Année politique Suisse 1989 : Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
Die angespannte Lage auf dem Grundstück- und Wohnungsmarkt veranlasste den Bundesrat, ein Sofortprogramm zur Eindämmung der Spekulation vorzulegen. Das Parlament stimmte den vorgeschlagenen Massnahmen mit einigen Abänderungen zu. – Der Expertenentwurf für eine Revision des Raumplanungsgesetzes wurde in die Vernehmlassung gegeben. – Vor allem in den grossen Städten akzentuierte sich der Wohnungsmangel weiter. – Die vom Parlament verabschiedete Revision des Miet- und Pachtrechts brachte den Mietern einige Verbesserungen.
 
Das Jahr 1989 war dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich der Bodenpolitik und des Grundstückhandels von den zuständigen Behörden ein akuter Handlungsbedarf erkannt wurde. Zu diesem Bewusstwerdungsprozess mag neben den explodierenden Grundstückpreisen auch die Diskussion vom Vorjahr über die Stadt-Land-Initiative beigetragen haben.
 
Raumplanung
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Situationsanalyse
Die Auswirkungen der EG auf die Raumordnung der Schweiz wurden bislang noch kaum thematisiert. Nach Ansicht des Zürcher Professors H. Elsasser müsste die schweizerische Raumplanung erkennen, dass die räumliche Ordnung der Schweiz in zunehmendem Masse fremdbestimmt wird. Tatsächlich ist der EG-Binnenmarkt mit räumlichen Konzentrationsbewegungen verbunden, namentlich im Bereich der hochrangigen Entscheidungsfunktionen und Dienstleistungen, welche einen Bedeutungs- und Wachstumsschub vor allem für die Städte Zürich und Genf, zum Teil aber auch für Basel zur Folge hätten. Die übrigen Städte riskierten, einen wirtschaftlichen Bedeutungsverlust zu verzeichnen, und die räumlichen Ungleichgewichte würden sich generell vergrössern. Von Bedeutung wäre, dass es sich dabei weniger um die traditionellen quantitativen Ungleichheiten zwischen Ballungsund Entleerungsgebieten handeln würde, welche weiterbestehen werden, als um eine qualitative Differenzierung in Regionen, in denen die wirtschaftlichen Entscheidungsfunktionen konzentriert sind, und in solche, welche hauptsächlich einer funktionalen Arbeitsteilung im Sinne einer Produktions-, Versorgungs-, Entsorgungsoder Transitregion zu genügen hätten. Das Grundprinzip der schweizerischen Raumplanung, die Dezentralisation von Besiedlung und Wirtschaft, würde damit noch anspruchsvoller werden und besondere Anstrengungen in wirtschaftlich bedrohten Regionen erfordern [1].
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Vollzugsprobleme
Der Bundesrat genehmigte die Richtpläne der Kantone Waadt, Glarus und Basel-Landschaft, womit zwei Jahre nach Ablauf der mehrmals verlängerten Frist noch immer diejenigen von vier Kantonen (Genf, Jura, St. Gallen, Tessin) ausstehen, während derjenige von Freiburg zwar eingereicht, aber noch nicht genehmigt ist [2].
Im November verabschiedete der Bundesrat ein mehrteiliges Realisierungsprogramm, mit welchem im Laufe der, nächsten Jahre die Vollzugslücken in der Raumplanung geschlossen werden sollen. Darin sind auch die wichtigsten Forderungen und Schwerpunkte enthalten, die in den verschiedenen bodenpolitischen Debatten des Parlaments vorgebracht wurden. Diese betreffen namentlich eine verbesserte Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, eine bessere Wahrnehmung des Koordinationsauftrags des Bundes gegenüber den Kantonen sowie eine intensivere allgemeine Informationstätigkeit des Bundes über die Raumplanung. Das Realisierungsprogramm umfasst insgesamt 35 neue Grundlagen und Planungen, wovon neun als Schwerpunktmassnahmen im Sinne konkreter Aufträge an die zuständigen Departemente bezeichnet wurden [3].
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Reformvorschläge
Nach Ablehnung der "Stadt-Land-Initiative" im Dezember 1988 war man sich allgemein im klaren, dass andere Massnahmen zur Lösung der zunehmend akuter werdenden Bodenproblematik notwendig sind. Die am Tage nach der Abstimmung eingereichten Motionen der Ständeräte Rhinow (fdp, BL) und Schmid (cvp, AI), welche verschiedene Massnahmen zur Bekämpfung der Baulandhortung vorschlugen, wurden von beiden Kammern. in den wesentlichsten Punkten überwiesen. Die parlamentarische Initiative Leuenberger (sp, ZH), welche zur Verhinderung der kurzfristigen Spekulation und der weitergehenden Bodenpreissteigerung mittels eines Dringlichen Bundesbeschlusses die Einführung einer Preiskontrolle für nichtlandwirtschaftlichen Boden verlangte, wurde vom Nationalrat als zu radikale und nicht systemkonforme Massnahme abgelehnt. Die vorberatende Kommission hatte dazu im Sinne eines Gegenvorschlags eine eigene Initiative ausgearbeitet, welche die Einführung einer Sperrfrist von fünf Jahren für den Wiederverkauf von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vorsah. Nachdem der Bundesrat schon bei der als Postulat überwiesenen Motion Scheidegger (fdp, SO) eine zeitlich befristete Sperrfrist als taugliche Massnahme bezeichnet hatte, beschloss die grosse Kammer zwar Eintreten auf die Kommissionsinitiative, aber auch deren Rückweisung, damit die Exekutive die vorhandenen und zum Teil überwiesenen sowie die eigenen Vorschläge in einer gemeinsamen Vorlage unterbreiten konnte [4].
Die Entwicklung auf dem Boden- und Wohnungsmarkt bewog die Landesregierung schliesslich, nach einem verkürzten Vernehmlassungsverfahren, zur Ergreifung von Sofortmassnahmen. Mit drei befristeten Dringlichen Bundesbeschlüssen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen, sollen Angebot und Nachfrage nach Boden und Wohnungen in einer verteilungspolitisch befriedigenden Weise besser aufeinander abgestimmt und damit der "grassierenden Spekulationsmentalität" Einhalt geboten werden. Mit diesem Vorgehen erhoffte sich der Bundesrat eine psychologische Wirkung, wollte aber auch Zeit für ein Massnahmenpaket mit mittel- und langfristigen Lösungen gewinnen, welches die Ursachen der Boden- und Wohnungsmarktprobleme, die nach seiner Analyse in Veränderungen von Nachfrage und Angebot bestehen, besser berücksichtigt. Verfassungsrechtlich sind die Bundesbeschlüsse nach einem Gutachten des Staatsrechtlers J.F. Aubert durch die Zivilrechtskompetenz des Bundesrats abgestützt.
Im einzelnen sahen die Bundesbeschlüsse gemäss Vorschlag der Exekutive vor: Eine Sperrfrist für die Veräusserung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken während fünf Jahren nach dem Erwerb, mit Ausnahmen bei Veräusserungen im Erbgang, an Ehegatten oder Nachkommen, im Rahmen einer Zwangsverwertung, eines Enteignungsverfahrens oder einer Baulandumlegung unter Mitwirkung der Behörden sowie – bei Bewilligung durch den Kanton – bei Verkäufen ohne Gewinn, nach zweijähriger Eigennutzung und bei massgeblicher geschäftsmässiger Mitwirkung des Besitzers an Planung, Erschliessung oder Erstellung des Baus. Mit der Sperrfrist sollen vor allem Kaskadenverkäufe und die damit verbundenen Spekulationsgewinne verhindert werden. Ein ähnliches Instrument besteht bereits für landwirtschaftliche Grundstücke. Die Festlegung einer maximalen Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke – während einer Dauer von fünf Jahren seit dem letzten Erwerb – von 80 Prozent des Verkehrswerts sowie von 90 Prozent im Falle der Selbstnutzung in irgendeiner Form. Damit sollen diejenigen, die ohne Eigenmittel Wohneigentum oder Bauland aus rein spekulativen Gründen erwerben, nach Möglichkeit vom Bodenmarkt ferngehalten werden. Die Limitierung der Anlage von Geldern der beruflichen und privaten Vorsorge in Grundstücken, womit die Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Lebensversicherungen in dem Sinne geändert werden, dass bei den einzelnen Anlagekategorien der Anteil schweizerischer Grundstücke am Kapital höchstens 25 Prozent betragen darf [5].
