Année politique Suisse 1997 : Politique sociale / Groupes sociaux
Frauen
Rund 50 Forscherinnen und Forscher befassten sich zwischen 1993 und dem Berichtsjahr im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms
"Frauen in Recht und Gesellschaft" (NFP 35) in zwei Dutzend Projekten mit den Beziehungen zwischen den Geschlechtern. Dabei orteten sie - mehr als 15 Jahre nach der verfassungsmässigen Gleichstellung von Frau und Mann -
eine ganze Reihe von Ungleichbehandlungen, so etwa im Scheidungsrecht, im Bereich der Sozialversicherungen, beim Lohn, bei den Anstellungsverhältnissen und der Besetzung von Führungspositionen, in der Erziehung und Bildung sowie in der Familie. Nationalratspräsidentin Judith Stamm (cvp, LU), bis Ende des Vorjahres Präsidentin der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, rief Politik, Verwaltung und Institutionen dazu auf, in der Frage der Gleichstellung ihre Verantwortung wahrzunehmen. Ganz besonders appellierte sie auch an die aufgeklärte Männerwelt, da es sich gezeigt habe, dass die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann nicht in erster Linie eine Frauenfrage, sondern vielmehr ein Männerproblem sei
[43].
Der Bundesrat ernannte Anfang Jahr die Tessiner CVP-Politikerin
Chiara Simoneschi-Cortesi zur neuen Präsidentin der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen. Simoneschi-Cortesi war im Januar 1996 Vizepräsidentin des fünften Schweizerischen Frauenkongresses. Seit 1987 ist sie Tessiner Grossrätin und seit 1992 Mitglied der Eidg. Frauenkommission
[44].
Über zehn Jahre nach der Unterzeichnung
ratifizierte die Schweiz im April die
Uno-Konvention "zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau". Sie brachte drei Vorbehalte an: bei der Militärgesetzgebung, der Regelung des Familiennamens und den Übergangsbestimmungen des Ehegüterrechts
[45].
Mit einer Motion wollte Nationalrätin Goll (frap/sp, ZH) den Bundesrat beauftragen,
im Bundesbudget das Instrument einer
Frauenverträglichkeitsprüfung einzuführen. Damit sollte eine geschlechtsspezifische Analyse des Gesamtbudgets sowie einzelner Budgetbeschlüsse ermöglicht werden, in der deutlich werden müsste, wie sich Ausgabenkürzungen und Sparbeschlüsse auf Frauen, deren Arbeitsplätze und spezifischen Projekte auswirken. Da dieser Vorstoss von Lisbeth Fehr (svp, ZH) bekämpft wurde, musste dessen Behandlung verschoben werden. Ein Postulat Roth Bernasconi (sp, GE) für eine Frauenverträglichkeitsüberprüfung der
Investitionsprogramme wurde mit 71 zu 51 Stimmen verworfen
[46].
Der Bundesrat hatte 1992 eine Studienkommission beauftragt zu prüfen, ob die Wehr- und Schutzpflicht durch eine
allgemeine Dienstpflicht oder eine Gesamtverteidigungsdienstpflicht abzulösen und dabei ein
Aufgebot der Frauen vorzusehen sei. Die von der Waadtländer FDP-Nationalrätin Langenberger präsidierte Kommission kam zum Schluss, momentan und in naher Zukunft bestehe
kein Bedarf, die Rekrutierungsbasis der bestehenden Dienstpflichtorganisationen durch den Einbezug der Frauen wesentlich zu erhöhen. Dieser sei auch rechtlich nicht zwingend. Dagegen sei die freiwillige Mitarbeit der Frauen zu fördern, und ihnen sei der Zugang zu allen Dienstpflichtorganisationen zu ermöglichen. Der Bundesrat beschloss daraufhin, auf die Einführung einer obligatorischen Dienstpflicht für Frauen zu verzichten
[47].
