantragte sie die Aktivierung des Kapitalpuffers jedoch nicht. In einem zweiten Teil der Verordnung wurde eine Verschärfung der Eigenmittelregeln für die Belehnung von Wohnliegenschaften beschlossen. Sie wurde via behördliche Genehmigung der von den Banken getroffenen Selbstregulierung implementiert und führte dazu, dass Risikohypotheken mit mehr Eigenkapital unterlegt werden mussten. Als Risikohypothek galt ein Darlehen an Personen, die weniger als 10% des Belehnungswerts als „hartes Eigenkapital“, also ohne Pensionskassenvorbezüge, aufbringen konnten oder die Hypothekarschuld nicht innert 20 Jahren auf maximal zwei Drittel des Belehnungswerts reduzieren wollten
[19].
Die Genehmigung der Änderungen in der ERV im Zusammenhang mit der Grossbankenregulierung wird in diesem Kapitel unter „Volkswirtschaftliches Systemrisiko durch die Grossbanken („Too-big-to-fail“)“ behandelt.
Der Bundesrat gelangte im Berichtsjahr mit der Botschaft zur
Änderung der Verrechnungssteuer an die eidgenössischen Räte. Die Vorlage war inhaltlich mit der 2011 behandelten Grossbankenregulierung verknüpft. Bei deren Verabschiedung hatten die Räte entschieden, die Ausgabe von Coco-Bonds (
contingent convertible bonds; Wandelungsanleihen, die bei Unterschreitung einer gewissen Eigenkapitalquote in Eigenkapital gewandelt werden) in der Schweiz vorerst nicht durch eine Befreiung von der Verrechnungssteuer zu fördern. Der Bundesrat hatte sich damals mit der Argumentation durchgesetzt, die Förderung der Ausgabe von schweizerischen Coco-Bonds im Zuge des allgemeinen Umbaus der Verrechnungssteuer zu regeln. Der entsprechende Entwurf wurde in der Frühjahrssession vom Nationalrat als Erstrat diskutiert. Die Vorlage sah vor, die Verrechnungssteuer dem Zahlstellenprinzip (bisher: Schuldnerprinzip) zu unterstellen. Dadurch sollten ausländische Investoren von der Verrechnungssteuer befreit werden, wovon sich der Bundesrat eine Belebung des inländischen Kapitalmarkts erhoffte. Im Speziellen ging es ihm aber auch darum, den Schweizer Grossbanken die Emission von Coco-Bonds in der Schweiz zu erleichtern, weil er sich dadurch im Krisenfall eine höhere Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Wandelung der Anleihen erhoffte. Der Bundesrat argumentierte, dass der Schweizer Kapitalmarkt ohne Neuregelung der Verrechnungssteuer kaum genügend Tiefe aufweise, um die sehr hohen Refinanzierungsbedürfnisse der Schweizer Grossbanken zu absorbieren. Damit die Grossbanken mit der Emission der Coco-Bonds nicht auf andere Finanzplätz mit höherer Attraktivität für internationale Investoren ausweichen würden, müssten die Bedingungen auf dem Schweizer Kapitalmarkt verbessert werden. Der Nationalrat stimmte mit dem Bundesrat überein, dass die schweizerische Emission von Coco-Bonds wünschenswert und deshalb durch die Befreiung von der Verrechnungssteuer förderungswürdig sei. Aus diesem Grund folgte er in diesem Punkt dem Bundesrat (Entwurf 1). Vertreter der SP monierten, dass eine gesetzliche Vorschrift zur Emission von Coco-Bonds in der Schweiz eine Erhöhung der Finanzplatzattraktivität durch Befreiung der Anleihen von der Verrechnungssteuer obsolet gemacht hätte. Der entsprechende Mehrheitsantrag der Kommission wurde jedoch von der bürgerlichen Ratsmehrheit abgelehnt. Im Zusammenhang mit dem allgemeinen Umbau der Verrechnungssteuer beschloss der Nationalrat Rückweisung (Entwurf 2). Diese sei im Zuge einer Gesamtschau zur Entwicklung der verschiedenen pendenten Steuerdossiers (Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Steuerstreit USA, FATCA) vorzulegen und müsse die finanziellen Folgen der Reform genauer beziffern. Ebenso sollten andere Varianten als das Zahlstellenprinzip geprüft werden. Die Rückweisung von Entwurf 2 war unbestritten und wurde vom Ständerat in der Sommersession bestätigt. In Bezug auf die Behandlung der Coco-Bonds präzisierte der Zweitrat jedoch, dass diese dem Eigenkapital anrechenbar sein müssten, damit sie von der Erhebung der Verrechnungssteuer befreit werden könnten. Zudem sah er im Gegensatz zum Nationalrat kein Verkaufsverbot von verrechnungssteuerfreien Anleihen an inländische natürliche Personen mehr vor, auch wenn dies zu einer ursprünglich nicht vorgesehenen steuerlichen Erleichterung für in der Schweiz grundsätzlich verrechnungssteuerpflichtige Personen führte, sofern diese in Coco-Bonds investierten. Dies wurde von der SP stark kritisiert. Der Nationalrat akzeptierte in der zweiten Behandlung die ständerätlichen Vorschläge, worauf der Entwurf 1 mit 150 zu 45 Stimmen angenommen wurde. Im Ständerat passierte Entwurf 1 mit 38 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung
[20].
Bereits in den Jahren 2010 (WAK-NR) und 2011 (WAK-SR) war einer aus der FDP-Liberalen Fraktion stammenden parlamentarischen Initiative Folge gegeben worden, die die schrittweise
Abschaffung der Stempelsteuer forderte. In der ursprünglichen Form hatte die Initiative vorgesehen, sowohl die Emissionsabgabe auf Fremd- und Eigenkapital als auch die Abgabe auf Versicherungsprämien und die Umsatzabgabe abzuschaffen. Mit der 2011 verabschiedeten Änderung des Bankengesetz („Too-big-to-fail“) war bereits die Abschaffung der Stempelabgabe auf Fremdkapital beschlossen worden. Die WAK-NR entschied zudem, die verbliebenen Abschaffungsanträge aufzuteilen. Als noch nicht entscheidungsreif wurden die Abschaffung der Abgabe auf Versicherungsprämien und die Abschaffung der Umsatzabgabe eingestuft. Die Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs wurde einer Subkommission übertragen. Für die Abschaffung der Stempelsteuer auf Eigenkapital wurde im Berichtsjahr die Vernehmlassung durchgeführt. Die SP und die Grünen sowie der SGB und Travail.Suisse äusserten sich ablehnend, weil sie Steuerausfälle in Millionenhöhe befürchteten. Die bürgerliche Mehrheit bestärkte die WAK-NR jedoch in ihrem Vorhaben und attestierte dem Entwurf eine potenziell positive Wirkung auf den Schweizer Finanzplatz. Die Kommission entschied darauf, den Entwurf 2013 unverändert den Räten zu unterbreiten
[21].
Drei bereits in den Vorjahren angestossene Geschäfte waren im Berichtsjahr pendent. Darunter die Motion Graber, welche eine Vorlage im Zusammenhang mit den beim SNB StabFund (Stabilisierungsfonds) lagernden toxischen Aktiva der UBS gefordert hatte (überwiesen 2011, hängig im EFD). Ebenfalls pendent waren eine 2011 von der Grossen Kammer angenommen Motion, die eine Veränderung der Kostenregelung im Fall der Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragen durch die Finma anstrebte (hängig im Zweitrat) sowie eine aus der GPK-SR stammende Motion, die systemrelevante Unternehmen im Falle einer Staatsrettung straffähig machen wollte. Bei letztgenanntem Anliegen hatte der Nationalrat 2011 den Motionstext angepasst, worauf der Ständerat die Anpassungen noch nicht behandelte
[22].