In der Vernehmlassung wurden die drei Dringlichen Bundesbeschlüsse mit wenig Begeisterung aufgenommen. Einigkeit bestand darin, dass etwas geschehen müsse und dass mit diesen Vorschlägen allenfalls eine politische Beruhigung erreicht werden könne. Wie später ihre Fraktionen, sprachen sich CVP, LdU und EVP für die bundesrätliche Version aus. Die FDP plädierte für eine bloss dreijährige Sperrfrist und für eine Ausweitung des Ausnahmekatalogs. Die SVP erachtete die Sperrfrist für untauglich und sah Lösungswege eher über dringliche Bundesbeschlüsse zur vorzeitigen Inkraftsetzung von wichtigen Elementen des zu revidierenden Raumplanungsgesetzes sowie zur Einführung einer Grundstückgewinnsteuer auf kurzfristigen Liegenschaftsgewinnen: Als ungenügend bis völlig ungenügend beurteilten die SP und die Grüne Partei (GPS) die Vorlage, ohne sie allerdings zu Fall bringen zu wollen. Die vorgeschlagenen Anlagebeschränkungen wurden von Vertretern der Pensionskassen und Lebensversicherungen kritisiert. Sie wiesen darauf hin, dass ihre Immobilienanlagen längerfristigen Charakter hätten und spekulative Praktiken ausgeschlossen seien. Anlagebeschränkungen würden Neuinvestitionen praktisch ausschliessen und letztlich zu Mietzinssteigerungen führen [6].
Bei den Beratungen in Kommission und Plenum der beiden Kammern des Parlaments war zunächst ein Scheitern oder eine erhebliche Verwässerung der Vorlage bis zur vollumfänglichen Wirkungslosigkeit durch den Ständerat befürchtet worden. Letzterer lenkte für viele etwas überraschend ein, erachtete die Massnahmen entgegen dem Kommissionsantrag als verfasssungskonform und schwenkte mehrheitlich auf die antizipierten Kompromissvorschläge des Nationalrates ein. Diese Wende wurde namentlich dadurch ermöglicht, dass die CVP-Fraktion der kleinen Kammer 'ihren' Bundesrat Koller nicht im Regen stehen liess. Im einzelnen erfuhren die Vorschläge der Exekutive im Parlament nach Ablehnung von Rückweisungsanträgen der SVP-Abgeordneten Blocher (ZH) und Gadient (GR) dennoch einige Änderungen. Bei der Sperrfrist für die Veräusserung von Grundstücken wurden die Ausnahmebestimmungen erheblich erweitert; so werden als zusätzliche Gründe für Fristverkürzungen selbstgenutztes Eigentum, Betriebsumwandlungen und -zusammenschlüsse sowie Aufgaben im öffentlichen Interesse zugelassen. Insbesondere aber entfällt die Sperrfrist, wenn der Veräusserer Grundstücke als Bauland oder zum Umbau erworben und selbst oder durch Dritte am Bau massgeblich mitgewirkt hat. Im weitern erhalten die Kantone die Kompetenz, Eigentumsübertragungen bei Grundstücken zu veröffentlichen. Bei der Festlegung der Pfandbelastungsgrenze werden keine Mindestanteile an Eigenmitteln für Selbstnutzer, Gewerbetreibende oder Wohngenossenschaften vorgeschrieben. Bei den Anlagevorschriften für Pensionskassen legten die Räte schliesslich die Beschränkung auf 30% fest. In der Schlussabstimmung wurden die Dringlichen Bundesbeschlüsse zum Bodenrecht, nachdem ihnen zuvor in separater Abstimmung der dringliche Charakter zugemessen worden war, mit deutlichen Mehrheiten in beiden Kammern bei den beiden ersten Vorlagen sowie eher knapp (um die 60% Ja) bei den Pensionskassenvorschriften angenommen; sie traten am 7. Oktober in Kraft [7].
Die neuen Massnahmen stiessen nirgends auf Begeisterung. Bestenfalls wurden sie als absolutes Minimum bewertet und ihnen eine gewisse psychologische Wirkung zugemessen. Vor dem Inkrafttreten lösten sie, um der Erhöhung des Minimal-Eigenkapitalanteils zuvorzukommen, kurzfristig eine markante Zunahme der Transaktionen auf den Grundbuchämtern aus. Insbesondere die Grundpfandbelastungen auf Vorrat nahmen gewaltig zu; allein im Kanton Zürich wurde der Betrag zusätzlicher Hypotheken auf über 1 Mia Franken geschätzt. Die Wirksamkeit der Massnahmen wurde wegen den zahlreichen Ausnahmebestimmungen von verschiedener Seite als recht gering eingestuft. Dies vor allem deshalb, weil ein Immobilienhändler ein Haus wieder verkaufen darf, wenn er es renoviert hat, weil Umgehungsmöglichkeiten bei der Pfandbelastungsgrenze durch einen zu hohen Kostenvoranschlag bestehen, weil auf Vorrat Grundpfandbriefe errichtet werden konnten oder weil die Bestimmung des Wegfalls der Sperrfrist bei Weiterverkauf ohne Gewinn mittels Schwarzgeldzahlungen ausgenutzt werden kann. Bundesrat Koller selbst warnte vor übertriebenen Hoffnungen, zeigte sich aber andererseits überzeugt, dass die beschlossenen Massnahmen nicht bloss Alibiübungen darstellen. Die FDP-Fraktion reichte eine Motion ein, mit welcher sie eine systematische, nach Regionen gegliederte Begleituntersuchung über die Auswirkungen des Sofortprogramms Bodenpolitik forderte [8].
Im Rahmen der Präsentation der Dringlichen Bundesbeschlüsse skizzierte der Bundesrat auch seine Vorstellungen bezüglich dauerhaften Massnahmen einer künftigen Bodenpolitik. Neben einer vermehrten Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, der besseren Ausnützung bestehender Bauten (verdichtete Bauweise, minimale Ausnützungsziffern), der Einschränkung von Zweit- und Drittwohnungen und einer fiskalischen Belastung von überdurchschnittlichen individuellen Wohnflächen sind dies insbesondere raumplanerische Massnahmen für eine Verflüssigung des Baulandmarktes.
Um das geltende Gesetz zu verdeutlichen, hatte er zunächst als eigentliches 4. Paket der bodenrechtlichen Sofortmassnahmen eine Änderung der Raumplanungsverordnung in die Vernehmlassung geschickt, welche sich teilweise an die Vorschläge der Expertenkommission für eine Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) anlehnte, ohne allerdings diese präjudizieren zu wollen. Die im RPG verankerte Erschliessungspflicht der Gemeinden wurde präzisiert. Es sollte ihnen eine Frist bis zum 1. Juni 1990 gesetzt werden, um die Gebiete innerhalb der Bauzonen zu bezeichnen, die innert fünf Jahren erschlossen werden müssen; im Falle einer Weigerung hätten die kantonalen Behörden an ihrer Stelle die Erschliessung von Bauland voranzutreiben. Falls die Gemeinden ihre Bauzonen umfangmässig nicht nach dem RPG ausrichten würden (Beschränkung auf Land, das innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird), gälte lediglich das überbaute und das baureife, erschlossene Gebiet als Bauzone. Damit sollte der Vollzug der Raumplanung im Siedlungsbereich verbessert und eine Enthortung von Bauland bewirkt werden. Im Sinne einer differenzierten Ausdehnung der Baumöglichkeiten im ländlichen Raum würde das Bauverbot in den Landwirtschaftszonen in bestimmten Fällen gelockert. In ganzjährig im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens bewohnten Kleinsiedlungen wie Weilern könnten Wohnungen oder Gewerbebetriebe für die lokale Versorgung erstellt werden [9].
