Année politique Suisse 1987 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen
 
2. Offentliche Finanzen — Finances publiques
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Allgemeines — Généralités
Baselland: Finanzhaushaltgesetz in der Volksabstimmung vom 6.12. mit 71,0% Ja-Stimmen angenommen. Keine Parole der SP (BaZ, 16.5.87; 19.5.87; 28.11.87; 7.12.87; NZZ, 2.12.87; vgl. SPJ, 1986, S. 221).
Bern: Revision des Finanzhaushaltgesetzes (Einführung des von der Finanzdirektoren-Konferenz entwickelten neuen Rechnungsmodells; Verpflichtung der Behörden auf Prinzipien wie Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Verursacherfinanzierung; Forderung nach mittelfristigem Ausgleich der laufenden Rechnung; Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern; Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Bildung und Verwendung eines jeden einzelnen Fonds; Verpflichtung zur rollenden Mehrjahres-Finanzplanung; Kompetenz des Regierungsrats, bei sogenannten Bagatellfällen — 20% bzw. 200 000 Fr. Überschreitung — Nachkredite zu bewilligen; in Parlamentsberatungen wird die Berechtigung eines jeden Mitglieds des Grossen Rates zur Einsicht in die detaillierten Angaben zu Budget und Rechnung aufgenommen) vom Grossen Rat angenommen (Bund, 23.4.87; 9.9.87; 11.11.87).
Graubünden: Finanzhaushaltgesetz, vgl. 1j) Behörden- und Verwaltungsorganisation.
Luzern: Änderung des Gemeindegesetzes und des Finanzhaushaltgesetzes vom Grossen Rat angenommen (Vat., 17.3.87; 18.3.87; 23.6.87; vgl. SPJ, 1986, S. 221).
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Steuern — Impôts
Aargau: Revision des Steuergesetzes (in Parlamentsberatungen werden namentlich die folgenden zusätzlichen Änderungen beschlossen: Obergang der Kompetenz für die Festsetzung des Eigenmietwerts und der Vermögenssteuerwerte vom Regierungsrat auf den Grossen Rat; Einführung eines separaten Sparzinsenabzugs; Erhöhung des Kinderabzugs; Begrenzung der steuerfreien Ersatzbeschaffung von ausserhalb des Baugebietes gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücken) vom Grossen Rat in Beratung gezogen (AT, 8.1.87; 13.5.87; 19.5.87; 20.5.87; 30.5.87; 3.6.87; 17.6.87; 16.10.87; 18.12.87: vgl. SPJ, 1986, S. 222). — Initiative "zur Förderung der Selbstvorsorge" (Begrenzung der Erhöhungen der bestehenden Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte auf 20 Prozent im Durchschnitt und 30 Prozent im Einzelfall in den Jahren 1985 bis 1994; Begrenzung der Erhöhung für mehr als 30 Jahre alte Liegenschaften auf höchstens 15 Prozent) vom Hauseigentümerverband eingereicht (AT, 6.1.87; 3.2.87).
Baselstadt: Initiative der NA "Gerechte Steuern — getrennt besteuern" in der Volksabstimmung vom 5.4. mit 52,0% Nein-Stimmen abgelehnt. Ja-Parole der NA, Stimmfreigabe von POCH und LdU (BaZ, 31.3.87; 3.4.87; 6.4.87; vgl. SPJ, 1986, S. 222). — Initiative "Mehr sparen — weniger steuern": Regierungsrat beantragt, die Initiative wegen Verletzung des verfassungsmässigen Gleichheitsgebots für ungültig zu erklären (BaZ, 27.4.87; vgl. SPJ, 1986, S. 222.). — Initiative "Neuregelung der Kinderabzüge bei den Steuern" (Änderung des Steuergesetzes; Ersetzung des bestehenden Kinderfreibetrages durch einen direkten Abzug von 600 Fr. für jedes Kind vom Steuerbetrag) von der PdA eingereicht (BaZ, 24.4.87; 5.6.87; Vorwärts, 18, 30.4.87).
