Année politique Suisse 2006 : Chronique générale / Finances publiques
 
Direkte Steuern
Zu den kantonalen Steuervorlagen siehe unten, Teil II, 2b.
Der Nationalrat will Einkommen, welche das Existenzminimum nicht überschreiten, von der Steuer befreien. Er hiess eine diesbezügliche Änderung des Steuerharmonierungsgesetzes gut, welche auf eine parlamentarische Initiative seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit zurückgeht. Der Bundesrat stellte sich nicht grundsätzlich gegen das Anliegen, monierte aber, dass sich die Kantone seit der Debatte zum Steuerpaket 2001 nicht vorgängig hätten äussern können; die Steuerbefreiung des Existenzminimums war damals unbestritten gewesen [1].
Um reiche Steuerzahler anzulocken, hatte der Kanton Obwalden im vergangenen Jahr ein degressives Steuermodell für hohe Einkommen eingeführt, was insbesondere die Linke heftig kritisierte: Um die neue Regelung anzufechten, verlegte der Waadtländer Nationalrat Zisyadis (pda) seinen Wohnsitz von Lausanne (VD) nach Sarnen (OW). Die SP lancierte im Herbst eine eidgenössische Volksinitiative „Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)“. Sie verlangt einen Mindeststeuersatz von 22% für Einkommen ab 250 000 Fr. (für Alleinstehende) resp. 420-500 000 Fr. (für Ehepaare) und von 5‰ bei einem Vermögen ab 2 Mio Fr. Zudem enthält sie ein Verbot degressiver Steuersätze auf allen drei staatlichen Ebenen. Bei den höheren Einkommen wären die beiden Appenzell, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Zug, bei den grösseren Vermögen Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri zu Steuersatzanpassungen gezwungen [2].
Der Bundesrat begrüsste es in seiner Antwort auf eine Motion der SP-Fraktion, dass Kantone mit geografisch-topografischen Lasten konkurrenzfähige Steuersysteme entwickelten und lehnte das im Vorstoss verlangte Verbot degressiver Besteuerung ab. Auch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) befürwortete den föderalen Steuerwettbewerb, doch dürfe dieser nicht zu einer Abwärtsspirale führen, welche den Kantonen eine Zunahme der Verschuldung bescheren könne. Die FDK wolle die Entwicklung der kantonalen Steuerkonkurrenz genauer analysieren und Leitsätze für die Gestaltung kantonaler Steuerordnungen entwerfen. Sie sprach sich zudem für die Einsetzung einer Kontrollkommission zur Einhaltung des Steuerharmonisierungsgesetzes aus. Die FDK hofft, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde betreffend das Obwaldner Steuermodell eintritt und mit einem Entscheid mehr Rechtssicherheit schafft. – Obschon die Appenzell Ausserrhoder Stimmbevölkerung die vom Kantonsrat beschlossenen degressiven Steuertarife guthiess, verzichtete der Kanton wegen der hängigen Beschwerden vor Bundesgericht vorerst auf die Umsetzung [3].
Die Katholische Volkspartei lancierte eine eidgenössische Volksinitiative „für eine Solidaritätsabgabe (gegen eine Zweiklassengesellschaft)“. Zur Unterstützung finanziell schwacher Bevölkerungsschichten sollen Personen mit einem Einkommen ab 500 000 Fr. und Unternehmen mit einem jährlichen Reingewinn ab 1 Mio Fr. eine progressiv ausgestaltete Solidaritätsabgabe leisten [4].
Nach der kleinen Kammer im Vorjahr behandelte der Nationalrat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Da Mitarbeiteraktien und -optionen als Salärbestandteil stark zugenommen haben, sollen sie künftig nach einheitlichem Recht besteuert werden. Mit 109:62 Stimmen lehnte der Rat einen Rückweisungsantrag von SP und Grünen ab, welcher Schätzungen zur Zahl der betroffenen Personen und zu den Steuereinbussen verlangt hatte. In der Detailberatung scheiterte die Linke wie bereits im Ständerat mit ihren Anträgen gegen vorgesehene Steuerrabatte: Bei Mitarbeiteraktien mit einer Veräusserungssperre wollte sie den Diskont von 6% pro Sperrjahr nicht, resp. mit einem Eventualantrag nur für Beträge bis zu 50 000 Fr. gewähren; bei nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen, deren Besteuerung neu einheitlich statt bei der Zuteilung erst beim Ausübungszeitpunkt erfolgen soll, stemmte sie sich dagegen, dass der beim Ausüben der Option erzielte geldwertige Vorteil pro Sperrjahr um 10% (bis maximal 50%) vermindert wird. Durchzusetzen vermochte sich hier ein Einzelantrag Walker (cvp, SG), der den Diskont pro Sperrjahr von 10% auf 6% reduzierte und damit den Mitarbeiteraktien anglich. Beim Quellensteuersatz folgte der Rat mit 86:84 Stimmen dem Bundesrat und hielt am Maximalsteuersatz von 11,5% fest; der Ständerat hatte diesen auf 10% gesenkt. Am Ende der Beratungen kündigte die SP an, das Referendum gegen die Vorlage zu ergreifen, sollte das Parlament die Vorlage in der vorliegenden Form verabschieden. Das Geschäft passierte die Gesamtabstimmung mit 106:66 Stimmen bei 7 Enthaltungen. Die Differenzbereinigung steht noch aus [5].