In Anwesenheit von Bundesrätin Dreifuss lancierte anfangs Mai die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten eine zweimonatige, breit gestreute
Kampagne zum Thema Gewalt gegen Frauen. Die Veranstaltung machte mit TV-Spots, Plakaten, Broschüren und einem Faltprospekt darauf aufmerksam, dass die Gewaltproblematik viel umfangreicher und komplizierter ist, als bisher in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen wurde. Neben der physischen Gewalt leiden Frauen oft auch unter psychischen Misshandlungen (zerstörerische Kritik, Einschüchterungen und Drohungen). Als wichtigste Massnahme gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft wurden das Aufbrechen überkommener Rollenmuster und die Unterstützung der Gleichstellung der Frauen genannt, da mehrere Studien gezeigt hätten, dass Frauen in einer gleichberechtigten Partnerschaft weniger Gefahr laufen, Opfer von Gewalt zu werden
[48]. Zu zwei parlamentarischen Initiativen von Felten (sp, BS), welche die Gewalt gegen Frauen allgemein und in der Ehe speziell als Offizialdelikte deklarieren wollen, siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
Dem Umstand, dass rund 90% der Gewalttaten von Männern verübt werden, was zu enormen Kosten für die Öffentlichkeit führt, wollte eine Grossratmotion im Kanton
Basel-Stadt mit einer
Gewaltsteuer für Männer Rechnung tragen. Die Motion, die auch von Männern mitunterzeichnet wurde, geriet im Rat von allen Seiten unter Beschuss und wurde schliesslich mit 80 zu 22 Stimmen gebodigt. Nicht einmal die SP und die Grünen mochten sich geschlossen hinter das Begehren stellen
[49].
Gemäss einer Studie des Bundesamtes für Statistik
verbessert sich die Stellung der Frauen in der Politik langsam aber kontinuierlich. So nahm der Anteil in den kantonalen Parlamenten von 22% im Jahr 1995 auf 23% im April 1997 zu. Bemerkenswert war namentlich die
Steigerung bei den Regierungsrätinnen, deren Anzahl im gleichen Zeitraum von 19 auf 25 anstieg, womit sich der Anteil der Frauen in den Kantonsregierungen auf 15% erhöhte. Aufgrund einer schriftlichen Umfrage bei rund 115
Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern wurde auch die Situation der Frauen in den Gemeindeexekutiven untersucht. Wie auf eidgenössischer und kantonaler Ebene erwies sich auch hier, dass die
Frauen von linken und grünen Parteien relativ grössere Wahlchancen haben als die Frauen der bürgerlichen Parteien. So betrug der Frauenanteil bei der SP 32% und bei den Grünen 44%, während sich ihr Anteil bei den bürgerlichen Bundesratsparteien lediglich zwischen 15% und 22% bewegte. Es zeigte sich auch, dass die Wahlchancen der Frauen für die Gemeindeexekutive in der deutschsprachigen Schweiz grösser sind als in der Romandie oder im Tessin
[50].
Der
Bundesrat beantragte dem Parlament, die
Volksinitiative "für eine gerechte Verteilung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)" abzulehnen sowie auf einen Gegenvorschlag zu verzichten. Er befand, die Initiative sei zu rigide, unverhältnismässig und ein allzu offensichtlicher Verstoss gegen die Wahlfreiheit. Die Situation der Frauen in den Behörden der Schweiz sei nicht so unbefriedigend, dass dermassen starre und absolute Quoten notwendig wären. Mit seiner Einschätzung stellte er sich gegen das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Dieses beurteilte die Initiative als einen wichtigen Vorschlag. Quoten seien ein Mittel, um die Gleichstellung der Frauen innert nützlicher Frist zu realisieren
[51].
Nur wenige Tage später erhielt der Bundesrat vom Bundesgericht Sukkurs. Die Richter in Lausanne stützten einen Entscheid des Solothurner Kantonsrates, der im Vorjahr eine Initiative, welche Quoten in den kantonalen Behörden verlangte, für ungültig erklärt hatte. Sie wiesen die Stimmrechtsbeschwerde der Initiantinnen mit der Begründung ab, starre Quoten bedeuteten faktisch eine Sperre für Kandidaten des anderen Geschlechts und seien deshalb unverhältnismässig. Männer würden einzig ihres Geschlechtes wegen diskriminiert; sie könnten über längere Zeit nicht mehr für Ämter kandidieren. Dies sei ein schwerer Eingriff in die verfassungsmässige Garantie des Wahl- und Stimmrechts. Zwar zeigten einige der sieben Bundesrichter durchaus Sympathien für die Quote als spezielle Form der Frauenförderung. Es überwog aber das Argument, das öffentliche Interesse an frei wählbaren Personen sei grösser.
Das
Urner Kantonalparlament erklärte Anfang Juni die von der Grünen Bewegung Uri eingereichte
kantonale Volksinitiative "für gleiche Wahlchancen" für ungültig, weil sie Bundesrecht verletze. Die Initiative verlangte, dass alle Behörden und Kommissionen, die vom Volk gewählt oder durch gewählte Organe bestimmt werden, annähernd zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein müssen. Jedes Geschlecht sollte jedoch mindestens zu einem Drittel vertreten sein
[53].
