Année politique Suisse 1969 : Infrastructure, aménagement, environnement
Sol et logement
Les Chambres fédérales s'accordent sur les nouveaux articles constitutionnels concernant le droit foncier et l'aménagement du territoire; la solution de compromis se heurte à une opposition de gauche, mais est adoptée en votation populaire - Le Conseil fédéral charge diverses commissions d'élaborer la législation d'application - Progrès et recul des efforts d'aménagement régional sur le plan cantonal - Le Conseil fédéral propose un renforcement des mesures sur l'acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger - La controverse sur la prorogation de la protection des locataires retarde l'adhésion des Chambres à l'inscription dans le Code des obligations des limitations des droits de résiliation et occasionne une prolongation du régime en vigueur par un arrêté fédéral urgent; le Conseil national rejette sans contre-projet l'initiative pour le droit au logement et adopte la poursuite et l'extension des mesures d'encouragement à la construction - Discussions sur une nouvelle conception en matière de construction de logements - Le Conseil des Etats décide une prolongation de l'aide fédérale aux habitations des régions de montagne.
 
Raumplanung und Bodenrecht
Eine eidgenössische Verfassungsgrundlage für Bodenrecht und Landesplanung kam im Verlauf des Jahres endlich zustande, allerdings in einer Form, welche die politischen Auseinandersetzungen noch nicht abschloss, sondern nur auf die Gesetzgebungsphase vertagte. Der Kompromiss, den führende Mitglieder der beiden Räte mit verschiedener Interessenrichtung im Dezember 1968 geschlossen hatten und der darauf vom Ständerat akzeptiert worden war [1], fand im März auch die Zustimmung des Nationalrates [2]. Nach diesem Kompromiss [3] erhielt der Bund in Art. 22 quater den Auftrag, Grundsätze für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung aufzustellen. Über diese Normsetzungskompetenz hinaus wurde ihm eine Förderungs- und Koordinierungsaufgabe zugewiesen und ausserdem die Pflicht auferlegt, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Erfordernisse der Landesplanung zu berücksichtigen. Diese Formel wurde von den bürgerlichen Regierungsparteien und den Liberalen befürwortet, wobei freisinnige Votanten den Wunsch äusserten, dass die Grundzüge der Ausführungsgesetzgebung schon vor der Volksabstimmung über die Verfassungsartikel publiziert würden. Bundespräsident von Moos setzte sich dagegen noch einmal für eine konkretere und zugleich umfassendere Formulierung der Bundeskompetenzen ein, doch hatte er dabei nur die Sozialdemokraten und den Landesring auf seiner Seite. Art. 22ter, der die Eigentumsgarantie und die Bedingungen für Enteignung und Eigentumsbeschränkung enthielt, war schon seit dem März 1968 nicht mehr umstritten [4].
Die Kampagne um den Volksentscheid, der am 14. September stattfand, wurde nicht zwischen Befürwortern und Gegnern einer eidgenössischen Ordnung auf dem Gebiet des Bodenrechts und der Landesplanung geführt, sondern zwischen den verschiedenen Gruppen, die sich auf den Dezember-Kompromiss geeinigt hatten, einerseits und einigen Aussenseitern, denen die Vorlage zu wenig weit ging, anderseits. Alle grossen Parteien und Wirtschaftsorganisationen, auch die sozialdemokratische Landespartei und der Schweizerische Gewerkschaftsbund, gaben die Ja-Parole aus [5]. Für eine Verwerfung kämpften der Landesring, die Partei der Arbeit, die Liberalsozialisten und eine sozialdemokratische Minderheit [6]. Sie erklärten die dem Bund eingeräumten Kompetenzen als ungenügend für eine wirksame Landesplanung und wandten sich gegen den Grundsatz der vollen Entschädigung von enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen, z. T. auch gegen die in der Bundesverfassung bisher nicht ausgesprochene Eigentumsgarantie. Den bürgerlichen Parteien, die 1967 die sozialistische Bodenrechtsinitiative bekämpft hatten, wurde vorgeworfen, sie hätten ihr Versprechen, eine bessere Lösung auszuarbeiten, nicht eingelöst; insbesondere von liberalsozialistischer Seite wurde für den Fall einer Verwerfung eine neue Initiative angekündigt [7]. Stimmen, die den Kompromiss als zu etatistisch ablehnten, wurden selten laut [8]. Gleichwohl rechnete man im Lager der Befürworter mit Gegnern auf beiden Seiten [9] und bestritt die Möglichkeit, dass nach einem ablehnenden Volksentscheid eine weiterréichende Vorlage Aussicht auf Annahme hätte [10]. Exponenten der Unternehmerschaft und des Grundeigentums betonten, dass sie von der Einführung der neuen Verfassungsartikel keine einschneidenden Massnahmen erwarteten [11]. Föderalistische Kreise, insbesondere in der welschen Schweiz, warben für die Vorlage mit dem Hinweis, dass sie die Selbständigkeit der Kantone respektiere [12].