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Familienbesteuerung
Im Mai präsentierte der Bundesrat seine Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung. Um der in der Vernehmlassung geäusserten Kritik Rechnung zu tragen, schlug die Regierung eine Lösung vor, welche die Vorschläge der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren aufnimmt: Der Zweiverdienerabzug beträgt 50% des niedrigeren Ehepaarverdienstes bis zu einem Maximum von 12 500 Fr. (statt 55 000 Fr.) – unter Beibehaltung des Minimalansatzes von heute höchstens 7600 Fr. Mit dem neuen Verheiratetenabzug von 2500 Fr. pro Ehepaar reduziert sich zudem die verfassungswidrige Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren; von dieser Steuerentlastung profitieren auch Rentnerehepaare, Einverdienerehepaare und Ehepaare, deren Einkünfte aus anderer Quelle als Erwerbseinkommen stammen. Auf die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Mehrbelastung von Alleinstehenden wird verzichtet. Die Sofortmassnahmen befreien zwei Drittel der benachteiligten Ehepaare völlig und einen Drittel teilweise von der „Heiratsstrafe“, ohne einen Systementscheid zwischen Individualbesteuerung und Splitting zu präjudizieren [6].
Im Sommer behandelte der Ständerat die Vorlage. Eintreten war unbestritten. In der Detailberatung sprach sich der Rat mit 25:10 Stimmen für den neuen Verheiratetenabzug auch für Paare aus, bei denen nur ein Partner erwerbstätig ist, und verwarf damit einen Minderheitsantrag Sommaruga (sp, BE), welcher diesen streichen wollte. Die Vorlage passiert die Gesamtabstimmung mit 35:0 Stimmen [7].
Im Nationalrat hatten ein Nichteintretens- und zwei Rückweisungsanträge keine Chance: Eine Minderheit Genner (gp, ZH) fand es unverständlich, vor dem anstehenden Systementscheid Splitting/Individualbesteuerung kostspielige Sofortmassnahmen zu beschliessen. Eine Minderheit Jacqueline Fehr (sp, ZH) forderte statt des neuen Verheiratetenabzugs eine Tarifanpassung, um keine Ungerechtigkeit bei den Rentnerpaaren zu schaffen, während Wäfler (edu, ZH) das Steuersystem auf den Haushalt als wirtschaftliche Einheit abstützen wollte. Gemäss Bundesrat Merz schaffe eine Tarifanpassung statt des Verheiratetenabzugs neue Probleme. In der Detailberatung unterlag ein Minderheitsantrag von Jacqueline Fehr (sp, ZH), der statt des Verheiratetenabzugs auch für pensionierte Ehepaare, die über zwei Renteneinkommen verfügen, den höheren Zweiverdienerabzug vorsah. Bundesrat Merz lehnte den Zweiverdienerabzug für Rentner vor allem aus finanziellen Gründen ab. Die Kommissionssprecher Zuppiger (svp, ZH) und Favre (fdp, VD) räumten eine Benachteiligung der verheirateten Rentner ein, doch schien ihnen diese im Hinblick auf das neue Steuersystem, das in absehbarer Zeit realisiert werden soll, vertretbar. Die Vorlage, die Mindereinnahmen von 650 Mio Fr. (davon 540 Mio für den Bund) zur Folge hat, wurde in der Gesamtabstimmung gegen Stimmen aus dem links-grünen Lager angenommen. Das Geschäft passierte die Schlussabstimmung im Ständerat mit Einstimmigkeit und im Nationalrat mit 166:0 Stimmen bei 19 Enthaltungen [8].
Der Nationalrat überwies ein Postulat Meier-Schatz (cvp, SG), welches einen Bericht über die Folgen einer Einführung der Individualbesteuerung verlangt. Diskussionslos abgelehnt wurde ein Postulat derselben Parlamentarierin für ein koordiniertes Vorgehen bei der Modellwahl in der Steuergesetzgebung (Splitting oder Individualbesteuerung) und der AHV-Revision. Gemäss Bundesrat sei das geltende AHV-Rentensystem grundsätzlich nicht von einem Systemwechsel in der Besteuerung betroffen [9].