Zwei Interpellationen (Langenberger, fdp, VD und Vermot, sp. BE) zur nach wie vor unterproportionalen Vertretung der Frauen
in den Expertenkommissionen des Bundes sowie den internen Arbeitsgruppen der Bundesverwaltung wurden vom Bundesrat etwas ausweichend mit dem Argument der relativ wenigen zur Verfügung stehenden Frauen beantwortet. Immerhin habe sich der Anteil der Frauen in Expertenkommissionen in den letzten zehn Jahren von 8% auf 28% gesteigert
[54].
Anfang November beschloss das
Zuger Stadtparlament, im Geschäftsreglement des Grossen Gemeinderates alle Bezeichnungen für die öffentliche Ämter der Stadt
allein in der weiblichen Form aufzuführen, wobei in einer Fussnote vermerkt wurde, dass damit die Männer mitgemeint seien
[55].
Zu den Wahlerfolgen der Frauen in den kantonalen Exekutiven sowie zu ihrer Stellung innerhalb der Parteien siehe oben, Teil I, 1d und unten, Teil IIIa.
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes am 1. Juli 1996 konnte eine
durchmischte Bilanz gezogen werden. Wie die Leiterin des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) erläuterte, stellt das Gesetz einen wichtigen, aber nicht ausreichenden Schritt auf dem langen Weg zur faktischen Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben dar. Insbesondere erschwere die aktuelle Wirtschaftssituation die Durchsetzung des Gesetzes. Diese habe für die Frauen ohnehin besorgniserregende Folgen: Ihre Anstellungsbedingungen würden prekärer, die Arbeit auf Abruf ausgedehnt; manchmal würde ihnen das Recht auf eine eigene Erwerbstätigkeit sogar rundweg abgesprochen. Es habe sich gezeigt, dass in wirtschaftlich angespannten Zeiten der bei Lohnklagen
garantierte Kündigungsschutz von sechs Monaten völlig ungenügend sei, da die Frauen es vorzögen, überhaupt eine - wenn auch schlecht bezahlte - Arbeit zu haben, als diese mittelfristig wegen eines Prozesses zu verlieren. Dieser Mangel zeigt sich laut EBG auch darin, dass bisher Lohngleichheitsprozesse praktisch nur Lohnklagen aus dem öffentlichen Dienst betrafen. Die von den Arbeitgebern der Privatindustrie befürchtete Prozessflut sei jedenfalls ausgeblieben. Insofern sei es auch ein Schwachpunkt des Gesetzes, dass das EBG keine Interventionsmöglichkeiten habe, wenn in einem Betrieb eine Ungleichbehandlung festgestellt werde. Generell gesehen habe das Gleichstellungsgesetz vor allem präventive Wirkung
[56].
Im
Kanton Zürich gingen die
Kindergärtnerinnen mit einer
Verbandsklage gegen die Lohnpolitik von Stadt und Kanton vor. Gemäss einer Arbeitsplatzbewertung aus dem Jahr 1991 wurde für Kindergärtnerinnen die Lohnklasse 18 und für Primarlehrer die Lohnklasse 19 ermittelt. Die Kindergärtnerinnen argwöhnten nun, der Kanton habe, um die Lohndifferenz zwischen diesen beiden Kategorien aufrecht zu erhalten, den Gemeinden die Empfehlung gemacht, Kindergärtnerinnen generell nur zu 80% (für eine volle Stelle) anzustellen. Obgleich eine Arbeitszeitstudie 1995 klar ergeben habe, dass die Kindergärtnerinnen ein Vollpensum leisten, hätten sich doch die meisten Gemeinden an die Empfehlung des Kantons gehalten, was unter dem Strich einer Einstufung in eine deutlich tiefere Lohnklasse gleichkomme
[57].