Im Nachgang zur globalen Finanzkrise und der Rettung der UBS durch den Staat im Herbst 2008 hatte der Gesetzgeber 2011 die Grossbankregulierung („Too-big-to-fail“-Vorlage) erarbeitet. Die damals verabschiedeten Änderungen des Bankengesetzes hatten unter anderem vorgesehen, die zugehörigen Verordnungsentwürfe zur erstmaligen Genehmigung dem Parlament vorzulegen. Im Berichtsjahr gelangte der Bundesrat mit diesem Vorhaben an die Räte, wenn auch vorerst unter Ausschluss der Liquiditätsverordnung (siehe unten, Geschäft 12.096). Zur Beurteilung standen die
Änderungen in der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV). Formal betrachtet besassen die Räte nur die Möglichkeit, die Verordnungen in ihrer Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen, faktisch nahmen sie sich jedoch das Recht, auf die Ausgestaltung der Detailregeln Einfluss zu nehmen. Vor allem die Bestimmungen zur Höhe der Eigenkapitalanforderungen und zur Umsetzung und Aktivierung des Notfallplans gaben erneut, nicht zuletzt auf vorparlamentarischer Ebene, zu Diskussionen Anlass. Die bundesrätlichen Entwürfe wurden jedoch nicht mehr substanziell angepasst. Konkretisiert wurde die Höhe der Eigenmittelanforderungen und die Regelung, wonach diese sowohl auf Stufe Finanzgruppe (Konzernebene) als auch auf Stufe Einzelinstitut gelten sollte. Der Bundesrat versicherte in dieser Hinsicht, dass die Finma angehalten sei, auf Stufe Finanzgruppe Rabatte zu gewähren, so dass diese nicht übermässig belastet würde. Erleichterungen waren im Zusammenhang mit dem Grad der gruppeninternen (organisatorischen, rechtlichen und finanziellen) Entflechtungen vorgesehen. Ebenfalls präzisiert wurde die Bestimmung, wonach der gesetzlich vorgesehene Notfallplan (Plan zur Abspaltung systemrelevanter Funktionen) im Krisenfall (anrechenbares, hartes Kernkapital unterschreitet 5% der risikogewichteten Positionen) nicht automatisch ausgelöst werden musste. Bundesrat und Parlament stimmten überein, dass die Auslösung des Notfallplans im Prinzip vorgesehen sein sollte, die Finma jedoch davon absehen könne, wenn eine bessere Alternative vorläge. In der Herbstsession nahmen sowohl der Ständerat einstimmig und der Nationalrat mit 128 zu 40 Stimmen die Vorlage an. Paul Rechsteiner (sp, SG) zog nach der Verabschiedung der neuen Grossbankenregeln eine „ernüchterte“ Bilanz. Die Eigenkapitalvorschriften der neuen Regulierung gingen ihm zu wenig weit. Ähnlich äusserte sich Thomas Minder (parteilos, SH), der monierte, dass das Ziel, wonach die Schweizer Volkswirtschaft nie mehr durch die Grossbanken in Mitleidenschaft gezogen werden sollte, nicht erreicht wurde. Deutlich positiver beurteilte Hannes Germann (svp, SH) die Fortschritte. Er betonte, dass die Schweiz mit den beschlossenen Änderungen eines der strengsten Regime punkto Eigenmittel hätte. Damit könne man gut leben. Ruedi Noser (fdp, ZH) sah in der Verabschiedung der Vorlage ein klares Bekenntnis zum internationalen Finanzplatz. Auch Markus Ritter (cvp, SG) zeigte sich „sehr erfreut“ über die Ausgestaltung der Regelungen
[23].
Die Kontroverse um die von den Banken zu haltenden Eigenmittel war nach der Verabschiedung der Revision des Bankengesetzes (2011) sowie der Genehmigung der zugehörigen Verordnungen (2012) allerdings noch nicht beendet. Bürgerliche Politiker, angeführt von ZKB-Bankrat Hans Kaufmann (svp, ZH), bemängelten, dass unter dem neuen Regime die systemrelevanten Grossbanken aufgrund der ihnen möglicherweise gewährten Eigenmittelrabatten weniger Eigenkapital halten müssten als die nicht systemrelevanten Banken zweiter Kategorie (ZKB und Raiffeisen Gruppe). Eigenmittelrabatte waren unter anderem für interne Risikomodelle vorgesehen, die allerdings fast ausschliesslich von den Grossbanken unterhalten wurden. Eine Motion der WAK-NR verlangte deshalb, dass die
Eigenmittelanforderungen an systemrelevante Banken und an die übrigen Banken in einem korrekten Verhältnis stehen müssten. Der Bundesrat lehnte die Motion ab. Er argumentierte, dass die Eigenmittelrabatte, die den systemrelevanten Banken möglicherweise gewährt würden, praktisch nicht dazu führen könnten, dass diese weniger Eigenkapitel halten müssten als andere Banken. Der Nationalrat folgte der bundesrätlichen und von der Ratslinken unterstützten Argumentation jedoch nicht und nahm die Motion mit 114 zu 50 Stimmen an
[24].
Die
Verordnung über die Liquidität der Banken, die ebenfalls im Nachgang zu den Änderungen im Bankengesetz 2011 erarbeitet wurde und deren viertes Kapitel zur Liquidität von Grossbanken vom Parlament genehmigt werden musste, kam Ende 2012 in die Räte. Die übrigen Kapitel machten qualitative Vorgaben zum Liquiditätsmanagement aller Schweizer Banken und wurden auf Anfang 2013 durch den Bundesrat in Kraft gesetzt. Quantitative Vorgaben verschob die Regierung im Zusammenhang mit der Verzögerung in der internationalen Liquiditätsregulierung („Basel III“) auf später. Das genehmigungspflichtige Kapitel vier überführt die am 30.6.10 zwischen der Finma und den Grossbanken getroffene Vereinbarung („Liquiditätsregime“) in Verordnungstext. Die Räte berieten die Vorlage allerdings im Berichtsjahr nicht
[25].
Der Ständerat behandelte im der Februarsession eine vom Nationalrat bereits 2011 angenommene Motion Lüscher, die vom Bundesrat die Erarbeitung eines
Souveränitätsschutzgesetzes verlangte. Damit sollten rechtsverletzende Handlungen, die auf Druck eines Drittstaats erfolgen, präventiv verhindert werden. Die Motion ist im Zusammenhang mit dem US-Steuerstreit und dem Erlass der FATCA-Regelungen (siehe unten) zu sehen. Der Ständerat nahm 2012 die vom Bundesrat unterstützte Motion ohne Gegenantrag an. Informationen dazu ebenfalls oben, Teil I, 1b (Staatsschutz)
[26].
Eine bereits 2011 überwiesene und ebenfalls im Zusammenhang mit der
US-Regulierung FATCA stehende Motion Briner war am Jahresende im EFD hängig. Sie verlangte die entsprechende Anpassung von schweizerischem Recht (Strafgesetzbuch, Bankengesetz), um Souveränitätskonflikten mit den USA vorzubeugen
[27].