Der Entscheid brachte eine knappe Annahme; die Stimmbeteiligung sank noch tiefer als drei Monate zuvor beim ETH-Gesetz, tiefer auch als bei der Abstimmung über die Bodenrechtsinitiative im Jahre 1967 [13]. Die stärksten annehmenden Mehrheiten — aber meist auch die schwächste Beteiligung — wiesen die französischsprachigen Kantone und das Tessin auf; dieses trotz der wuchtigen Verwerfung eines kantonalen Planungsgesetzes im April [14]. Nur wenige Kantone verwarfen: im stark industrialisierten Aargau mochte die Opposition von links den Ausschlag gegeben haben; in den Bergkantonen Schwyz und Obwalden kam die Gegnerschaft jedoch zweifellos von rechts [15]. Die Vorlage war auch in ländlichen Gegenden umstritten, da nur ein Teil der Bauern die vorgesehene Schaffung von Landwirtschaftszonen befürwortete [16].
Trotz dem schwer zu deutenden und wenig ermutigenden Ausgang der Abstimmung zeigte sich der Bundesrat entschlossen, das neue Verfassungsinstrument rasch und voll auszunützen. Er hatte zwar entgegen den geäusserten Wünschen vor dem 14. September nichts über die geplante Ausführungsgesetzgebung verlauten lassen, anscheinend um die Abstimmung nicht ungünstig zu beeinflussen. Doch nach der Annahme der neuen Artikel wurde überraschend bekanntgegeben, dass bereits im Sommer Organe für die Vorbereitung von Bundesmassnahmen eingesetzt worden waren: so eine Expertengruppe unter dem früheren aargauischen Baudirektor K. Kim, welche bis Ende 1970 die Elemente für eine den Erfordernissen der Landesplanung entsprechende Politik des Bundes auszuarbeiten hat, und eine interdepartementale Koordinationskonferenz unter dem Delegierten für Wohnungsbau, F. Berger. Dazu trat nun noch ein Gremium unter Nationalrat Schürmann (k.-chr., SO), das die Gesetzgebungsarbeit zu leisten hat. Sein Leiter sprach sich für eine extensive Auslegung der neuen Verfassungsartikel aus und stellte für 1971 eine Vorlage in Aussicht, in welcher die Kantine zur Aufstellung von Nutzungsplänen mit Zonenausscheidung verpflichtet werden sollen; er erwog auch rechtliche Vorkehren, durch welche säumige Kantone zur Erfüllung ihrer Pflicht gezwungen werden könnten. Aus Landesringkreisen wurde erstaunt festgestellt, dass die vom Volk sanktionierte Kompromissformel durch eine solche Interpretation fast den gleichen Inhalt erhielte wie die von der Linksopposition erfolglos vertretene Fassung [17].
