Année politique Suisse 2005 : Politique sociale
Assurances sociales
Le Conseil fédéral a présenté son message pour une révision « light » de l’AVS (augmentation de l’âge de la retraite des femmes, adaptations techniques de même qu’une retraite anticipée pour des catégories de personnes déterminées). – Le gouvernement a transmis au parlement son message pour la 5ème révision de l’AI. – Le Conseil fédéral a annoncé son intention de baisser plus rapidement le taux de conversion de la prévoyance professionnelle que ne l’avait initialement décidé le parlement. – La diminution des primes aux familles à petit et moyen revenus pour l’assurance-maladie a été acceptée par les chambres. – Le gouvernement a présenté ses idées pour le financement des soins de longue durée. – Le transfert de l’assurance militaire à la SUVA a été effectué le 1er juillet.
 
Allgemeine Fragen
Der Ständerat stimmte im Einverständnis mit dem Bundesrat einer Motion Lauri (svp, BE) zu, welche die Landesregierung verpflichtet, finanzpolitisch prioritäre Strukturreformen so zu gestalten, dass die Mehrausgaben unter Berücksichtigung der Konjunktur möglichst auf die Teuerung beschränkt werden können. Im Sozialbereich besteht die Hauptstossrichtung darin, die aus demographischen Gründen (Alterung der Bevölkerung) ausgelösten Mehrkosten vorwiegend ausgabenseitig zu kompensieren [1].
Mit 102 zu 75 Stimmen nahm der Nationalrat gegen den Widerstand der Linken eine Motion Ineichen (fdp, LU) an, die den Bundesrat auffordert, das Rechtsmittelverfahren im Sozialversicherungsbereich zu straffen und die Entgeltlichkeit einzuführen. Im Normalfall sollten die Einsprache und die Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht als Rechtsmittel genügen. Der Zugang zum Bundesgericht müsse auf grundlegende Rechtsfragen beschränkt und das Verfahren der Einsprache massiv vereinfacht werden [2].
2000 hatte der Nationalrat den Bundesrat mit einem Postulat seiner Rechtskommission beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten und den Sozialversicherern dem Parlament einen alle Sozialversicherungsbereiche umfassenden Bericht über Regelungslücken im medizinischen Datenschutz vorzulegen. Ende Februar verabschiedete der Bundesrat diesen Bericht. Dieser kam zum Schluss, dass die geltenden Gesetze keine Lücken aufweisen. Allerdings sollten Verbesserungsmöglichkeiten bei der Gesetzesanwendung geprüft werden. So zum Beispiel bei der Externalisierung von Aufgaben durch die Versicherer und beim Bearbeiten von Daten aus den Arzt- und Spitalrechnungen. Das Recht des Einzelnen auf den Schutz der Privatsphäre und sein Interesse an effizienten und kostengünstigen Sozialversicherungen sollten sich dabei die Waage halten. Wichtig sei zudem, dass die Versicherten über die Art und Weise, wie ihre medizinischen Daten bearbeitet werden, ausreichend informiert sind [3].
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Kostenentwicklung
Dank hohen Renditen erzielte die AHV 2005 einen Überschuss von 2,385 Mia Fr. und konnte damit ihr Betriebsergebnis um 421 Mio Fr. verbessern. Der Überschuss aus der Versicherung (Umlage) ging zwar um 140 Mio auf 548 Mio Fr. zurück; dies wurde durch den hohen Anlageerfolg von 1,726 Mia Fr. und die Zinszahlungen der IV von 111 Mio Fr. mehr als wettgemacht. Die IV musste hingegen ein um 153 Mio auf 1,738 Mia Fr. erhöhtes Defizit hinnehmen, womit sich ihre Verluste Ende 2005 auf 7,774 Mia Fr. kumulierten. Sie hatte nicht nur keinen Anteil am Anlageerfolg, ihr wurden zugunsten von AHV und EO noch 122 Mio Fr. Zins auf dem Verlust belastet. Der Überschuss der EO ging um 224 auf 182 Mio Fr. zurück. Aus dem deutlich positiven Umlage-Ergebnis von 268 Mio im Vorjahr wurde erstmals ein Ausgabenüberschuss von 7 Mio Fr. Wegen der Erhöhung der Taggelder für Dienstleistende und der Einführung der Mutterschaftsleistungen nahm der Aufwand um 53% zu. Dass die Betriebsrechnung gleichwohl mit einem Überschuss abschloss, verdankte sie ihrem Anteil am Anlageerfolg des Fonds, der sich um 49 auf 178 Mio Fr. erhöhte; dazu kamen 11 Mio Fr. Zins aus dem IV-Verlust [4].
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die Delegiertenversammlung des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (SGB) beschloss einstimmig die Lancierung einer Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, welche eine Pensionierung ab 62 Altersjahren ohne Rentenkürzung ermöglichen will, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Möglich soll auch ein schrittweiser Altersrücktritt sein. Die Delegierten sprachen sich weiter dafür aus, dass bei hohen Einkommen die Frührente gekürzt werden kann. Grenzwert soll ein Lohn von mehr als dem Anderthalbfachen des maximalen rentenbildenden AHV-Einkommens sein (dieses beträgt zur Zeit 116 100 Fr.). Die vorgezogene Rente könnten auch in Teilzeit berufstätige Personen und aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuerte beanspruchen. Ein Antrag der SGB-Frauenkommission, die Frührente nicht an eine Erwerbstätigkeit zu knüpfen, wurde abgelehnt. Die Mehrkosten sollen durch eine Erhöhung der Lohnabgaben gedeckt werden. Im Initiativkomitee nahm auch alt Bundesrätin Dreifuss Einsitz [5].
Oppositionslos schloss sich der Nationalrat einer Ständeratsmotion an, die mehr Transparenz in die AHV-Finanzierung bringen will. Künftig sollen die für die AHV erhobenen Mehrwertsteuerprozente vollumfänglich in den AHV-Fonds fliessen. Heute behält der Bund 17% zurück, um seinen gesetzlichen Anteil an den Ausgaben der AHV zu decken. Im Gegenzug sollen die Bundesbeiträge entsprechend reduziert werden. Hingegen wurde eine weitere Motion der kleinen Kammer, welche Massnahmen zur langfristigen Sicherung des AHV-Fonds vorschlägt, da noch nicht ganz ausgegoren, lediglich als Postulat überwiesen [6].
Obgleich sich das Parlament bei der gescheiterten 11. AHV-Revision (siehe unten) gegen eine sozial abgefederte Ausgestaltung der vorzeitigen Pensionierung ausgesprochen hatte, ist das Anliegen in den Räten trotzdem nicht vom Tisch. Mit 86 zu 57 Stimmen lehnte der Nationalrat zwar wegen offener Finanzierungsfragen eine parlamentarische Initiative Rossini (sp, VS) ab, welche die Frühpensionierung an 40 Beitragsjahre koppeln wollte, nahm aber eine Motion seiner SGK an, die den Bundesrat beauftragt, bei der nächsten AHV-Revision eine Bestimmung zur Flexibilisierung des Rentenalters vorzulegen, die insbesondere die Beitragsjahre aufgrund von Erwerbstätigkeit (einschliesslich Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) berücksichtigt. Der Ständerat stimmte ebenfalls zu, modifizierte aber den Auftrag an den Bundesrat zu einer blossen Prüfung [7].