Bern: Teilrevision des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (vollständige Befreiung der überlebenden Ehegatten von der Erbschaftssteuer; Reduktion der Erbschaftssteuer; sofortige Erhebung der Schenkungssteuern auf Vorempfängen; Verdreifachung des Steuerbefreiungsbetrages und der Sozialabzüge sowie automatische Anpassung dieser Beträge an die Teuerung, sobald diese mehr als 10 Prozent ausmacht; Anpassung der Teilmengenstaffelung für die Besteuerung des Steuerzuschlags; Stundung bis zu zehn Jahren oder teilweiser Erlass'der Steuern, wenn eine Firma deswegen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre) zur Vernehmlassung vorgelegt (Bund, 15.5.87). — Gesetz über den Steuerrabatt (Steuerrabatt bei den Staats- und Gemeindesteuern mittels eines Abzugs vom steuerbaren Einkommen von 1 800 Fr. für Verheiratete und von 900 Fr. für die übrigen Steuerpflichtigen; Gewährung eines zusätzlichen Finanzausgleichs an die Gemeinden; in Parlamentsberatungen wird entschieden, dass der Steuerrabatt erst ein Jahr später als vorgesehen im Jahre 1989 wirksam werden soll; dafür wurde im Voranschlag für 1988 die Senkung der Steueranlage bei den Staatssteuern um einen Zehntel beschlossen) vom Grossen Rat in Beratung gezogen (BZ, 4.3.87; 14.8.87; 11.-13.11.87; 17.11.87; Bund, 4.3.87; 14.8.87; 22.9.87; 11.-13.11.87; 17.11.87). — Nichtformulierte Gesetzesinitiative der SP "für gerechte Steuern" von Regierungsrat und Grossem Rat zur Ablehnung empfohlen (Bund, 1.5.87; 11.7.87; 22.9.87; 12.11.87; TW, 1.5.87; vgl. SPJ, 1986, S. 222 f.). – Nichtformulierte Gesetzesinitiative des Verbandes bernischer Haus- und Grundeigentümervereine "für Sparen und Wohneigentum" vom Grossen Rat wegen Verletzung der verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheit für ungültig erklärt (BaZ, 25.2.87; Bund, 14.5.87; vgl. SPJ, 1986, S. 223).
Genève: Modification de la loi générale sur les contributions publiques (introduction d'un nouveau barème rabais spécial pour les couples mariés à faible et moyen revenu; introduction de déductions progressives par nombre d'enfants supplémentaires) approuvée par le Grand Conseil (Suisse, 8.4.87; 11.5.87; JdG, 9.4.87; 9.6.87).
Jura: Révision totale de la loi sur les impôts directs de l'Etat et des communes (cf. APS, 1986, p. 223 s.; en outre sont prévues: création d'un tarif pour les célibataires et un autre pour les couples mariés; introduction d'une clause d'indexation obligatoire en cas de variation de l'indice des prix de 3%, applicable aux déductions et tranches des tarifs; suppression des taux progressifs qui frappent les bénéfices imposables des personnes morales et instauration d'un taux unique) proposée par le Gouvernement (Dém., 4.7.88; JdG, 4.7.87; cf. APS, 1986, p. 223 s.).
Luzern: Initiative "für eine gerechte Besteuerung der Mieter und Pächter" vom Grossen Rat zur Ablehnung empfohlen und in der Volksabstimmung vom 6.12. mit 58,0% Nein-Stimmen abgelehnt. Ja-Parolen von SP, Christlichsozialer Partei, Grünem Bündnis und LdU (Vat., 30.6.87; 29.10.87; 28.11.87; 3.12:87; 4.12.87; 7.12.87 ; vgl. SPJ, 1986, S. 224). – Änderung des Gesetzes über die Verkehrsabgaben in der Volksabstimmung (fakultatives Referendum) vom 5.4. mit 68,9% Nein-Stimmen abgelehnt. Nein-Parolen von FDP und Gewerbeverband, Parole Leereinlegen vom Grünen Bündnis (Vat., 5.3.87; 27.3.87; 28.3.87; 31.3.87; 2.-4.87; 6.4.87; LNN, 31.3.87; 1.4.87; vgl. SPJ, 1986, S. 224).
Nidwalden: Änderung des Steuergesetzes (Integration der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven; teilweise Aufhebung der Steuerfreiheit der Nidwaldner Kantonalbank, deren Anteil an Kapital und Ertrag bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen ordentlich zu versteuern ist; Regelung der Besteuerung von Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge; steuerliche Gleichstellung der Vereine, Stiftungen und Anlagefonds mit den natürlichen und juristischen Personen in bezug auf die Grundstückgewinnbesteuerung; Wiedereinführung der Handänderung als Zwischenveranlagungsgrund) vom Landrat in Beratung gezogen (LNN, 9.9.87; 23.9.87; 3.12.87).