Doch vorerst bleibt die Initiative noch den Kantonen überlassen. Einen empfindlichen Rückschlag erlitten die landesplanerischen Bestrebungen durch die Verwerfung der legge urbanistica im Tessin, wo die grossen Parteien gegen die Opposition der Unternehmerverbände und das Unbehagen der Stimmbürger gegenüber der neuartigen Materie nicht aufkamen [18]. Ein Fortschritt in der interkantonalen Zusammenarbeit wurde in der Nordwestecke des Landes erreicht, wo die Regierungen von Baselstadt und Baselland in einem Vertrag die gemeinsame Organisation der Regionalplanung vereinbarten; es wurde eine gemeinsame Planungsstelle in Liestal sowie eine Koordination über die Grenzen der beiden Halbkantone hinaus vorgesehen. Der Vertrag, in welchem die Bestrebungen der privaten Arbeitsgruppe « Regio Basiliensis » eine institutionelle Verankerung fanden, wurde noch vor der Abstimmung über die Wiedervereinigung vom Grossen Rat von Baselstadt genehmigt, während sich die parlamentarische Gutheissung in Baselland verzögerte [19].
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Da die 1961 eingeführte Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland auf Ende 1970 befristet ist, sah sich der Bundesrat veranlasst, eine Verlängerung um weitere fünf Jahre zu beantragen. Angesichts der seit 1967 wieder zunehmenden Landverkäufe an Ausländer, die zum Teil auf eine largere Bewilligungspraxis zurückzuführen sind, enthielt der Antrag eine Definition des bisher verschieden ausgelegten Begriffs des berechtigten Interesses, welches das Gesetz zur Bedingung für eine Bewilligung macht. Dabei wurde auf die bereits von der Eidg. Rekurskommission eingeführte Praxis abgestellt, die von den kantonalen Instanzen bisher nicht überall befolgt worden war [20]. Im Vemehmlassungsverfahren hatten verschiedene Kantone eine Verlängerung des Bundesbeschlusses abgelehnt; in der Presse fand der Antrag des Bundesrates jedoch eine positive Aufnahme [21].
 
Wohnungsbau und Mietwesen
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Mietwesen
Auf dem Gebiet der Wohnwirtschaft verschärfte sich die politische Spannung. Die Erhebungen in den grösseren Gemeinden ergaben zwar eine weitere Zunahme der Produktion, doch der Leerwohnungsbestand sank noch tiefer ab [22]. Da die noch bestehenden Mieterschutzbestimmungen auf Ende des Jahres ihre Gültigkeit verlieren sollten, befürchtete ein grosser Teil der Mieter von Altwohnungen beträchtliche Mietzinserhöhungen. Besonders stark war die Beunruhigung in Genf und Lausanne, wo zwar die Wohnungsknappheit nicht grösser ist als in den deutschschweizerischen Grossstädten, wo aber der Immobilienbesitz überwiegend in der Hand von Gesellschaften liegt, was menschliche Rücksichtnahme auf die Lage der Mieter weniger aufkommen lässt [23]. Da 1969 nur noch etwa 24 % des schweizerischen Gesamtwohnungsbestandes der staatlichen Mietzinsüberwachung unterstanden [24], wurde von vielen nicht nur deren Weiterführung verlangt, sondern die Gewährung eines Schutzes für alle Mieter; bildete doch die Steigerung der Mieten in den letzten Jahren den hauptsächlichsten Teuerungsfaktor [25]. Nachdem bereits 1967 eine Initiative des Mouvement populaire des familles (MPF) für ein Recht auf Wohnung eingereicht worden war, nach welcher der Bund einerseits für jedermann eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu tragbarem Preis bereitstellen und anderseits bei Wohnungsmangel Kündigungen und Mietzinserhöhungen kontrollieren sollte [26], erstrebte nun der Chef des waadtländischen Wirtschaftsdepartements, der radikale Nationalrat Debétaz, in einem Postulat eine verfassungsmässige Ermächtigung der Kantone, im Falle von Wohnungsnot selber eine Mietzins- und Kündigungskontrolle einzuführen [27]; dieser parlamentarische Vorstoss wurde noch durch eine waadtländische Standesinitiative unterstützt [28].
Der Antrag des Bundesrates, im OR die Möglichkeit einer richterlichen Kündigungsbeschränkung vorzusehen und es den Kantonen anheimzustellen, wieweit sie davon Gebrauch machen wollten, wurde im März vom Ständerat behandelt [29]. Dieser sprach sich gegen ein Recht zur Aufhebung von Kündigungen aus und reduzierte die Kompetenz des Richters auf eine blosse Erstreckung des Mietverhältnisses; anderseits machte er diese Kompetenz vom Belieben der Kantone unabhängig, um nicht neue zivilrechtliche Unterschiede zwischen den Bundesgliedern zu schaffen [30].