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11. AHV-Revision
Nach dem Scheitern der 11. AHV-Revision in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 beschloss der Bundesrat, den Umbau der 1. Säule der Alterssicherung in kleinen Schritten anzugehen. Ende Februar stellte er die wichtigsten Reformideen zur Diskussion. So soll das Rentenalter der Frauen dem Niveau der Männer (65 Jahre) angeglichen werden. Zudem schlug er vor, die Renten nicht mehr im Zweijahresrhythmus der Teuerung anzupassen, sondern nur noch dann, wenn diese vier Prozent erreicht. Auch regte er an, nach einer Übergangsfrist die Witwenrenten für kinderlose Frauen abzuschaffen. Da die Erstauflage der 11. AHV-Revision unter anderem deshalb von der Linken erfolgreich bekämpft worden war, weil das Parlament auf die Einführung einer sozial abgefederten Frührente verzichtet hatte, präsentierte der Bundesrat nun ein neues Modell für eine Überbrückungsrente für bestimmte Personenkategorien (beispielsweise Teilinvalide und ältere Arbeitslose). Damit erteilte er den Forderungen nach einem allgemein zugänglichen flexiblen Pensionierungsalter ohne Rentenkürzung eine klare Absage. Die neue Überbrückungsrente soll wie die Ergänzungsleistungen (aber grosszügiger ausgestaltet) aus allgemeinen staatlichen Mitteln und nicht über die AHV (d.h. durch Lohnabgaben) finanziert werden, um die Notwendigkeit eines Exports ins Ausland zu vermeiden. In einem zweiten Reformpaket sollten technische Verbesserungen bei der AHV, die in der 11. AHV-Revision nicht bestritten gewesen waren (beispielsweise die Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner sowie die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften), wieder aufgenommen werden [8].
In seiner gewohnt ungestümen Art wollte Bundesrat Couchepin diese 11. AHV-Revision „light“ im Schnellzugstempo durchziehen und lud deshalb Mitte April Kantone, Parteien und Verbände für Ende Mai zu einer konferenziellen Vernehmlassung ein, welche die reguläre dreimonatige Vernehmlassung ersetzen sollte. Die Kantone reagierten mit Empörung auf dieses Ansinnen: Eine AHV-Revision sei ein zu gewichtiges Reformvorhaben, als dass auf eine umfassende Vorbereitung verzichtet werden könne. Die Grünen als erste, dann auch die CVP und die SP erklärten, die Konferenz boykottieren zu wollen, da wirklich keine Dringlichkeit bestehe; die SVP zeigte ebenfalls wenig Verständnis für das forsche Vorgehen Couchepins, einzig die FDP stellte sich hinter ihren Bundesrat. Angesichts dieser Widerstände verlängerte Couchepin die Vernehmlassungsfrist bis Ende Juli [9].
In der schriftlichen Vernehmlassung stiessen die Vorschläge des Bundesrates auf allgemeine Kritik. SP, Grüne und Gewerkschaften lehnten die Revision als Leistungsabbau ab. Als inakzeptabel bezeichnete die Linke die Verlangsamung des Teuerungsausgleichs durch eine Inflationsschwelle: Leistungen, die bereits heute kein existenzsicherndes Ausmass hätten, dürften nicht derart weiter reduziert werden. Bei der Erhöhung des AHV-Alters der Frauen und der Neuregelung bei den Witwenrenten war die Ablehnung nicht ganz so kategorisch; als Voraussetzung dafür wurden jedoch die tatsächliche Gleichstellung der Frauen in der Arbeitswelt sowie die Einführung eines flexiblen Rentenalters ohne Rentekürzung genannt.
Als eigentliche Knacknuss der Revision erwies sich die Überbrückungsrente. SP und Grüne kritisierten, mit dieser werde eine Abkehr vom Sozialversicherungsprinzip in der AHV eingeleitet. Gemeinsam mit dem SGB warf die SP den Vorschlägen vor, sie würden nur zu einer Entlastung der Arbeitslosenversicherung, der IV und der Sozialhilfe führen und hätten nichts mit einer sozial ausgestalteten Flexibilisierung des Rentenalters zu tun. Auch bei den bürgerlichen Parteien und der Wirtschaft stiess die Überbrückungsrente auf Widerstand, allerdings aus entgegengesetzten Gründen. Für die SVP war sie gar der Anlass, trotz der begrüssten Sparvorschläge die ganze Revision abzulehnen, da diese Rente einen unverantwortbaren Leistungsausbau darstelle. Nicht so weit gehen wollten FDP, CVP und die Wirtschaftsverbände. FDP und Economiesuisse kritisierten den vage formulierten Bezügerkreis, weshalb es fraglich sei, ob der angegebene Kreditrahmen von 400 Mio Fr. ausreichen könne. Die CVP hatte bereits bei früherer Gelegenheit erklärt, die Übergangsrente könnte „Gerechtigkeit schaffen“, doch dürfe sie nicht auf IV-Rentner und ausgesteuerte Arbeitslose beschränkt werden [10].
Trotz dem geballten Widerstand hielt der Bundesrat an seinem Modell der Überbrückungsrente für über 62-jährige Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen fest. Bei der Aufhebung der Witwenrente für kinderlose Frauen krebste er zurück, was umso erstaunlicher war, als der Vorschlag in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Zustimmung gestossen war. Ebenso verzichtete er teilweise auf die Teuerungsschwelle bei der Anpassung der Renten. Das Limit von vier Prozent soll nur gelten, falls der AHV-Ausgleichsfonds von heute 88% auf unter 70% einer Jahresausgabe fällt. Um unheilige Allianzen zwischen der Linken und der SVP zu verhindern, die allenfalls schon im Parlament zu einem Absturz der Neuauflage der 11. AHV-Revision führen könnten, beschloss der Bundesrat Ende Jahr, die beiden Revisionspakete anders zu bündeln: Anstatt die Vorlage in eine Leistungs- und eine „technische“ Seite aufzuteilen, fasste er mit Ausnahme der Überbrückungsrente alle Neuerungspunkte (inkl. Erhöhung des Rentenalters der Frauen) in einer ersten Botschaft zusammen, während die zweite, ebenfalls im Dezember veröffentlichte Botschaft (Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes) allein die Vorruhestandsleistung betrifft. Der Bundesrat schätzte die mit seinen Vorschlägen erzielbaren jährlichen Einsparungen auf 532 Mio Fr. und die Mindereinnahmen auf 191 Mio Fr., was per saldo einer Entlastung um 341 Mio Fr. entspricht [11].