Im Dezember präsentierte der Bundesrat vier Modelle für die definitive Lösung der Ehepaarbesteuerung: 1.) Bei der modifizierten Individualbesteuerung versteuert jeder Ehegatte sein eigenes Einkommen. Weil eine reine Individualbesteuerung unabhängig vom Zivilstand zu einer Überlastung der Einverdiener-Ehepaare führen würde, sind für diese sowie für Alleinstehende mit eigenem Haushalt und für Alleinerziehende Abzüge vorgesehen. 2.) Beim Vollsplitting wird das gemeinsame Einkommen zum Steuersatz des halben Gesamteinkommens besteuert, was die Progression mildert. Auch dieses Modell beinhaltet Abzüge für Alleinstehende und für Alleinerziehende. 3.) Ehepaare haben die Wahl zwischen einem Teilsplitting und der reinen Individualbesteuerung, wobei der Faktor, durch den die addierten Einkommen dividiert werden, deutlich kleiner ist als zwei. Dabei steht es den Ehepaaren frei, das System jederzeit zu wechseln, bspw. vom Teilsplitting zur Individualbesteuerung, wenn der zweite Ehepartner voll ins Erwerbsleben einsteigt. Alleinstehenden und Alleinerziehenden steht ein Abzug zu. 4.) Es bleibt bei der heutigen gemeinsamen Veranlagung mit zwei verschiedenen Tarifen für Ehepaare und Unverheiratete. Lediglich der Tarifverlauf wird neu festgesetzt. Zum Modell gehören Abzüge für Verheiratete und Zweiverdiener. – Sollte keine Kategorie von Steuerpflichtigen mehr bezahlen als bisher, hätten die ersten drei Modelle laut EFD Mindereinnahmen von 3 Mia Fr., das vierte Einbussen von 2,6 Mia Fr. zur Folge; eine Begrenzung der Mindereinnahmen auf 900 Mio. führte bei einigen Steuerpflichtigen je nach Einkommenshöhe, Zivilstand oder Einkommensaufteilung zu Mehrbelastungen. CVP und SVP plädierten für das Vollsplitting, das am besten zur traditionellen Rollenteilung von Mann und Frau passt, SP und FPD hingegen favorisierten die Individualbesteuerung [10].
Diskussionslos lehnte der Ständerat eine parlamentarische Initiative Spoerry (fdp, ZH) ab, welche den Abzug berufsbedingter Kinderbetreuungskosten von der Steuer verlangt hatte; das Steuerharmonisierungsgesetz ermögliche den Kantonen solche Abzüge, solange die Reform der Familienbesteuerung nicht zustande gekommen sei [11].
2005 hatte das Bundesgericht entschieden, dass Ehepaaren mit Kindern und Alleinerziehenden die gleichen Steuerermässigungen zustehen. In seiner Antwort auf eine Interpellation Loepfe (cvp, AI) erklärte der Bundesrat, das Steuerpaket 2001 habe vorgesehen, anstelle der gleichen nur eine gleichwertige Ermässigung zu gewähren und nur unverheiratete Steuerpflichtige, die allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, angemessen zu entlasten. Konkubinatspaare mit Kindern wären nicht in diese Kategorie gefallen. Im Rahmen der anstehenden umfassenden Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung wolle die Regierung diesen Revisionspunkt wieder aufnehmen [12].
Der Ständerat lehnte eine Motion Frick (cvp, SZ) ab, welche verlangte, dass Alimente auch dann von den Steuern abgezogen werden können, wenn das Kind älter als 18 Jahre ist und noch in Ausbildung steht. In seiner Antwort erklärte der Bundesrat, nach geltendem Recht benachteilige das heutige Alimentenbesteuerungssystem die gemeinsam veranlagten Ehepaare gegenüber Geschiedenen in zweifacher Hinsicht: Im Gegensatz zu Ehepaaren könnten Alimente leistende Geschiedene diese Beiträge von den Steuern abziehen, zudem könnten Geschiedene, die an mündige (in Ausbildung stehende) Kinder Unterhaltsleistungen entrichten, sowohl den Kinder- als auch den Unterstützungsabzug geltend machen. Die vom Motionär geforderte steuerliche Gleichbehandlung der Alimentenzahlungen zugunsten mündiger und unmündiger Kinder führe nur zu einer scheinbaren Gleichbehandlung, die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren würde jedoch ausgedehnt. Die Einführung der Individualbesteuerung würde die Lösung des Problems allerdings vereinfachen [13].
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Unternehmensbesteuerung
Im Frühling nahm der Ständerat die Beratungen zur Unternehmenssteuerreform II in Angriff. Eintreten war unbestritten. Auf Antrag seiner WAK beschloss der Rat, die Vorlage aufzuteilen. Dieses Vorgehen ermöglichte es dem Parlament, die dringliche Neuregelung der indirekten Teilliquidation und der Transponierung in einem gesonderten Erlass zu behandeln. Die veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichts 2004 und die entsprechende Praxisänderung der Steuerverwaltung hatten in der Wirtschaft zu grosser Verunsicherung geführt, so dass insbesondere zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen die Regelung der Nachfolge sistiert hatten. Im Hauptteil der Vorlage verblieben u.a. die Teilbesteuerungsverfahren im Privat- und im Geschäftsvermögen mit oder ohne qualifizierte Beteiligungsquote, der vorgesehene Wechsel vom Nennwert-/Buchwertprinzip zum Kapitaleinlageprinzip, die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs im Privatvermögen, die Neuerung der Ersatzbeschaffung und der Beteiligungsabzüge und die Möglichkeit einer Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer bei Kapitalgesellschaften.
