Année politique Suisse 1986 : Economie / Crédit et monnaie
Banken
Bei den Banken entwickelte sich auch 1986 die Geschäftstätigkeit vorwiegend positiv. Die von den fünf Grossbanken ausgewiesenen Reingewinne erreichten Steigerungsraten zwischen 11,7% und 21 %. Obwohl sich der tiefere Umrechnungskurs des Dollars dämpfend auswirkte, war das Wachstum der Bilanzsumme der 71 von der Nationalbank monatlich erfassten Banken mit 10,3% wieder etwas höher als 1985 (+ 7,2%). Die anhaltend gute Konjunkturlage bewirkte, dass die Kredite etwa im selben Mass zunahmen wie im Vorjahr. Das Wachstum der Passiven beschleunigte sich leicht, wobei eine Verschiebung von Festgeldanlagen zu den dank hohen Realzinsen attraktiv gewordenen Spareinlagen und Kassenobligationen stattfand. Die niedrigen Geldmarktsätze und der schlechtere Umrechnungskurs für den Dollar hatten zur Folge, dass sich das Volumen der Treuhandgelder erneut zurückbildete (–12,6%)
[8].
Die Auseinandersetzungen um die internationale Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz hielten auch im Berichtsjahr an. Der
Bundesrat legte einen vom Parlament verlangten Bericht zu den fiskalischen Aspekten des Finanzplatzes vor. Er stellte darin fest, dass der Wettbewerb als Folge von Deregulierungsmassnahmen im Ausland härter geworden sei. Der gute Geschäftsgang der Banken und das ungebrochene Wachstum des Bankensektors seien aber Indizien dafür, dass von einer akuten Gefährdung der Stellung der Schweiz nicht gesprochen werden könne. Unter Berücksichtigung des primären politischen Ziels des Budgetausgleichs sowie der Bestrebungen zur Aufhebung der Taxe occulte einerseits und der steuerlichen Entlastung der Familien bei der direkten Bundessteuer andererseits stimmt die Landesregierung fiskalischen Erleichterungen nur in dem Mass zu, als es gelingt, ausreichende Kompensationsmöglichkeiten innerhalb des Finanzmarktes zu finden. Das Argument der Bankenvertreter, dass der Abbau von Umsatzbelastungen zu einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit und damit zu grösseren Einnahmen bei der Einkommenssteuer führen würde, wird vom Bundesrat im Prinzip nicht bestritten. Seiner Meinung nach sind diese Auswirkungen jedoch schwer im voraus zu beziffern und würden per Saldo für den Bund wahrscheinlich einen Verlust ergeben. Immerhin zeigte sich die Regierung im Herbst bereit, auf einige der von den Banken und dem Parlament erhobenen Forderungen einzugehen : Auf den 1. Oktober hob sie die 1980 eingeführte Unterstellung des Münz- und Feingoldhandels unter die WUST sowie die Verrechnungssteuer auf Interbankguthaben auf. Zudem reduzierte sie die Umsatzabgabe auf Euro-Emissionen um die Hälfte. Die daraus entstehenden Einnahmenausfälle von geschätzten 70 Mio Fr. erachtet die Regierung vor allem auch deshalb als vertretbar, weil eine gewisse Rückverlagerung dieser Geschäfte in die Schweiz und damit Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer zu erwarten sind. Weitergehende Entlastungen, wie zum Beispiel die Aufhebung der Stempelabgabe auf der Emission von Beteiligungsrechten oder der Umsatzabgabe auf sogenannten Ausland/Ausland-Geschäften, welche die Einnahmen des Bundes um rund 400 Mio Fr. resp. 650–900 Mio Fr. verringern würden, lehnte der Bundesrat ab
[9].
Die bürgerliche Mehrheit im Parlament ist in dieser Frage allerdings anderer Meinung. Der Ständerat überwies eine 1985 vom Nationalrat verabschiedete Motion Feigenwinter (cvp, BL), die eine
Aufhebung oder zumindest eine Reduktion der Stempelabgabe auf Aktienemissionen und die Befreiung sowohl des Handels mit Geldmarktpapieren mit einer Laufzeit bis drei Monaten als auch der Eigenbestände des Effektenhandels von der Umsatzabgabe verlangt. Beide Kammern überwiesen zudem freisinnige Motionen, deren Forderungskatalog zwar noch umfangreicher ist, die jedoch immerhin die Möglichkeit der Kompensation der Einnahmenausfälle erwähnen
[10].