In der zeitlich kurz bemessenen Vernehmlassung wurde dem Verordnungsentwurf von verschiedener Seite, vor allem durch Kantone und Wirtschaftsverbände, zum Teil massiver Widerstand entgegengebracht. Namentlich die Reduktion der Bauzonen erwies sich als besonders brisant, weil diese in vielen Kantonen nach wie vor viel zu gross und nicht RPG-konform sind. Der Verstärkung der Erschliessungspflicht wurde entgegengehalten, dass damit noch keine Überbauung garantiert sei und dass sie zu einer Verkleinerung des baureifen Landes führen sowie siedlungsgestalterisch negative Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Schliesslich wurde bezüglich der Lockerung der Ausnahmebestimmungen für Bauten ausserhalb der Bauzone befürchtet, dass der Bund die Einhaltung der Auflagen durch die kantonalen Bewilligungsbehörden nicht werde garantieren können und damit ein totaler Einbruch im Vollzug möglich sei [10].
In Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse setzte die Landesregierung am 20. Oktober die revidierte Raumplanungsverordnung in eigener Kompetenz und in erheblich entschärfter Version in Kraft. Darin wird den Gemeinden keine Frist für die Bezeichnung von Bauzonen mehr auferlegt, sondern bloss noch eine Übersicht verlangt über jene Teile der Bauzone, die baureif erschlossen sind oder innert fünf Jahren baureif gemacht werden können. Erstmals festgelegt wurde dabei eine Aufsichts- und Sanktionspflicht der Kantone im Falle von Versäumnissen der Gemeinden. Bei den nicht RPG-konformen Bauzonen wurden in der Verordnung keine besonderen Bestimmungen aufgenommen, weil die Kantone durch das Gesetz bereits genügend Möglichkeiten hätten, so zum Beispiel mit Planungszonen oder mit der Erklärung des weitgehend überbauten Gebietes zur vorläufigen Bauzone. Falls die Kantone keine Massnahmen ergreifen, werden im einzelnen Streitfall die Richter entscheiden. Das Bauverbot in Landwirtschaftszonen wurde gelockert, dabei aber auf eine einheitliche Bundeskompetenz im Sinne von Weilerbauzonen verzichtet. Als Grundregel wird festgelegt, dass abgelegene landwirtschaftliche Gebäude dann zu landwirtschaftsfremden Wohnungen oder zu Gewerbezwecken umgebaut werden dürfen, wenn sie ganzjährig bewohnt sind bzw. wenn der Gewerbeanteil nicht mehr als die Hälfte des bestehenden Gebäudes einnimmt. Dabei muss es sich um örtliches Kleingewerbe handeln. Die Kantone erhalten die Befugnis, besondere Zonen zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen zu bezeichnen. In allen Fällen müssen die Gebiete im kantonalen Richtplan verzeichnet sein und eine Nutzungsänderung darf keine zusätzlichen Verkehrserschliessungen erfordern. Der Bundesrat erachtete die neue Verordnung als dringliches Instrument zur Verbesserung des Vollzugs in der Raumplanung, welches mehr Transparenz auf dem Bodenmarkt schaffen und den psychologischen Druck auf Gemeinden und Baulandhorter verstärken soll. Kritische Stimmen in der Presse wiesen jedoch darauf hin, dass längerfristige Massnahmen in der Raumplanung auf vehementen Widerstand stossen. Das vernehmlassungsbedingte Zurückkrebsen bei der fünfjährigen Erschliessungspflicht lasse wenig Hoffnung offen für die bevorstehende Revision des RPG; die Vollzugsohnmacht des Bundes in der Raumplanung sei offensichtlich [11].
Neben den kurzfristig und dringlich behandelten Massnahmen gehört die Revision des Raumplanungsgesetzes zu den Anschlussmassnahmen, mit welchen das Sofortprogramm abgelöst und das Bodenrecht weiterentwickelt werden soll. Der bereits im Vorjahr von einer Expertenkommission unter dem Vorsitz von Ständerat Jagmetti (fdp, ZH) vorgelegte Bericht wurde nun unverändert zur Vernehmlassung vorgelegt. Seine Schwerpunkte bestehen in der besseren und langfristigen Abgrenzung von Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiet mittels sogenannten Übergangszonen, in der Erschliessungspflicht des Gemeinwesens und der in diesem Zusammenhang verbesserten Rechte des Grundeigentümers, in der Erweiterung der Planungsgrundsätze zur Förderung der Siedlungsqualität, u.a. mit Anerkennung von Sondernutzungsplänen, sowie in den unter klar formulierten Bedingungen gewährten Erleichterungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen [12].
Eine schon sieben Jahre alte parlamentarische Initiative Bundi (sp, GR), deren Beratung wegen der Totalrevision der Bundesverfassung und aus anderen Gründen ausgesetzt worden war und die einen neuen Bodenrechtsartikel 22ter fordert, wurde von einer Kommission des Nationalrats abgelehnt. Diese bejahte allerdings die Notwendigkeit eines neuen Verfassungsartikels und reichte ihrerseits eine Motion ein, mit welcher der Bundesrat aufgefordert wird, zur Ablösung der bis Ende 1994 befristeten bodenrechtlichen Sofortmassnahmen und in Ergänzung der bestehenden Artikel 22ter (Eigentumsgarantie) und 22quater (Raumplanung) einen neuen Bodenrechtsartikel vorzulegen. Die Kommission nahm dabei weitgehend die Forderungen der Initiative auf. Die bloss mit 8 zu 6 Stimmen unterlegene Kommissionsminderheit möchte jedoch an der Initiative festhalten, weil der Weg über die Motion zu viel Zeit in Anspruch nehme [13].
Als phantasievollen Beitrag zur Lösung des Bodenproblems lancierte im Frühjahr ein Komitee die eidgenössische Volksinitiative "Hügelstadt Sonnenberg". Das nichtformulierte Begehren möchte Bundesrat und Parlament zur Schaffung einer Bundeskompetenz für die Errichtung landsparender Siedlungen in Hügelform verpflichten, damit diese Zielsetzung nicht auf der für die Bauvorschriften sonst zuständigen Gemeindeebene angegangen werden muss. Das von der Franz-Weber-Stiftung und von Helvetia Nostra erarbeitete Projekt sieht den Bau von künstlichen Hügelstädten nach dem Prinzip von Stufenpyramiden mit vier Niveaus vor, welche verkehrsfrei und in ihrem Innern hohl wären. Dort könnten Parkplätze, Ver- und Entsorgungs- sowie Zivilschutzeinrichtungen realisiert werden, aber auch die Infrastruktur für kulturelle und Freizeitaktivitäten. Die bodensparende Hügelstadt würde gegen sieben Hektaren Fläche benötigen und damit nur einen Zehntel des üblichen Bedarfs beanspruchen. Sie wurde vom Hauptinitianten Franz Weber als bodenpolitisches Ei des Kolumbus und als Verbindung mittelalterlichen Städtebaus mit moderner Technologie angepriesen. Er rechnet mit der Realisierung eines ersten Exemplars bereits im Jahre 1995. Die Kommentare zu dieser neuen Idee waren allgemein sehr zurückhaltend und wiesen auch darauf hin, dass diejenigen, die auf der sonnenlosen Nordseite wohnen müssten, dann wohl eben Pech gehabt hätten [14].