In der Detailberatung entschied die kleine Kammer, den Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung nur dann als indirekte Teilliquidation zu besteuern, wenn innert fünf Jahren unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, wobei die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital mindestens 20% ausmachen muss. Eine vom Bundesrat unterstützte Minderheit, welche die ausschüttungsfähigen nicht betriebsnotwendigen Mittel bereits beim Verkauf versteuern wollte, scheiterte deutlich; sie hatte jenen Erwerbern Rechnung tragen wollen, die über weniger Geld verfügen als grosse, auch ausländische Erwerber. Bei der Transponierung (Verkauf an sich selber) beschloss der Ständerat, den Erlös aus der Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen zu besteuern, wenn der Verkäufer nach der Übertragung zu mindestens 50% an der Käufergesellschaft beteiligt ist. Die Besteuerung tritt erst ab einem Verkauf von mindestens 5% am Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft oder Genossenschaft ein. Der Rat verabschiedete das Geschäft in der Gesamtabstimmung mit 31:8 Stimmen [14].
Der Nationalrat lehnte zu Beginn der Behandlung Anträge des links-grünen Lagers auf Nichteintreten, Beratungsunterbruch und Rückweisung an den Bundesrat ab und trat mit 104:47 Stimmen auf die Vorlage ein. In der Detailberatung unterstützte die grosse Kammer mit 74:69 Stimmen einen Minderheitsantrag Rime (svp, FR), wonach für das Zustandekommen einer indirekten Teilliquidation die Übertragung einer Beteiligung von mindestens 50% (statt der von Bundesrat und Ständerat vorgesehenen 20%) am Gesamtkapital der übertragenen Gesellschaft notwendig ist. Weiter fügte sie neu eine Übergangsbestimmung ins Gesetz ein, wonach alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch hängigen Fälle der indirekten Teilliquidation nach den neuen Rechtsbestimmungen zu veranlagen sind; Bundesrat Merz und eine links-grüne Minderheit opponierten hier erfolglos gegen die als rechtspolitisch fragwürdig bezeichnete Rückwirkungsklausel. Bei der Transponierung stellte sich die Ratsmehrheit hinter die Beschlüsse der kleinen Kammer. Die Vorlage passierte die Gesamtabstimmung mit 92:52 Stimmen [15].
Nachdem der Ständerat in der Differenzbereinigung an seinen Beschlüssen festgehalten hatte, erklärte sich der Nationalrat in der Folge stillschweigend damit einverstanden, dass die verkaufte Beteiligung bei der indirekten Teilliquidation nur mindestens 20% (statt 50%) am Grund- oder Stammkapital ausmachen muss. Hingegen beharrte er auf der neuen Übergangsbestimmung, wobei er die Rückwirkung des neuen Rechtes zeitlich auf fünf Jahre, d.h. bis 2001, begrenzte. Der Ständerat stimmte dem Grundsatz der fünfjährigen Rückwirkung zu, beschränkte sie allerdings auf jene Veranlagungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht rechtskräftig sind. Die dringlichen Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung passierten die Schlussabstimmung mit 35:8 Stimmen resp. mit 123:70 Stimmen; SP, Grüne und EVP lehnten sie geschlossen ab [16].
In der Sommersession widmete sich der Ständerat dem Hauptteil der Unternehmenssteuerreform II, den Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen. Kernstück bildet die Eliminierung der Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne, wozu eine Teilbesteuerung der Dividenden eingeführt wird. Eintreten war unbestritten. Der Rat lehnte den Rückweisungsantrag einer Minderheit Sommaruga (sp, BE) ab, welche die Vorlage auf jenen Bereich beschränken wollte, bei dem eine Kapitalgesellschaft gegenüber einer Personengesellschaft tatsächlich benachteiligt ist und im Fall einer Teilbesteuerung von ausgeschütteten Gewinnen eine Beteiligungsgewinnsteuer vorsah. In der Detailberatung folgte der Rat den Anträgen seiner WAK: So verwarf er den von einer SP-Minderheit nochmals eingebrachten Wunsch auf Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer mit Hinweis auf das klare Verdikt des Stimmvolkes bei der Abstimmung über die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer. Bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung entschied er, im Geschäftsvermögen die Dividenden auf Bundesstufe zu 50%, im Privatvermögen zu 60% teilzubesteuern, wobei jeweils eine Mindestbeteiligung von 10% vorausgesetzt wird. Der Bundesrat hatte die Teilsteuersätze zunächst auf 60% resp. 80% fixieren wollen und auf eine qualifizierte Beteiligung verzichtet. Bundesrat Merz schloss sich nun den Vorschlägen der Kommission an. Durch diesen Beschluss sind die Kantone an die Mindestbeteiligungsquote gebunden, es steht ihnen aber frei, wie hoch sie die Teilbesteuerung ansetzen. Oppositionslos gewährte der Ständerat den Kantonen die Möglichkeit, die Gewinnsteuer an ihre Kapitalsteuer anzurechnen und so auch auf Stufe Unternehmen eine Doppelbelastung auszumerzen. Beim Quasi-Wertschriftenhandel (Unterscheidung von privaten und gesellschaftlichen Kapitalgewinnen) optierte die kleine Kammer für eine grosszügigere Bestimmung als der Bundesrat. So stellen Veräusserungsgewinne aus Finanzanlagen im Prinzip kein Einkommen dar, ausgenommen, der jährliche Erlös beträgt mehr als 50 000 Fr. innerhalb von zwei Jahren und die Summe der getätigten An- und Verkäufe macht wertmässig mindestens viermal das zu Beginn des Steuerjahres vorhandene Wertschriftenvermögen aus. Das Gesetz passierte die Gesamtabstimmung mit 28:7 Stimmen [17].