Die absehbare Einführung der US-Regulierungen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) beschäftigte im Berichtsjahr weniger das Parlament als vielmehr die Schweizer Diplomatie. In seiner ursprünglichen Form sah FATCA für alle potenziell in den USA steuerpflichtigen Kunden eine Datenmeldung an die US-Steuerbehörde (IRS) durch die betreuenden Finanzintermediäre vor. Im Falle einer Nicht-Zustimmung zur Datenmeldung durch einen betroffenen Kunden sollten alle US-Zahlungen an diesen sogenannt „unkooperativen“ Kunden mit eine Quellsteuer von 30% belegt werden. Zusätzlich waren in diesem Fall die Einfrierung der betroffenen Kundengelder und die anschliessende Saldierung der entsprechenden Konti vorgesehen. Von der Meldepflicht ausgenommen werden sollten unter anderem Lokalbanken, deren Kunden zu mindestens 98% aus dem Inland stammten. Diese Institute wurden a priori als FATCA-konform angesehen. International stiess FATCA wegen seiner extraterritorialen Wirkung auf Kritik, vor allem weil die Regelung häufig im Konflikt mit den lokalen Rechtsordnungen stand. Zusätzlich bemängelten Finanzverbände die unverhältnismässig hohen Kosten der Umsetzung. Für die Schweiz war besonders stossend, dass kaum eine Lokalbank mindestens 98% Schweizer Kundenbeziehungen unterhielt, weil viele Banken Kunden im grenznahen Ausland betreuten. Derweil wurden den EU-Finanzinstituten die Bürger sämtlicher Mitgliedsstaaten als inländische Kunden angerechnet. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und den USA, das Ende 2012 paraphiert wurde, sah für den Schweizer Finanzplatz verschiedene
Erleichterungen bei der Umsetzung von FATCA vor. Unter anderem wurde die Meldungspflicht von potenziell in den USA steuerpflichtigen Personen auf 1.1.14 verschoben. Zusätzlich wurden Sozialversicherungen, Pensionskassen sowie Sach- und Schadenversicherungen von FATCA ausgenommen. Lokalbanken, deren Kunden zu mindestens 98% aus der Schweiz
oder der EU stammten, wurden ebenfalls als a priori FATCA-konform angesehen, was einer faktische Ausnahme von der Meldepflicht entsprach und den befürchteten Wettbewerbsnachteil gegenüber Finanzintermediären aus dem EU-Raum abwendete. Im Gegenzug wurde den Schweizer Lokalbanken verboten, US-Kundengelder abzulehnen. Die wichtigste Regelung betraf jedoch die Datenlieferung an die USA, weil diese nach ursprünglichem Abkommen im Konflikt mit dem schweizerischen Bankkundengeheimnis gestanden hätte. Der Vertrag sah vor, dass Schweizer Finanzintermediäre direkt Kundeninformationen in die USA übermitteln sollten, falls der Kunde der Datenlieferung zustimmte. Andernfalls war, im Gegensatz zur erlassenen FATCA-Regelung, weder ein Quellsteuerabzug auf US-Wertschriften noch die Schliessung der betroffenen Kundenkonti vorgesehen. Allerdings verpflichteten sich die Finanzdienstleister in diesem Fall dazu, aggregierte Informationen zu den unkooperativen Kunden an die USA zu übermitteln, worauf diese ein Amtshilfegesuch an die Schweizer Behörden stellen konnten (Gruppenanfrage mit spezifischen Verhaltensmuster, in diesem Falle die Nicht-Zustimmung zur Offenlegung der Konti). Die Schweizer Behörden konnten darauf die Herausgabe der Kundeninformationen verfügen. Bundesrätin Widmer-Schlumpf anerkannte, dass die gefundene Lösung zwar formell keinem automatischen Informationsaustausch entsprach, faktisch diesem aber sehr nahe kam. Für die internationale Verhandlungsposition bezüglich des von der Schweiz gegenüber dem automatischen Informationsaustausch bevorzugten Abgeltungssteuerkonzepts war es offentsichtlich wichtig, formell keinem automatischen Informationsaustausch zuzustimmen. Dies scheint mit ein Grund zu sein, weshalb die Schweiz auf Reziprozität verzichtete, also von den USA keine Datenlieferungen zu in der Schweiz steuerpflichtigen Personen erhalten wollte. Mit dem FATCA-Vertrag setzen sich die eidgenössischen Räte ab 2013 auseinander
[28].
Neben FATCA beschäftigte im Berichtsjahr der Steuerstreit mit den USA den Schweizer Finanzplatz. Bis zum Jahresende war weder eine Globallösung für den Finanzplatz gefunden noch hat eine der rund ein Dutzend in den USA in ein strafrechtlichs Verfahren verwickelten Banken ein individuelles Abkommen mit den dortigen Behörden abschliessen können. Das DBA von September 2009 wurde im Berichtsjahr bereits angepasst, war jedoch am Jahresende weder von der Schweiz noch von den USA ratifiziert. Der schweizerisch-amerikanische Steuerstreit spielte sich 2012 hauptsächlich in drei Bereichen ab. Erstens bemühte sich die Diplomatie um eine Globallösung für den Finanzplatz Schweiz. Diese scheiterte bis zum Jahresende unter anderem an der Frage der Bussgeldhöhe. Ebenfalls beharrten die USA für vermutete Steuerhinterziehungsfälle weiterhin auf Datenlieferungen für Fälle, die vor September 2009 zurücklagen. Allerdings war dies aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von 1996 und dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von 2010 rechtlich nicht vorgesehen. Einige Rechtsexperten erachteten es zwar als möglich, dass das Parlament ein ergänzendes Protokoll zum DBA 1996 hätte verabschieden können, das die rückwirkende Amtshilfe bei fortgesetzter, schwerer Steuerhinterziehung ermöglicht hätte. Solch ein Vorgehen fand jedoch kaum politische Unterstützung. In diesem Zusammenhang kam es am Rande der Verhandlungen zu amerikanischen Amtshilfegesuchen betreffend Kunden der Credit Suisse, die vor 2009 der Steuerhinterziehung verdächtigt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hiess jedoch eine Klage gegen die eidgenössische Steuerverwaltung gut, die das Recht auf Amtshilfe auch bei Fällen von vermeintlicher Steuerhinterziehung verfügt hatte.
Der zweite Bereich des US-Steuerstreits betraf die rund ein Dutzend in ein strafrechliches Verfahren verwickelten Banken, die vornehmlich unbeobachtet von der Öffentlichkeit versuchten, ein individuelles Abkommen mit den US-Behörden abzuschliessen. Auf Druck der Amerikaner lieferten mindestens fünf Banken im Jahresverlauf Mitarbeiterdaten in die USA: Der Bundesrat hatte diese Handlung auf Basis von Artikel 271 StGB bewilligt. Die irritierten Bankmitarbeiter klagten darauf ihre Arbeitgeber (Verletzung der Fürsorgepflicht) an, worauf diese die Verantwortung an den Bundesrat abschoben. Dieser hielt wiederum fest, dass seine Bewilligung zur Datenlieferung nur vor möglicher strafrechtlicher, jedoch nicht vor zivilrechtlicher Verfolgung befreiende Wirkung entfaltete. Tatsächlich enthielt die Bewilligung des Bundesrats den ausdrücklichen Hinweis auf die zivilrechtlichen Verpflichtungen der Banken aus ihren Arbeitsverhältnissen. Das Vorgehen des Bundesrats erntete trotzdem sowohl juristische als auch politische Kritik.