Als Nachfolgeverein der "Stadt-Land-Initiative" erfolgte in Bern die Gründung einer "Interessengemeinschaft Boden", welche sich für grundlegende Reformen des Bodenrechts in der Schweiz einsetzen will. Zu ihren Zielsetzungen zählt die Verhinderung der Konzentration des privaten Grundeigentums, die Förderung des Nutzungseigentums, die demokratische Kontrolle bei der Raumplanung, die Schaffung von Transparenz auf dem Bodenmarkt sowie die Verankerung einer Rechtspersönlichkeit des Bodens und der Natur in der Verfassung, damit diese als kulturelles Erbe, Lebensraum und Existenzgrundlage einen umfassenden Schutz erhalten [15].
 
Bodenrecht
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Bäuerliches Bodenrecht
Das im Vorjahr vorn Bundesrat vorgelegte Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht wurde in erster Lesung von der Kommission des Ständerates beraten. Bei der Neudefinition des Haupterwerbsbetriebs strich sie das Kriterium, wonach der Ertrag mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens ausmachen muss. Erben, die den Hof nicht selber bewirtschaften wollen, sollen kein Recht auf einen Vorzugspreis erhalten. Ein zentraler Punkt der Vorlage stellt das Verfahren für den Verkauf ausserhalb der Familie dar. Weil sie einen zu grossen administrativen Aufwand befürchtete, schloss sich die Kommission der Bundesratsvariante an und sprach sich bloss für ein Einspracheverfahren aus; sie strich zudem das Kriterium des Erwerbs zum Zweck der Kapitalanlage aus der Liste der Einsprachegründe gegen den Erwerb landwirtschaftlichen Bodens. Der Erwerbspreis soll generell dann als übersetzt gelten, wenn die Preise von vergleichbaren Grundstücken in der betroffenen Region überstiegen werden [16].
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Grundstückverkäufe an Ausländer .
Der noch vor einigen Jahren unter dem Schlagwort Ausverkauf der Heimat heftig diskutierte Grundstückverkauf an Ausländer stellt heute politisch kein Problem mehr dar. Aus statistischen Gründen liegen im Berichtsjahr jeweils erst die Zahlen des Vorjahrs über die kantonalen Bewilligungen vor. Diese haben sich 1988 auf einem tiefen Niveau stabilisiert und gegenüber 1987 nur um 14 Einheiten auf 1367 Bewilligungen zugenommen. Damit wurde das vom Bundesrat freigegebene Kontingent von 1800 Einheiten wiederum nicht ausgeschöpft. Die Zahl der tatsächlichen Handänderungen liegt noch um einiges darunter; sie hat um 50 auf 871 Verkäufe zugenommen. Während sich die Nachfrage nach Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels weiterhin leicht zurückgebildet hat, nahm diejenige für Hauptwohnungen und Betriebsstätten leicht zu. 67% der erteilten Bewilligungen beanspruchten die vier Fremdenverkehrskantone Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis. Einen bisher wenig beachteten Aspekt stellen die Rückkäufe dar. Deren Zahl ist seit einigen Jahren im Steigen begriffen und 1987 hat eine eigentliche Trendumkehr stattgefunden, indem nunmehr die Zahl der Rückkäufe durch Schweizer grösser ist als diejenige der Verkäufe an Ausländer [17].
 
Wohnungsbau
Der schon in den Vorjahren aufgetretene Wohnungsmangel akzentuierte sich 1989 weiter. Die Wohnbautätigkeit ging gesamthaft um 0,6% zurück; betroffen davon waren jedoch nur die Städte, wo die Abnahme rund 12% betrug, während in den übrigen Gemeinden eine Zunahme von 3,8% erfolgte. Dagegen nahm die Zahl der erteilten Baubewilligungen leicht zu, wobei aber ungewiss bleibt, ob angesichts der stark verteuerten Kredite alle baubewilligten Projekte realisiert werden können. Die Zahl der leerstehenden Wohnungen nahm um rund 12% ab und erreichte einen neuen absoluten Tiefststand, ebenso wie die Leerwohnungsziffer, welche am 1. Juni mit 0,43% in einem Bereich lag, wo Fachleute von Wohnungsnot sprechen. Die Leerwohnungsziffer lag in den Kantonen Zürich und Zug mit 0,09 bzw. 0,17% am niedrigsten.
Der Schweizerische Mieterverband bezeichnete diese Zahlen auch deshalb als dramatisch, weil sie nicht nur Mietwohnungen enthalten, sondern auch solche, welche nur zu kaufen sind. Der Schweizerische Hauseigentümerverband hingegen anerkannte zwar Probleme auf dem Wohnungsmarkt, möchte aber weiterhin nicht von Wohnungsnot, sondern bloss von einer längeren Suchzeit nach einer neuen Wohnung sprechen. Er machte für die Situation namentlich auch gestiegene Wohnraumbedürfnisse verantwortlich. Tatsächlich hat sich der Wohnungsbestand von 1960 bis 1987 von 1 580 930 auf 3 011 525 fast verdoppelt, während gleichzeitig die Bevölkerung nur von 5,4 auf 6,6 Mio Einwohner zunahm. Die Wohnungsbelegung sank entsprechend von 3,4 auf 2,2 Personen pro Wohnung. Auch eine Studie des Bundesamtes für Raumplanung bestätigte diese Abkoppelung der Entwicklung des Wohnungsbaus vom Bevölkerungswachstum, rechnet jedoch in den nächsten Jahren mit einer Trendwende. Als Gründe für den wachsenden Wohnraumbedarf werden allgemein genannt: der zunehmende Wohlstand, die wachsende Zahl der in grossen Wohnungen verbleibenden Pensionierten, der frühere Auszug der Kinder aus dem Elternhaus, die grosse Zahl von Ehescheidungen mit faktischer Verdoppelung der Haushalte (Zunahme der Einpersonenhaushalte zwischen 1970 und 1980 um 75%) sowie die zunehmende Zahl von Zweitwohnungen [18].
Eine prospektive Studie über Wohnungen und Wohnbedürfnisse im Wandel stellte fest, dass 30% der Schweizer heute allein leben und dass zunehmend breitere Schichten der Bevölkerung von der Wohnungsnot betroffen sind. Die Ausgleichsfunktionen des kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus reichten nicht mehr aus und die öffentliche Hand werde die Diskrepanz zwischen Einkommens- und Wohnkostenentwicklung ausgleichen müssen; soziale Konflikte seien jedenfalls vorprogrammiert [19].
Von besonderer politischer Brisanz sind leerstehende Wohnungen vor allem in grösseren Städten. In Beantwortung einer Einfachen Anfrage Rechsteiner (sp, SG) gab der Bundesrat seinem Verständnis dafür Ausdruck, dass die Bevölkerung leerstehende Wohnungen angesichts des Wohnungsmangels als stossend empfindet. Weil aber die Zahl der unbewohnten Häuser verhältnismässig gering sei und zudem regionale Unterschiede bestünden, erachtet die Landesregierung eine bundesrechtliche Vorschrift, welche Hauseigentümer zur Nutzung zwingen würde, als nicht sinnvoll. Anderer Meinung war die Genfer Regierung, welche mit einer in Aussicht gestellten Gesetzesänderung entsprechende Massnahmen ultimativ androhte [20].