 
Invalidenversicherung
Im September verabschiedete der Bundesrat Botschaft und Entwurf zur Ausführungsgesetzgebung über die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA). Auf dem Gebiet der heutigen kollektiven IV-Leistungen wird ein neues Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vorgelegt. Das IFEG bestimmt die Ziele, Grundsätze und Kriterien der Eingliederung. Demgegenüber kommt der Bund für individuelle IV-Leistungen einschliesslich der beruflichen Eingliederung auf [12].
Der Ständerat überwies eine Motion seiner GPK, die den Bundesrat beauftragen will, eine Gesamtstrategie zur fachlichen und administrativen Aufsicht über den Vollzug der IV zu formulieren und diese mit modernen Aufsichts-, Steuerungs- und Führungsinstrumenten umzusetzen. Die Strategie soll die zentralen Prozesse und Leistungen der IV definieren und Zielvorgaben festlegen; die einzelnen Instrumente der fachlichen und administrativen Aufsicht sollen verknüpft und auf die Gesamtstrategie ausgerichtet werden [13].
Anfang Mai hatte der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft für eine Änderung des IVG mit dem Ziel einer Straffung des Verfahrens im Fall von Streitigkeiten zugeleitet. Im Vordergrund standen die Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens anstelle des im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für alle Sozialversicherungen postulierten Einspracheverfahrens, die Einführung einer Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sowie die Aufhebung des Fristenstillstandes für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht [14].
Im Nationalrat setzte sich eine linke Kommissionsminderheit für Nichteintreten ein, da diese Änderung das erst zwei Jahre zuvor in Kraft getretene einheitliche ATSG-Verfahren ausheble, was einen Rückschritt bedeute und kein einziges Problem der IV löse. Die Befürworterinnen und Befürworter betonten demgegenüber, dass das Verwaltungsverfahren im Interesse der Versicherten und der Anspruchsberechtigten schnell abgewickelt werden müsse, weil nur so eine allfällige rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich werde. Die grosse Kammer trat mit 111 zu 63 Stimmen auf die Vorlage ein, die von den Fraktionen von CVP, FDP und SVP unterstützt wurde. Mit 107 zu 63 Stimmen (jene der SP und der Grünen) wurde das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt. Mit 88 zu 88 Stimmen und Stichentscheid der Präsidentin sprach sich der Nationalrat gegen die Aufhebung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien aus. Erfolglos setzten sich die Fraktionen der SP und der Grünen gegen die Einführung einer in ihren Augen unsozialen Kostenpflicht für die Parteien bei Beschwerdeverfahren ein. Die grosse Kammer folgte in dieser Frage mit 108 zu 70 Stimmen dem Antrag ihrer Kommission, die der Meinung war, dass mit der Einführung einer moderaten Kostenpflicht die Gründe, die für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, sorgfältiger gegeneinander abgewogen werden dürften. Ausserdem hätten Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Entgegen dem Bundesrat, der nach skeptischen Äusserungen im Vernehmlassungsverfahren darauf verzichten wollte, folgte der Nationalrat mit 93 zu 85 Stimmen einem Antrag der Kommissionsmehrheit und schränkte die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei IV-Leistungen ein. Er hielt diese Massnahme für ein effizientes und wirksames Mittel, um die Kosten einzudämmen. Eine Kommissionsminderheit war hingegen wie die Kommission für Rechtsfragen der Ansicht, dass dieser Beschluss im Widerspruch zu dem in der Sommersession vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz über das Bundesgericht stehe [15]. In der Gesamtabstimmung wurden die Beschlüsse mit 92 zu 65 Stimmen gegen den Willen des rot-grünen Lagers angenommen.
Der Ständerat lehnte einen Nichteintretensantrag von Ory (sp, NE) mit 35 zu 4 Stimmen ab. Auch die Minderheitsanträge zu den Artikeln betreffend das Vorbescheidverfahren und die Kognition des EVG fanden keine Mehrheit: Die Ständerätinnen und Ständeräte folgten jeweils dem Beschluss des Nationalrates und nahmen die Gesetzesänderung mit 26 zu 9 Stimmen an. In der Schlussabstimmung wurde die Revision vom Nationalrat mit 114 zu 63 und vom Ständerat mit 35 zu 9 Stimmen gutgeheissen [16].
Weil bekannt wurde, dass die IV wegen mangelndem Wettbewerb Geräte und Hilfsmittel für Behinderte zu gegenüber dem Ausland völlig überteuerten Preisen einkaufen muss, überwiesen beide Kammern sowohl eine Motion Müller (fdp, SG) als auch eine Motion Meier-Schatz (cvp, SG), die den Bundesrat aufforderten, hier rasch Abhilfe zu schaffen und für Wettbewerb zu sorgen [17].
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IV-Revision
Ende Juni verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zur 5. IV-Revision und zur Zusatzfinanzierung der stark defizitären IV. Er beschloss dabei, die Massnahmen zur frühzeitigen Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess weiter zu intensivieren. Komplementär zu diesem Ausbau des Hilfsangebots der IV, und um die Wirksamkeit dieser präventiven Instrumente zu optimieren, soll der Zugang zur IV-Rente an strengere Bedingungen geknüpft werden. Statt der in der Vernehmlassungsvorlage angestrebten Reduktion der jährlichen Neurenten um 10% visiert der Bundesrat nun eine Verringerung um 20% an. Nach seiner Auffassung ist für eine rasche Sanierung der IV eine Zusatzfinanzierung unabdingbar, wofür er die MWSt um 0,8 Prozentpunkte anzuheben gedenkt; in der Vernehmlassung war der Erhöhung der MWSt klar der Vorzug gegenüber einer Erhöhung der Lohnbeiträge gegeben worden; allerdings hatten etliche Stellungnahmen insbesondere aus Wirtschaftskreisen und von den bürgerlichen Parteien betont, dass über die Zusatzfinanzierung nur in Kenntnis der effektiv zu erwartenden Entlastungswirkung der 5. IV-Revision befunden werden soll [18].
 
Ergänzungsleistungen
Im September verabschiedete der Bundesrat Botschaft und Entwurf zur Ausführungsgesetzgebung über die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA). Dieser Entwurf enthält unter anderem eine Totalrevision des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Die Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen erfordert die Umgestaltung des heutigen Subventionsgesetzes in ein Leistungsnetz. Die Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs soll gemäss dem Vorschlag des Bundesrates zu 5/8 durch den Bund und zu 3/8 durch die Kantone getragen werden. Die Ergänzungsleistungen zur Deckung der zusätzlichen Heimkosten sowie der Krankheits- und Behinderungskosten sollen demgegenüber vollumfänglich die Kantone finanzieren [19].