Als Erstrat befasste sich der Ständerat mit der Ergänzung des Strafgesetzbuchs um eine neue
Strafnorm für sogenannte Insiderdelikte an der Börse. Die Christlichdemokraten Schmid (AI) und Cavelty (GR) begründeten einen Nichteintretensantrag damit, dass es nicht angehe, ein Gesetz zu schaffen, das vor allem zum Zweck habe, den Banken die Geschäftstätigkeit in den USA zu erleichtern. In andern Bereichen, wie zum Beispiel im Grundstückhandel, werde auch nur der Verrat, nicht jedoch die gewinnbringende Verwendung von Geschäftsgeheimnissen, unter Strafe gestellt. Für die Ratsmehrheit, die den Nichteintretensantrag mit 28:5 Stimmen ablehnte, stellte der Druck der amerikanischen Behörden nur eines der Argumente zugunsten der Schaffung einer Insider-Gesetzgebung dar. Ihrer Meinung nach sind derartige Tatbestände auch in der Schweiz verpönt und schaden dem Vertrauen in die Sauberkeit der Börse. In der Detailberatung nahm die Ständekammer nur wenige Änderungen vor. Insbesondere wurde im Sinne einer Erläuterung präzisiert, was unter dem Begriff der «vertraulichen Tatsache» zu verstehen sei. Die Ausgestaltung als Antragsdelikt drang gegen die bundesrätliche Version eines Offizialdelikts nicht durch: der Schutz der Funktionsfähigkeit der Börse und der Chancengleichheit aller Anleger liege im öffentlichen Interesse und müsse deshalb vom Staat garantiert werden
[11].
1984 hatte der Bundesrat beschlossen, statt einer Total- lediglich eine Teilrevision des
Bankengesetzes vorzunehmen. Sein damaliges Argument, dass sich auf diesem Weg die zutage getretenen Mängel der bestehenden Gesetzgebung zügiger beheben lassen würden, hat sich in der Zwischenzeit angesichts des Widerstands der Banken als unzutreffend erwiesen. Nachdem Bundesrätin Kopp bereits am Bankiertag vom 3. Oktober entsprechende Ankündigungen gemacht hatte, stimmte im Dezember die Regierung einer
Zurückstellung der Teilrevision zu. Gemeinsam mit der Eidgenössischen Bankenkommission und der Nationalbank ist sie der Ansicht, dass sich wichtige Fragen, wie etwa die Verbesserung der Regelung über die Entgegennahme von Geldern oder die Beaufsichtigung der sogenannten Parabanken (Finanzgesellschaften etc.), befriedigender und vor allem rascher mittels einer
schärferen Auslegung des geltenden Gesetzes lösen lassen. Die Verschiebung der Teilrevision sollte es zudem dem Gesetzgeber ermöglichen, die Wandlungen auf den Finanzmärkten und ihre Auswirkungen auf die Handhabung der Bankenaufsicht besser zu berücksichtigen. Hier ist in erster Linie an die Tendenz zur Verdrängung des traditionellen Kreditgeschäfts durch die bilanzunwirksame Vermittlung von Anleihen (sogenannte Securitization) gedacht
[12].
Mit dem vorläufigen Verzicht auf eine Teilrevision ist auch die Forderung nach der Verankerung der
Sorgfaltspflichtvereinbarung (SVB) bei der Entgegennahme von Geldern im Bankengesetz gescheitert. Die Nationalbank kündigte an, dass sie sich an der auf den 1. Oktober 1987 fälligen Erneuerung dieser 1977 im Anschluss an den Skandal um die Filiale Chiasso der SKA erstmals unter den Banken abgeschlossenen Konvention nicht mehr beteiligen werde. Ihre Teilnahme an dieser privatrechtlichen Vereinbarung erachte sie nicht für nötig und sie gehöre auch nicht in ihren Aufgabenbereich. Die Bankiervereinigung beabsichtigt, die SVB als reine Standesregel zu konzipieren und sie wegen des Ausscheidens der Nationalbank um Sanktionsbestimmungen zu ergänzen. An der umstrittenen Regelung bei der Abwicklung von Geschäften über Anwälte und Treuhänder will sie jedoch festhalten. Diese besagt, dass die Banken auf eine Identitätsüberprüfung verzichten können, wenn eine schriftliche Zusicherung über die Bekanntheit des Mandanten sowie über die Rechtmässigkeit der Herkunft der Gelder vorliegt. Für die Eidgenössische Bankenkommission ist diese Ausnahmebestimmung allerdings unhaltbar. Falls sie in den neuen Standesregeln nicht gestrichen wird, will die Kommission in Zukunft, gestützt auf die im Bankengesetz enthaltene Vorschrift der einwandfreien Geschäftsführung, eine generelle Identitätsfeststellung durch die Banken verlangen
[13].