Schaffhausen: Teilrevision des Steuergesetzes (Reduktion des Gewinnsteuertarifs für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie des Kapitalsteuersatzes für Holding-, Domizil- und Hilfsgesellschaften; Erhöhung der steuerfreien Beträge und der Reineinkommensgrenzen für AHV- und IV-Rentner sowie für vorzeitig pensionierte Steuerpflichtige; vom übrigen Einkommen getrennte günstigere Besteuerung von Kapitalleistungen aus der gleich behandelten beruflichen und privaten Vorsorge) vom Regierungsrat vorgelegt (SN, 11.12.87; 24.12.87).
Schwyz: Totalrevision des Steuergesetzes (Abbau der kalten Progression durch Ermässigung des Steuertarifs und durch die Erhöhung von Abzügen; Kompetenz des Kantonsrates, die kalte Progression künftig selbst auszugleichen; Einführung eines reduzierten Steuertarifs für Familien, Ehepaare und Alleinerziehende; Erweiterung der Vermögensfreibeträge; Anhebung des Abzugs für Doppelverdienerehepaare; Ersatz des Eigenmietwertabzugs für selbstbewohntes Wohneigentum durch einen Vermögensertragsabzug; steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, namentlich durch eine neue Abschreibungsregelung mit Möglichkeit der Sofortabschreibung; definitive gesetzliche Verankerung verschiedener Steuerprivilegien von Holding- und Domizilgesellschaften; Besteuerung von nichtüberbauten Grundstücken innerhalb der Bauzone nach dem Verkehrswert ab 1995; Schaffung einer verwaltungsunabhängigen Steuerrekurskommission, welche in zweiter Instanz Einspracheentscheide der Steuerverwaltung behandeln soll und deren Entscheide beim Verwaltungsgericht angefochten werden können) zur Vernehmlassung vorgelegt (Vat., 24.7.87; 4.9.87; LNN, 14.8.87). – Ersatzlose Aufhebung des Gesetzes über die öffentliche Vergnügungssteuer in der Volksabstimmung vom 18.10. mit 70,3% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parole der SVP (Vat., 13.2.87; 14.5.87; 19.10.87; NZZ, 25.3.87).
Solothurn: Anderung der Kantonsverfassung (Bemessung der Steuern der natürlichen Personen in dem Sinne, dass durch die Eheschliessung keine wesentliche Mehrbelastung entsteht) und Teilrevision des Steuergesetzes (Neugestaltung des Doppeltarifs, namentlich zugunsten einer Steuererleichterung für Alleinstehende mit kleineren und mittleren Einkommen; Abweichung vom System des Vollsplittings, aber Begrenzung der steuerlichen Mehrbelastung von Ehe- gegenüber Konkubinatspaaren auf höchstens zehn Prozent; Einführung eines Sozialabzugs auch für invalide und verwitwete Rentenbezüger mit ungenügendem Beineinkommen; Einführung der gleichen Haftung von Mann und Frau; Festlegeung des Wohnsitzes des Ehemanns als Veranlagungsort; Einführung eines Minimalsteuersatzes von einem Prozent für Kapitalleistungen, Kapitalzahlungen, Liquidations- und Grundstückgewinne) vom Regierungsrat vorgelegt (SZ, 26.3.87; 27.8.87; 18.12.87). – Anderung des Gesetzes über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge (Lockerung der Zweckbindung: Verwendung von 10 bis 15 Prozent des Nettoertrags der Motorfahrzeugsteuer und -gebühren für die Finanzierung von Beiträgen an Investitionen des öffentlichen Verkehrs; Möglichkeit, auch Landschafts- und Umweltschutzmassnahmen an Kantonsstrassen sowie öffentliche Parkplätze bei Bahn- und Busstationen aus dem Ertrag der Motorfahrzeugsteuer zu finanzieren; Ausrichtung der Pauschalentschädigungen aus dem Ertrag der Motorfahrzeugsteuer an die Städte Solothurn, Grenchen und Olten für deren verkehrspolizeiliche Tätigkeiten) in der Volksabstimmung vom 6.12. mit 58,9% Nein-Stimmen abgelehnt. Nein-Parolen von FDP, Auto-Partei und Gewerbeverband (SZ, 24.1.87; 26.1.87; 23.4.87; 27.5.87; 29.5.87; 20.11.87; 24.11.87; 7.12.87).
Ticino: Modifica della legge tributaria (esenzione fiscale per le indennità percepite dai pompieri) approvata dal Gran Consiglio (CdT, 2.11.87; 3.11.87).