 
Berufliche Vorsorge
Das EDI zog in einem Bericht einen Vergleich der wirtschaftlichen Effizienz der Vorsorgesysteme. Aus diesem ging hervor, dass die interne Rendite des Kapitaldeckungssystems (2. Säule) in den kommenden Jahrzehnten mindestens gleich hoch sein dürfte wie jene des Umlagesystems (AHV). Aus der Analyse makroökonomischer Daten wurde zudem ersichtlich, dass sich das „Zwangssparen“ der 2. Säule nicht negativ auf das Wirtschaftswachstum auswirkt [20].
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge muss gemäss Gesetz mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Da 2004 eine leichte Anpassung nach oben vorgenommen worden war, beschloss der Bundesrat Ende August, im Berichtsjahr keine weitere Veränderung vorzunehmen, womit der Satz auch 2006 bei 2,5% bleibt. Eine Anpassung nach unten, wie sie etwa der Schweizerische Versicherungsverband verlangte, erachtete der Bundesrat als nicht angezeigt, da sich die Finanzmärkte 2005 erfreulich entwickelt haben. Gegen eine Erhöhung des Mindestzinssatzes spreche die Tatsache, dass die Folgen der negativen Börsenjahre noch nicht ganz bewältigt sind; ausserdem müsse den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit gegeben werden, wieder Wertschwankungsreserven zu bilden [21].
Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfahl dem Bundesrat, den Umwandlungssatz im BVG-Obligatorium stärker zu senken als im Rahmen der 1. BVG-Revision bereits beschlossen, nämlich auf 6,0 bis 6,4%, und mit den entsprechenden Korrekturen schon 2010 einzusetzen und nicht bis 2015 zuzuwarten. Zudem solle der Umwandlungssatz alle fünf statt alle zehn Jahre überprüft werden, um ihn rascher den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Der Bundesrat machte sich diese Auffassung zu eigen. Er möchte die erste Überprüfung bereits 2009 für die Jahre 2012 und folgende vornehmen. Diese gegenüber der BVG-Revision raschere und weiter gehende Senkung begründete er weniger mit der demographischen Alterung der Gesellschaft, die in der Revision berücksichtigt wurde, als vielmehr mit den deutlich gesunkenen Renditeerwartungen auf den Finanzmärkten [22].
Da in den letzten Jahren vor allem kleinere und mittlere Unternehmen darunter zu leiden hatten, dass ihnen wegen der schlechten Börsenlage ihre BVG-Verträge mit Sammelstiftungen gekündigt und als Ersatz Anschlussverträge zu schlechteren Konditionen angeboten wurden, die teilweise die laufenden Renten ausschlossen, reichte die SGK-NR eine parlamentarische Initiative ein, die im BVG klarere Regeln beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stipuliert. Insbesondere soll ein Arbeitgeber einen Vertrag erst auflösen können, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt, dass sie die laufenden Renten zusammen mit den aktiven Versicherten übernimmt. Gesetzlich ausgeschlossen soll sein, dass die Auffangeinrichtung laufende Renten wegen fehlender Anschlussverträge übernehmen muss. Neu eingeführt wird eine Kündigungsfrist von vier Monaten bei substantiellen Änderungen eines Anschlussvertrages. Da sowohl die Schwesterkommission des Ständerates als auch der Bundesrat der Änderung zustimmten, passierte diese im Nationalrat in der Wintersession einstimmig. Diskussionslos hatte die grosse Kammer in der Frühjahrssession bereits eine Motion des Ständerates überwiesen, die bessere Versicherungsmöglichkeiten für KMU verlangt [23].
Der Nationalrat überwies zudem diskussionslos ein Postulat seiner SGK, das den Bundesrat beauftragt, eine Abklärung betreffend mögliche Missbräuche bei der Mitnahme von Vertragsdeckungskapitalien in der beruflichen Vorsorge im Lichte von aussergewöhnlichen Zinsänderungen vorzunehmen. Dabei sollen Lösungswege aufgezeigt werden, welche einerseits die Mobilität von Pensionskassen nicht behindern, andererseits die Solvenz von Lebensversicherungen und die Ansprüche der zurückbleibenden Versicherten nicht beeinträchtigen [24].
Nationalrat Kaufmann (svp, ZH) hatte 2004 eine parlamentarische Initiative eingereicht, welche eine neue Regelung der 1. BVG-Revision korrigieren wollte. Die kritisierte Bestimmung legt fest, dass die Versicherer den Risikoabschlag (Rückkaufkosten) bei Vertragsauflösung nur noch dann geltend machen dürfen, wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat. Gemäss Kaufmann kann diese Regelung im Fall eines starken Zinsanstiegs zu grossen Solvenzproblemen bei den Versicherungsgesellschaften führen. Bei der Beratung dieser Initiative beschloss die SGK-NR einstimmig ein Kommissionspostulat, das vom Bundesrat einen Bericht verlangt, der die Problematik breit ausleuchtet und rechtliche Lösungen vorschlägt. Nachdem Kaufmann seine Initiative zurückgezogen hatte, wurde das Postulat stillschweigend überwiesen [25].
Entgegen einer knappen Mehrheit der vorberatenden Kommission gab der Nationalrat mit 91 zu 75 Stimmen einer parlamentarischen Initiative Beck (lp, VD) Folge, die eine Änderung des BVG in dem Sinn verlangt, dass es Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht mehr erlaubt sein soll, vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen. Konkret bedeutet dies, dass die Pensionskassen der öffentlichen Verwaltungen und Betriebe ihre effektiven Bilanzen offen legen müssten und sich nicht mehr auf die Defizitgarantien der jeweiligen Körperschaft berufen könnten [26].
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BVG-Revision
Im Juni verabschiedet der Bundesrat das dritte Massnahmenpaket der 1. BVG-Revision, welches auf den 1. Januar 2006 in Kraft treten wird. Es konzentriert sich im Wesentlichen auf steuerliche Aspekte, für deren Beuteilung ein breites Vernehmlassungsverfahren insbesondere bei den kantonalen Steuerbehörden durchgeführt wurde. Die beiden Schwerpunkte des 3. Pakets betreffen den Begriff der Vorsorge sowie die Frage des Mindestalters für den vorzeitigen Altersrücktritt [27].
 
Krankenversicherung
Kurz vor der Sommerpause verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zur SVP-Volksinitiative „für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung“. Seiner Auffassung nach sind die von der SVP gemachten Vorschläge nicht zielführend, weshalb er dem Parlament beantragte, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen und auch keinen Gegenentwurf auszuarbeiten. Er erachtet die laufende KVG-Reform als indirekten Gegenvorschlag, insofern als das anvisierte Ziel das gleiche ist, aber eine der Situation besser entsprechende und ausgewogenere Lösung bringt [28].
Die Volksinitiative „Für eine soziale Einheitskrankenkasse“ in der Grundversicherung, die durch die in der Westschweiz aktive Bewegung „Mouvement Populaire des Familles“ mit Unterstützung durch links-grüne Kreise aus weiteren Teilen der Schweiz 2004 eingereicht worden war, empfahl der Bundesrat Ende Jahr ebenfalls zur Ablehnung. Er befand, ein fundamentaler Kurswechsel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wie ihn die Initianten verlangten, dränge sich nicht auf. Im Gegenteil weise ein System mit einer Mehrzahl von Anbietern in der sozialen Krankenversicherung klare Vorzüge gegenüber einer Monopolstellung einer einzigen Krankenkasse auf [29].