Dass die Bankenkommission bestrebt ist, die ihr vom Bankengesetz eingeräumten Kompetenzen weiter als bisher zu fassen, zeigte sich bei der
Blockierung der auf Schweizer Konten liegenden Gelder von Marcos und Duvalier. Nach dem Ende Februar erfolgten Sturz des philippinischen Präsidenten Marcos und dessen Flucht ins amerikanische Exil hatten ihn Vertreter der neuen Regierung und der Massenmedien beschuldigt, während seiner Amtszeit illegal erworbene Vermögenswerte ins Ausland und insbesondere auch in die Schweiz transferiert zu haben. Die Bankenkommission machte die Banken auf ihre Sorgfaltspflicht im Umgang mit eventuell kriminell zustandegekommenen Einlagen aufmerksam und wurde daraufhin von einer Bank über einen möglicherweise bevorstehenden Vermögensabzug orientiert. Da zu diesem Zeitpunkt ein Rechtshilfegesuch der philippinischen Regierung noch nicht angekündigt war, verordnete der Bundesrat am 24. März, gestützt auf den aussenpolitischen Kompetenzartikel 1028 BV, eine vorsorgliche Blockierung der Marcos-Konten. Zwei Tage später teilte die Bankenkommission mit, dass es nicht mit der bankengesetzlichen Vorschrift der einwandfreien Geschäftsführung vereinbar wäre, vor Abklärung der Rechtslage den Transfer von Vermögenswerten der Marcos-Familie zuzulassen; sie forderte die Banken ausserdem zur Meldung allfälliger Konten auf. Als rund einen Monat später ein formelles Rechtshilfegesuch eingereicht wurde, konnte die notrechtliche Blockierung durch die im Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe vorgesehene Sperrung ersetzt werden. In der Mehrzahl der Kommentare wurde das Vorgehen des Bundesrats und der Bankenkommission als notwendig für die Wahrung des Ansehens des Landes und auch des Finanzplatzes beurteilt. Namentlich die Banken zogen demgegenüber die ausreichenden rechtlichen Grundlagen für diese Entscheide in Zweifel, und sie wiesen darauf hin, dass der Bundesrat noch 1979 anlässlich des Sturzes des Schahs von Persien ein solches Vorgehen abgelehnt hatte. Im Falle des gestürzten haitischen Diktators Duvalier erübrigten sich aussergewöhnliche Schritte der Regierung und des Aufsichtsorgans. Die offizielle Ankündigung der Einreichung eines Rechtshilfegesuchs durch die neuen Behörden erlaubte dem Bundesamt für Polizeiwesen die vorsorgliche Sperrung der in Frage kommenden Konten, noch bevor das eigentliche Gesuch eintraf
[14].
Den Banken werden von einem Teil der Öffentlichkeit nicht nur ihre geschäftlichen Beziehungen zu einzelnen korrupten Staatsoberhäuptern, sondern generell zu Entwicklungsländern und Diktaturen vorgeworfen. Kritisiert wurden namentlich die Verbindungen der Grossbanken zu der von immer mehr Staaten und Privatfirmen wegen ihrer Rassenpolitik boykottierten Republik Südafrika. Vorsprachen hoher kirchlicher Amtsträger und die Gründung eines oppositionellen Aktionärskomitees bei der besonders involvierten SBG änderten nichts an der Haltung der Banken, die Geschäfte im bisherigen Rahmen weiterführen zu wollen
[15].
[8] SNB, Geschäftsbericht, 79/1986, S. 32 ff.; NZZ, 6.3.87. Untersuchungen zur Strukturentwicklung im Bankwesen ergaben, dass als Folge der Internationalisierung der Finanzgeschäfte und der Steigerung der Infrastrukturkosten mit einer Verschärfung des Konzentrationsprozesses gerechnet werden muss (Bilanz, 1986, Nr. 4, S. 1321f. und Nr. 10, S. 1661f.).
[9] BBl, 1986, I, S. 856 ff. Vgl. dazu auch SHZ, 16a, 22.4.86; H. Vögeli, «Steuerliche Aspekte des Kapitalmarktes», in Wirtschaft und Recht, 38/1986, S. 130 ff. sowie B.V. Christiansen, Switzerlands role as an international financial center, Washington 1986. Beschlüsse des BR: AS, 1986, S. 1518 f.; Presse vom 11.9.86. Vgl. auch BR Stich in Amtl. Bull. NR, 1986, S. 1319 und in SHZ, 40a, 3.10.86. Die Banken begrüssten die Entscheide des BR, sahen sie jedoch nur als einen ersten Schritt, wobei sie für die Bemühungen um das Finden von Kompensationsmöglichkeiten ein gewisses Verständnis signalisierten (NZZ, 11.9.86; SZ, 11.9.86; Der Monat, 1987, Nr. 3, S. 24). Vgl. auch unten, Teil I, 5 (Finanzpolitik).
