Année politique Suisse 1970 : Economie / Crédit et monnaie
Geld und Währung
Die
internationale Währungsordnung erfuhr 1970 keine Änderungen. An der Jahrestagung der Bretton-Woods-Institute (Weltbank und Internationaler Währungsfonds) wurden tiefgreifende Reformvorschläge, die eine grössere Flexibilität angestrebt hatten, verworfen. Die Freigabe von Wechselkursen und die Ermöglichung von Paritätsänderungen in kleinen Schritten (crawling pegs), die in einem Bericht zur Diskussion gestellt worden waren, wurden von den Ministem abgelehnt. Die weiteren Arbeiten reduzieren sich somit auf eine Verbesserung des bestehenden Systems. Man denkt insbesondere an eine bescheidene Erweiterung der sogenannten Bandbreiten, innerhalb deren Grenzen die Devisenkurse frei schwanken können, ohne dass die Notenbanken einzugreifen brauchen
[1]. Einer eingehenden Studie soll auch die Frage unterzogen werden, inwieweit die Sonderziehungsrechte in den Dienst der Entwicklungshilfe gestellt werden können. Die Entwicklungsländer forderten eine solche Abzweigung von Krediten, die primär den Industrieländern als zusätzliche Währungsreserve dienen sollen, für die Entwicklungshilfe. Schweizerische Bankkreise, die bereits von der Schaffung der Sonderziehungsrechte einen zusätzlichen Inflationsschub erwarteten, standen der Koppelung dieser beiden ganz verschiedenen Zwecken dienenden Instrumente skeptisch gegenüber
[2].
Die Anstrengungen der EWG-Länder, die Grundlagen zu einer gemeinsamen Wirtschafts- und Währungspolitik zu schaffen, waren vorderhand nicht erfolgreich. Weitere Schritte in Richtung auf eine Währungsunion, wie sie der sogenannte Werner-Plan vorsah, hätten ein Abtreten von währungspolitischen Kompetenzen an die Gemeinschaft erfordert. Eine solche Entwicklung scheiterte aber einstweilen am Widerstand Frankreichs. Sie hätte auch die Beitrittsverhandlungen für die Schweiz weiter kompliziert
[3]. Die international bedeutendsten Währungen blieben stabil. Einzig der Entscheid Kanadas, den Wechselkurs seines Dollars freizugeben, bildete eine Ausnahme. Verschiedene andere Währungen waren zwar Aufwertungs- oder Abwertungsgerüchten und teilweise auch Spekulationen ausgesetzt, hielten sich indessen unverändert
[4]. Das galt auch für den Schweizer Franken. Zu Anfang des Jahres wurde die Aufwertungsdiskussion, die nach den internationalen Währungsunruhen 1969 auch in unserem Land hohe Wellen geschlagen hatte
[5], noch fortgesetzt. Ausländischen Bankkreisen hatte das teilweise Scheitern des Exportdepots und die Ankündigung einer Revision des Münzgesetzes Anlass zur Vermutung gegeben, der Bundesrat würde nun zur Inflationsbekämpfung auf die Massnahme der Aufwertung zurückgreifen
[6]. In der Debatte um das Exportdepot drohte denn Bundesrat Celio auch indirekt mit einem solchen Eingriff
[7]. Diese Drohung wurde aber nicht in die Tat umgesetzt, unter anderem deshalb nicht, weil die Handelsbilanz ein zunehmendes Defizit aufwies; die Inflation konnte somit nicht mehr durch eine Drosselung der Exporte und eine Förderung der Importe gedämpft werden. Eine Aufwertung schien folglich schon aus konjunkturpolitischen Gründen nicht mehr opportun.