Ende Juni verabschiedete der Bundesrat das Grobkonzept für die Einführung der Versichertenkarte in der Krankenversicherung. Ab 2008 müssen alle Versicherten diese Karte vorweisen, wenn sie Leistungen bei Ärzten, Spitälern oder Apotheken beanspruchen. Auf Wunsch können mit der Karte auch medizinische Daten der Versicherten zugänglich gemacht werden [30].
Mit dem Einverständnis des Bundesrates nahmen beide Kammern eine Motion Berberat (sp, NE) an, die verlangt, dass der Bundesrat die einschlägigen Verordnungen zum KVG so revidiert, dass Rekruten ab dem Beginn einer militärischen Ausbildungsperiode, die länger als 60 Tage dauert, keine Krankenversicherungsprämien mehr bezahlen müssen, da sie in dieser Zeit ja unter das Regime der Militärversicherung fallen [31].
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KVG-Revision
Die SGK des Nationalrats beantragte dem Plenum, grundsätzlich dem Modell des Ständerates für eine Prämienverbilligung für Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen zu folgen (Halbierung der Prämien für Kinder und Jugendliche in Ausbildung), wobei es den Kantonen überlassen sein soll, die Einkommensgrenzen zu bestimmen. Der Rat hatte aufgrund eines Nichteintretensantrags Zisyadis (pda, VD) vorerst über das Eintreten auf die Vorlage zu entscheiden. Zisyadis kritisierte das vorgeschlagene Modell und wollte die Prämien für Kinder und Jugendliche gänzlich abschaffen. Der Rat beschloss mit 141 zu 3 Stimmen Eintreten. Erfolglos mit 137 zu 14 Stimmen blieb auch ein Antrag der grünen Fraktion, der die Kinderprämien ganz streichen und die Prämie für Jugendliche zwischen 18 bis 25 Jahren auf höchstens 50% der Erwachsenenprämie beschränken wollte. Zur Finanzierung der zusätzlichen Prämienverbilligung beschritt die grosse Kammer einen anderen Weg als der Ständerat. Demnach sollten die Bundesbeiträge an die Kantone für 2006 um 80 Mio Fr. erhöht werden (auf 2,5 Mia Fr.) und dann jährlich dem Kostenanstieg der grundversicherten Leistungen angepasst werden. Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung mit 124 zu 24 Stimmen angenommen. In der Differenzbereinigung hielt der Ständerat ohne Opposition an seiner Haltung beim Finanzierungsbeschluss fest. Die Kommissionssprecherin erläuterte, dass mit dem Ständeratsmodell in den Jahren 2006 und 2007 mehr Bundesbeiträge bereitgestellt werden als mit dem Vorschlag des Nationalrates. Mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), frühestens 2008, sei dann so oder so eine andere Lösung zu finden. Der Nationalrat schloss sich daraufhin diskussionslos dem Ständerat an [32].
Zur Verlängerung des auslaufenden Zulassungsstopps für Ärzte, die über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen können, siehe oben, Teil I, 7b (Medizinalpersonen).
Bei der Vorlage über die Spitalfinanzierung war das Ziel des Bundesrates, den dringlichen Bundesbeschluss von 2002 (Leistung des Sockelbeitrages durch die Kantone auch an Zusatzversicherte) in ordentliches Recht zu überführen und generell eine dual-fixe Spitalfinanzierung vorzuschreiben, bei der Kantone und Krankenversicherung je die Hälfte der Betriebs- und Investitionskosten der auf der Spitalliste eines Kantons aufgelisteten Spitäler und Kliniken übernehmen. Der vorberatenden Kommission des Ständerates ging dies zu wenig weit. Sie erarbeitete einen eigenen Vorschlag, der sich in wichtigen Punkten vom Entwurf des Bundesrates unterschied. Danach sollen alle Leistungen, ob ambulant oder stationär, ob in einem öffentlichen oder einem privaten Spital erbracht, nach dem gleichen Schlüssel finanziert werden: Grundsätzlich hätten die Krankenversicherungen 70% der Leistungen, die Kantone 30% zu bezahlen, wobei die Beiträge der Kantone via Krankenversicherungen an die Leistungserbringer flössen (monistisches System). Wie beim Vorschlag des Bundesrates sollen künftig nicht mehr die Spitalkosten, sondern Leistungen (Fallpauschalen) bezahlt werden. Das von der Ständeratskommission ohne Gegenstimme vorgeschlagene Modell beanspruchte, kostenneutral zu sein und keine Prämienerhöhungen zur Folge zu haben [33].
Die Kantone wehrten sich mit Händen und Füssen sowohl gegen das Modell des Bundesrates als noch viel mehr gegen jenes der Ständeratskommission, bei dessen Annahme sie sogar mit dem Referendum drohten. Einzig der ohnehin für die kommenden Jahre geplante Übergang zur Abgeltung nach Fallpauschalen anstatt nach Einzelleistungen fand Gnade in ihren Augen. Gegen das dual-fixe Modell des Bundesrates traten sie an, weil es den dringlichen Bundesbeschluss zementiere, den die Kantone nie wirklich akzeptiert haben. Noch bedrohlicher erschien ihnen das monistische System, das sie im Namen der fiskalischen Äquivalenz bekämpften: Es sei nicht akzeptabel, dass Steuergelder ohne Steuerungs- und Kontrollmöglichkeit an gewinnorientiert arbeitende Leistungserbringer gezahlt würden. Aber auch der Bundesrat sprach sich gegen das ständerätliche Modell aus: Es sei intransparent, ausserdem erhielten die Akteure keine weiteren Instrumente, um die Leistungen zu steuern und damit die Kosten einzudämmen [34].
Im Plenum des Ständerates war Eintreten unbestritten. Auch in der Diskussion war sich der Rat einig, dass die Finanzierung der Spitäler besser geregelt werden muss. Dabei wurden die Vorschläge der Kommission von den Ratsmitgliedern mehrheitlich gut aufgenommen. Es lagen jedoch drei Anträge auf Rückweisung an die Kommission vor. Leuenberger (sp, SO) und Hess (fdp, OW) forderten, dass die Kommission mit den Kantonen eine tragfähige Lösung für die Spitalfinanzierung finden solle; Wicki (cvp, LU) verlangte lediglich eine geeignete Vernehmlassung bei den Kantonen zum Kommissionsvorschlag. Der Antrag Wicki obsiegte gegenüber den beiden anderen Anträgen. Die Rückweisung erfolgte schliesslich mit 36 zu 1 Stimmen [35].