Das seit 1970 geltende Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten, welches A-fonds-perdu-Beiträge von Bund, Kantonen, Gemeinden und gelegentlich auch von Dritten vorsieht, soll um zehn Jahre verlängert werden. Der Bundesrat verabschiedete eine entsprechende Botschaft, nachdem sich sämtliche Stimmen in der Vernehmlassung positiv geäussert hatten. Vom Inkrafttreten des Gesetzes bis 1988 hat der Bund Finanzhilfen von 244,4 Mio Fr. für die Sanierung von 14 310 Wohnungen ausgerichtet. Gegenwärtig werden jährlich etwa 800 bis 1000 Wohnverhältnisse verbessert. Die Neuauflage des Gesetzes sieht keine Aufstockung der finanziellen Mittel vor, obwohl eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Alleinstehende beabsichtigt ist. Dazu sollen neu auch Ergänzungsbauten mit höchstens zwei Wohnungen gefördert werden können, wenn die baulichen Verhältnisse im Hauptgebäude den Einbau einer zweiten Wohnung nicht erlauben. Schliesslich wird ausdrücklich festgehalten, dass die geförderten Bauten den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung und des Umweltschutzes entsprechen müssen. Die zugehörige Anderung der Verordnung, welche eines Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Zone I des Viehwirtschaftskatasters vorsieht, wurde vom Bundesrat ebenfalls verabschiedet [21].
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Wohneigentumsförderung
Auf Grund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) sind seit 1975 vom Bund in über 30 000 Fällen Beiträge an den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Wohneigentum sowie für die Bereitstellung preisgünstiger bzw. alters- und behindertengerechter Mietwohnungen geleistet worden. Die entsprechenden Erstellungskostengrenzen wurden auf Anfang 1989 erhöht. Die 1987 vom EVD eingesetzte Expertenkommission für Fragen der öffentlichen Förderung der Altbauerneuerung lieferte ihren Schlussbericht ab, in welchem sie vorschlägt, die Erhaltung der Wohnsubstanz vermehrt und wirksamer mittels einer Verstärkung des WEG zu fördern. Weil durch Sanierungen zunehmend preisgünstiger Wohnraum verlorengehe, müssten vermehrt auch Subventionen für die daraus resultierenden Mietzinssteigerungen ausgeschüttet werden können. Im einzelnen schlug die Kommission vor, neben einer flexibleren Handhabung der Subventionsauflagen, steuerlichen Vergünstigungèn und einer besseren Information die bestehenden Darlehensmöglichkeiten für bedürftige Haushalte mit einem steuerbaren Einkommen bis zu 30 000 Franken zu verbessern [22].
Der neue Entwurf für eine steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Geldern der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), der sich vor allem an Selbständigerwerbende richtet, wurde in der Vernehmlassung von den Kantonen und Parteien fast durchwegs begrüsst und von den Befragten mehrheitlich als zu wenig weit gehend bewertet. Einzig die SP hielt ihn für unannehmbar und trat stattdessen für eine befriedigende Regelung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ein. Der Bundesrat trug den Einwänden weitgehend Rechnung und ermöglichte schliesslich mit einer Anderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) den vorzeitigen und vollumfänglichen Bezug der angesparten Kapitalien für den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen, wobei diese Möglichkeit grundsätzlich nur einmal gewährt werden soll [23].
Bisherige Bemühungen zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge haben sich zumindest vorläufig als unrealisierbar erwiesen. Die Schweizerische Zentralstelle für Eigenheim- und Wohnbauförderung (SZEW), die 1989 ihr 25jähriges Bestehen feiern konnte und die generell für eine breitere Streuung des Wohneigentums mit Geldern aus der Altersvorsorge eintritt, möchte allerdings diese Zielsetzung nicht aus dem Auge verlieren [24]. In beiden Räten wurden gleichlautende Motionen von StR Küchler (cvp, OW) und NR Weber (fdp, SZ) als Postulate überwiesen, welche eine Lockerung des Verpfändungsverbots bei Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorschlagen; im weitern sollen die angesparten Mittel der beruflichen Vorsorge bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitskapitals bar bezogen werden können. Bundesrat Koller gab dabei bekannt, dass die Landesregierung noch vor der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge einen Vorschlag zur Ermöglichung der Verpfändung von Vorsorgegeldern für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum unterbreiten werde [25]. Eine parlamentarische Initiative Spoerry (fdp, ZH), welcher eine Kommission des Nationalrats zustimmte, hat ebenfalls den vorzeitigen Bezug von Geldern aus der Altersvorsorge (2. und 3. Säule) zum Inhalt, und möchte als Sicherung im Grundbuch anmerken lassen, welcher Anteil des Kapitals aus Pensionskassenmitteln stammt, damit dieser bei einem späteren Verkauf zurückerstattet werden müsste [26].
 
Mietwesen
In zwei Etappen wurde der Hypothekarzinssatz für Althypotheken um 1 Prozent auf 6% und in 3 Etappen für Neuhypotheken auf 7 bis 7ë% erhöht. Zu Jahresende stand eine dritte Hypozinsrunde auch für Althypotheken bereits in Aussicht. Die Erhöhungen im Jahre 1989 würden gemäss Bundesbeschluss über Missbräuche im Mietwesen eine Mietzinserhöhung von maximal 14% zulassen. Das volle Ausmass der Mietzinssteigerung, welche regional und zeitlich sehr unterschiedlich erfolgte, wird erst im Mai 1990 sichtbar werden; Mieter- und Hauseigentümerverbände rechneten mit einem durchschnittlichen Anstieg um 10%, von dem 80 bis 90% der Mieter betroffen sein werden. Erhebungen des Bundesamts für Statistik stellten im Herbst einen Anstieg von rund 7% gegenüber dem Vorjahr fest. Gemäss Berechnungen des schweizerischen Hauseigentümerverbandes beläuft sich der Anteil des Hypothekarzinses an der Zusammensetzung der Kostenelemente der Mietzinse auf 60 bis 80%. Die Direktbetroffenen reagierten vielfach mit Verunsicherung, Arger und Wut; die Schlichtungsstellen wurden überlastet und die Anfechtungsbegehren nahmen bereits im ersten Halbjahr um 63% gegenüber dem Vorjahr stark zu. Aber auch die Hauseigentümer protestierten bei der zweiten Erhöhungsrunde. Parallel dazu manifestierte sich eine Zunahme der sozialen Unrast mit Häuserbesetzungen und vor allem mit wiederholten Demonstrationen, die in der Stadt Zürich über eine längere Zeitperiode hinweg jeweils am Donnerstagabend durchgeführt wurden und die nicht selten mit Gewalt und Sachbeschädigungen sowie mit Auseinandersetzungen mit der Polizei endeten [27].
Besonders besorgt zeigte sich der Schweizerische Mieterverband über die häufigen Schwankungen der Hypothekarzinse, bei deren Sinken die Mieter jeweils nur zu einem kleineren Teil profitieren. Er richtete deshalb Vorschläge an verschiedene Stellen für eine Entschärfung der Situation: Der Bundesrat wurde zu einer Änderung der Verordnung zum Bundesbeschluss über Missbräuche im Mietwesen eingeladen, derzufolge die mit einem Anstieg der Hypothekarzinsen begründeten Mietzinserhebungen als missbräuchlich gelten sollen, wenn frühere Hypozinssenkungen nicht an die Mieter weitergegeben worden waren. Die Hauseigentümerverbände wurden zu gemeinsamen Verhandlungen für paritätische Abkommen auf nationaler und regionaler Ebene aufgefordert, welche keine Mietzinsänderungen zulassen, wenn sich der Hypozinssatz zwischen 4 und 6 Prozent bewegt. Die Banken sollen die Refinanzierungsbasis für das Hypothekargeschäft so ändern, dass ein grösserer Teil der längerfristigen Gelder eine Stabilisierung des Hypozinses erlaubt, und die Pensionskassen sollten mindestens 30% ihrer Anlagen in Hypotheken für den preisgünstigen Wohnungsbau tätigen. An die Adresse der Kartellkommission schliesslich war der Vorschlag gerichtet, die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen der Banken bei der Festsetzung der Hypothekarzinse abzuklären. Der Hauseigentümerverband lehnte den Vorschlag des Mieterverbands zur Stabilisierung der Mietzinse ab [28].