Im Nationalrat beurteilte die Linke die Reform in der Eintretensdebatte als verfassungswidrig, weil sie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche. Die Bürgerlichen argumentierten, die Förderung des Risikokapitals und der KMU löse Wachstumsimpulse aus; die Schweiz brauche die Reform, um ihre Stellung im internationalen Wettbewerb zu halten und zu stärken. Mit 114:66 Stimmen lehnte der Rat einen Nichteintretensantrag einer Minderheit Leutenegger Oberholzer (sp, BL) ab und mit offensichtlichem Mehr einen Rückweisungsantrag Fässler (sp, SG), sich auf jenen Bereich zu beschränken, in dem eine Kapitalgesellschaft gegenüber einer Personengesellschaft tatsächlich benachteiligt ist. In der Detailberatung beschloss der Nationalrat gegen den Willen des Bundesrates, Gewinnausschüttungen sowohl des Geschäfts- als auch des Privatvermögens künftig nur noch zu 50% zu besteuern; der Ständerat hatte beim Privatvermögen eine Quote von 60% vorgesehen. Die Vorschläge der Linken, auf die Teilbesteuerung ganz zu verzichten oder diese davon abhängig zu machen, dass die Gewinne der Gesellschaft zuvor tatsächlich voll besteuert wurden, scheiterten ebenso wie der Versuch, eine stark begrenzte Beteiligungsgewinnsteuer einzuführen resp. den Kantonen zu verbieten, die Gewinnsteuer an ihre Kapitalsteuern anzurechnen, um eine Akzentuierung des kantonalen Steuerwettbewerbs zu verhindern. Bei der Besteuerung der Quasi-Wertschriftenhändler unterstützte der Nationalrat einen Antrag Steiner (fpd, SO), der bei der Frage der Abgrenzung eine Steuerpflicht auch für private Kapitalgewinne festhält, wenn Wertschriften und andere Finanzanlagen in zwei aufeinander folgenden Steuerjahren je viermal umgeschlagen werden. Im Unterschied zum Bundesrat, der den Abzug privater Schuldzinsen auf den Betrag der steuerbaren Vermögenserträge beschränken wollte, hielt der Nationalrat am heutigen Schuldzinsüberhang von 50 000 Franken fest. Er wich damit auch vom Ständerat ab, der den Schuldzinsüberhang nur noch für Grundpfandschulden zulassen wollte. Die Vorlage, die in der aktuellen Form kurzfristig geschätzte Mindereinnahmen von 120 Mio Fr. für den Bund (zuzüglich 108 bis 163 Mio für die AHV) zur Folge hat, passierte die Gesamtabstimmung gegen den Widerstand des links-grünen Lagers mit 115:65 Stimmen. Bereits vor der Abstimmung hatte die SP-Fraktion ein Referendum gegen das Bundesgesetz angekündigt [18].
Die WAK-SR führte die Beratung des Geschäfts im Dezember fort und nahm zwei Gutachten zur Verfassungskonformität der Teilbesteuerung, welche das Finanzdepartement in Auftrag gegeben hatte, zur Kenntnis. In Anbetracht der Komplexität der aufgeworfenen Fragen beschloss die Kommission, die beiden Gutachten und die verbleibenden offenen Punkte der Revision im Januar eingehend zu beraten und das Geschäft von der Traktandenliste der Wintersession zu streichen [19].
Der Nationalrat lehnte eine Motion der SVP-Fraktion ab, welche die Ertrags- und Kapitalsteuern für Unternehmen auf Bundesebene aufheben wollte, um Anreize für die Ansiedelung neuer Unternehmen zu schaffen [20].