Die Beratung der Vorlage, durch den Nationalrat zögerte sich hinaus. Obwohl der um ein Gutachten ersuchte Bundesrichter O. K. Kaufmann die Verfassungsmässigkeit einer Kündigungsbeschränkung bestätigte, vertagte die vorberatende Kommission das Geschäft auf den Herbst [31]. Dabei wirkten zwei gegensätzliche Tendenzen zusammen. Auf der einen Seite hatten die Anhänger der vollen Marktfreiheit im Wohnungswesen kein besonderes Interesse an der zeitlich lückenlosen Ablösung des Mietnotrechts durch zivilrechtliche Einschränkungen [32]. Sie empfahlen dafür den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen zwischen den Hauseigentümerverbänden und den Behörden, wie sie im Mai in Genf und im September in der Waadt getroffen wurden [33]. Auf der andern Seite versprachen sich aber auch Verfechter einer dirigistischen Wohnungspolitik etwas von einer Verschiebung des Entscheids über die zivilrechtliche Vorlage, die ihren Ansprüchen nicht genügte: sie rechneten damit, dass Bundesrat und Parlament es nicht wagen würden, den Wohnungsmarkt auf Neujahr 1970 völlig freizugeben, sondern dass sie mit einem dringlichen Bundesbeschluss wenigstens die bisherige Ordnung verlängern würden [34]. Zur Verstärkung des Drucks auf die eidgenössischen Behörden vereinigten sich mehrere politische und soziale Organisationen der Linken zu einer Massendemonstration vor dem Bundeshaus am 20. September [35]. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund jedoch, der sich aufgrund früherer Vorstösse als Urheber der Kündigungsschutzvorlage des Bundesrates betrachtete [36], versuchte diese durch Verhandlungen mit dem Hauseigentümerverband zu retten, wobei als entscheidende Instanz ein paritätisch zusammengesetztes Schlichtungsund Schiedsgremium und ausserdem eine provisorische Geltungsdauer von vier Jahren vorgesehen wurde; die Verständigung scheiterte aber an der Abneigung der Hauseigentümer gegen die Möglichkeit einer Aufhebung von Kündigungen [37]. Dem Nationalrat wurde von seiner Kommission im September eine Fassung unterbreitet, die nur wenig von den Beschlüssen des Ständerates abwich. Doch eine zur Hauptsache aus den Vertretern der Linksparteien und des welschen Bürgertums bestehende Mehrheit setzte es durch, dass die vom Bundesrat vorgesehene Möglichkeit einer Aufhebung von Kündigungen wiederhergestellt wurde [38]. Damit wurde freilich eine Inkraftsetzung der Vorlage auf Anfang 1970 vollends unmöglich. Der Ständerat hielt im Dezember im wesentlichen an seinen früheren Entscheiden fest [39].