Nach einer Anhörung von Kantonsvertretern, bei der klar wurde, dass sie mit ihrem ursprünglichen Konzept definitiv auf Granit beissen würde, rückte die Ständeratskommission von ihrem Modell ab und wandte sich der Beratung eines überarbeiteten Projekts des EDI zu. Das neue Konsensmodell enthält neben dem Verzicht auf den Einbezug der ambulanten Spitalbehandlungen die folgenden Elemente: leistungsbezogene Abgeltung durch Fallpauschalen, Planungspflicht der Kantone im Spitalbereich sowie Beitragspflicht der Kantone für alle Leistungen, die der Planung entsprechen. Mit einer Übergangsfrist soll den Kantonen Zeit für die Umstellung eingeräumt werden. Sie müssen die vollen Beiträge an sämtliche Leistungen der Grundversicherung in allen Spitälern, die der Planung entsprechen, erst bezahlen, wenn die Bemessungsstrukturen für die leistungsbezogenen Pauschalen (mit Einbezug der Investitionen) vorhanden sind. Angesichts der neuen Ausgangslage beschloss die Kommission, dem Plenum den neuen Entwurf nicht, wie ursprünglich geplant, in der Wintersession vorzulegen, sondern erst in der Frühjahrssession 2006 [36].
Als letztes Reformpaket der in Teilschritten vorgenommenen 2. KVG-Revision präsentierte der Bundesrat im Februar seine Vorschläge zur Finanzierung der Langzeitpflege, welche vor allem bei älteren Seniorinnen und Senioren zum Tragen kommt. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung verfolgt zwei Reformziele, die sich teilweise widersprechen. Zum einen soll die schwierige finanzielle Situation von minderbemittelten Pflegebedürftigen entschärft werden, zum anderen geht es darum, die Krankenversicherungen nicht mit den Folgen der demographisch bedingten Explosion der Pflegekosten zu strapazieren. Langfristig dürfte das neue Finanzierungsmodell eine stärkere Belastung der privaten Haushalte und der kantonalen Ergänzungsleistungen bringen, andererseits aber eine Entlastung der Sozialhilfe zur Folge haben. Die Krankenversicherung soll deutlicher auf ihre eigentliche Kernaufgabe, die Vergütung medizinischer Leistungen, konzentriert werden; an die etwas „medizinfernere“ Grundpflege hätten die Krankenkassen bloss noch einen Pauschalbetrag auszurichten. Damit sollen die Kosten der Versicherer auf die etwa 1,4 Mia Fr. begrenzt werden, die sie heute über die noch bis Ende 2006 geltenden Rahmentarife für die Pflegeleistungen in Heimen sowie im Rahmen der Spitex aufwenden. Als sozialpolitische Kompensation dieser Mehrbelastung der Pflegebedürftigen schlug der Bundesrat neu die Einführung einer AHV-Hilflosenentschädigung bereits bei einer leichten Einschränkung der Selbständigkeit sowie einen erleichterten Zugang zu den Ergänzungsleistungen vor.
Die Vorschläge des Bundesrates stiessen in den Kantonen weitgehend auf Ablehnung. Sie kritisierten die Unterscheidung zwischen Grund- und Behandlungspflege. Diese Trennung sei sinnlos und in der Praxis nicht umsetzbar. Sie sprachen sich für eine Unterscheidung in Akut- und Langzeitpflege aus. Zudem möchten sie zwischen der Pflege in Heimen und der Pflege zu Hause differenzieren. Die Krankenversicherungen sollen nach der Vorstellung der Kantone etwa die Hälfte der Kosten für die Pflege in Heimen übernehmen; der Rest würde von der öffentlichen Hand über die Ergänzungsleistungen sowie durch Eigenleistungen der besser situierten Versicherten getragen. Die Kosten für die Betreuung zu Hause (Spitex) müssten die Versicherer nach dem Willen der Kantone vollständig vergüten [37].
 
Unfallversicherung
Im Vorjahr hatte der Ständerat gegen den Antrag des Bundesrates knapp eine Motion Jenny (svp, GL) unterstützt, welche verlangte, dass der bisher lebenslange Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters durch eine AHV-Rente ersetzt wird. Damit sollte sichergestellt werden, dass UVG-Rentner (wegen des im UVG geltenden automatischen Teuerungsausgleichs) im Alter nicht besser gestellt sind als nicht verunfallte AHV-Bezüger. Vergebens hatte der Bundesrat geltend gemacht, er möchte diese Frage in der anstehenden UVG-Revision vertiefter angehen, um nicht neue Benachteiligungen zu schaffen oder das geltende Koordinationsrecht in Frage zu stellen. Der Nationalrat zeigte sich der Argumentation des Bundesrates zugänglicher und lehnte die Motion, ab, nahm dafür aber eine Motion seiner Kommission an, welche die Regierung beauftragt, die offenen Fragen abzuklären. Dieser Vorstoss wurde im Einverständnis mit dem Bundesrat auch vom Ständerat verabschiedet [38].
Diskussionslos und im Einverständnis mit dem Bundesrat nahm der Nationalrat eine Motion Hochreutener (cvp, BE) an, welche die gesetzliche Verankerung des Fonds der privaten Unfallversicherer zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs verlangt. Der 1984 errichtete Fonds hat den Zweck zu verhindern, dass die gesamten Zinsüberschüsse in die allgemeinen Mittel der Versicherungsgesellschaften fliessen. Ohne gesetzliche Grundlage ist diese Praxis aber nicht gesichert und vom Wohlwollen der Aufsichtsorgane (ehedem BSV, neu BAG) abhängig [39].
 
Bezahlter Mutterschaftsurlaub
Am 1. Juli trat das im vergangenen Jahr an der Urne angenommene Modell des bezahlten Mutterschaftsurlaubs mit seinen 14 Wochen Urlaub und 80% Lohnersatz bei höchstens 172 Fr. pro Tag in Kraft. Von Anfang an war klar, dass dieses Modell auch weitergehende Leistungen zulässt, beispielsweise im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen oder in öffentlichen Verwaltungen, die schon bisher grosszügigere Leistungen als die nun gesetzlich verankerten anwendeten. Die Frauenvertreterinnen der Grünen, der EVP und der LP sowie der Bundesratsparteien mit Ausnahme der SVP appellierten an öffentliche und private Arbeitgeber, keine Nivellierung nach unten vorzunehmen. Die Verliererin der Volksabstimmung, die SVP, setzte sich, teilweise mit Unterstützung der FDP, hingegen dafür ein, dass die Leistungen der Kantone auf den gesetzlichen Mindeststandard zurückgeschraubt werden. In den Kantonen Thurgau und Uri konnte sie erste Erfolge verbuchen, in anderen Kantonen reichte sie entsprechende Vorstösse ein [40].