Der Ständerat überwies ein Postulat Brändli (svp, GR), das die Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmen verlangt. Danach soll der Erblasser nach freiem Ermessen die Zuteilung einer im Nachlass befindlichen Unternehmung resp. von massgebenden Unternehmensbeteiligungen und deren Anrechnungswert im Erbgang festlegen können. Damit wollte Brändli das System der bäuerlichen Erbfolge auch auf Unternehmensbeteiligungen resp. Unternehmen ausweiten: Für die Erbteilung ist nur der Ertragswert einzusetzen, ebenso für die Berechnung des Pflichtteils. Um Missbräuche zu verhindern, sei wie im bäuerlichen Bodenrecht eine Gewinnbeteiligung der benachteiligten Erben vorzusehen [21].
In der Sommersession stimmte der Nationalrat einem Postulat Kaufmann (svp, ZH) zu, das den Bundesrat auffordert zu prüfen, ob die im Ausland vielerorts bereits etablierten Real Investment Trusts (REIT) auch in der Schweiz zuzulassen seien. Dieses spezielle Anlageinstrument im Immobiliensektor erfreut sich insbesondere in den USA, aber auch in Europa grosser Beliebtheit bei Pensionskassen und anderen institutionellen Anlegern im Bereich der Altersvorsorge. Kernstück eines REIT ist dessen steuerliche Behandlung, indem die heute vorhandene Doppelbesteuerung der Aktiengesellschaft und der Aktionäre reduziert wird. Die steuerliche Befreiung der Aktiengesellschaft (REIT) ist allerdings an die Bedingung geknüpft, dass 85% oder 90% des Nettoertrages ausgeschüttet wird. Diese Dividenden sind von den Investoren als normales Einkommen aus Finanzanlagen zu versteuern [22].
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Steuerharmonisierung
Gegen den Antrag des Bundesrates lehnte der Nationalrat eine Motion Rey (sp, VS) ab, welche einen Kontrollmechanismus verlangt hatte, um die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuer zu überprüfen und die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes sicherzustellen; die Ratsmehrheit war der Auffassung, dass das Anliegen bereits erfüllt sei [23].
In seiner Antwort auf eine Interpellation Béguelin (sp, VD) erklärte der Bundesrat, die Vorschläge zur Schliessung der Kontrolllücke bei der formellen Steuerharmonisierung seien nicht auf uneingeschränkte Zustimmung gestossen. 24 Kantone hätten sich zwar grossmehrheitlich dafür ausgesprochen. Die empfohlene Schaffung einer Kontrollkommission erhielt jedoch weniger Zuspruch. Verbände und Organisationen zeigten sich noch kritischer. Aufgrund der negativen Reaktionen seien die politischen Mehrheiten nicht vorhanden, um das Projekt durchzubringen, weshalb der Bundesrat beschlossen habe, einstweilen auf weitere Schritte zu verzichten. Wenn er aber ein entsprechendes deutliches Signal von der Finanzdirektorenkonferenz erhalte, wolle er das Thema wieder aufnehmen [24].
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Steuerhinterziehung
Im Herbst präsentierte der Bundesrat seine Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. Ziel der Vorlage ist es, Steuerpflichtige zu motivieren, bisher unversteuertes Vermögen der Legalität zuzuführen. Konkret verkürzt sich der grundlegende Zeitraum für das Nachsteuerverfahren von heute zehn Jahren auf die letzten drei Steuerperioden, die vor dem Todesjahr abgelaufen sind. Dabei sind die Nachsteuer und der Verzugszins wie bis anhin exakt zu berechnen. Die verkürzte Nachsteuer in Erbfällen gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Staats- und Gemeindesteuern. Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine individuelle Amnestie (straflose Selbstanzeige) für natürliche und juristische Personen vor. Bisher musste eine Person, die sich selbst anzeigte, eine Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bezahlen. Neu entfällt die Busse bei erstmaliger Selbstanzeige, geschuldet sind jedoch die ordentliche Nachsteuer sowie die Verzugszinsen. Personen, die an einer Steuerhinterziehung teilnehmen, können diese in Zukunft ebenfalls anzeigen; dabei werden sie von der Busse und der solidarischen Haftung für die hinterzogene Steuer befreit [25].
Basierend auf einer Standesinitiative des Kantons Jura nahm das Parlament eine Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vor. Demnach sollen Steuerpflichtige in einem Nach- oder Strafsteuerverfahren nicht mit Ordnungsbussen zur Herausgabe von Unterlagen gezwungen werden dürfen; der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Schweiz wegen ihrer diesbezüglichen Rechtspraxis gerügt [26].
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Andere Steuerfragen
Im November veröffentlichte die WAK-NR ihren Bericht zu einer parlamentarischen Initiative Robbiani (cvp, TI). Diese verlangt Änderungen bei der Zuständigkeit zur Besteuerung von Vorsorgeleistungen, die im Ausland wohnenden Personen zukommen. Heute liegt die Befugnis für die Quellensteuererhebung und das Rückerstattungsverfahren bei jenem Kanton, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Diese Regelung führt dazu, dass die Quellensteuererträge aus Vorsorgeleistungen (2. Säule und Säule 3a) vor allem in den Kantonen mit grossen Sammelstiftungen anfallen. Neu sollen die im Ausland wohnhaften Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen von jenem Kanton besteuert werden, in welchem die begünstigte Person ihr letztes Erwerbseinkommen versteuert hat [27].