Eine Studie des Bundesamtes für Statistik, die sich auf die Ergebnisse der Volkszählungen 1970 und 1990 stützte, zeigte, dass
immer mehr Frauen berufstätig sind. Im genannten Zeitraum nahm ihre
Erwerbsquote von 49% auf
62% zu. Das BFS führte diese Zunahme auf den Wandel in der Einstellung der Frauen zu Partnerschaft und Familie zurück. Zum einen blieben Frauen länger ledig und berufstätig, zum anderen gingen Ehen häufiger und früher zu Bruch, was die geschiedenen Frauen zu mehr Erwerbstätigkeit zwinge. Hauptverantwortlich für den Anstieg der Quote ist gemäss BFS jedoch die Tatsache, dass die
Erwerbsneigung bei den Verheiratenen gestiegen ist. 1990 waren mehr als die Hälfte der in einer Paarbeziehung lebenden Frauen am Erwerbsleben beteiligt, 1970 erst ein Drittel. Vor allem die
Teilzeitarbeit nahm rapide zu. In den 20 Jahren stieg ihr Anteil in der weiblichen Bevölkerung von 16% auf 31%. Generell ist es aber nach wie vor so, dass die Frauen mit der Geburt eines oderer mehrerer Kinder einen Einbruch in ihrer Erwerbsarbeit auf sich nehmen. Dabei wirkt sich das
Alter der Kinder stärker auf die Erwerbsquote der verheirateten Frauen aus als die Zahl der Kinder. Je höher der
Bildungsstand, desto grösser ist die Erwerbsneigung. Von den 1990 in Paarbeziehungen lebenden Frauen waren jene, die lediglich die obligatorische Schulpflicht absolviert hatten, zu weniger als der Hälfte nicht am Erwerbsleben beteiligt; bei den Absolventinnen einer universitären oder einer höheren Berufsbildung betrug ihr Anteil dagegen zwei Drittel
[58].
Berufstätige Frauen in der Schweiz
verdienen durchschnittlich 23% weniger als Männer. Knapp die Hälfte des Lohngefälles ist dabei nicht mit geschlechtsspezifischen Unterschieden in Bildung und Berufserfahrung zu erklären und somit
Folge effektiver Lohndiskriminierung. Zu diesem Schluss gelangte eine Nationalfonds-Studie der Universität Bern. Neben der direkten Diskriminierung könnten für die Unterschiede auch eine unterschiedliche Beförderungspraxis und ein erschwerter Zugang zu gutbezahlten Stellen für Frauen eine Rolle spielen. Ebenfalls untersucht wurde der
Einfluss von Zivilstand und Mutterschaft auf die Frauenlöhne. Sowohl verheiratete und geschiedene Frauen als auch Frauen mit Kindern schnitten schlechter ab als ledige und kinderlose
[59].
Mit zwei Studien wollte die Eidg. Kommission für Frauenfragen die öffentliche Diskussion über eine
gerechtere Verteilung der bezahlten und unbezahlten Arbeit zwischen Männern und Frauen neu beleben. Die beiden Untersuchungen befassten sich mit neuen Arbeitszeitmodellen und mit den Auswirkungen der Deregulierungspolitik auf Frauen. Die erste Studie stellte fest, dass derartige Umverteilungskonzepte momentan offenbar keine Konjunktur haben. Auf die 60 Anfragen bei verschiedenen Organisationen gingen nur gerade 22 auswertbare Antworten ein, und diese kamen erst noch von linken Parteien, Frauenorganisationen und Gewerkschaften, während die Arbeitgeber an der Fragestellung kaum Interesse zeigten. Die Autorin stellte fest, dass die sogenannte grosse Umverteilung von Erwerbs- wie Nichterwerbsarbeit zwischen Mann und Frau derzeit
völlig im Schatten der Arbeitsplatzproblematik steht
[60].
Die zweite Untersuchung stellte anhand eines Ländervergleichs fest, dass die
Deregulierung zwar zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen kann, dass dies aber eher durch eine Verschlechterung der Erwerbssituation der Männer als durch eine Verbesserung für die Frauen zustande kommt. Die öknomische Last der Frauen, die im Gegensatz zu früheren Rezessionen nicht mehr eine Art Reservearmee darstellten, sei eindeutig grösser geworden. Die Autorin sprach denn auch von einem gewaltigen Umbau in der Zusammensetzung der Haushalteinkommen: Nicht nur arbeitsmässig, sondern auch finanziell seien die Frauen mehr und mehr zuständig für den Haushalt, und das Ernährermodell mit dem allein erwerbstätigen Vater werde zunehmend zu einem Minderheitsmodell
[61].