 
Arbeitslosenversicherung
Gegen den Willen des Bundesrates, der auf einen Systembruch beim Begriff der Vermittlungsfähigkeit verwies, nahm der Ständerat mit nur einer Gegenstimme eine Motion seiner Sicherheitspolitischen Kommission an, die verlangt, dass der Bundesrat die relevanten rechtlichen Grundlagen, vor allem das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, dergestalt ändert, dass junge Lehr- und Schulabgänger, die bisher infolge bevorstehender militärischer Dienstleistungen (RS, Durchdienen, Zivildienst) als unvermittelbar galten, in der Phase bis Dienstbeginn eine Arbeitslosenentschädigung beziehen können [41].
 
Militärversicherung
Da er dies mit seiner Unterstützung der diesbezüglichen Motion Stähelin (cvp, TG) mit veranlasst hatte, stimmte auch der Nationalrat diskussionslos der Übertragung der Militärversicherung (MV) an die SUVA zu [42]. Mit Wirkung auf den 1. Juli des Berichtsjahres wurde das Bundesamt für Militärversicherung aufgelöst und sein Aufgabenbereich der SUVA angegliedert. Die MV bleibt jedoch eine eigenständige Sozialversicherung mit Finanzierung durch den Bund. Sie wird als Abteilung innerhalb des Departements Versicherungsleistungen und Rehabilitation (SuvaCare) geführt. Die SUVA übernahm das gesamte MV-Personal [43].
 
Weiterführende Literatur
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Allgemeine Fragen
Bertozzi, Fabio / Bonoli, Giuliano / Gay-des-Combes, Benoit, La réforme de l’état social en Suisse, Lausanne 2005.
CHSS, 2005, S. 189-223 (Schwerpunktthema „Soziale Gerechtigkeit – Ethik und Praxis“).
Gärtner, Ludwig / Flückiger, Yves, Probleme des Sozialstaats: Ursachen, Hintergründe, Perspektiven: Synthesebericht, Zürich 2005.
Obinger, Herbert e.a., „Welfare state transformation in small open economies“, in European Review (supplement 1), 2005, S. 161-185.
Widmer, Dieter, Die Sozialversicherung in der Schweiz, Zürich 2005.
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Altersvorsorge
Brugger, Ernst A. / Frey, René L., Nachhaltige Altersvorsorge Schweiz – NAVOS, Zürich 2005.
Candolfi, Pascal, L'AVS en Suisse: modélisation et prise en compte de nouveaux facteurs institutionnels, s.l. 2005.
CHSS, 2005, S. 321-343 (Schwerpunktthema „Ältere ArbeitnehmerInnen auf dem Arbeitsmarkt“).
EDI, Vergleich zwischen AHV und beruflicher Vorsorge aus wirtschaftlicher Sicht, Bern (BSV) 2005.
Hafner, Wolfgang, Im Strudel der Finanzmärkte: Pensionskassen in der Schweiz, Zürich 2005.
Schaffhauser, René, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005.
Schaffhauser, René / Stauffer, Hans-Ulrich (Hg.), Die 1. BVG-Revision. Neue Herausforderungen – praxisgerechte Umsetzung, St. Gallen 2005.
Schnyder, Erika, „Dritter Teil der 1. BVG-Revision“, in CHSS, 2005, S. 344-349.
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Arbeitslosenversicherung
Leu, Agnes, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich (Diss.) 2005.
Magnin, Chantal, Beratung und Kontrolle: Widersprüche in der staatlichen Bearbeitung von Arbeitslosigkeit, Zürich (Diss. rer. soc. Bern) 2005.
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Invalidenversicherung
Bachmann, Ruth / Müller, Franziska / Balthasar, Andreas, Einmal Rente – immer Rente? Wege in und aus der Invalidenversicherung: Prozesse und Bedingungen, Chur 2005.
Bigovic, Adelaide / Messi, Michela, „Botschaft zur 5. IV-Revision vom Bundesrat verabschiedet“, in CHSS, 2005, S. 232-235.
Die Volkswirtschaft, 2005, Nr. 10, S. 3-29 (Monatsthema: 5. IVG-Revision: Integration statt Rente).
Schaffhauser, René / Kieser, Ueli (Hg.), Invalidität im Wandel. Gesetzesrevisionen – Rentenrevisionen: Aktuelle Entwicklungen und Probleme, St. Gallen (IRP-HSG) 2005.
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Krankenversicherung
CHSS, 2005, S. 253-287 (Schwerpunktthema „Pflegefinanzierung“).
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M.B.
 
[1] AB SR, 2005, S. 1074 ff. Im NR ist eine analoge Motion Walker (cvp, SG) hängig (Mo. 05.3348). Eine ähnlich lautende, aber detailliertere Motion Schweiger (fdp, ZG), die insbesondere AHV und IV thematisierte, wurde hingegen, obwohl der BR bereit war, sie entgegen zu nehmen, auf Antrag von Leuenberger (sp, SO) mit 18:12 Stimmen vom SR abgelehnt (AB SR, 2005, S. 704 ff.).
[2] AB NR, 2005, S. 1590 f. Vgl. dazu für den Bereich der IV auch unten.
[3] NZZ, 24.2.05. Siehe SPJ 2000, S. 196.
[4] Presse vom 4.3.2006. Siehe SPJ 2004, S. 184.
[5] BBl, 2005, S. 3951 f.; Presse vom 10.5. und 22.6.05.
[6] AB NR, 2005, S. 136 ff. Vgl. SPJ 2003, S. 226 f. Zur Einführung neuer AHV-Nummern, die gewissermassen als „Bürgernummer“ dienen sollen, siehe oben, Teil I, 1b (Datenschutz). Für das Ansinnen, Nationalbankgewinne für die AHV zu verwenden, vgl. oben, Teil I, 4b (Geld- und Währungspolitik).
[7] AB NR, 2005, S. 138 ff. und 1584; AB SR, 2005, S. 702 f.
[8] Presse vom 21.1. und 24.2.05. Eine tiefgreifendere Revision (12. AHV-Revision) ist für 2008/2009 vorgesehen. Siehe SPJ 2004, S. 186 f.
[9] Presse vom 30.4., 11.5. und 13.5.05. Die Konferenz fand dennoch statt, wenn auch in reduziertem Rahmen; sie führte zu keinen konkreten Ergebnissen (Presse vom 24.5. und 25.5.05).
[10] Presse vom 23.7.05.
[11] BBl, 2006, S. 1957 ff. und 2061 ff.; Presse vom 3.11., 9.11. und 22.12.05.
[12] BBl, 2005, S. 6029 ff. Allgemein zur NFA siehe oben, Teil I, 5 (Finanzausgleich).
[13] BBl, 2005, S. 2245 ff. (Bericht GPK); AB SR, 2005, S. 1021 ff.
[14] BBl, 2005, S. 3079 ff.
[15] Siehe dazu oben, Teil I, 1c (Gerichte).
