Année politique Suisse 1991 : Bildung, Kultur und Medien / Medien
 
Radio und Fernsehen
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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Im Differenzbereinigungsverfahren zwischen National- und Ständerat, welches im Berichtsjahr abgeschlossen werden konnte, standen die Fragen zur Unterbrechung von über 90minütigen Sendungen durch einen Werbeblock sowie die Beschwerdebehandlung und dabei insbesondere die Rolle der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) im Mittelpunkt.
Der im Vorjahr gefällte Entscheid des Ständerats zugunsten einer einmaligen Unterbrechung von über 90 Minuten dauernden Sendungen durch einen Werbeblock stiess im Nationalrat auf grossen Widerstand. Er schwenkte schlussendlich, nach zweimaligem Beharren auf seiner ursprünglichen Position, mit 95 zu 74 Stimmen bei sechs Enthaltungen auf jene des Ständerates ein.
In der Frage der Progammaufsicht stimmte der Nationalrat prinzipiell dem ständerätlichen Modell zu; dieses sieht eine der UBI vorgeschaltete Ombudsstelle als Schlichtungsinstanz vor. Der Nationalrat konnte sich aber in einer Detailfrage gegen den Ständerat durchsetzen: In Zukunft sollen die Verhandlungen vor der UBI nicht öffentlich sein. Ausserdem wurde der Beschluss, Entscheide der UBI ans Bundesgericht weiterziehen zu können, nach einer Patt-Situation von 77 zu 77 Stimmen durch Ratspräsident Bremi im Sinne der vom Ständerat vorgeschlagenen Lösung eines Weiterzugsrechts gefällt.
Weitere Differenzen, die jedoch eine eher untergeordnete Rolle spielten, wie z.B. das Anschlussobligatorium für Liegenschaften ans Kabelnetz sowie die Strafbestimmungen, wonach Veranstalter wie auch Programmschaffende künftig bei Konzessionsverletzungen zur Rechenschaft gezogen und mit einer Busse von bis zu 5000 Fr. bestraft werden können, wurden ebenfalls im Sinne des ständerätlichen Beschlusses ausgeräumt [23].
Der Entwurf der Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz (RTVV) wurde im August den Interessierten zur Stellungnahme unterbreitet. Er bewirkte einerseits Freude bei audiovisuellen Medienmachern, andererseits Bestürzung bei den Printmedien, welche um ihre Werbeeinnahmen fürchteten. Der Entwurf sieht eine Verdoppelung bis Verdreifachung der Werbezeit bei Radio und Fernsehen (15% der täglichen Sendezeit sowie maximal 12 Minuten pro Stunde), Sonntagswerbung, die Kompetenz des Bundesrates, auch am Radio DRS Werbung zu erlauben sowie Teleshopping während maximal einer Stunde pro Tag vor. Ausserdem sollten kleinere Lokalradios, deren potentielle Hörerschaft unter 150 000 Personen liegt und an deren Programm ein besonderes öffentliches Interesse besteht, Unterstützungsgelder durch Gebührensplitting erhalten. Wirtschaftskreise bemängelten gewisse Details wie das Gebührensplitting, welches ihrer Ansicht nach nur in wenigen Ausnahmefällen zuzulassen sei und forderten vor allem die Konkretisierung des Verhältnisses zwischen der SRG und privaten Veranstaltern auf Gesetzesstufe. Medienschaffende kritisierten hingegen die kommerzielle Ausrichtung der Verordnung; ebenso stiess das Fehlen von Bestimmungen über den Finanzausgleich zwischen den Sprachregionen auf Kritik [24].
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SRG
Gemäss den Ergebnissen der Studien des SRG-Forschungsdienstes ging in der deutschen Schweiz der Marktanteil des Fernsehens DRS von 36% auf 32% zurück; profitieren konnten vor allem die deutschen Privatsender Sat 1 und RTL plus. In der Westschweiz konnte die TSR hingegen ihren Marktanteil von 32% gegen die ausländische Konkurrenz verteidigen und im Tessin verbesserte sich die TSI sogar leicht und kam auf 26%. Beim Radio verloren die drei Senderketten von DRS weitere Höreranteile, jedoch vor allem zugunsten der Schweizer Lokalradios. DRS 1 büsste gegenüber 1988/89 4% ein; noch 45% der Bevölkerung hörten täglich mindestens während einer Viertelstunde die erste Senderkette an; DRS 2 erreichte 2% und DRS 3 konnte seine Position mit 11% knapp halten. Beim welschen Radio erreichte die erste Senderkette 360% gefolgt von Couleur 3 mit 6% und Espace 2 mit 2% [25].