In seinen Antworten auf die Fragen Schelbert (gp, LU), Kiener Nellen (sp, BE) und Teuscher (gp, BE) erklärte der Bundesrat, es gebe keine gesetzliche Grundlage, um die Spieler an der Fussball-Europameisterschaft 2008 von der Quellensteuer zu befreien [28].
Der Nationalrat lehnte eine Motion Bugnon (svp, VD) betreffend Aufteilung der Steuern des Flugpersonals zwischen der Schweiz und Deutschland ab. In seiner Antwort erklärte der Bundesrat, dass die deutsche Gesetzesänderung, welche eine Lücke im deutschen Steuerrecht schliesst, für die betroffenen Personen in der Regel eine Verschlechterung mit sich bringe. Dies sei allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass es sich um eine unzureichende Regelung handle, sondern dass die betroffenen Personen aufgrund der deutschen Regelung während Jahren einen Steuervorteil hatten, der anderen in der Schweiz ansässigen Personen, die in Deutschland eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und nicht Grenzgänger sind, verwehrt war und ist [29].
Der Nationalrat verwarf eine Motion Zisyadis (pda, VD), welche eine Personalaufstockung bei der Eidg. Steuerverwaltung forderte, um Mehreinnahmen zu generieren. Gemäss Bundesrat sei das Ziel besser mit einer Verstärkung der Steuerkontrolleure zu erreichen. Primär seien die Kantone für die Eröffnung von Nach- und Strafsteuerverfahren zuständig. Keine Chance hatte auch eine Motion Vanek (alliance de gauche, GE), welche die kantonalen Verwaltungen bezüglich der direkten Bundessteuer regelmässiger und intensiver überprüfen wollte, damit das Gesetz über die direkte Bundessteuer einheitlicher ausgelegt wird [30].
Der Nationalrat lehnte eine parlamentarische Initiative Fehr (sp, SH) im Vorprüfungsverfahren ab, welche die Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer verlangte. Deren Erträge sollten hälftig auf den Bund und auf die Kantone aufgeteilt werden, wobei der Bundesanteil der Finanzierung der Langzeitpflege zugute kommen soll. Die Ratsmehrheit wollte die Zuständigkeit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern bei den Kantonen belassen [31].
Gegen den Willen des Bundesrates überwies die grosse Kammer einstimmig eine Motion Randegger (fdp, BS), welche die steuerliche Gleichbehandlung beruflicher Ausbildungs- und Weiterbildungskosten verlangt [32].
Der Nationalrat lehnte eine parlamentarische Initiative Vollmer (sp, BE) ab, welche die Mobilitätsabzüge bei der direkten Bundessteuer neu ausgestalten wollte. Vollmer hatte verlangt, dass als Fahrkostenabzüge höchstens die für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs tatsächlich anfallenden Kosten resp. die für eine gleiche Streckenlänge anfallenden Kosten geltend gemacht werden können. Die Ratsmehrheit fürchtete, mit dieser Regelung die Bewohner von Randregionen, deren öffentliche Verkehrsinfrastruktur weniger gut ausgebaut ist, und die Selbständigerwerbenden schlechter zu stellen [33].
Auf Antrag des Bundesrates verwarf der Nationalrat eine Motion Baumann (svp, TG), welche nur definitiv erfolgte Vermögenszuflüsse als Einkommen besteuern wollte. Besonders im Zusammenhang mit der Besteuerung der Einkünfte aus so genannten Schneeballsystemen dränge sich gemäss Baumann ein gesetzgeberisches Handeln auf, damit betrogene Sparer zusätzlich zum Verlust nicht noch Steuern zu bezahlen hätten. Gemäss Bundesrat habe die WAK-SR vor zwei Jahren diesen Sachverhalt geprüft, aber darauf verzichtet, eine Gesetzesänderung vorzunehmen [34].
 
[1] BBl, 2006, S. 7539 ff. (SGK) und 7551 ff. (BR); AB NR, 2006, S. 1548 ff.
[2] BBl, 2006, S. 9101 f. (SP); Presse vom 1.2. (Zisyadis) und 18.9.06; vgl. SPJ 2005, S. 117.
[3] Presse vom 21.1., 18.3. (Mo 05.3791), 21.3. und 22.5.06 (AR); LT und TA, 11.10.06 (AR); NZZ, 3.11.06. Zur Zulässigkeit degressiver Steuertarife siehe auch TA, 19.8.06.
[4] BBl, 2006, S. 3329 ff.; 24h und NF, 28.3.06.