Dieser Umstand sowie die Beruhigung an der internationalen Währungsfront liessen dem Bundesrat den Zeitpunkt für eine Revision des
Münzgesetzes günstig erscheinen. Er veröffentlichte deshalb im Juli eine Botschaft, in der er als wichtigsten Punkt vorschlug, die Goldparität des Frankens nicht mehr gesetzlich zu fixieren. Damit sollte bei einer allfälligen Auf- oder Abwertung ein referendumspflichtiger Parlamentsbeschluss dahinfallen. Die Kompetenz zur Festsetzung der Parität des Frankens würde dem Bundesrat übertragen. Da diese vorgeschlagene Gesetzesänderung leicht als Vorbereitung zu einer Paritätsänderung hätte betrachtet werden können, was sofort eine massive Spekulation ausgelöst hätte, betonte der Bundesrat in der Botschaft mit Nachdruck, an einer unveränderten Frankenparität festhalten und die Paritätsänderung nicht als konjunkturpolitisches Mittel einsetzen zu wollen. Es gehe jetzt lediglich darum, sich für zukünftige Überraschungen zu wappnen. Als weitere wichtige Neuerung schlug der Bundesrat vor, im Münzgesetz keine besonderen Bestimmungen über Kurantmünzen aus Gold, über die Pflicht zur unbeschränkten Annahme dieser Goldmünzen und über das freie Prägerecht mehr vorzusehen. Damit sollte die Gesetzgebung dem faktisch seit dem Abwertungsbeschluss von 1936 vollzogenen Übergang von der Goldumlaufswährung zur Goldkernwährung angepasst werden. Schliesslich wurde noch vorgeschlagen, dass der Bundesrat die Nennwerte, Münzbilder und Eigenschaften aller Münzen festsetze
[8]. Die Botschaft des Bundesrates wurde im allgemeinen gut aufgenommen
[9]. Massiv kritisiert wurde sie allerdings von M. Iklé, der den Zeitpunkt für die Reform im Gegensatz zum Bundesrat als gar nicht günstig bezeichnete; pr befürchtete eine verstärkte Spekulation. Zudem meldete er im Namen jener, die von den Vorteilen einer stabilen Währung überzeugt seien, schwere Bedenken gegen die Übertragung von Währungsvollmachten an den Bundesrat an. Er regte deshalb an, dem Bundesrat müsse vorgeschrieben werden, vor einer Paritätsänderung einige Gremien zu konsultieren, die über besondere Fachkenntnisse verfügten, so z.B. den Bankausschuss der Nationalbank, den Vorort oder den Ausschuss der Bankiervereinigung. Ihm wurde entgegengehalten, ein solches « Vernehmlassungsverfahren der Auserwählten » komme nicht in Frage. Man müsse an der klaren und logischen Kompetenzausscheidung festhalten
[10]. Im Parlament war die Frage der Kompetenzzuordnung denn auch die einzig umstrittene. Die Vorlage sah vor, dass der Bundesrat « nach Rücksprâche» mit der Nationalbank die Parität festsetzen könne. Dies wurde im Nationalrat zunächst dahin präzisiert, der Bundesrat müsse mit dem Direktorium der Nationalbank Rücksprache nehmen. Eine Minderheit der Ratsherren, die von der Bankiervereinigung unterstützt wurde, beantragte indessen eine Formulierung, wonach der Bundesrat Paritätsänderungen nur « im Einvernehmen » mit dem Direktorium der Nationalbank hätte vornehmen können. Sie strebte damit eine Art Vetorecht der mit fachlichen Kenntnissen besser ausgerüsteten Instanz an, die auch keinem politischen Druck ausgesetzt sei. Die Befürworter der Fassung, die die Verantwortung eindeutig dem Bundesrat übertrug, siegten im Nationalrat mit 110 zu 24 Stimmen; der Ständerat übernahm diese Lösung unverändert
[11].