Nach der Programmreform 90/91 und der gleichzeitig eingeleiteten Strukturreform "SRG 95" des Schweizer Fernsehens arbeitete der Zentralvorstand der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) einen Bericht zuhanden des EVED aus, worin er Ziele und Mittel ihrer Organisationsreform darlegte. Einerseits sollte die Radio- und Fernsehgesellschaft zu einem Unternehmen werden, das ähnlich wie ein privater Grossbetrieb organisiert ist, juristisch aber die Form eines Vereins beibehält. Dabei ist vorgesehen, durch eine Entflechtung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, durch Straffung von Entscheidungsabläufen und die Verkleinerung von Gremien die bisherige Schwerfälligkeit der Anstalt zu überwinden. Dezentralisierung und Regionalisierung der Programmverantwortung und -produktion sollen andererseits mehr Flexibilität bewirken. Durch eine Totalrevision der Statuten des Vereins SRG sollte eine klare Trennung zwischen Publikumsgremien, eigenständigen Unternehmenseinheiten und Management erreicht werden. In bezug auf die Trägerschaft stimmten die Delegierten der SRG den Vorschlägen des Vorstandes zu. Oberstes Organ der SRG wird damit anstelle der Delegiertenversammlung ein 21köpfiger Zentralrat. Kritiker der Reformen fanden sich in allen politischen Lagern. Den einen waren die veränderten Strukturen noch zu wenig unternehmerisch, andere beklagten die fortschreitende Privatisierung, zu wenig Mitbestimmung und mangelnde Basisdemokratie [26].
Dem im neuen Radio- und Fernsehgesetz verankerten Recht auf Sponsoring von Sendungen griffen Radio und Fernsehen DRS im Berichtsjahr vor, als sie zwei Firmen erlaubten, Konzertübertragungen zu sponsern. Das EVED beurteilte in einem Aufsichtsverfahren das Sponsoring bei Radio DRS als Konzessionsverletzung [27].
Nachdem der Bundesrat 1989 mit neun andern Mitgliedstaaten des Europarates das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet hatte und im Herbst 1990 die entsprechende Botschaft und der Beschlussentwurf ans Parlament gingen, beschlossen beide Räte im Berichtsjahr einstimmig die Annahme des Übereinkommens. Dieses legt Minimalregeln fest in den Bereichen der Individualrechte (Recht auf Gegendarstellung), der Verantwortung der Rundfunkveranstalter hinsichtlich Gewalt, Pornographie, Jugendschutz und Rassismus, der kulturellen Ziele und der Werbung resp. des Sponsorings. Gleichzeitig wurde auch eine Anpassung des Bundesbeschlusses über das Satellitenfernsehen hinsichtlich der Werbung und des Sponsorings einstimmig vorgenommen. Das Übereinkommen wurde an der dritten Konferenz der europäischen Medienminister in Zypern ratifiziert [28].
Die Sparmassnahmen bei Radio DRS haben sich im Berichtsjahr vor allem in der Verringerung von Eigenproduktionen ausgewirkt, was den sogenannten Fünferclub — ein Zusammenschluss von fünf Künstler-Organisationen — unter anderem veranlasste, beim Bundesamt für Kultur eine von 34 000 Personen unterzeichnete Petition mit dem Titel "SOS SRG — Rettet die Kultur am Radio" einzureichen. Die Petition forderte die SRG auf, die Sparmassnahmen nicht mehr weiter auf Kosten des Kulturauftrages durchzusetzen. Im Berichtsjahr mussten DRS 1 und DRS 2 über 2 Mio Fr. einsparen, für 1992 wurden 3,8 Mio Fr. gestrichen, wovon DRS 2 den grösseren Teil (2,2 Mio) übernehmen muss. Hörspiele und aufwendig produzierte Wortbeiträge werden künftig seltener zu hören sein; ebenso muss das Radiosinfonieorchester mit geringerer Unterstützung auskommen. Programmschaffende von DRS 2 wandten sich deshalb an die Öffentlichkeit und riefen Kulturinteressierte auf, dem neu gegründeten "DRS 2 Kultur-Club" beizutreten [29].
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Schweizer Radio International (SRI)
Bei der Suche nach einem geeigneten Standort für einen starken Kurzwellensender stiess das Schweizer Radio International weiterhin auf den Widerstand der Projektgemeinden. Im Kanton Jura wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu einem entsprechenden Projekt in der Ajoie in Auftrag gegeben [30].