[10] Amtl. Bull. StR, 1986, S. 95 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1986, S. 1966 ff. Zu den Forderungen vgl. SPJ, 1985, S. 70 f., zu deren finanzpolitischen Auswirkungen BBl, 1986, I, S. 856 ff.
[11] Amtl. Bull. StR, 1986, S. 584 ff. Zur Vorlage des BR siehe SPJ, 1985, S. 71. Die Wirtschaftsverbände stellten sich mit Ausnahme der Vereinigung schweiz. Holdinggesellschaften hinter den Entwurf des BR (NZZ, 15.7.86 ; wf, Dok., 36, 8.9.86; SHZ, 40a, 3.10.86). Vgl. auch die Beiträge von Interessenvertretern und Experten in NZZ, 24.1.86; 29.1.86; 4.2.86; 11.2.86; 17.6.86; 1.7.86; X. Reichmuth, «Die Notwendigkeit eines Insider-Strafartikels» in SKA, Bulletin, 1986, Nr. 4, S. 2 f.; L. Krauskopf, «Die neue Insidernorm», in Wirtschaft und Recht, 38/1986, S. 161 ff.
[12] Presse vom 4.10.86 (Bankiertag); BaZ, 16.12.86 (BR). Bankenkommission: Vat., 22.1.86; Ww, 47, 20.1 1.86 ; Eidg. Bankenkommission, Jahresbericht 1986, S. 14 ff. Banken : Schweiz. Bankiervereinigung, Jahresbericht, 74/1985-86, S. 45 ff. Zu den Wandlungen auf den Finanzmärkten siehe die in Anm. 7 und 8 angegebene Literatur. Die SPS und der SGB reagierten auf den bundesrätlichen Entscheid mit Verärgerung und bezichtigten ihn, das 1984 im Vorfeld der Abstimmung über die Bankeninitiative abgegebene Versprechen nicht einzuhalten (SGB, 31, 16.10.86 ; SP-info, 215, 10.11.86). NR Leuenberger (sp, ZH) reichte eine Motion für eine Teilrevision des Bankengesetzes ein (Verhandl. B.vers., 1986, V, S. 76). Vgl. auch SPJ, 1984, S. 74 f. und 1985, S. 71 f. sowie H. Bänziger, Die Entwicklung der Bankenaufsicht in der Schweiz seit dem 19. Jahrhundert, Bern 1986.
[13] BaZ, 19.9.86; 17.10.86; NZZ, 27.9.86; TA, 17.10.86; wf, Dok., 51-52, 22.12.86; Amtl. Bull. NR, 1986, S. 2086 ; Schweiz. Bankiervereinigung, Jahresbericht, 74/1985-86, S. 54 f. ; Eidg. Bankenkommission, Jahresbericht 1986, S. 22 ff. NR Carobbio (psa, TI) fordert mit einer Motion eine rechtliche Regelung des Treuhänderberufs (Verhandl. B.vers., 1986, V, S.52). Vgl. auch SPJ, 1977, S. 69.
[14] Marcos: Amtl. Bull. NR, 1986, S. 126 f. und 1515 ff.; BaZ, 20.3.86; Presse vom 26.3.86; NZZ, 27.3.86; 1.4.86; 10.4.86 (Kritik); 22.4.86; 24.4.86 (Einreichung Rechtshilfegesuch). Zur Diskussion um die Zulässigkeit des Rechtshilfegesuchs vor der offiziellen Erhebung der Strafklage siehe JdG, 2.9.86; NZZ, 2.9.86; 11.10.86; Bund, 6.10.86 ; Presse vom 10.10.86. Zu den Verbindungen von Marcos zu den Schweizer Banken siehe 24 Heures, 21.10.86; 22.10.86; 28.10.86; Vr, 14.11:86; Bilanz, 1986, Nr. 12, S. 12 ff. Duvalier: NZZ, 16.4.86. Siehe zu beiden Fällen auch Eidg. Bankenkommission, Jahresbericht 1986, S. 25 ff.; Schweiz. Bankiervereinigung, Jahresbericht, 74/1985-86, S. 56 ff. Zum Iran vgl. SPJ, 1979, S. 49.
[15] Vr, 9.4.86 ; NZZ, 11.4.86 ; 25.6.86 ; SZ, 27.9.86 ; Solidarische Entwicklung, 1986, Nr. 4, S. 2. Der Bundesrat lehnte in seiner Antwort auf eine Interpellation Pitteloud (sp, VD) Sondervorschriften für die Geschäftsbeziehungen der Banken zu Diktaturen und Drittweltstaaten sowie deren Staatschefs ab (Amtl. Bull. NR, 1986, S. 488 f.). Vgl. auch B. Weyermann, Die Financiers der weissen Herren, Bern 1986. Siehe auch oben, Teil I, 2 (Droit de l'homme) und unten, Teil I, 8b (Kirchen).
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