Zug: Initiative "für die gerechte Besteuerung der Wohnungsmieter" sowie Gegenvorschlag für eine Revision des Steuergesetzes in einer Erstabstimmung am 22.2. mit 51,2 bzw. 63,4% Nein-Stimmen abgelehnt. Initiative in Zweitabstimmung am 26.4. mit 64,1% Ja-Stimmen angenommen. Ja-Parolen zur Initiative in Erstabstimmung und Nein-Parolen zum Gegenvorschlag von SP und SAP, Ja-Parolen zur Initiative in Zweitabstimmung von CVP, SP und SAP (Vat., 9.1.87; 16.2.87; 23.2.87; 22.4.87; 27.4.87; NZZ, 20.2.87; vgl. SPJ, 1986, S. 225 f.).
Zürich: Volksabstimmung vom 8.6.1986 über eine Revision des Gesetzes über die direkten Steuern sowie über zwei Steuerinitiativen des LdU ("für eine gerechte Besteuerung von Familien und Alleinstehenden", "für die Ausschaltung von Steuerverschärfungen infolge Teuerung") aufgrund einer staatsrechtlichen Beschwerde vom Bundesgericht wegen unzulässiger direkter Gegenüberstellung von zwei Initiativen, die Verschiedenes anstrebten, für ungültig erklärt, wobei die Steuergesetzrevision als Übergangslösung vorläufig in Kraft bleibt. Revision des Gesetzes über die direkten Steuern sowie zwei Gegenentwürfe zu den beiden Initiativen vom Regierungsrat vorgelegt; ablehnende Stellungnahme des Kantonsrates zu den beiden Volksbegehren, mit Verzicht auf Gegenvorschlag zur Initiative "für eine gerechte Besteuerung von Familien und Alleinstehenden". Rückzug der Initiative "für die Ausschaltung von Steuerverschärfungen infolge Teuerung" im Verlauf der Kantonsratsberatungen, worauf der Wortlaut des vorgesehenen Gegenvorschlags (Ausgleich der kalten Progression auf Einkommens- und Vermögenssteuern in Haupteinschätzungsjahren, wenn die Teuerung seit der letzten Tarifanpassung mindestens vier Prozent beträgt) in die Revision des Gesetzes über die direkten Steuern eingebaut und dieses vom Kantonsrat zuhanden der Volksabstimmung angenommen wird (NZZ, 19.2.87; 20.2.87; 19.6.87; 26.6.87; 10.11.87; TA, 19.2.87; 10.11.87; vgl. SPJ, 1986, S: 226). – Parlamentarische Initiative für eine Anderung des Steuergesetzes (Einführung von Steuerabzügen für einen Teil der Mietkosten von selbstbewohnten Wohnungen): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 1.9.87; TA, 1.9.87). – Einreichung einer Initiative der Auto-Partei zur Herabsetzung der Motorfahrzeugsteuern, aber formelles Nichtzustandekommen wegen ungenügender Zahl gültiger Unterschriften (NZZ, 22.1.87; 4.8.87; 2.10.87; TA, 22.1.87). – Einzelinitiative für eine Anderung des Gesetzes über die Verkehrsabgaben (Steuerbefreiung für Solarmobile bis 1995): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 18.8.87). – Totalrevision des Billettsteuergesetzes (Pauschalbesteuerung für Spielapparate und Musikautomaten; Befreiung gelegentlicher Veranstaltungen von der Billettsteuer, wenn die Summe des steuerbaren Entgelts aller Besucher den Betrag von 5 000 Fr. pro Veranstaltung nicht übersteigt; Beschränkung der Steuerpflicht sportlicher Veranstaltungen auf diejenigen Anlässe, wo die Eintrittsgelder den Betrag von 5 000 Fr. übersteigen; Übergang der Billettsteuerpflicht vom Besucher auf den Veranstalter) vom Regierungsrat als Gegenvorschlag zur Initiative "zur Abschaffung der Billettsteuer" vorgelegt (NZZ, 26.6.87; 29.10.87; vgl. SPJ, 1985, S. 211).
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Finanzausgleich, Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden — Péréquation financière, répartition des tâches et des charges entre le canton et les communes
Luzern: Totalrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom Grossen Rat angenommen (Vat., 19.2.87; 18.3.87; 23.6.87; LNN, 18.3.87; 23.6.87; vgl. SPJ, 1986, S. 226).