Da in der Schweiz in nächster Zeit keine neue Sendeanlage zur Verfügung stehen wird, beteiligt sich die PTT an einem Sender-Projekt Frankreichs in Französisch-Guyana, das 1994 abgeschlossen sein soll. Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist, durch diese Relaisstation die Versorgung und den Empfang der SRI-Sendungen in verschiedenen Weltregionen zu verbessern. Für Europa plant das SRI ausserdem eine Verbreitung seiner Sendungen über den luxemburgischen Fernsehsatelliten Astra, um ein grösseres Publikum anzusprechen; denn Kurzwellenempfang ist in Europa nur noch für eine kleine Minderheit attraktiv. Programmlich stellte der SRI-Direktor, Roy Oppenheim, im Reformprogramm "Prospektive 2000" eine Aufteilung des bisherigen Mischprogramms in zwei getrennte Kurzwellenketten gemäss den verschiedenen Bedürfnissen der Hörerschaft in Aussicht. Ein erstes Programm ist bestimmt für die Schweizerinnen und Schweizer im Ausland und dient unter anderem zur Information der neu über das Stimmrecht verfügenden Auslandschweizer; ein zweites Programm richtet sich an ein internationales Publikum [31].
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Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI)
Im Berichtsjahr erreichte die Anzahl der bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) eingereichten Beanstandungen einen neuen Höchststand (50 gegenüber 40 im letzten Jahr). Die Tendenz der Verrechtlichung war auch in diesem Jahr spürbar. Allerdings setzte sich die UBI vermehrt für die Verteidigung eines kritischen Journalismus ein. Charakteristisch für diese Wende war die schriftliche Begründung ihres Entscheids aus dem Jahre 1990 (unter der Präsidentschaft von J.P. Müller) hinsichtlich der Beschwerde gegen die Radiosendung "z.B.: Die Villiger-Firmengeschichte. Gratwanderung zwischen Wirklichkeit und Wunsch", in welchem sie die kritische Hinterfragung von dominierenden politischen Meinungen und das Aufspüren von kontroversen Themen, die unter anderem politische Persönlichkeiten betreffen können, als eine wesentliche Aufgabe der Medien definierte. Laut ihrem Bericht habe die Öffentlichkeit ein Recht, über alle Fragen von öffentlichem Interesse informiert zu werden, wobei dieses Prinzip auch für Informationen und Ideen gelte, die provozieren, schockieren oder stören [32].
Im Berichtsjahr hat die UBI die meisten der im Vorjahr eingereichten Beschwerden abgelehnt, unter anderem auch jene, welche die Rundschau-Sendung bemängelte, in der Andreas Kohlschütter als Redaktor über einen EMD-Bespitzelungsauftrag berichtet hatte. Bezüglich der Beschwerde zur "Limit"-Sendung zum Thema Sex am Bildschirm stellte die UBI fest, dass damit eine für das Fernsehen aktuelle Zeiterscheinung in ernsthafter Form und mit der gebotenen Sachlichkeit behandelt worden sei. Ebenso wurde eine zweite Beschwerde bezüglich einer "Limit"-Sendung zum Thema Männerphantasien abgelehnt; dem Vorwurf der Verletzung von religiösen Gefühlen wurde nicht stattgegeben. Im übrigen hat das Bundesgericht einen fünfjährigen Rechtsstreit zwischen der SRG und der Elektrizitätsgesellschaft Energie de l'Ouest-Suisse (EOS) beendet und dabei einen wiederholten Entscheid der UBI bestätigt. Streitpunkte waren Téléjournal-Beiträge des Westschweizer Fernsehens über das Bauprojekt der Starkstromleitung Galmiz-Verbois. Gewisse Aussagen von TSR-Journalisten erwiesen sich als falsch, wurden aber in Anbetracht der Umstände einer schnellen Recherchierung für einen kurzen Tagesschaubeitrag nicht als Konzessionsverletzung beurteilt; insbesondere konnte der Vorwurf einer bewussten Propaganda gegen das Bauprojekt und somit indirekt gegen die EOS nicht bestätigt werden [33].
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Satelliten- und Privatfernsehen
Die Bemühungen der SRG, durch eine Strukturreform mehr unternehmerische Qualitäten zu erreichen, wurden durch eine Gruppe von vierzehn schweizerischen Unternehmern — unter anderem Nationalratspräsident Ulrich Bremi (fdp, ZH) — unterstützt, indem diese ein gemischtwirtschaftliches Reformmodell' mit der Schaffung eines zweiten Programms in allen drei Sprachregionen vorschlug. Alle Mitglieder der Unternehmergruppe waren im Laufe ihrer Überlegungen von der Idee der privatwirtschaftlichen Konkurrenz zur SRG in der Form eines eigenen Fernsehprogramms deutlich abgerückt. Gemäss ihren Vorstellungen sollen an der zukünftigen Aktiengesellschaft SRG die drei bisherigen Regionalgesellschaften der SRG, die öffentliche Hand sowie die Privatwirtschaft beteiligt werden. Das vorgesehene zweite Programm soll, aufgeteilt in drei sprachregionale Sender mit einer reduzierten Sendezeit, kulturelle, politische und wirtschaftliche sowie mehrsprachige Programme ausstrahlen können; auch grosse Sportereignisse oder ähnliche Anlässe würden auf dem zweiten Kanal übertragen. Die Finanzierung sollte über eine Gebührenerhöhung sowie durch Sponsoring und Werbung geschehen [34].