Gegen eine automatische Überwälzung des Hypozinses auf die Wohnungsmieten richtete sich eine SP-Interpellation im Nationalrat, welche im weitern einen Mietzinsstopp und mittels Dringlichkeitsrecht die Unterstellung der Hypozinserhöhungen unter die Preisüberwachung forderte. Bürgerliche Vertreter sprachen sich dagegen für das freie Spiel der Marktkräfte aus und meinten, vorübergehende Zinserhöhungen müssten in Kauf genommen werden. Wegen negativen Auswirkungen auf Wohnungsbau und das Funktionieren des Marktes wandte sich auch Bundesrat Delamuraz gegen eine Mietzinsblockierung; er räumte allerdings ein, dass der Uberwälzungsmechanismus nicht völlig befriedigend sei und dass Kreditzinse in die Kompetenzbefugnis des Preisüberwachers eingeschlossen werden könnten, aber nicht auf dem Dringlichkeitsweg, sondern im Rahmen des Gegenentwurfs zur zweiten Preisüberwachungsinitiative. M. Lusser, Präsident des Direktoriums der schweizerischen Nationalbank, hielt seinerseits den gesetzlich festgeschriebenen Übertragungsmechanismus von Hypozinserhöhungen auf die Mieten für unsinnig und sprach sich für eine Aufhebung dieser Verbindung aus [29].
Auch die Kommission für Konjunkturfragen des EVD regte die Prüfung der Koppelung der Mieten mit der Entwicklung der Hypothekarzinse in der Schweiz an. Die rechtlich zulässige automatische Anpassung der Mietzinse könne namentlich zu Beginn von Rezessionsphasen zu unerwünschten Preisschüben und damit zu einer Verschärfung der Situation führen, was im Falle der Landwirtschaft auch höhere Preise für Agrarprodukte nach sich ziehe. Damit werde eine wirksame und wohldosierte Inflationskontrolle gefährdet [30].
Mit einer sofort inkraftgetretenen Änderung der Verordnung über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen sollen die Schlichtungsstellen bei Mietzinsanpassungen nach Hypothekarzinsänderungen auch berücksichtigen, ob und wie weit frühere Zinsänderungen weitergegeben wurden. Eine Hypozinssenkung gilt auch dann als weitergegeben, wenn auf eine Mietzinserhöhung aufgrund anderer Kostensteigerungen ganz oder teilweise verzichtet wurde. Mit den neuen Bestimmungen möchte der Bundesrat sicherstellen, dass alle Schlichtungsstellen nach den gleichen Kriterien urteilen [31].
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Revision des Miet- und Pachtrechts
Die Revision des achten Titels des Obligationenrechts über das Miet- und Pachtrecht, welche einen 1986 angenommenen Verfassungsartikel konkretisiert, konnte 1989 zum Abschluss gebracht werden. Nachdem sich im Vorjahr der Ständerat für eine eher vermieterfreundliche Revision der Bundesratsvorlage entschieden hatte, sorgte der Nationalrat für eine massvolle Korrektur zugunsten der Mieter, ohne allerdings so weit zu gehen wie zuvor die Regierung oder seine eigene Kommission. Für eine vermieterfreundliche Fassung traten FDP, SVP, LP und Auto-Partei ein, für eine mieterfreundliche Version SP, LdU, EVP, Grüne und POCH. Die CVP war in vielen Fragen gespalten. Bundesrat Koller hielt fest, dass die 1986 beim Verfassungsartikel gegebenen Versprechungen einzulösen seien und dass dabei Eigentumsgarantie und Vertragsfreiheit nicht absolut und schrankenlos gelten könnten. Der Mieter als schwächerer Partner müsse vor missbräuchlichen Zinsen und Kündigungen geschützt werden.
In den Beratungen des Nationalrats ergaben sich in mehreren Punkten Differenzen zu den Beschlüssen des Ständerats: Besonders umstritten war die Anfechtbarkeit der Anfangsmieten. Der bundesrätliche Vorschlag für eine Ausdehnung auf alle Situationen wurde in einer Abstimmung mit Namensaufruf abgelehnt. Die Vorlage wurde jedoch gegenüber der kleinen Kammer verschärft, indem neben dem Merkmal der erheblichen Mietzinserhöhung bei Mieterwechsel die beiden Kriterien der persönlichen und familiären Notlage sowie der Wohnungsnot nebeneinander und nicht bloss kumuliert gelten. Bezüglich des Weiterlaufens von Mietverträgen bei Handänderungen wurde das alte römisch-rechtliche Prinzip "Kauf bricht Miete" dahingehend relativiert, dass die in den individuellen Wohnungs- und Geschäftsmietverträgen vereinbarten Kündigungsfristen, und nicht mehr die gesetzlichen, gelten sollen, es sei denn, der Vermieter könne dringenden Eigenbedarf für sich und nahe Verwandte geltend machen. Weitere Differenzen zum Ständerat ergaben sich beim Retensionsrecht bei Geschäftsräumen, welches wieder gestrichen wurde, bei der Ausdehnung der Gültigkeit der Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen auf Ferienwohnungen, falls diese länger als drei Monate bewohnt sind, bei der Bekanntgabe der Nebenkostenabrechnung, welche durch den Vermieter mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen hat, bei den Rahmenmietverträgen zwischen 'Vermieter- und Mieterverbänden, welche nicht von den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes abweichen dürfen, sowie beim Hinterlegungsrecht des Mietzinses. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage im Nationalrat mit 107:0 Stimmen bei etlichen Enthaltungen angenommen. Zustimmung in beiden Räten fand auch eine Motion der Nationalratskommission betreffend Allgemeinverbindlichkeit von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen. Der Grundtenor nach Abschluss der langen Debatte war durchwegs anerkennend; Kommissionspräsident Hubacher (sp, BS) sprach von einem tragbaren Kompromiss und der Schweizerische Mieterverband bewertete das Ergebnis insgesamt als nicht negativ [32].
Auch in den Differenzbereinigungsverfahren vermochte sich schliesslich in den zentralen Punkten die Version des Nationalrats durchzusetzen, so namentlich bei der Anfechtbarkeit der Anfangsmiete auch aus Gründen des örtlichen Wohnungsmangels, bei der Ungültigkeit einer Kündigung, wenn der Vermieter den Mieter zum Wohnungskauf zwingen will, bei der Notwendigkeit des "dringenden Eigenbedarfs" als Grund für Kündigung nach Hauserwerb sowie bei der Möglichkeit, dass sich Vermieter und Mieter auch aussergerichtlich über Geldforderungen einigen können, ohne den dreijährigen Kündigungsschutz zu verwirken. Auf sein Konto konnte der Ständerat letztlich die Beibehaltung des Retensionsrechts bei Geschäftsliegenschaften buchen. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage in den beiden Räten mit 117 zu 10 bzw. 40 zu 4 Stimmen angenommen. Sie soll im Laufe des Jahres 1990 in Kraft treten. Das neue Miet- und Pachtrecht, welches indirekt auf eine Volksinitiative zurückgeht, brachte insgesamt und entgegen ersten Befürchtungen doch eine wesentliche Verbesserung der Stellung der Mieter gegenüber den Hauseigentümern. Die Vorlage konnte von der wachsenden Wohnraumproblematik und der Kampagne gegen die Bodenspekulation profitieren [33].