Der schweizerische Geld- und Kapitalmarkt war auch 1970 von einer Mittelknappheit gekennzeichnet. Dabei war festzustellen, dass vermehrt inländische Einflüsse den Kapitalmarkt bestimmten. Ein zeitweiliger Emissionsstop für Auslandanleihen trug zu einer relativ stärkeren Beanspruchung des Marktes durch schweizerische Anleihen bei
[12]. Angesichts des grossen inländischen Kapitalbedarfs wurde die Spartätigkeit des Schweizers als erheblich, aber immer noch unzureichend taxiert. Eine Untersuchung zeigte, dass die privaten Haushalte 1969 9 % des verfügbaren Einkommens sparten (gegenüber 0,3 % im Jahre 1938). Linkskreise vertraten die Meinung, vermehrtes Sparen in den Sektoren Haushalt und Versicherung könnte am besten durch eine wesentliche Hebung der Reallöhne gefördert werden
[13]. Obwohl die Zinssätze für dreimonatige Eurodollarguthaben von über 11 % auf 7 % sanken und deshalb vor allem gegen Ende des Jahres kurzfristige Gelder in die Schweiz zurückflossen, wurde wiederum verschiedentlich eine Abwanderung schweizerischen Kapitals ins Ausland festgestellt, die zu Kritik Anlass gab
[14]. Diese Vorwürfe, die sich vor allem gegen die schweizerischen Grossbanken richteten, wurden namentlich wegen des weiterhin steigenden Zinsniveaus laut. Dem Anstieg der Zinsen im Ausland folgte jener der Schweiz. Mit der damit verbundenen Aufwärtsentwicklung der Hypothekarzinsen stiegen auch die Mietpreise und die Preise der landwirtschaftlichen Produkte; damit wurde die Teuerung angeheizt. Die Kritiker befürchteten politische Konsequenzen dieser Entwicklung
[15]. Bundesrat Celio hatte in der Sommersession zweimal zu Zinsfragen Stellung zu nehmen. Er zeigte sich zwar besorgt, sah aber nur marginale Möglichkeiten, auf die Zinsentwicklung Einfluss zu nehmen, da dem Geldabfluss ins Ausland einzig mit der verpönten Devisenbewirtschaftung beizukommen wäre. Zudem wies er darauf hin, dass Zinssteigerungen die Sparkapitalbildung fördern und die Investitionstätigkeit abschwächen würden, was konjunkturpolitisch erwünscht sei
[16].
Nach der Ablehnung der Initiative « Recht auf Wohnung » häuften sich die Vorstösse, die Eingriffe in den Kapitalmarkt zugunsten des Wohnungsbaus forderten. Nationalrat Schürmann (k.-chr., SO) postulierte eine Verbesserung der Anlagemöglichkeiten in der Schweiz für kurzfristige Gelder, Wohnbauanleihen zu tieferen als marktüblichen Zinsen und Vorkehren zur Förderung des Bausparens. Nationalrat Freiburghaus (BGB, BE) begründete ein Postulat über die besondere Berücksichtigung der Kreditbedürfnisse der Gemeinden. Beide Postulate wurden bei der Budgetdebatte entgegengenommen. Die Anregung von Nationalrat Flubacher (rad., BL), mit Hilfe einer Kapitalexportsteuer die Hypothekarzinsen zu verbilligen, wies Bundesrat Celio hingegen aus verfassungsrechtlichen und praktischen Gründen zurück
[17]. Auch mit dem revidierten Bankengesetz sollen nach einer Äusserung Bundesrat Celios keine währungs- oder kreditpolitischen Ziele verfolgt werden. Ein Antrag von Nationalrat Fischer (BGB, TG), der die Banken verpflichten wollte, einen angemessenen Teil ihrer Passiven für das inländische Hypothekarkreditgeschäft zu verwenden, wurde denn auch mit 59 zu 23 Stimmen abgelehnt. Nationalrat Stich (soz., SO) zog seinen Antrag, der die Banken hätte veranlassen wollen, ihre Anlagen im Ausland auszuweisen, zurück
[18].