Dem Tatbestand der
sexuellen Belästigung in der Bundesverwaltung wollte Nationalrätin Teuscher (gb, BE) zu Leibe zu rücken. In einer von 57 weiteren Parlamentariern und Parlamentarierinnen mitunterzeichneten Motion listete sie die vom Bundesrat zu ergreifenden Massnahmen auf, welche über die Bezeichnung von Ansprechpersonen, von verbindlichen Richtlinien zur Prävention bis zur gezielten Schulung bezüglich dieser Frage reichten. Der Bundesrat unterstrich seinen unmissverständlichen Willen, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auf keinen Fall zu dulden. Im einzelnen legte er die bereits unternommenen Anstrengungen dar. Auf seinen Antrag wurde die Motion als Postulat überwiesen
[62].
Mit einer Motion wollte Nationalrätin Vermot (sp, BE) den Bundesrat beauftragen, die gesetzlichen Möglichkeiten zu schaffen, damit
Tänzerinnen aus dem Ausland, die bereits in der Schweiz sind, nicht nur als Artistinnen arbeiten können, sondern auch die Möglichkeit erhalten,
in anderen Berufen Arbeit zu finden. Der Bundesrat verwies auf die bereits getroffenen Massnahmen und vertrat die Ansicht, die Möglichkeit des Berufswechsels würde dazu führen, dass diese Frauen bei der Zulassung gegenüber anderen ausländischen Personen bevorzugt wären, weshalb er beantragte, die Motion zu verwerfen. Die Ablehnung erfolgte allerdings nur knapp mit 59 zu 55 Stimmen
[63].
[43] Presse vom 7.11.97.43
[44] Presse vom 23.1.97;
TA, 7.3.97.44
[45]
NZZ, 11.4.97. Siehe
SPJ 1996, S. 277.45
[46]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 526 f. und S. 766 ff.46
[47] Presse vom 17.1.97.47
[48] Presse vom 7.5.97. Siehe auch
Lit. Gillioz. Vgl.
SPJ 1996, S. 278.48
[50]
Lit. Bundesamt. Siehe dazu auch oben, Teil I, 1e (Wahlen). Vgl.
SPJ 1996, S. 237 f.50
[51]
BBl, 1997, III, S. 537 ff.; Presse vom 18.3.97;
TA, 4.3.97;
Ww, 3.4.97. Vgl.
SPJ 1995, S. 265. Im Hinblick auf die anstehende parlamentarische Beratung der Initiative liesen die Initiantinnen Modelle für deren praktische Umsetzung ausarbeiten (Presse vom 23.8.97).51
[54]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1529 f. und 1581 f. Vgl.
SPJ 1993, S. 235.54
[56] Presse vom 12.7.97. Siehe
SPJ 1994, S. 238 ff.,
1995, S. 265 f. und
1996, S. 280. Dem SMUV waren anfangs Juli nur gerade zwei Lohnklagen aus der Privatwirtschaft bekannt (Presse vom 1.7.97).56
[57]
TA, 3.4.97. Im Kanton Basel-Stadt fochten die Hauswirtschaftslehrerinnen und die Kindergärtnerinnen den Entscheid des Kantons an, nur den 19 Klägerinnen der 1993 erfolgreich abgeschlossenen Lohnklage die Lohndifferenz für die letzten fünf Jahre nachzubezahlen, nicht aber den 518 Berufskolleginnnen, welche nur für sechs Monate Lohnnachzahlung erhalten sollten (
TA, 20.6.97). Siehe
SPJ 1993, S. 237.57
[58]
NZZ, 7.2.97. Siehe dazu auch
Lit. Widmer. Vgl.
SPJ 1996, S. 280.58
[59]
Lit. Bonjour. Siehe
SPJ 1996, S. 281.59
[60]
Lit. Nadai. Gemäss einer Studie der
WoZ leisten die Frauen in der Schweiz jährlich Gratisarbeit im Wert von 120 Mia Fr., die Männer lediglich von 42 Mia Fr. (
WoZ, 13.6.97). Vgl.
SPJ 1994, S. 240 und
1996, S. 282. Für eine Volksinitiative "für eine gerechtere Verteilung der Arbeit" siehe oben, Teil I, 7a (Arbeitswelt).60
[61]
Lit. Madörin. Für eine Berücksichtigung der Wiedereinstiegskosten von Frauen im Steuerrecht, siehe oben, Teil I, 5 (Direkte Steuern).61
[62]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1469 f.62
[63]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 56 ff. Siehe dazu auch die Ausführungen des BR zu einer Interpellation Bühlmann (gp, LU) in
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1562 ff. Vgl.
SPJ 1993, S. 237 und
1995, S. 259 f.63
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