 
Weiterführende Literatur
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Raumplanung, Bodenrecht
Periodika:
Blätter für ein neues Bodenrecht, 11/1989 (Hg. Schweizerische Gesellschaft für ein neues Bodenrecht – erscheint viermal jährlich).
Boden – Sol – Suolo, Bulletin der Programmleitung des Nationalen Forschungsprogramms "Nutzung des Bodens in der Schweiz".
DISP, Dokumente und Informationen zur Schweizerischen Orts-, Regional- und Landesplanung, 25/1989 (Hg. Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich; Jahresinhaltsverzeichnis in DISP, 26/1990, Nr. 100, S. 80).
Raumplanung Informationshefte 17/1989 (Hg. Bundesamt für Raumplanung – erscheint viermal jährlich).
Grössere und grundlegende Arbeiten:
Ch. Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989
La construction sous contrôle?, Lausanne 1989.
S. Gatti-Sauter / J. Maurer / H. Ringli (Hg.), Zur künftigen Richtplanung in der Schweiz, Zürich 1989.
F. Gerheuser / E. Sartoris, Städtische Liegenschaftsmärkte im Spannungsfeld privater und institutioneller Anleger, Bern (EDMZ) 1989.
W. Hüsler et al., Verkehrsflächen der Schweiz. Materialien für Raumplanung, Bern 1989.
J. Kuster-Langford, Wohnbaulandpreise im Umland von Zürich, Zürich 1989; vgl. dazu NZZ, 16.8.89.
V. Ruffy, Structure et dynamique économiques et géographiques d'un espace foncier, Lausanne 1989.
Stadtplanung in Bern. Entwicklung und Perspektiven, Bern 1989 (darin W. Linder, "Ist in der Politik noch Platz für die Stadtplanung?", S. 123 ff.).
Kleinere Arbeiten zu einzelnen Themen:
Planung, Pflege und Gestaltung des Landes (Raumplanung und . Umweltschutz) (Schriftenfolge Nr. 50 der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung), Bern 1989.
R. Wolf, Entschädigungsprobleme bei der Übernahme von Grundstücken durch das Gemeinwesen (Schriftenfolge Nr. 49 der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung), Bern 1989.
Publikationen aus dem Nationalen Forschungsprogramm "Nutzung des Bodens in der Schweiz" (NFP 22).
M. Badilatti, "Bodenfragen vor der Bewährungsprobe", in NZZ, 5.10.89 (Überblick über verschiedene Studien im Rahmen des NFP 22).
R. Baumann, Die Einflussfaktoren auf die Bodenpreise in Landwirtschaftszonen, Liebefeld-Bern 1989.
M. Bianchi, Pour une gestion mesurée de la zone à bâtir dans les communes rurales ... ou l'art de jouer aux "D ", Liebefeld-Berne 1989.
M. F. Broggi / H. Schlegel, Mindestbedarf an naturnahen Flächen in der Kulturlandschaft, Liebefeld-Bern 1989.
J. Deiss / L. Perazzi / M. Sabooglu, Le marché foncier dans les zones de construction, Liebefeld-Berne 1989.
W. Hüsler et al., Flächensparen im Strassenverkehr, Liebefeld-Bern 1989.
B. Knapp / G. Heilig, Aménagement du territoire: mise en oeuvre, Liebefeld-Berne 1989.
S. Mauch et al., Bauland-Dynamik, Liebefeld-Bern 1989.
H. Popp / E. Kälin / R. Schwarzenbach, Der Bodenmarkt in der Landwirtschaftszone, Liebefeld-Bern 1989.
M. Rossi / C. Kopreinig Guzzi, Industrie, territoire, marché immobilier, Liebefeld-Berne 1989; vgl. dazu Vat., 21.6.89.
F. Stalder et al., Das Bauen auf der grünen Wiese ist vorbei ..., Liebefeld-Bern 1989.
P. Willimann / E. Meyrat-Schlee, Flächensparende Ausnützung der Gebäude und Parzellen bei Dienstleistungsbetrieben, Liebefeld-Bern 1989.
Wichtige Beiträge in Periodika:
M. Badilatti, "Sand im Getriebe der Nutzungsplanung", in NZZ, 31.3.89.
F. Baumgartner, "Verdichtung – entzauberte Hoffnung der Raumplanung?", in Raumplanung Informationshefte, 1989, Nr. 3, S.3ff.
H. Elsasser, "EG-Binnenmarkt und Raumordnung der Schweiz. Neue Ungleichgewichte durch Einflüsse von aussen", in NZZ, 7.2.89.
A. Fischer, "86 800 ha Verkehrsflächen als Herausforderung für die Raumplanung", in Raumplanung Informationshefte, 1989, N r. 4, S. 6 ff.
H. Flückiger, "Der Wettstreit um den Boden – Herausforderungen für die Raumplanung", in Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr.12, S. 8 ff.
R. Kappeler, "Die Ausnützungsziffer", in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 90/1989, S. 49 ff.
H. Kleinewefers, "Die bösen Spekulanten sind nur scheinbar böse", in Ww, 18.5.89.
H. Kleinewefers, "Man sollte den Pensionskassen die Wohnungen nehmen ", in Ww, 25.5.89.
H. Kleinewefers, "Wird man demnächst für die Mieter sammlen müssen?", in Ww, 13.7.89.
M. Lendi, " Entwicklungsschub für das Bodenrecht? Von der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Bodenpolitik", in NZZ, 12.9.89.
J. Maurer, "Nur immer neue Flächen für neue Bedüfnisse? Quantitative Aspekte der schweizerischen Siedlungspolitik, in NZZ, 27.1.89.
H.-R. Meyer, "Die Bedeutung der Raumplanung für die Wirtschaft" in Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr.12, S. 14 ff.
U. C. Nef, "Der Selbstbewirtschafter im Bodenrecht", in NZZ, 27.5.89.
P.-A. Rumley, "Die Rolle des Kantons im Bereich der Raumplanung", in Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr.12, S. 23 ff.
U. Scheidegger, "Konkrete Lösungsansätze in der Bodenfrage", in NZZ, 31.3.89.
K. Spühler, "Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im Raumplanungsrecht", in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 90/1989, S. 97 ff.
J. Sulzer, "Stadtplanung im Spannungsfeld zwischen Wirtschaft und Okologie", in Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr.12, S. 26 ff.
F. Wegelin, "Instrumente und Verfahren der Raumplanung", in Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr.12, S. 17 ff.
B. Wehrli, "Geburtsfehler unserer Raumplanung", in NZZ, 4.4.89.
H. Wüest / C. Gabathuler, "Siedlungserneuerung als Herausforderung", in NZZ, 20.6.89.
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Wohnungsbau, Mietwesen
M. Albers / A. Henz / U. Jakob, Wohnungen für unterschiedliche Haushaltformen (Hg. Bundesamt für Wohnungswesen, Bern 1988.
P. Balastèr, "Mieten und Bodenpreise in der Sicht der Mikroökonomie", in Mitteilungsblatt für Konjunkturfragen, 1989, Nr. 2, S. 21 ff.
M. Bassand / A. Henz (Hg.), Zur Zukunft des Wohnens, Zürich 1989.
Bundesamt für Statistik, "Mietpreiserhebung Frühjahr 1989", in Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr. 7, S. 25 ff.
Bundesamt für Statistik, "Mietpreiserhebung Herbst 1989", in Die Volkswirtschaft, 63/1990, Nr. 10, S. 29 ff.
Bundesamt für Statistik, "Leerstehende Wohnungen 1989: Weitere Verknappung". in Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr. 10, S. 47 f.