Verschiedentlich wurde der Vorwurf erhoben, die Begrenzung der Kreditzuwachsraten, wie sie 1969 zwischen der Nationalbank und der Bankiervereinigung vereinbart worden war, habe wesentlich zur Anspannung auf dem Kapitalmarkt und zur allgemeinen Zinserhöhung beigetragen
[19]. Bundesrat Celio gab in Beantwortung einer Interpellation Fischer (rad., BE) gegen diese Auffassung zu bedenken, dass mit der Kreditbegrenzung versucht wurde, die Nachfrage einzudämmen. Damit sei aber in keiner Weise das Kapitalangebot, das aus der Ersparnisbildung stamme, verknappt worden. Die Frage, inwieweit in dringenden Einzelfällen der Wohnungsbau von den Kreditrestriktionen ausgeklammert werden könne, solle geprüft werden
[20]. Nachdem sich die Bankenvertreter zunächst geweigert hatten, beschlossen die Vertragspartner (Nationalbank und Bankiervereinigung) eine Kürzung der vorgesehenen Zuwachsraten (ursprünglich 9 bis 11,5 % des Bestandes vom 1.7.1969) um 15 % mit Wirkung ab 1. Februar 1970
[21]. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage Biel (LdU, ZH) betonte der Bundesrat, die privatrechtliche Vereinbarung habe befriedigend funktioniert. Da die Frist für die Begrenzung Mitte 1971 ablaufe, sei man im Begriffe, Voraussetzungen für eine Verlängerung zu schaffen
[22]. Trotz dieser positiven Würdigung äusserten Vertreter der Wissenschaft und der Nationalbank die Meinung, Gentlemen's Agreements vermöchten ein wirksam ausgebautes Notenbankinstrumentarium nicht zu ersetzen
[23].
[1] NZZ, 187, 24.4.70; 190, 26.4.70; 317, 12.7.70; 427, 14.7.70; 437, 20.9.70; 441, 23.9.70; 449, 28.9.70; NZ, 102, 4.3.70; 206, 10.5.70; 218, 17.5.70; 443, 27.9.70.
[2] NZZ, 92, 25.2.70; 437, 20.9.70; 441, 23.9.70; 449, 28.9.70; F. ASCHINGER, «Probleme einer Kopplung zwischen Sonderziehungsrechten und Entwicklungshilfe », in Bulletin des Schweizerischen Bankvereins, 1970, S. 89 ff.
[3] NZZ, 63, 8.2.70; NZ, 97, 1.3.70; GdL, 65, 19.3.70; NZZ, 584, 15.12.70; GdL, 296, 19./ 20.12.70; NZZ, 592, 20.12.70; MAx IKLE, «Eine europäische Wahrung?», in Bulletin der Schweizerischen Kreditanstalt, 76/1970, Sept., S. 9 ff.
[4] NZZ, 281, 21.6.70; Schweizerische Bankgesellschaft, Schweizerisches Wirtschaftsjahr 1970, Zürich 1970, S. 30 if.
[5] Vgl. SPJ, 1969, S. 67; NZZ, 14, 10.1.70; 45, 28.1.70; 39, 25.1.70; Tw, 27, 3.2.70; Bund, 30, 6.2.70; NZ, 69, 11.2.70.
[6] GdL, 32, 9.2.70; 34, 11.2.70; 35, 12.2.70; 38, 16.2.70; vgl. oben, S. 64; NZ, 132, 21.3.70; TdG, 121, 27.5.70.
[7] NZ, 269, 17.6.70; GdL, 187, 13.8.70; Sten. Bull. NR, 1970, S. 377 ff.
[8] BBl, 1970, II, S. 105 ff.
[9] GdL, 156, 8.7.70; NZ, 306, 8.7.70; Bund, 156, 8.7.70; Tat, 159, 9.7.70; NZZ. 314, 10.7.70; NZN, 159, 11.7.70; AZ, 157, 11.7.70.