In einer dritten Ausprägung des US-Steuerstreits stand die im Parlament behandelte
Ergänzung des neuen US-DBA von 2009 mit der Möglichkeit von Gruppenanfragen aufgrund von Verhaltensmustern im Vordergrund. Dieses Geschäft kam in der Frühjahrssession in den Nationalrat, nachdem der Ständerat die Ergänzung bereit 2011 angenommen hatte. Die Zustimmung zu dieser Erweiterung galt als wichtiger Baustein im Zusammenhang mit den Verhandlungen für eine Globallösung zum Steuerstreit mit den USA. Ebenso war abzusehen, dass Gruppenanfragen aufgrund von Verhaltensmuster innert kurzer Frist OECD-Standard erlangen würde und dass sich die Schweiz dieser Neuauslegung nicht widersetzen konnte. Die SVP kritisierte zwar die weitere Aushöhlung des Bankgeheimnisses, kam mit ihrem Nichteintretensantrag allerdings nicht durch. Kurioserweise schlug sie dem Bundesrat gar vor, in einer Notsituation wie im Falle der UBS 2011 zu Notrecht zu greifen, womit der vorauseilende Gehorsam gegenüber den USA und der OECD hinfällig würde. Im Kontrast dazu appellierte die SP an den Bundesrat, Verhandlungen mit der EU über den automatischen Informationsaustausch aufzunehmen. Zusätzlich liess die Partei verlauten, dass sie dem Abkommen nur zustimmen würde, wenn der Bundesrat in der vorgesehenen Weissgeldvorlage, die für 2013 traktandiert ist, eine Selbstdeklaration der Bankkunden vorsehen werde. Eveline Widmer-Schlumpf gab diesbezüglich ein Versprechen ab; am Jahresende schien eine absolute Umsetzung der Selbstdeklaration jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Die FDP ihrerseits verlangte vom Bundesrat die Zusicherung, dass das neue DBA erst ratifiziert würde, wenn eine Globallösung gefunden sei. Die Landesregierung sicherte ein solches Vorgehen zu, wollte dies allerdings nicht in den Bundesbeschluss schreiben, um seine Verhandlungsposition nicht zu schwächen. Ein entsprechender Antrag der SVP auf schriftliche Fixierung wurde im Ratsplenum klar abgelehnt. In der Schlussabstimmung stellte sich lediglich die SVP gegen die Vorlage. Das Geschäft passierte in der im Nationalrat mit 134 zu 56 und im Ständerat mit 39 zu 0 Stimmen bei vier Enthaltungen
[29].
Eine 2011 von beiden Räten überwiesene
Motion Bischof, die vom Bundesrat gefordert hatte, die Diskriminierung des Schweizer Finanzplatzes gegenüber Vertragspartnern von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), namentlich den USA, bezüglich Bankgeheimnis zu bekämpfen, wurde 2012 vom Bundesrat zur Abschreibung empfohlen. Er sah keinen Anlass zu gesetzgeberischen Massnahmen. National- und Ständerat lehnten den Abschreibungsantrag jedoch ab, weshalb das Begehren am Jahresende nach wie vor beim Bundesrat pendent war
[30].
Im Berichtsjahr war nicht nur der Steuerstreit mit den USA ein wichtiges Thema, sondern auch jener mit Deutschland (siehe dazu auch oben, Teil I, 2, Bilaterale Beziehungen). Das bereits 2011 unterzeichnete
Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland wurde 2012 nachverhandelt und vom Parlament angenommen (Entwurf 1). In seiner ursprünglichen Form sah das Abkommen vor, dass auf in der Schweiz lagernden Schwarzgeldern aus Deutschland eine Abgeltungssteuer von 19 bis 34% erhoben werden sollte, sofern die betroffenen Kunden einer Offenlegung ihrer Bankbeziehungen gegenüber den deutschen Steuerbehörden nicht zustimmten. Bundesrätin Widmer-Schlumpf sah in dieser Abgeltungssteuer ein probates Mittel, um den legitimen Steuerinteressen Deutschlands gerecht zu werden, ohne das Schweizer Bankgeheimnis zu verletzen. Noch bevor das Abkommen zur Ratifikation ins eidgenössische Parlament kam, wurden jedoch Nachverhandlungen angestrengt, weil die deutsche Opposition drohte, den Vertrag in der Länderkammer scheitern zu lassen. Die Nachverhandlungen erhöhten unter anderem die Spanne der zu zahlenden Abgeltungssteuer auf 21 bis 41% und unterstellten nicht offengelegte Erbschaften einer Abgeltungssteuer von 50%. Die SVP kritisierte diese Steuersätze als prohibitiv hoch. Sie argumentierte, dass diese einer faktischen Offenlegungspflicht gleichkämen und somit das Bankgeheimnis vollständig aushebelten. Auch Teile der SP äusserten sich skeptisch, weil sie das international aufkommende Prinzip des automatischen Informationsaustauschs bevorzugten. Das Abkommen passierte dennoch relativ klar mit 36 zu 4 Stimmen in Ständerat und mit 109 zu 76 Stimmen im Nationalrat. Weil die sozialdemokratische Opposition im deutschen Bundesrat (Länderkammer) das Abkommen im November ablehnte, wurde der Vertrag hinfällig
[31].
Zwei weitere, dem mit Deutschland gescheiterten
Abkommen sehr ähnliche Abgeltungssteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich nahmen die Räte in der Sommersession ebenfalls an und setzten sie per Anfang 2013 in Kraft (siehe oben, Teil I, 2, Bilaterale Beziehungen). Zwar ergriffen die Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (Auns), die Juso und die Junge SVP gegen alle drei Steuerabkommen das Referendum. Allerdings brachten diese Organisationen die Anzahl benötigter Unterschriften knapp nicht zusammen. Betreffend der Diskussion um die Einreichung der Unterschriften, siehe oben, Teil I, 1c (Volksrechte)
[32].
Ein Rahmengesetz zur Umsetzung der Steuerabkommen (
Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung) wurde gleichzeitig mit den oben erwähnten Staatsverträgen behandelt. Das Gesetz sah Bestimmungen zu Organisation und Verfahren der Quellenbesteuerung vor und beschrieb Rechtswege und Strafbestimmungen. Die SVP lehnte auch das Rahmengesetz mit Verweis auf die Lockerung des Bankgeheimnisses ab. Die SP versuchte sich ihre Zustimmung zur Vorlage von weitgehenden Konzessionen abhängig zu machen. Verschiedene Minderheitsanträge der Sozialdemokraten, die unter anderem den Bundesrat verpflichten wollten, den automatischen Informationsaustausch in der Schweiz umzusetzen, sobald dieser internationaler Standard wäre, setzten sich jedoch nicht durch. Die Vorlage wurde im Nationalrat (Zweitrat) in erster Lesung aufgrund der Nein-Stimmen von SVP und SP abgelehnt. Erst bei der zweiten Behandlung passierte das Gesetz mit knappen 88 zu 85 Stimmen, weil sowohl einige SVP- als auch einige SP-Parlamentarier von ihrer ablehnenden Haltung absahen. Im Ständerat war das Gesetz kaum umstritten. In den Schlussabstimmungen wurde die Vorlage mit 37 zu 0 bei 4 Enthaltungen (Ständerat) und 96 zu 86 (Nationalrat) angenommen
[33].