Der Bundesrat hatte bereits im Mai erklärt, dass er zwar der Verankerung einer Mietzinskontrolle im ordentlichen Recht negativ gegenüberstehe, dass er aber versuchen müsse, dem völligen Wegfall des Kündigungsschutzes auf Ende 1969 vorzubeugen [40]. Im September präzisierte er seine Wohnungspolitik durch drei Anträge an die Räte: er empfahl einerseits die Verwerfung der Volksinitiative des MPF ohne Gegenvorschlag und ebenso die Ablehnung der waadtländischen Standesinitiative [41]; anderseits ersuchte er um eine Verlängerung und Erweiterung der Massnahmen zur Wohnbauförderung. Die Zusicherung von Bundeshilfe, die nach dem geltenden Gesetz nur bis Ende 1970 erfolgen konnte, sollte weitere drei Jahre hindurch ermöglicht werden, wobei den Gemeinden künftig auch Darlehen zur Erschliessung von Siedlungsgebieten zu gewähren wären; für die vorgesehenen Mehrleistungen wurde ein Finanzbedarf von 65 Mio Fr. in Rechnung gestellt [42]. Als dann die Parlamentsberatungen über die Kündigungsschutzvorlage in der Herbstsession noch keinen Abschluss fanden, entschloss sich der Bundesrat, den verschiedenen Forderungen und Vorstössen zu entsprechen, die auf eine Weiterführung des auslaufenden Mietnotrechts durch dringlichen Bundesbeschluss ausgingen [43]. Sein Antrag, die in Kraft stehenden Vorschriften unverändert bis Ende 1970 beizubehalten, wurde im Dezember von beiden Räten ohne Gegenstimmen angenommen und dringlich erklärt [44]. Damit war für das Jahr 1970 das Entstehen einer Gesetzgebungslücke, die zu unbeschränkten Mietzinserhöhungen und Kündigungen hätte benützt werden können, verunmöglicht. In der gleichen Session befasste sich der Nationalrat auch mit den übrigen Anträgen des Bundesrates. Die Initiative des MPF lehnte er ab. Auch ein von « Monsieurlocataires » (Debétaz) [45] vorgebrachter Gegenvorschlag, der den Inhalt der Initiative nicht mehr in verpflichtender, sondern nur noch in ermächtigender. Form darbot, fand keine Mehrheit, ebensowenig die waadtländische Standesinitiative [46]. Eine Weiterführung der Wohnbauförderungsmassnahmen wurde vom Nationalrat befürwortet, doch verkürzte dieser die vorgeschlagene Frist auf zwei Jahre, um den Bundesrat zu veranlassen, die Ausarbeitung einer neuen Förderungskonzeption, mit der ein Ausschuss der Eidg. Wohnbaukommission beschäftigt ist, zu beschleunigen [47].
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Wohnungsbau
Von verschiedener Seite wurden Programme und Vorschläge zu einer solchen Konzeption vorgelegt. Im Auftrag der Schweizerischen Zentralstelle für die Förderung des Wohnungsbaues veröffentliche Prof. K. Kleps eine grundlegende Studie, nach welcher vor allem durch gezielte Investitionsanreize im Zusammenhang mit der Regionalplanung die Voraussetzungen für einen befriedigend funktionierenden freien Wohnungsmarkt geschaffen werden sollten [48]. Zur rationelleren Verwendung der Bundesmittel empfahl Nationalrat Brunner (rad., ZG), die Verbilligungsbeiträge allmählich abnehmen zu lassen und die Eigentümer von subventionierten Wohnungen zur Rückzahlung dieser Beiträge in einen Fonds de roulement zu verpflichten, aus dem stets wieder neue Subventionen gewährt werden könnten [49]. Von seiten der Bau- und Wohngenossenschaften wurde ein Fonds zur Ausrichtung rückzahlbarer Darlehen insbesondere für den sozialen Wohnungsbau befürwortet [50].
Für die besondere Regelung der Bundeshilfe an die Verbesserung von Wohnbauten in Berggebieten, die Ende 1970 abläuft, schlug der Bundesrat eine Verlängerung um zehn Jahre vor, die zugleich die erhöhten Baukosten berücksichtigen sollte. Der Ständerat brachte in der Wintersession einige Änderungen am Entwurf an, um eine vermehrte Beanspruchung der Hilfe zu ermöglichen; dabei wurde auch den Bedürfnissen des Heimatschutzes und des Fremdenverkehrs etwas Rechnung getragen [51].
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P.G.
 
[1] Vgl. SPJ, 1968, S. 97 f.
[2] Verhandlungen vom 5.3.1969 (Sten. Bull. NR, 1969, S. 22 ff.).
[3] Eine bloss redaktionelle Differenz im französischen Text wurde durch Zustimmung des StR am 12.3. behoben (Sten. Bull. StR, 1969, S. 33). Definitiver Text in AS, 1969, S. 1249 ff.
[4] Vgl. SPJ, 1968, S. 96.