D. Hornung et al., Leitfaden für kleinräumige Wohnungsmarktanalysen und -prognosen, Bern 1989.
J. Hübschle / A. Hager, Wieviel Boden brauchen wir in der Schweiz für das Wohnen? Bern 1989.
R. Rohr, "Wohneigentumsförderung: 17 Jahr, doch nichts geschah. Der klare Verfassungsauftrag wurde bisher kläglich vernachlässigt", in SHZ, 23.3.89.
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C.M.
 
[1] NZZ, 7.2.89; vgl. Lit. Elsasser.
[2] NZZ, 12.5. und 20.10.89; Bund, 24.8.89; vgl. SPJ 1988, S: 160.
[3] NZZ, 28.11.89.
[4] Motionen Rhinow und Schmid: Amtl. Bull. StR, 1989, S. 102 ff.; TA, 6.3.89; BaZ, 8.3.89; Presse vom 10.3.89; NZZ, 26.9.89; dazu auch das überwiesene Postulat Schmid für Bekämpfung der Bodenspekulation auf dem Dringlichkeitsweg. Motion Scheidegger: Amtl. Bull. NR, 1989, S. 585 f.; NZZ, 7.3.89. Parl. I. Leuenberger, Gegenvorschlag der NR-Kommission und Stellungnahme des BR dazu: BBl, 1989, I, S. 1366 ff. und II, S. 736 ff.; NZZ, 1.2., 31.3., 10.4., 28.4. und 26.9.89. Die Kommissionsinitiative wurde nach Beratung der Bodenrechtsbeschlüsse vom NR abgeschrieben. Vgl. zu allen Vorschlägen SPJ 1988, S. 162.
[5] BBl, 1989, III, S. 169 ff.; Presse vom 25.5., 22.6. und 17.8.89; Ww, 1.6.89; NZZ, 3.6.89.
[6] BZ, 1.7.89; NZZ, 3.7., 5.7., 13.7., 21.7., 21.8., 9.9. und 11.9.89; Bund, 8.7.89; SZ, 11.7.89; BaZ, 13.7.89.
[7] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1308 ff., 1415 ff., 1533 ff., 1616 ff., 1642 f. und 1805 f.; Amtl. Bull. StR, 1989, S. 499 ff., 556 ff., 597 und 623; AS, 1989, S. 1971 ff. Vgl. auch Presse vom 21.9., 22.9., 26.9., 28.9., 29.9., 3.10. und 5.-7.89; NZZ, 10.10.89; JdG, 13.10.89.
[8] Reaktionen: BaZ, 6.10. und 7.10.89; Vat., 6.10.89; SGT, 7.10. und 12.10.89; LNN, 9.10.89; TA, 11.10.89; NZZ, 2.11.89. Motion: Verhandl. B.vers., 1989, V, S. 46 f.; BaZ, 20.11.89; NZZ, 21.11.89.
[9] Presse vom 25.5.89. Zum Entwurf Expertenkommission vgl. SPJ 1988, S. 162 f.
[10] TA, 7.9.89; BZ und NZZ, 8.9.89.
[11] AS, 1989, S. 1985 ff.; Presse vom 7.10.89.
[12] Presse vom 16.11.89; bezüglich der Inhalte vgl. SPJ 1988, S. 162 f.
[13] Verhandl. B.vers., 1990, V, S. 22; JdG und NZZ, 28.10.89.
[14] BBl, 1989, I, S. 1329 ff.; Bund, NZZ, und 24 Heures, 24.1.89; Presse vom 12.4.89.
[15] BZ, 19.6.89.
[16] NZZ, 16.3., 18.4., 19.5. und 7.11.89; vgl. SPJ 1988, S. 163 f.
[17] Presse vom 5.8.89; vgl. SPJ 1988, S. 164.
[18] Wohnbautätigkeit: NZZ, 18.4.90. Leerwohnungsbestand: BaZ, JdG und NZZ, 25.8.89; Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr. 10, S. 47 f. Wohnungsbestand: NZZ, 8.4.89. Studie BA für Raumplanung: vgl. Lit. Hübschle / Hager; Vat., 21.3.89; Presse vom 22.3.89. Vgl. auch SPJ 1988, S. 164 f.
[19] Vgl. Lit. Bassand / Henz; BaZ, NZZ und TA, 29.5.89; Bund, 30.5.89; Vat., 31.5.89.
[20] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1818 f.; NZZ, 7.9.89. Zu Genf vgl. unten, Teil II, 4e.
[21] Gesetz: BBl, 1989, III, S. 412 ff.; NZZ, 28.2.89; SGT, 17.8.89; vgl. SPJ 1988, S. 165. Verordnung: Bund, 26.1.89.
[22] NZZ, 10.1. und 4.2.89.
[23] NZZ, 7.3., 5.5. und 19.9.89; TA, 25.5.89; BaZ, Bund, Vat. und JdG, 19.9.89; BZ, 20.12.89; AS, 1989, S. 1903; vgl. SPJ 1988, S. 165. Eine weitere Ausrichtung ist zulässig, wenn der Vorsorgenehmer sein bisheriges Wohneigentum veräussert und ein anderes für den Eigenbedarf erwirbt. Die Verordnung wurde auf 1.1.1990 in Kraft gesetzt.
[24] Bund und NZZ, 12.5.89; das Präsidium wechselte von NR K. Weber (fdp, SZ) zu NR P. Aliesch (fdp, GR). Vgl. SPJ 1988, S. 165.
[25] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1705 f.; Amtl. Bull. StR, 1989, S. 559 ff.; Vat., 8.7.89; Bund, 5.10.89.
[26] BaZ, 15.7.89; TA, 4.8.89; NZZ, 17.11.89. Weitere Vorstösse im Bereich berufliche Vorsorge und Wohneigentum, vgl. unten, Teil I, 7c (Berufliche Vorsorge).
[27] TA, 9.2., 29.4., 30.5. und 3.11.89; NZZ, 11.2., 8.4., 10.7., 8.8., 15.9., 20.11. und 4.12.89; Bund, 30.5.89; JdG und 24 Heures, 8.8.89; Die Volkswirtschaft, 63/1990, Nr. 2, S. 29 ff.; vgl. SPJ 1988, S. 166. Über die unterschiedliche Handhabung der Wohnungsnot in den Städten Zürich und Genf vgl. WoZ, 22.12.89. Zu den Demonstrationen siehe oben, Teil I, 1b (Öffentliche Ordnung).
[28] Presse vom 19.4.89; NZZ und TA, 26.5.89. Die Schweizerische Mietervereinigung wurde in Schweizerischer Mieterverband umbenannt; er konnte zugleich sein 100000. Mitglied feiern; das Präsidium ging von Jean Queloz auf NR Moritz Leuenberger (sp, ZH) über (NZZ, 6.3.89).
[29] Interpellation: Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1884 ff.; NZZ und JdG, 30.11.89. Lusser: TA, 16.12.89. Zur Preisüberwachung siehe oben, Teil I, 4a (Wettbewerbspolitik).
[30] NZZ, 29.3.89.
[31] AS, 1989, S. 1856; BaZ, JdG und NZZ, 19.9.89.
[32] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 461 ff. und 495 ff.; Presse vom 16.3. und 17.3.89; vgl. SPJ 1988, S. 166 f.
[33] Amtl. Bull. StR, 1989, S. 421 ff., 683 f. und 845; Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1876 ff. und 2278; BBl, 1989, III, S. 1676 ff. Abgeschrieben wurden von beiden Räten Standesinitiativen der Kantone Freiburg und Genf betreffend obligatorische Verwendung von offiziellen Formularen beim Abschluss von Mietverträgen (Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1879 f.; Amtl. Bull. StR, 1989, S. 434 f.).
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