Der internationale Druck auf das Schweizer Bankgeheimnis hatte sich seit 2010 auch in Form von
Datenkäufen ausländischer Steuerbehörden manifestiert. Dabei hatte Deutschland zwischen 2010 und 2012 mindestens sechs Datenträger mit Angaben zu deutschen (Schwarzgeld-)Kunden erworben. In der Schweiz wurden diese illegalen Praktiken vor allem von bürgerlicher Seite als einem Rechtsstaat unwürdig eingestuft. Deshalb versuchte sie, die Verwendung, Weitergabe und Publikation von Bankkundendaten (Datenhehlerei) härter zu bestrafen. Eine Motion aus der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen wurde im Ständerat in der Wintersession auf Antrag des Bundesrats angenommen und war am Jahresende im Zweitrat hängig. Bereits 2011 war einer in ähnliche Richtung gehende parlamentarische Initiative aus der FDP-Liberalen Fraktion Folge gegeben worden. Die Annahme des neuerlichen Vorstoss geschah nachdem das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen im Sommer 2012 erneut einen Datenträger aus der Schweiz kaufte, obwohl die deutsche Regierung in einer 2011 abgegebenen Erklärung zum damals im Ratifikationsprozess stehenden Abgeltungssteuerabkommen festgehalten hatte, dass es zu keinem weiteren „aktive Erwerb“ von in der Schweiz entwendeten Bankkundendaten kommen sollte
[34].
Nach dem Scheitern des Abgeltungssteuerabkommens mit Deutschland war am Jahresende ungewiss, ob das Konzept der Abgeltungssteuer Zukunft haben würde. Zwar konnte mit verschiedenen Ländern ein Abgeltungssteuerabkommen geschlossen werden, andererseits schien sich abzuzeichnen, dass in Europa der Trend in Richtung eines
automatischen Informationsaustauschs gehen würde, unter anderem weil das deutsche Parlament nicht von der Abgeltungssteuer überzeugt werden konnte. Zusätzlich stärkte die Umsetzung von FATCA in Luxemburg und Österreich – beide Länder blockierten die Einführung eines automatischen Informationsaustauschs in der EU – die Verhandlungsposition anderer EU-Länder, die den Informationsaustausch einführen wollten. Dies, weil die EU eine Meistbegünstigungsklausel kannte und FATCA faktisch zu einem Informationsaustausch führte. Am Jahresende äusserte sich Bundesrätin Widmer-Schlumpf dahingehendend, dass eine Diskussion um den Informationsaustausch auch für die Schweiz kein Tabu sein dürfe. Dafür wurde sie von den Vertretern der bürgerlichen Parteien scharf kritisiert
[35].
In Sachen Finanzplatzkrise verdienen zwei weitere Geschäfte Erwähnung. Im Nationalrat wurde ein Postulat Leutenegger-Oberholzer (sp; BL) überwiesen, das einen Bericht zu den Entwicklungsmöglichkeiten des Schweizer Finanzplatz unter den geänderten Rahmenbedingungen, insbesondere der angekündigten Weissgeldstrategie, forderte. Zum anderen war eine 2010 vom Nationalrat angenommene Motion Graber, die eine Priorisierung des Abgeltungssteuerkonzepts bei internationalen Steuerverhandlungen beantragt hatte, noch immer im Zweitrat pendent
[36].
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) waren ab 1.10.10 in einer bundesrätlichen Verordnung geregelt worden. Im Frühjahr 2012 präsentierte der Bundesrat ein
Steueramtshilfegesetz, das die Bestimmungen der Verordnung übernehmen und diese ablösen sollte. Unter anderem sah der Entwurf vor, dass Amtshilfe lediglich auf Ersuchen „im Einzelfall“ erfolgen sollte, womit also Gruppenanfragen nicht möglich sein sollten. Ebenso sollte Amtshilfe verweigert werden können, wenn das Gesuch auf illegal beschafften Informationen beruhte. Damit nahm der Bundesrat eine weit verbreitete Forderung auf, wonach ausländischen Steuerbehörden keine Amtshilfe geleistet werden sollte, wenn diese die dazu nötigen Informationen durch den Kauf von entwendeten Datenträgern erlangten. Der Entwurf hatte auch eine innenpolitische Dimension. So sah der Bundesrat vor, dass den inländischen Steuerbehörden die Verwendung von Daten, die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens gewonnen wurden, nur dann gestattet werden sollte, wenn diese auch nach inländischem Recht hätten beschafft werden dürfen. Die Regierung anerkannte, dass dies zu einer Schlechterstellung der inländischen Behörden gegenüber den ausländischen führen würde, weil das Ausland via Amtshilfeverfahren an Informationen von Steuerhinterziehern kommen konnte, während die Schweizer Behörden diese Daten nicht nutzen durften. Allerdings konnte mit dieser Version das inländische Bankgeheimnis aufrechterhalten und eine Diskriminierung von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen vermieden werden. Die Vorlage kam in der Frühlingssession erstmals in den Nationalrat. Der Antrag der SVP, der eine explizite Verunmöglichung von Gruppenanfragen forderte, war chancelos. Ebenso abgelehnt wurde ein Antrag der Ratslinken, die Gruppenanfragen aufgrund von Verhaltensmustern explizit ermöglichen wollte. Die grosse Kammer hielt letztlich an der bundesrätlichen Version fest, die Amtshilfe „auf Ersuchen im Einzelfall“ ermöglichen wollte. Ein weiterer Streitpunkt betraf die Identifikationsmerkmale, die für das Gewähren von Amtshilfe vorhanden sein mussten. Nach Vorstellung der SVP sollte nur Amtshilfe geleistet werden, wenn Name und Adresse des betroffenen Kunden genannt werden konnte, was einer Verschärfung des bundesrätlichen Entwurfs entsprach. Demgegenüber wollten die SP und die Grünen die Identifikationskriterien lockern. Beide Minderheitsanträge setzten sich wiederum nicht durch. Auch ein Antrag der Linken, der den inländischen Behörden erlauben wollte, die im Amtshilfeverfahren gewonnen Daten auch für die Durchsetzung von schweizerischem Steuerrecht zu nutzen, blieb erfolglos. Der Ständerat (Zweitrat) befasste sich betreffend der Verwendung von im Amtshilfeverfahren gewonnenen Daten mit demselben Vorstoss der Ratslinken, lehnte ihn aber ebenfalls ab. Im Unterschied zum Bundesrat und zum Nationalrat wurde aber ohne Gegenantrag beschlossen, Amtshilfe auch bei Gruppenanfragen zu ermöglichen, weil zum Zeitpunkt der Beratungen absehbar war, dass dieses Prinzip neuer OECD-Standard werden würde. Gegen den Widerstand der SVP folgte der Nationalrat in der Herbstsession der kleinen Kammer. Dies, nachdem die OECD im Sommer entschieden hatte, Gruppenanfragen aufgrund von Verhaltensmustern zuzulassen. Verschiedene Redner argumentierten, dass die Schweiz nicht riskieren könne, die 2009 erstmals übernommenen Regelungen bereits 2012 wieder zu missachten. Eine letzte Diskussion entbrannte ob der Frage, ob das Gesetz rückwirkend per 18.7.12 (Einführung der neuen OECD-Standards) oder per 1.1.13 in Kraft gesetzt werden sollte. Einige Kommentatoren sprachen sich für die rückwirkende Einsetzung aus, um der deutschen Opposition die Zustimmung zum Abgeltungssteuervertrag schmackhaft zu machen. Davon wurde jedoch abgesehen. Das Gesetz passierte in der Schlussabstimmung mit 134 zu 50 (Nationalrat) und 40 zu 5 Stimmen (Ständerat)
[37].