[10] NZZ, 357, 4.8.70; Erwiderung in BN, 339; 15./16.8.70; Duplik in BN, 402, 25.9.70; vgl. auch Lb, 179, 5.8.70; 197, 26.8.70; NZZ, 372, 13.8.70; 389, 23.8.70; Tw, 191, 18.8.70.
[11] NZZ, 458, 2.10.70 (Stellungnahme der Bankiervereinigung); in der Schlussabstimmung wurde das revidierte Münzgesetz im NR mit 140: 3 Stimmen, im StR mit 36 : 3 Stimmen angenommen; vgl. Sten. Bull. NR, 1970, S. 606 ff., 740 f.; Sten. Bull. StR, 1970, S. 395 ff., 467; BBl, 1970, II, S. 1623 ff.
[12] Die Neubeanspruchung des Kapitalmarktes stieg bei den schweizerischen Emissionen von 2,34 Mia Fr. auf 2,90 Mia Fr., sank aber bei den ausländischen von 1,01 Mia Fr. auf 0,81 Mia Fr. Vgl. Die Volkswirtschaft, 44/1970, S. 77 f.; NZZ, 199, 1.5.70.
[13] « Vom Sparen in der Schweiz », in Bulletin der Schweizerischen Kreditanstalt, 76/1970, Juni, S. 10 ff.; Vat., 192, 21.8.70; Tw, 275, 24.11.70.
[14] Vgl. Bulletin der Schweizerischen Kreditanstalt, 76/1970, S. 35 ff.; Schweizerische Bankgesellschaft, Schweizerisches Wirtschaftsjahr 1970, Zürich 1970, S. 20 f.; für Kritik am Kapitalabfluss vgl. NZN, 167, 21.7.70; 266, 13.11.70; TdG, 158, 9.7.70; Tw, 212, 11.9.70; 221, 22.9.70.
[15] Tw, 85, 14.4.70; 104, 6.5.70; NZ, 205, 9.5.70; Lb, 136, 16.6.70; 201, 31.8.70; NBZ, 154, 6.7.70; GdL, 204, 2.9.70; Tat, 246, 20.10.70; Ostschw., 259, 5.11.70.
[16] Behandlung des Geschäftsberichtes des EFZD (NZ, 250, 5.6.70); Antwort auf eine Interpellation von Max Weber (soz., BE) in NZZ, 286, 24.6.70.
[17] Für die Budgetdebatte vgl. unten, S. 87, Anmerkung 189.
[18] Sten. Bull. NR, 1970, S. 749 f., 760 f., 770 f.
[19] NBüZ, 245, 26.8.70; NZ, 583, 17.12.70; NZZ, 599, 24.12.70.
[20] Alle aufgeführten Vorstösse von Nationalräten wurden von BR Celio anlässlich der Budgetdebatte in der Wintersession beantwortet oder entgegengenommen; vgl. Bund, 249, 25.10.70; NZZ, 563, 3.12.70; 564, 3.12.70; Verhandl. B. Vers., 1970, IV, S. 25, 34, 45, 52.
[21] NZ, 15, 11.1.70; 35, 22.1.70; NZZ, 34, 22.1.70; auch die «Kleinkredite» wurden der Kreditzuwachsbegrenzung unterstellt, vgl. NZ, 60, 6.2.70.
[22] Für Antwort auf Kleine Anfrage Biel vgl. NZZ, 597, 23.12.70; weitere Würdigungen der Kreditrestriktionen in Lb, 289, 11.12.70; TdG, 298, 21.12.70; AZ, 297, 22.12.70; wf, Dokumentations- und Pressedienst, 4, 25.1.71.
[23] Tw, 111, 15.4.70; Tat, 68, 21.3.70; NZZ, 247, 1.6.70; 376, 15.8.70; HUGO SIEBER und EGON TUCHTFELDT, Probleme der schweizerischen Geldpolitik, Bern 1970.
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