[5] Parteien: Sozialdemokraten (Tw, 143, 23.6.69), BGB (NBZ, 204, 4.9.69), Konservativ-Christlichsoziale (Vat., 195, 25.8.69), Freisinnige (NZZ, 531, 29.8.69), ferner Liberale, Demokraten und Evangelische (TLM, 252, 9.9.69); Wirtschaftsverbände: Hauseigentümer (NZZ, 297, 19.5.69), Bauern (NBZ, 115, 20.5.69), Gewerbe (NZZ, 304, 21.5.69), Schweiz. Gewerkschaftsbund (Tw, 148, 28./29.6.69), Handels- und Industrieverein (NZZ, 394, 1.7.69), Angestellte (NZZ, 537, 2.9.69), Christlichnationaler Gewerkschaftsbund (NZZ, 544, 4.9.69).
[6] Landesring: Tat, 205, 1.9.69; Partei der Arbeit: VO, 193, 22.8.69; Liberalsozialisten: NZZ, 167, 17.3.69; Sozialdemokraten von Baselland (NZ, 375, 18.8.69), St. Gallen (Tw, 188, 14.8.69) und Neuenburg (PS, 199, 2.9.69).
[7] Vgl. auch Badener Tagblatt, 204, 4.9.69; Tat, 209, 5.9.69. Zur Bodenrechtsinitiative vgl. SPJ, 1967, S. 95 ff.
[8] Vgl. Kritik Prof. H. Siebers in NZZ, 9, 11.2.69, und E. Ruchtis in Bund, 208, 7.9.69. Die Genfer Vigilants bekämpften die Vorlage als zu zentralistisch (JdG, 212, 12.9.69).
[9] Vgl. NZZ, 520, 26.8.69; Vat., 201, 1.9.69; Lb, 209, 9.9.69; Ostschw., 213, 13.9.69.
[10] NZZ, 560, 11.9.69; Vr, 212, 11.9.69; Ostschw., 213, 13.9.69.
[11] So G. Winterberger, Sekretär des Vororts (NZZ, 509, 20.8.69), und NR W. Raissig (rad., ZH), Zentralsekretär des Schweiz. Hauseigentümerverbandes (NZZ, 520, 26.8.69).
[12] JdG, 203, 1.9.69; GdL, 205, 3.9.69; 213, 12.9.69; 214, 13./14.9.69; BN, 376, 10.9.69; NBüZ, 251, 12.9.69.
[13] Annahme mit 286 282: 225 536 Stimmen und 19 2 1/2, Ständen, Stimmbeteiligung 32,9 %. Relativ hoch war die Zahl der leeren Stimmen. Vgl. BBI, 1969, II, S. 1104. Zur Abstimmung über das ETH-Gesetz vgl. unten, S. 132.
[14] Vgl. unten, S. 108.
[15] Vgl. NZZ, 566, 15.9.69.
[16] NZZ, 515, 22.8.69; Ostschw., 214, 15.9.69.
[17] NZZ, 574, 18.9.69; TLM, 261, 18.9.69; JdG, 217, 18.9.69; Tat, 221, 19.9.69; NZ, 429, 19.9.69; 476, 17.10.69; TdG, 224, 25.9.69.
[18] Verwerfung am 20.4. mit 19 285: 8948 Stimmen. Vgl. unten, S. 157, ferner NZZ, 241, 22.4.69; Tat, 94, 23.4.69; NZ, 189, 26.4.69.
[19] BN, 81, 22./23.2.69; 274, 5./6.7.69; 477, 14.11.69; NZ, 258, 10.6.69; NZZ, 349, 11.6.69.
[20] BBI, 1969, II, S. 1385 ff. Vgl. auch SPJ, 1965, in SJPW, 6/1966, S. 202 f. Zur Entwicklung der Verkäufe vgl. Die Volkswirtschaft, 42/1969, S. 407 ff. Am meisten Verkäufe wurden in den Fremdenverkehrskantonen Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis bewilligt, wobei insbesondere die Nachfrage nach Eigentumswohnungen stark zunahm.
[21] Vgl. GdL, 287, 9.12.69; NZZ, 718, 9.12.69; NZ, 566, 9.12.69; Lb, 287, 9.12.69; Bund, 305, 30.12.69.