[5] AB NR, 2006, S. 29 ff.; Presse vom 8.3.06; vgl. SPJ 2005, S. 117. Abgelehnt wurde ein Postulat Wäfler (edu, ZH), das eine Unterstellung von Mitarbeiterbeteiligungen unter die Einkommenssteuer verlangt hatte (AB NR, 2006, S. 1117 und Beilagen III, S. 674 f.).
[6] BBl, 2006, S. 4471 ff.; NZZ und SGT, 15.3.06 (FDK); Presse vom 18.5.06; vgl. SPJ 2005, S. 118 f. Diskussionslos überwies der NR in der Maisession eine Motion der FDP-Fraktion betreffend Sofortmassnahmen zur Ehepaarbesteuerung (AB NR, 2006, S. 616 und Beilagen II, S. 140).
[7] AB SR, 2006, S. 452 ff. und 489 f.; Presse vom 14. und 16.6.06.
[8] AB NR, 2006, S. 1491 ff., 1539 ff. und 1605; AB SR, 2006, S. 925; BBl, 2006, S. 8339 f. Zur Benachteiligung der Rentner siehe NZZ, 25.8.06. Im Herbst lehnte der NR eine im Vorjahr vom SR überwiesene Motion der WAK-SR zu Sofortmassnahmen ab, da das Anliegen mit der Vorlage des BR erfüllt war (AB NR, 2006, S. 1547; vgl. SPJ 2005, S. 118).
[9] AB NR, 2006, S. 1116 und 1574 sowie Beilagen III, S. 357 f. und IV, S. 445 f.
[10] Presse vom 16.12.06.
[11] AB SR, 2006, S. 524 und Beilagen III, S. 23 ff.
[12] AB NR, 2006, Beilagen I, S. 532 f.; Presse vom 26.4.06.
[13] AB SR, 2006, S. 762 f.
[14] AB SR, 2006, S. 105 ff.; Presse vom 10.3.06; vgl. SPJ 2005, S. 119.
[15] AB NR, 2006, S. 843 ff.; BaZ, 24.6.06. In der Maisession hatte der NR eine Motion der FDP-Fraktion überwiesen, welche eine steuerfreundlichere Unternehmensnachfolge (indirekte Teilliquidation) ermöglichen will; Baumann (svp, TG) zog seine in die gleiche Richtung zielende Motion zurück (AB NR, 2006, S. 598 ff.).
[16] AB SR, 2006, S. 465 f., 537 ff. und 617; AB NR, 2006, S. 985 ff., 1146 und 1051 ff.; BBl, 2006, S. 5749 ff. Der NR schrieb eine parlamentarische Initiative der CVP-Fraktion zur Unternehmenssteuerreform ab, da das Anliegen mit der Vorlage des BR erfüllt war (AB NR, 2006, S. 1547 und Beilagen IV, S. 25 ff.).
[17] AB SR, 2006, S. 424 ff.; Presse vom 14.6.06. Der NR überwies ein Postulat Sadis (fdp, TI), das die Prüfung der dualen Einkommenssteuer verlangt, wie sie die skandinavischen Länder und die Niederlande bereits eingeführt haben (AB NR, 2006, S. 1117 und Beilagen III, S. 613 f.).
[18] AB NR, 2006, S. 1260 ff. und 1465 ff.; Presse vom 22.9. und 5.10.06.
[19] Presse vom 7.12.06; zu den Gutachten siehe TA, 5.10. und 2.12.06.
[20] AB NR, 2006, S. 616 f.
[21] AB SR, 2006, S. 800 und Beilagen IV, S. 168 f.
[22] AB NR, 2006, S. 1116 und Beilagen III, S. 346.
[23] AB NR, 2006, S. 104 ff.
[24] AB SR, 2006, S. 765 f.
[25] BBl, 2006, S. 8795 ff.; Presse vom 19.10.06; vgl. SPJ 2003, S. 132.
[26] BBl, 2006, S. 4021 ff. (WAK-SR) und 4039 ff. (BR); AB SR, 2006, S. 763 ff. und 1264; AB NR, 2006, S. 1868 und 2043; BBl, 2007, S. 5 ff.; vgl. SPJ 2004, S. 108.
[27] BBl, 2007, S. 1173 ff.
[28] AB NR, 2006, S. 1289 f. und 1405 sowie Beilagen I, S. 668; NLZ und TG, 9.8.06. Zur Euro 08 siehe unten, Teil I, 7b (Sport), zu den Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit der Euro 08 siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
[29] AB NR, 2006, S. 2028 und Beilagen V, S. 313 f.; siehe auch die Antworten des BR auf eine Anfrage Wäfler (edu, ZH) und zwei Interpellationen Hubmann (sp, ZH) in AB NR, 2006, Beilagen V, S. 109 und 277 ff.
[30] AB NR, 2006, S. 606 f. und 618 f.
[31] AB NR, 2006, S. 994 ff.
[32] AB NR, 2006, S. 608 f.; vgl. SPJ 2004, S. 108.
[33] AB NR, 2006, S. 707 ff.
[34] AB NR, 2006, S. 614.