Obwalden: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Erhöhung der Ausgleichssumme an die Gemeinden auf 1,3 Mio Fr. pro Jahr, jedoch ohne jährliche Anpassung an die Teuerung; stärkere Gewichtung der Finanzkraft sowie Berücksichtigung des Nettozinsaufwands im Verhältnis zu den Steuereinnahmen bei der Zuteilung der Beiträge) als Gegenvorschlag zu einer nach den Kantonsratsberatungen zurückgezogenen Einzelinitiative (vgl. SPJ, 1985, S. 211) in der Volksabstimmung vom 18.10. mit 81,6% Ja-Stimmen angenommen (Vat., 21.2.87; 14.3.87; 27.3.87; 24.4.87; 14.10.87; 19.10.87; LNN, 21.2.87; 27.3.87; 24.4.87).
Schaffhausen: Gesetzes über die Streichung von Bagatellsubventionen und -entschädigungen (Inkrafttreten auf (.Januar 1989) vom Grossen Rat zuhanden der Volksabstimmung angenommen (SN, 26.10.87; 28.11.87; 1.12.87).
Zug: Änderung des Lehrerbesoldungsgesetzes und des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Subventionierung der Besoldungen der Volksschullehrer mit einem Einheitssatz und damit Ausschaltung des indirekten Finanzausgleichs in diesem Bereich; Übernahme des Ausfalls der Gemeindebeiträge an die Berufsschulen durch den Kanton; Verstärkung des horizontalen Finanzausgleichs durch höhere Beiträge an die Gemeinden; Festlegung des jährlich auszuschüttenden Maximalbetrags auf 20 Mio Fr.; Reduktion der Limite bezüglich der Anspruchsberechtigung für den kantonalen Finanzausgleich zuhanden der Gemeinden von 100 auf 80 Prozent des kantonalen Einheitssatzes; Ermittlung der Rechnungsabschlüsse der Gemeinden mit einem von 100 auf 90 Prozent reduzierten theoretischen Steuerfuss; Erhöhung des Plafonds der Steuerausgleichsrückstellung,, ab welchem der Steuerfuss gesenkt oder der Uberschuss zurückerstattet werden soll, von 35 auf 50 Prozent des Steuerertrags des Vorjahres) vom Regierungsrat vorgelegt und vom Kantonsrat in Beratung gezogen (LNN, 11.2.87; 24.9.87; Vat., 13.2.87; 27.2.87; 24.9.87; 16.12.87; 18.12.87).
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Kantonalbanken — Banques cantonales
Appenzell Ausserrhoden: Anderung des Kantonalbankgesetzes von der Landsgemeinde am 26.4. angenommen (SGT, 17.2.87; NZZ, 27.4.87; vgl. SPJ, 1986, S. 227).
Luzern: Änderung des Kantonalbankgesetzes vom Grossen Rat angenommen (Vat., 27.1.87; 17.3.87; vgl. SPJ, 1986, S. 227).
Nidwalden: Änderung des Kantonalbankgesetzes (gesetzliche Grundlage für die Herausgabe von Partizipationsscheinen) vom Landrat in Beratung gezogen (LNN, 29.10.87; Vat., 29.10.87).
Solothurn: Teilrevision des Gesetzes über die Solothurner Kantonalbank in der Volksabstimmung vom 28.6. mit 65,8% Ja-Stimmen angenommen. Stimmfreigabe vom LdU und den Grünen (SZ, 23.3.87; 16.4.87; 29.4.87; 30.4.87; 29.6.87; vgl. SPJ, 1986, S. 227).
Thurgau: Revision des Gesetzes über die Thurgauer Kantonalbank vom Grossen Rat in Beratung gezogen (SGT, 17.9.87; 27.10.87; vgl. SPJ, 1986, S. 227).
Zug: Revision des Gesetzes über die Kantonalbank vom Kantonsrat angenommen (LNN, 30.1.87; Vat., 30.1.87; 1.5.87; vgl. SPJ, 1986, S. 227).
Zürich: Teilrevision des Kantonalbankgesetzes (Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Herausgabe von Partizipationsscheinen; Aufteilung der einen Hälfte des Reingewinns unter dem Kanton und den Partizipanten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile; Lockerung der Vorschriften über das Auslandgeschäft und die Tätigkeit in der übrigen Schweiz; Möglichkeit der Beteiligung der Bank an privaten Unternehmen unter gewissen Bedingungen; Neuregelung der Kompetenzverteilung unter den Bankorganen) vom Bankrat vorgelegt (NZZ, 18.12.87; TA, 18.12.87).