[22] In den Gemeinden mit über 2000 Einwohnern wurden 1969 42 167 Wohnungen erstellt (1968: 39 534; 1967: 41 232), davon 20 463 in den 65 Städten (1968: 18 928; 1967: 18 730) (Die Volkswirtschaft, 43/1970, S. 109 u. 42/1969, S. 258). Der Leerwohnungsbestand betrug am 1.12.1969 in den Grossstädten 0,05 % (1.12.1968: 0,08 %), in den übrigen Städten 0,20 % (0,24 %), in den Gemeinden mit 5000-10 000 Einwohnern 0,42 % (0,59 %) und in den Gemeinden mit 2000-5000 Einwohnern 0,56 % (0,71 %) (Die Volkswirtschaft, 43/1970, S. 101). Vgl. dazu SPJ, 1968, S. 98 f., insbes. Anm. 139.
[23] Bund, 62, 16.3.69; NZZ, 287, 12.5.69.
[24] BBl, 1969, II, S. 1234.
[25] Vgl. oben, S. 61.
[26] Vgl. SPJ, 1967, S. 99 f.
[27] Vom NR überwiesen am 12.3. (Verhandl. B.vers., 1969, I, S. 21 f.; NZZ, 160, 13.3.69).
[28] Beschluss des Grossen Rates vom 26.2.1969; vgl. BBI, 1969, II, S. 914 f. ; VO, 48, 27.2.69.
[29] Verhandlungen vom 19./20.3. (Sten. Bull. StR, 1969, S. 59 ff.). Vgl. dazu SPJ, 1968, S. 100.
[30] Die Erstreckung wurde für Wohnungen auf 6 Monate, für Geschäftsräume auf 1 Jahr befristet, wobei die Kantone während fünf Jahren zur Verdoppelung der Fristen ermächtigt sein sollten.
[31] NZZ, 289, 13.5.69; TLM, 133, 13.5.69; GdL, 127, 4.6.69. Zum Gutachten und zur Verfassungsmässigkeit vgl. Sten. Bull. NR, 1969, S. 516 ff., u. NZZ, 288, 13.5.69; ferner SPJ, 1968, S. 100.
[32] Vgl. NZZ, 310, 23.5.69; TLM, 157, 6.6.69.
[33] Vgl. TLM, 97, 7.4.69 (Unterredung einer Delegation des Bundesrates mit Vertretern des Vororts und der Verbände der Arbeitgeber, des Gewerbes, der Baumeister und der Hauseigentümer) und NZZ, 297, 19.5.69 (Schweiz. Hauseigentümerverband). Die Vereinbarung in Genf kam durch Vermittlung Bundesrat Schaffners zustande und verlängerte praktisch die noch bestehende bundesgesetzliche Mietzinsüberwachung um zwei Jahre (TdG, 110, 12.5.69; NZZ, 287, 12.5.69). Über die entsprechende waadtländische Vereinbarung vgl. TLM, 248, 5.9.69; GdL, 207, 5.9.69.
[34] Vgl. PS, 123, 4.6.69; NZ, 247, 4.6.69.
[35] An der Demonstration, die hauptsächlich vom MPF getragen wurde, nahmen rund 5000 Personen, überwiegend Welsche, teil; es sprachen die NR Dafllon (PdA, GE), Bussey (soz., VD), Hubacher (soz., BS) und Heil (k.-chr., ZH). Vgl. VO, 158, 12.7.69; 179, 6.8.69; 218, 22.9.69; NZ, 433, 22.9.69; TdG, 221, 22.9.69. '
[36] Vgl. SPJ, 1967, S. 100.
[37] Gewerkschaftliche Darstellung in gk, 29, 4.9.69. Vgl. auch TdG, 206, 3.9.69; NZN, 204, 4.9.69 (Kritik von christlichsozialer Seite).
[38] Verhandlungen vom 23./24.9. (Sten. Bull. NR, 1969, S. 513 ff.). Der Entscheid für das Recht zur Aufhebung von Kündigungen fiel mit 88: 75 Stimmen; bei der Mehrheit befanden sich auch deutschschweizerische Christlichsoziale und Unabhängige (NZZ, 587, 24.9.69; NZ, 438, 25.9.69; JdG, 223, 25.9.69; Tw, 224, 25.9.69). Der NR befristete die Erstreckung von Kündigungen gesamtschweizerisch auf 1 Jahr für Wohnungen und auf 2 Jahre für Geschäftsräume und stellte es den Kantonen frei, anstelle eines Richters eine Kommission als zuständige Instanz zu bezeichnen.
