Année politique Suisse 2013 : Enseignement, culture et médias / Médias
 
Neue Medien
Unter Führung des BAKOM und in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern entstand im Februar ein internetbasierter Breitbandatlas der Schweiz. Dieser bietet einen Überblick über vor Ort verfügbare Netze und deren Download-Geschwindigkeit. Bezüglich Wettbewerbssituation und Internetgeschwindigkeit zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen Stadt und Land [31].
Ende Februar verabschiedete der Bundesrat eine eidgenössische Strategie für den Umgang mit Internet-Domain-Namen. Darin legt die Landesregierung jene Bezeichnungen fest, die es zu schützen gilt; so etwa vom Bund verwendete Begriffe für das Staatswesen, bundesstaatliche Institutionen sowie Namen von staatlichen Exekutivmitgliedern. Darüber hinaus hatte sich der Bund im Vorjahr bei der globalen Verwaltungsstelle für Internet-Adressen (ICANN) um die Zuteilung des Domain-Namens „.swiss“ beworben, welcher künftig Wirtschaft, Kultur und Institutionen der Schweiz offen stehen soll. Diese Domain der ersten Ebene biete einen hohen Wiedererkennungswert im Gegensatz zu „.ch“, bei welcher es oft zu Verwechslungen mit anderen Ländern wie beispielsweise China komme. Ende April äusserte sich die ICANN positiv zum Vorhaben des Bundes. Ab der zweiten Hälfte des Folgejahres 2014 wird es mit grosser Voraussicht möglich sein, Internetadressen auf die Endung „.swiss“ zu registrieren. Die obige Strategie hält bereits erste Grundregeln für die Vergabe von Adressen einer solchen Domain fest. So soll es dem BAKOM zufallen zu überprüfen, ob ein ausreichender Bezug zur Schweiz für die Vergabe dieser Domain besteht [32].
Mit einer Motion verlangte Viola Amherd (cvp, VS) die Schaffung eines freiwilligen Qualitätslabels für kinder- und jugendgerechte Websites sowie die Verbreitung eines solchen Labels im internationalen Umfeld. Damit sollen aktuell bestehende gesetzgeberische Lücken im Bereich Social Media, Datenschutz und Urheberrecht geschlossen werden. In seiner Antwort vertrat der Bundesrat ebenfalls die Ansicht, die aktuellen Jugendschutzmassnahmen seien nicht ausreichend und müssten verstärkt werden. Bevor der Bund hier tätig werde, seien jedoch die Ergebnisse der laufenden Arbeiten im Rahmen des 2010 gestarteten Nationalen Programms für Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen sowie die Resultate des in Erfüllung eines 2011 überwiesenen Postulats zu erstellenden Berichts (siehe unten) abzuwarten. Aus diesen Gründen hatte der Bundesrat im Vorjahr die Ablehnung der Motion beantragt. Der Nationalrat entschied im Herbst des Berichtsjahres allerdings anders und überwies das Anliegen unter Opposition der FDP und der SVP zur Beratung an den Ständerat [33].
Zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur hinsichtlich internetbasiertem Video on Demand (VoD) vgl. Teil I, 8b (Film).
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Social Media
Im Oktober präsentierte die Landesregierung einen in Erfüllung eines Postulats Amherd (cvp, VS) erstellten Bericht zur Rechtslage in Bezug auf Social Media in der Schweiz. Der Bericht ortet keine namhaften gesetzgeberischen Lücken im schweizerischen Recht, die gar die Schaffung eines eigenen Spezialgesetzes erfordern würden. Bei umsichtiger Anwendung der bestehenden, oftmals allgemein gehaltenen Bestimmungen wie beispielsweise derjenigen im Datenschutzgesetz sowie im Straf- und Zivilgesetzbuch könnten die meisten Herausforderungen von Netzwerkplattformen gemeistert werden. Erschwert würde die Durchsetzung bestehender Regelungen jedoch durch den internationalen und teils anonymen Charakter der Kommunikation über Social Media Kanäle. Gesetzlichen Anpassungsbedarf prüfen will der Bundesrat etwa für einzelne Aspekte in den Bereichen Daten- und Jugendmedienschutz sowie in der Frage zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Internet-Dienstleistern. Diesbezüglich reagierte die Regierung auf ein Urteil des Bundesgerichts vom Februar, das die Tageszeitung „Tribune de Genève“ (TdG) für persönlichkeitsverletzende Beiträge in einem auf der Homepage der Zeitung abrufbaren Blog verantwortlich gemacht hatte. Auf der Internetseite des Tagblattes ist jedermann berechtigt, einen Blog zu führen. Diese Rechte hatte auch Eric Stauffer, Präsident des populistischen Mouvement citoyens genevois (MCG), wahrgenommen und in einem seiner Beiträge den ehemaligen Direktor der Genfer Kantonalbank attackiert. Die höchste richterliche Instanz der Schweiz war zum Schluss gekommen, dass die TdG mittels zur Verfügung stellen der Plattform zur Persönlichkeitsverletzung beigetragen habe und laut geltendem Recht zur Verantwortung zu ziehen sei [34].
Nachdem die Kundgebung „Tanz dich frei“ im Mai des Berichtsjahres um die 50 Verletzte gefordert und Kosten von mehr als CHF 2 Mio. verursacht hatte, wandte sich die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit einem Schreiben an Facebook und bat um die Herausgabe von Facebook-Nutzerdaten der Organisatoren, die über die Social Media Plattform zur Kundgebung aufgerufen hatten. Das Unternehmen verweigerte die Herausgabe der Daten und liess verlauten, dass diese Informationen entweder über ein internationales Rechtshilfegesuch erlangt werden müssten oder die Schweiz den Nachweis zu erbringen habe, dass die eidgenössische Strafprozessordnung die Herausgabe solcher Daten vorsehe. Laut eigenen Angaben erhielt Facebook in der ersten Hälfte des Berichtsjahres aus der Schweiz insgesamt 32 Anfragen zu Registrierungen, wobei nur in vier Fällen die gewünschte Auskunft erteilt wurde, was klar unter dem internationalen Schnitt liegt. In Beantwortung einer Interpellation Vogler (csp, OW) führte der Bundesrat die tiefe Erfolgsquote in erster Linie auf mangelnde Schulung der eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf formale Anforderungen und Kenntnisse der Strafbarkeit nach amerikanischem Recht zurück [35].
Weitere Themen zur Problematik rund um die Speicherung von personenbezogenen Daten im Internet sowie zu Cyberkriminalität finden sich in Teil I, 1b (Datenschutz, Staatsschutz).
 
[31] BZ, 15.2.13.
[32] Medienmitteilungen BAKOM vom 27.2. und 30.4.13; NZZ, 28.2.13.
[33] Mo. 12.3122: AB NR, 2013, S. 1719 f.
[34] Medienmitteilung BAKOM vom 9.10.13; NZZ, 14.2.13; NLZ, 10.10.13.
[35] AZ, 28.5.13; NZZ, 3.9. und 7.9.13; TA, 27.12.13; vgl. Ip. 13.3986 (Vogler).