Im Zuge der Verabschiedung des Steueramtshilfegesetzes wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse erfüllt oder aufgrund ihrer Hinfälligkeit vom Zweitrat abgelehnt. Dazu zählte eine 2010 vom Nationalrat angenommene Motion Leutenegger-Oberholzer, die eine
Beschleunigung der internationalen Amtshilfeverfahren gefordert hatte und 2012 vom Ständerat ohne Gegenantrag abgelehnt wurde. Eine Motion der WAK-NR, die im Erstrat bereits 2010 angenommen worden war und die
Ausarbeitung eines Amtshilfegesetzes verlangt hatte, wurde von der kleinen Kammer ebenfalls abgewiesen. Das von der FDP-Liberalen Fraktion mittels parlamentarischer Initiative vorgebrachte, von beiden Kommissionen 2011 gut geheissene Begehren, wonach
Amtshilfe nur im individuellen Amtshilfeverfahren erlaubt sein sollte, nicht aber in Form eines automatischen Informationsaustauschs wurde im bundesrätlichen Entwurf zum Steueramtshilfegesetz aufgenommen, dann aber in der Detailbehandlung aufgegeben (siehe oben)
[38].
Das Geldwäschereigesetz (BRG 12.065) behandeln wir oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
Im Berichtsjahr wurde die im Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen publizierte
Zusatzbotschaft zu den nachrichtenlosen Vermögen (Entwurf 3) in den Räten diskutiert. Die Entwürfe 1 und 2, die die Verstärkung des Einlegerschutzes und die Sicherung der Einlagen betrafen, waren bereits 2011 angenommen worden. Der Bundesrat unternahm mit der Zusatzbotschaft einen erneuten Anlauf, eine Gesamtlösung für das seit Jahren ungelöste Problem der nachrichtenlosen Vermögen zu präsentieren. Ein im Jahr 2000 lanciertes Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögen war 2004 ebenso gescheitert wie eine 2009 in die Vernehmlassung geschickte Vorlage, die einen privatrechtlichen Lösungsansatz vorgesehen hatte. Die neuste Vorlage wollte den Banken ermöglichen, übernommene nachrichtenlose Vermögen nach vorgängiger Publikation zu liquidieren, wodurch die Ansprüche der berechtigten Personen erlöschen sollten. Die Vermögen, welche gesamthaft auf rund CHF 400 Mio. geschätzt wurden, sollten an den Bund fallen, der in keinem Fall zur Rückerstattung der Vermögen verpflichtet sein sollte – auch nicht, wenn sich der rechtmässige Gläubiger nach Publikation und Liquidation der Vermögenswerte melden würde. Im Nationalrat (Erstrat) wurde der bundesrätliche Vorschlag in zentralen Punkten angepasst. Grundsätzlich wollte die Regierung nach 50 Jahren allen Banken die Möglichkeit der Liquidation zusprechen, für Beträge unter CHF 100 auch ohne vorgängige Publikation. Der von der SP, den Grünen und Teilen der SVP und CVP unterstützte Mehrheitsantrag sah im Gegensatz zum Bundesrat jedoch vor, dass die berechtigten Personen ihre Ansprüche während 50 Jahren nach Liquidation weiterhin beim Bund geltend machen konnten (zweistufiges Verfahren). Befürworter dieses Forderungsrechts gegenüber dem Bund argumentierten, dass es moralisch fragwürdig sei, wenn eine berechtigte Person nach Liquidation ihrer Vermögenswerte dieses nicht mehr geltend machen könnte, obwohl sie beweisen könnte, dass die Forderung (gegenüber der Bank) bestanden hatte. Der Bundesrat verteidigte seinen Entwurf mit dem Argument, dass die Dokumentation einen „riesigen“ Verwaltungsaufwand generieren würde und der Bund mögliche Prozessrisiken zu tragen hätte. Der Ständerat befasste sich in der Herbstsession mit dem Geschäft. Er beschloss in Differenz zum Nationalrat in Sachen Forderungsrecht der Gläubiger dem Bundesrat zu folgen. Betreffend der Regelung, wonach alle Banken nach 50 Jahren das Recht zur Liquidation von nachrichtenlosen Vermögen zugestanden werden sollte, stimmte der Ständerat dem nationalrätlichen Vorschlag zu, hob allerdings die Grenze der ohne vorgängige Publikation liquidierbaren Vermögen auf CHF 500 an, was in der zweiten Beratung vom Nationalrat akzeptiert wurde. Wiederum keine Mehrheit fand jedoch das einstufige, vom Bundesrat favorisierte Verfahren, das den Gläubigern nach Liquidation der Vermögenswerte kein Forderungsrecht gegenüber dem Bund einräumen wollte. Diese Differenz blieb bis zum Jahresende bestehen, weil auch der Ständerat in seiner zweiten Beratung Festhalten beschloss. Das Geschäft muss 2013 weiter beraten werden
[39].
Zusätzlich zum neuen Anlauf für eine Regelung der nachrichtenlosen Vermögen im Bundesgesetz über Banken und Sparkassen, das im Berichtsjahr in die Räte kam, beantrage der Bundesrat dem Parlament die Abschreibung verschiedener Vorstösse zu nachrichtenlosen Vermögen, die bei der Regierung hängig waren. Bis auf einen Vorstoss stimmten die Räte den Abschreibungsanträgen des Bundesrats zu. Ein Postulat Fässler-Osterwalder (sp, SG) wurde hingegen nicht abgeschrieben, weil es nach Meinung des Nationalrats nicht nur nachrichtenlose Vermögen betraf. Das Postulat forderte den Bundesrat auf, Bericht über die
zivilrechtliche Aufbewahrungspflicht zu erstatten (siehe dazu auch oben, Teil I, 1b, Zivilrecht)
[40].
In der Sommersession 2012 kam erstmals das
Kollektivanlagegesetz (KAG) ins Parlament. Die Vorlage wurde nach dem Erlass einer verschärften Aufsichtsregelung in der Europäischen Union (AIFMD) initiiert, die unter anderem vorsah, dass die Verwaltung von Kollektivanlagen nur noch an Vermögensverwalter in Drittstaaten delegiert werden könne, wenn diese eine ähnliche Aufsichtsregelung wie die EU kennen. Ohne die Verschärfung der schweizerischen Aufsichtsregeln sei mit Wettbewerbsnachteilen für den Schweizer Finanzplatz zu rechnen, argumentierte der Bundesrat. Nachteile erwartete er sowohl in Bezug auf erschwerten Marktzutritt für Schweizer Vermögensverwalter im EU-Raum als auch durch ein Zuwandern von EU-Vermögensverwaltern, die den neuen EU Richtlinien nicht genügten. Die veraltete Regelung unterstellte nur schweizerische kollektive Kapitalanlagen einer Aufsicht, nicht aber ausländische. Neu sollten auch diese dem Gesetz unterstehen. Diese Erweiterung war über die Parteigrenzen hinweg unbestritten. Im Zuge der Revision der Aufsichtsregeln wurde auch ein verstärkter Anlegerschutz in den bundesrätlichen Entwurf aufgenommen, etwa indem ein erweiterter Kreis von Anlegern als „nicht qualifiziert“ klassifiziert wurde – als qualifizierte Anleger, für die das Gesetz einen weniger weitgehenden Anlegerschutz vorsah, galten laut Bundesrat lediglich noch Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Zentralbanken. Die Verschärfung des Anlegerschutzes wurde vor allem von Abgeordneten der Linken unterstützt, während die bürgerlichen die daraus entstehenden Wettbewerbsnachteile für den Finanzplatz höher gewichteten. Der Ständerat behandelte das Geschäft in der Sommersession 2012 als Erstrat. In Abweichung zum Entwurf des Bundesrats sah er vor, kleine Vermögensverwalter von den Aufsichtsbestimmungen auszunehmen, sofern sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richteten. Der Nationalrat präzisierte diese Ausnahme, ausdrücklich im Sinne des Ständerats, indem er eine Grenze von CHF 100 Mio. für Vermögensverwalter von hebelfinanzierten Vermögenswerten und eine Grenze von CHF 500 Mio. für Vermögensverwalter mit nicht hebelfinanzierten Vermögenswerten vorsah. Ebenso stimmte der Nationalrat dem vom Ständerat eingefügten Passus zu, wonach jene Personen, die einen Vermögensverwaltungsvertrag unterschreiben, als qualifizierte Anleger gelten sollten, wenn sie dies nicht ausdrücklich ablehnten (opting-out). Der Bundesrat hatte ursprünglich vorgesehen, dass diese Anlegergruppe grundsätzlich als „nicht qualifiziert“ gelten sollte, sofern sie dies nicht anders kundgetan hätte (opting-in). Diese „Verwässerung“ des Anlegerschutzes wurde von der Ratslinken scharf kritisiert. Indem der Nationalrat den Vermögensverwaltern jedoch vorschrieb, die Gründe für die Empfehlung für den Erwerb einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage schriftlich festzuhalten, erhöhte dieser den Anlegerschutz in einem anderen Punkt. Der Ständerat stimmte in seiner zweiten Behandlung diesem Ansinnen zu und verschärfte es gar noch leicht: das Protokoll sollte dem Kunden abgegeben werden müssen. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage mit 44 zu 0 (Ständerat) und 128 zu 51 Stimmen (Nationalrat) angenommen. Einzig die SVP und die Grünen lehnten die Vorlage ab, weil ersteren der Anlegerschutz zu weit, und letzteren zu wenig weit ging
[41].