[39] Verhandlungen vom 18.12. (Sten. Bull. StR, 1969, S. 361 ff.). In bezug auf die Fristen der Kündigungserstreckung schloss sich der StR dem NR an.
[40] Bund, 119, 25.5.69. Er stellte schon am 21.5. notfalls einen Antrag auf Verlängerung des geltenden Mietnotrechts in Aussicht.
[41] BBI, 1969, II, S. 887 ff. (Volksinitiative), 914 ff. (Standesinitiative).
[42] BBI, 1969, II, S. 875 ff. Vgl. dazu SPJ, 1965, in SJPW, 6/1966, S. 191 f., u. SPJ, 1968, S. 99.
[43] BBl, 1969, II, S. 1233 ff. Vgl. dazu Motion Heil (k.-chr., ZH), mit Postulat Debétaz (rad., VD) vom NR am 7.10. als Postulat überwiesen (Verhandl. B.vers., 1969, III, S. 22 u. 27 f.; NZZ, 611, 8.10.69); Postulat Clerc (lib., NE), vom StR am 8.10. überwiesen (NZZ, 613, 9.10.69); Einzelinitiative Debétaz (von 8 weiteren Mitgliedern der NR-Kommission für die Kündigungsschutzvorlage unterzeichnet; vgl. Sten. Bull. NR, 1969, S. 527 f.; NZ, 437, 24.9.69; GdL, 222, 24.9.69); ferner Vorsprache von Vertretern der Sozialdemokratischen Partei, des Schweiz. Gewerkschaftsbundes, des Schweiz. Mieterverbandes und des Schweiz. Verbandes für Wohnungswesen bei einer Delegation des Bundesrates (PS, 61, 17.3.69) und Mieterdemonstration vom 20.9. (vgl. oben, Anm. 159).
[44] Verhandlungen des StR vom 24.11. und 9.12. (Sten. Bull. StR, 1969, S. 231 ff. u. 324), des NR vom 2. u. 9.12. (Sten. Bull. NR, 1969, S. 869 ff. u. 949). Die Dringlichkeit wurde im StR mit 33, im NR mit 159 Stimmen beschlossen.
[45] Vgl. TLM, 268, 25.9.69.
[46] Verhandlungen vom 3.12. (Sien. Bull. NR, 1969, S. 904 ff.; NZZ, 709, 4.12.69; TLM, 338, 4.12.69; JdG, 283, 4.12.69). Die Volksinitiative wurde mit 78: 33 Stimmen verworfen, der Gegenvorschlag mit 71: 54 und die Standesinitiative in vorgerückter Mittagsstunde mit 58: 38 Stimmen. Die Mehrheit bestand hauptsächlich aus bürgerlichen Deutschschweizern.
[47] Verhandlungen vom 3.12. (Sten. Bull. NR, 1969, S. 880 ff.). Der NR überwies zugleich ein Postulat, das auf eine grundsätzliche Überprüfung der Wohnbauförderungskonzeption drang.
[48] KARLHEINZ KLEPS, Wohnungsmarktpolitik in der Schweiz, Grundlagen und Grundzüge einer rationalen wohnungsmarktpolitischen Konzeption, Bern-Stuttgart 1969. Vgl. dazu NZZ, 563, 12.9.69; 702, 30.11.69; GdL, 214, 13./14.9.69.
[49] NZZ, 689, 22.11.69; Votum Brunners im NR (Sten. Bull. NR, 1969, S. 892 f.); TdG, 275, 12.11.69. Der Vorschlag wurde in dem in Anm. 171 erwähnten Postulat unterstützt.
[50] NZZ, 657, 4.11.69. Vgl. entsprechendes Postulat Bussey (soz., VD), vom NR überwiesen am 7. 10. (Verhandl. B.vers., 1969, III, S. 20 f.; PS, 229, 8.10.69).
[51] BBI, 1969, I, S. 1102 ff.; Sten. Bull. StR, 1969, S. 325 ff.
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