[16] AB NR, 2005, S. 1368 ff. und 2001; AB SR, 2005, S. 1011 ff. und 1221; BBl, 2005, S. 7285 ff. Da es bei der Ermittlung eines eventuellen Anspruches auf Invaliditätsleistungen (IV- und UVG-Rente) immer wieder zu Streitigkeiten über das Erwerbseinkommen kommt, das die versicherte Person nach dem Gesundheitsschaden durch eine weniger anforderungsreiche Tätigkeit erzielen könnte, ersuchte Robbiani (cvp, TI) den BR in einem überwiesenen Postulat, zur Ermittlung dieses Einkommens verbindliche Kriterien festzulegen (AB NR, 2005, S. 951).
[17] AB NR, 2005, S. 949 und 1506; AB SR, 2005, S. 1022 f.
[18] BBl, 2005, S. 4459 ff. und 4623 ff.; Presse vom 1.4. und 23.6.05. Siehe SPJ 2004, S. 187 f. Gegenüber der Referenzbasis 2003 (Beginn des IV-Monitorings) gingen die Neurenten bis Ende 2005 um rund 18% zurück; für die Finanzen der IV wird sich das allerdings erst mittelfristig auswirken (Presse vom 21.2.06). Diskussionslos nahm auch der NR eine Motion des SR an, welche eine frühzeitige Invaliditätsvorbeugung verlangt (AB NR, 2005, S. 143. Siehe SPJ 2004, S. 187, FN 13).
[19] BBl, 2005, S. 6029 ff. Allgemein zur NFA siehe oben, Teil I, 5 (Finanzausgleich).
[20] Lit. EDI. Siehe auch Brunner-Patthey, Olivier / Wirz, Robert, „Vergleich zwischen AHV und beruflicher Vorsorge (BV) aus wirtschaftlicher Sicht“, in CHSS, 2005, S. 84-87; Mosimann, Christoph, „Verteilungswirkung der beruflichen Vorsorge“, ibid., S. 88-90. Der Bericht des EDI ging auf Postulate Leutenegger (sp, BL) und Strahm (sp, BE) zurück.
[21] Presse vom 1.9. und 17.11.05. Eine Motion der SGK-NR für die Einführung einer versicherungsmathematisch berechneten Formel für die Festlegung des Mindestzinssatzes wurde auf Antrag des BR mit 95:83 Stimmen abgelehnt (AB NR, 2005, S. 1584 ff.). Siehe SPJ 2004, S. 190. Ein Bericht des BSV zur finanziellen Lage der Pensionskassen Ende 2004 zeigte, dass sich diese leicht verbessert hatte, der Anteil der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung allerdings immer noch 10,1% betrug (NZZ, 6.12.05).
[22] Presse vom 11.2. und 17.11.05; Streit, Anton / Maran, Jean-Marc, „Berufliche Vorsorge: Handlungsbedarf für eine weitere Senkung des Umwandlungssatzes im Obligatorium“, in CHSS, 2005, S. 91-94; Müller, Stefan, „Die Entwicklung des Finanzkapitals in der beruflichen Vorsorge“, ibid, S. 95-98.
[23] AB NR, 2005, S. 145 und 1582 ff. Siehe SPJ 2004, S. 190 (FN 21).
[24] AB NR, 2005, S. 1510.
[25] AB NR, 2005, S. 1510.
[26] AB NR, 2005, S. 21 ff. Siehe SPJ 2004, S. 190 (FN 22). Ebenfalls überwiesen wurde ein Postulat Kaufmann (svp, ZH), das den BR ersucht, eine Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen von allen Grundstückgewinnsteuern und Handänderungsgebühren zu prüfen (AB NR, 2005, S. 348 f.) .
[27] Lit. Schnyder.
[28] BBl, 2005, S. 4315 ff.; CHSS, 2005, S. 306-309; Presse vom 23.6.05. Siehe SPJ 2004, S. 191.
[29] BBl, 2006, S. 735 ff.; Presse vom 11.12.05. Siehe SPJ 2004, S. 191 f. Mit einem überwiesenen Postulat ersuchte Robbiani (cvp, TI) den BR, die Verfahren zur Überprüfung der Prämienerhöhungsanträge und zur Information der Versicherten anzupassen (AB NR, 2005, S. 1974).
[30] Presse vom 23.6.05. Siehe dazu auch die Ausführungen des BR zu einem Postulat des NR (AB NR, 2005, S. 453).
[31] AB NR, 2005, S. 450; AB SR, 2005, S. 598 f.
[32] AB NR, 2005, S. 118 ff., 287 f. und 471; AB SR, 2005, S. 115 f. und 393. Siehe SPJ 2004, S. 196 f. Mit einem überwiesenen Postulat beauftragte Rossini (sp, VS) den BR, so rasch wie möglich ein wissenschaftlich fundiertes Monitoring- und Evaluationsmodell einzuführen, mit dem sich beurteilen lässt, wie sich die Prämienverbilligung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung für Versicherte mit bescheidenem Einkommen auswirkt (AB NR, 2005, S. 1975). Die Kantone befürchteten, dass die vom Parlament bewilligten zusätzlichen 200 Mio Fr. nicht ausreichen könnten, um das Vorhaben zu finanzieren (NZZ, 2.4.05). An ihrer Delegiertenversammlung sprach sich die CVP einmal mehr für Gratis-Kinderprämien aus (Presse vom 24.10.05).
[33] Presse vom 30.6.05. Siehe SPJ 2002, S. 194 f. und 2004, S. 197. Im Vorjahr hatte der SR eine Motion Heberlein (fdp, ZH) für dringende Reformen im Gesundheitsbereich angenommen. Da die dort aufgeführten Punkte weitgehend in den Vorlagen zur KVG-Revision enthalten sind, lehnte der NR den Vorstoss ab; eine gleichlautende Motion der FDP-Fraktion wurde daraufhin zurückgezogen (AB NR, 2005, S. 144 f.). Siehe SPJ 2004, S. 193 (FN 33).
[34] Presse vom 31.5., 31.8. und 8.9.05.
[35] AB SR, 2005, S. 679 ff.
[36] Presse vom 22.11. und 23.11.05. Bei den Von-Wattenwyl-Gesprächen verlangten alle Bundesratsparteien, das Parlament solle seine Gangart bei der KVG-Revision markant beschleunigen und nicht weiter Einzelprojekte in den Kommissionen blockieren (NZZ, 12.11.05).
[37] BBl, 2005, S. 2033 ff.; Presse vom 17.2. und 31.5.05.
[38] AB NR, 2005, S. 143 f.; AB SR, 2005, S. 703. Siehe SPJ 2004, S. 197.
[39] AB NR, 2005, S. 1506.
[40] NZZ, 22.6.05.
[41] AB SR, 2005, S. 769 ff.
[42] AB NR, 2005, S. 368 ff. und 471; AB SR, 2005, S. 392. Siehe SPJ 2004, S. 200.
[43] Presse vom 2.7.05. Diskussionslos überwies der NR ein Postulat Recordon (gp, VD), welches den BR ersucht, die Organisation der SUVA im Hinblick auf die Grundsätze der Good Governance (best practices of corporate governance) zu überprüfen (AB NR, 2005; S. 1974).
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