Im Zusammenhang mit der Regulierung von Börsengeschäften wurde im Berichtsjahr die
Volksinitiative „Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!“ lanciert. Das aus Jungsozialisten und verschiedenen Hilfswerken zusammengesetzte Initiativkomitee argumentierte, dass die direkte und indirekte Anlage in Finanzinstrumente, die sich auf Nahrungsmittel und Agrarrohstoffe beziehen, deren Preisfluktuationen verschärften. Diese erhöhte Volatilität gehe zu Lasten der Ärmsten, weshalb Investitionen in solche Finanzinstrumente untersagt werden sollten. Ein Verbot von derivativen Absicherungsgeschäften für Produzenten und Händler wurde von den Initianten dabei explizit ausgeschlossen. Die Unterschriftensammlung startete am 25.9.12
[42].
Der Nationalrat behandelte in der Wintersession als Erstrat die Totalrevision des über 100-jährigen
Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Eine entsprechende Revision war schon 2003 angestossen worden, als eine Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt worden war. In der neusten Vorlage zur Totalrevision des VVG war unter anderem vorgesehen, die Versicherungsnehmenden besser zu schützen, etwa durch ein unbegründetes Widerrufsrecht oder durch erweiterte (vor-)vertragliche Informationspflichten. Eveline Widmer-Schlumpf, die das Geschäft vertrat, setzte sich für eine Totalrevision ein, weil das gültige Gesetz nicht mehr zeitgemäss sei und „keine Systematik aufweise“. Die Mehrheit der WAK-NR teilte diese Meinung jedoch nicht und stellte einen Rückweisungsantrag, der vom Bundesrat forderte, lediglich eine Teilrevision des VVG vorzulegen. Die Kommission argumentierte, dass die Totalrevision inhaltlich zu weit gehe und zu hohe Anpassungskosten verursache. Sie wünschte sich vielmehr eine Vorlage mit „punktuellen Optimierungen“, wobei einzelne Bestandteile des bundesrätlichen Entwurfs auch in der Teilrevision übernommen werden sollten, so zum Beispiel das Widerrufsrecht für Versicherungsnehmende. Die Ratslinke setzte sich gegen den Rückweisungsantrag ein, weil sie sich vom bundesrätlichen Entwurf einen besseren und zeitnahen Konsumentenschutz erhoffte. Zudem lag ein Nichteintretensantrag der SVP vor, die argumentierte, dass das Gesetz nicht angepasst werden müsste, weil es sich gut bewährt habe. Weder der Nichteintretensantrag noch die Minderheitsanträge auf Detailbehandlung hatten eine Chance weshalb mit 124 zu 58 Stimmen Rückweisung beschlossen wurde
[43].
Im Berichtsjahr versuchten verschiedene Parlamentarier mit unterschiedlichen Instrumenten Druck auf den Bundesrat in Sachen
obligatorische Erdbebenversicherung zu machen. So forderte die Motion Fournier (cvp, VS) die Einführung einer obligatorischen Erdbebenversicherung für Gebäude, wobei die Prämie in der ganzen Schweiz dieselbe sein sollte. Der Bundesrat stand dem Vorhaben einer bundesrechtlichen Lösung in Sachen Erdbebenversicherung grundsätzlich positiv gegenüber, argumentierte jedoch, dass die Einführung eines schweizweiten Versicherungsobligatoriums nicht in der Kompetenz des Bundes läge, und dass eine Anpassung der Aufsichtsverordnung, die in seiner Kompetenz sei, nur die Kantone ohne kantonale Gebäudeversicherung betreffen würde. Weiter sei in dieser Frage nach wie vor kein Konsens zwischen dem Gebäudeeigentümerverband, den kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten und den Privatversicherungen erreicht worden, weshalb der Bundesrat die Erfolgsaussichten einer Bundesregelung als gering einstufte. Trotz dieser Bedenken wurde die Motion nach der Zustimmung durch den Ständerat (bereits 2011, mit 19 zu 11 Stimmen) im Berichtsjahr auch im Nationalrat (mit 95 zu 67 Stimmen) angenommen. Vorstösse mit ähnlichem Inhalt wurden im Berichtsjahr entweder zurückgezogen (Motion Leutenegger-Oberholzer), abgelehnt (Parlamentarische Initiative Leutenegger-Oberholzer) oder noch nicht behandelt (Motion Malama)
[44].
Der Nationalrat nahm 2012 Teile einer Motion Kaufmann (svp, ZH) an, die sich mit den Problemen der Lebensversicherungsbranche im herrschenden Tiefzinsumfeld befasste. Der Motionär forderte in Teil 1 seiner Motion die
Erhöhung des Diskontierungssatzes für zukünftige Verpflichtungen der Lebensversicherungsbranche. Dieser sei momentan zu tief, weil er auf der Rendite von Schweizer Bundesanleihen basiere. Dies erhöhe die Eigenkapitalanforderungen an die Branche über Gebühr, so die Argumentation. Der Bundesrat unterstützte das Anliegen. Der Vorstoss passierte in der Grossen Kammer diskussionslos. Teil 2 der Motion, der die Anpassung des BVG-Umwandlungssatzes im Angesicht der tiefen Zinsen forderte, wurde hingegen abgelehnt. Die Motion war am Jahresende im Ständerat pendent
[45].
[19] EFD Medienmitteilung vom 1.6.12; SNB,
Bericht zur Finanzstabilität 2012, S. 8;
FAZ, 17.11.11;
NZZ, 11.4., 15.6. 1.9. und 29.12.12.
[20] BRG 11.047:
BBl, 2011, S. 6615 ff.,
AB NR, 2012, S. 14 ff., 1038 f., 1240;
AB SR, 2012, S. 483 ff., 640;
AS, 2012, S. 5981 f.;
NZZ, 21.2., und 8.6.11;
NZZ und
SGT, 28.2.12.; vgl.
SPJ 2011, S. 198.
[21] Pa.Iv. 09.503: WAK-NR,
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) vom 10. Januar 2012; EFD,
Vernehmlassungsverfahren zur Parlamentarischen Initiative 09.503, Ergebnisbericht; WAK-NR Medienmitteilung vom 13.11.12; vgl.
SPJ 2011, S. 198.
[22] Mo. 10.3517 (Graber):
AB SR, 2010, S. 813 ff.;
AB NR, 2011, S. 59 f.; BR,
Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahr 2011, S. 105; vgl
. SPJ 2010, S. 131,
SPJ
2011, S. 196. Mo. 11.3757 (WAK-NR):
AB NR, 2011, S. 2231 ff.; vgl.
SPJ 2011, S. 197. Mo. 10.3634 (GPK-SR):
AB SR, 2010, S. 876 f.;
AB NR, 2011, S. 106 f; vgl.
SPJ 2010, S. 130 f.,
SPJ
2011, S. 197.
[23]
BBl, 2012, S. 6669 ff.;
AB SR, 2012, S. 721 ff.;
AB NR, 2012, S. 1476 ff.;
BBl, 2012, S. 8395 f.;
NZZ, 26.5., 6.6. und 14.9.12.; vgl.
SPJ 2011, S. 197 ff.; Präzisierung Krisenfall: Art. 25, 2 BaG, Art. 21c BankV und Art. 130, 2 ERV.
[24] Mo. 12.3656:
AB NR, 2012, S. 1481;
NZZ, 18.12.12.
[25] BRG 12.096:
BBl, 2012, S. 9455 ff.;
NZZ, 29.8.12; vgl.
SPJ 2011, S. 197 ff.
[26] Mo. 11.3120:
AB NR, 2011, S. 1264;
AB SR, 2012, S. 53; vgl.
SPJ 2011, S. 200.
[27] Mo. 10.3915:
AB SR, 2011, S. 228 f.;
AB NR, 2011, S. 2225; vgl.
SPJ 2011, S. 199 f.
[28] EFD Medienmitteilung vom 21.6.12;
NZZ, 18.5., 22.6., 17.11. und 5.12.12.
[29] Parlamentarische Behandlung DBA: BRG 11.027:
BBl, 2011, S. 3749 ff., 6663 ff.;
AB SR, 2011, S. 865 ff., 1146 ff.;
AB NR, 2012, S. 109 ff., 189 ff., 555;
AB SR, 2012, S. 271;
BBl, 2012, S. 3511 f.; vgl.
SPJ 2010, S. 132,
SPJ
2011, S. 201 ff.; NZZ, 27.2.,1.3. und 6.3.12. Ausserparlamentarische Debatte: BVGer A-737/2012 vom 5.4.12;
NZZ, 23.4., 26.7., 27.7., 4.8., 22.8. und 15.10.12.; vgl.
SPJ 2011, S. 201 ff. Weissgeldvorlage:
SGT und
NZZ, 15.12.12.
[30] Mo. 09.3147:
AB NR, 2011, S. 205 f.;
AB SR, 2011, S. 864 f.;
AB NR, 2012, S. 841;
AB SR, 2012, S. 590; BR,
Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahr 2011, S. 24; vgl.
SPJ 2011, S. 203 f.
[31] BRG 12.050 (Deutschland, Entwurf 1):
BBl, 2012, S. 4943 ff.;
AB SR, 2012, S. 278 ff., 643.;
AB NR, 2012, S. 736 ff., 1243;
BBl, 2012, S. 5823 f.; Medienmitteilung EFD vom 5.4.12;
NZZ, 7.4., 30.5. und 14.12.12.
[32] BRG 12.050 (UK, Entwurf 2):
BBl, 2012, S. 4943 ff.;
AB SR, 2012, S. 278 ff., 643;
AB NR, 2012, S. 736 ff., 1243;
AS, 2013, S. 133 f. BRG 12.051 (Österreich):
BBl, 2012, S. 5307 ff.;
AB SR, 2012, S. 278 ff., 292 und 643 ;
AB NR, 2012, S. 736 ff., 1243;
AS, 2013, S. 95 f.;
NZZ, 30.5. und 14.8.12;
BZ, 3.10.12.
[33] BRG 12.050 (Entwurf 3):
BBl, 2012, S. 4943 ff.;
AB SR, 2012, S. 278 ff., 468 f., 542, 643.;
AB NR, 2012, S. 736 ff., 1032 ff., 1243;
AS, 2013, S. 27 ff.;
NZZ, 1.6. und 6.6. und 12.6.12.
[34] Mo. 12.3976 (RK-SR):
AB SR, 2012, S. 1037;
NZZ, 19.7. und 14.12.12. Pa.Iv. 10.450 (FDP-Lib.): noch nicht im Plenum behandelt.
[35]
NZZ, 21.12., 22.12. und 24.12.12.
[36] Po. 12.3513:
AB NR, 2012, S. 1795. Mo. 10.3074:
AB NR, 2010, S. 1128.
[37] BRG 11.044:
BBl, 2011, S. 6193 ff.;
AB NR, 2012, S. 80 ff., 1346 ff., 1817;
AB SR; 2012, S. 295 ff., 934;
BBl, 2012, S. 837 ff.;
NZZ, 11.9. und 13.9.12; vgl.
SPJ 2011, S. 203.
[38] Mo. 09.3063 (Leutenegger-Oberholzer):
AB NR, 2010, S. 1326 f.;
AB SR, 2012, S. 300. Mo. 10.3341 (WAK-NR):
AB NR, 2010, S. 915;
AB SR, 2012, S. 300. Pa.Iv. 10.449 (FDP-Lib.): noch nicht im Plenum behandelt.
[39] Entwurf 3 (nachrichtenlose Vermögen): BRG 10.049:
BBl, 2011, S. 7495 ff.;
AB NR, 2012, S. 422 ff., 1915 ff., 1925 f.;
AB SR, 2012, S. 715 ff., 1060 ff.; vgl.
SPJ 2010, S. 131,
SPJ
2011, S. 201. Gescheiterte Vorlagen 2004 und 2009: vgl.
SPJ 2000, S. 104,
SPJ
2002, S. 99,
SPJ
2009, S. 109. Entwurf 1 und 2 (Verstärkung Einlegerschutzes und Sicherung der Einlagen): vgl.
SPJ 2011, S. 200 f.
[40] Antrag um Abschreibung: BRG 11.013:
BBl, 2010, S. 7511,
AB NR, 2012, S. 431;
AB SR, 2012, S. 721. Po. 09.4040 (Fässler-Osterwalder):
AB NR, 2010, S. 555.
[41] BRG 12.037:
BBl, 2012, S. 3639 ff.;
AB SR, 2012, S. 542 ff., 733 ff., 936;
AB NR, 2012, S. 1314 ff., 1470 ff., 1782, 1819;
BBl, 2012, S. 8215 ff.;
NZZ, 13.9.12.
[42]
BBl, 2012, S. 8079 ff.;
BZ und
SGT, 2.10.12.
[43] BRG 11.057:
BBl, 2011, S. 7705 ff.;
AB NR, 2012, S. 2104, 2203 ff.; vgl.
SPJ 2006, S. 102,
SPJ
2011, S. 204.
[44] Mo. 11.3511 (Fournier):
AB SR, 2011, S. 934 ff.;
AB NR, 2012, S. 438 ff.; vgl.
SPJ 2011, S. 288. Mo. 10.3804 (Leutenegger-Oberholzer):
AB NR, 2012, S. 1454. Pa.Iv. 11.416 (Leutenegger-Oberholzer):
AB NR, 2012, S. 438 ff.;
AB SR, 2012, S. 540 f. Mo. 11.3377 (Malama): noch nicht behandelt.
[45] Mo. 12.3557:
AB NR, 2012, S. 1792.
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