In eine ähnliche Richtung entwickelten sich die Ideen von Fernsehdirektor Schellenberg bezüglich einer zweiten Fernsehkette, die gemäss dem Vertragsmodell im neuen RTVG zum Teil mit privaten Fenstern ausgestattet werden könnte. Als vorrangig stuft jedoch Schellenberg das Projekt eines DRS-Tagesprogramms ein [35].
Die an Privatfernsehen interessierten Kreise haben ihre Pläne im Laufe der Zeit stark redimensioniert. Dazu beigetragen hat das Beispiel des gescheiterten European Business Channel (EBC), welches die Grenzen des bescheidenen schweizerischen Marktes klar aufgezeigt hatte. Das Verlags- und Druckunternehmen Ringier schloss im Berichtsjahr einen Kooperationsvertrag mit dem deutschen Privatsender SAT 1 ab. Dieser sieht vor, dass Ringier in der Schweiz Werbung akquiriert und als Gegenleistung von Zeit zu Zeit eigene Produktionen im Programm von Sat 1 plazieren kann. Das Medienunternehmen Curti verhandelte seinerseits mit dem Privatsender RTL plus — mit welchem es schon seit längerer Zeit eng verbunden ist — um in Zukunft ein schweizerisches Sendefenster zu betreiben [36].
Rechtsbürgerliche Kreise haben ein Aktionskomitee "Schweiz ohne SRG-Monopol" (SoSM) gegründet, um auf verschiedenen Ebenen — zum Teil mit andern Organisationen zusammen — die Monopolstellung der SRG zu bekämpfen. Insbesondere stellte das Komitee die Lancierung einer Volksinitiative für die Abschaffung der obligatorischen Konzessionsgebühren für Radio und Fernshen in Aussicht [37].
Der über Abonnementsgebühren finanzierte terrestrische Privatsender Télécinéromandie (TCR) wechselte nach einem dreimonatigen Sendeunterbruch ein weiteres Mal den Besitzer, nachdem sich seit Beginn des Unternehmens im Jahre 1983 ein Schuldenberg von 40 Mio Fr. angehäuft hatte [38].
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Regionalfernsehen und Lokalradio
Im Bereich des Regionalfernsehens wurden im Berichtsjahr verschiedene Projekte realisiert oder weitergeführt, so in den Städten Zürich, Neuenburg und Genf, aber auch in Schaffhausen und im Zürcher Unterland. Diese Regionalfernsehversuche umfassten alle eine bis mehrere Sendestunden pro Woche und konnten über die lokalen Kabelnetzanlagen übermittelt werden. Das von der Fernsehmacherin Margrit Trappe geplante Jubiläumsprogramm "TV 700" kam jedoch nicht zustande [39].
In einem Aufsichtsverfahren stellte das EVED beim neuen Satellitensender "Opus Radio" von Roger Schawinsky eine Konzessionsverletzung fest, da dieser entgegen den Konzessionsvorschriften seine Sendungen mehrheitlich schweizerdeutsch moderieren liess [40]. Aufsehen erregte auch die Anzeige der Zürcher Stadtpolizei beim EVED gegen das alternative Lokalradio "LoRa", dem Konzessionsverletzungen vorgeworfen wurde, weil es im Zusammenhang mit Hausbesetzungen und Aktionen gegen den Golfkrieg unbewilligte Demonstrationen angekündigt und zum Teil zur Teilnahme aufgerufen habe [41].
Das EVED nahm die Planung der Neuaufteilung der UKW-Sendefrequenzen an die Hand und arbeitete verschiedene Modelle für die Zukunft aus, welche im Herbst in die Vernehmlasung geschickt wurden. Die erste Variante würde sich weitgehend am Status quo orientieren. Die zweite Variante hingegen sieht eine gewichtige Ausweitung des bisher gemäss RVO 20 km umfassenden Senderadius vor; damit soll den Lokalradios eine Chance gegen die Konkurrenz aus dem Ausland geboten werden. Im Gegenzug müssten aber einige Lokalradiosender eingestellt werden, weil die freien Frequenzen dannzumal noch rarer würden; ebenso müssten in einigen Regionen die zweiten und dritten sprachregionalen Senderketten über das Kabelnetz und nicht mehr drahtlos übermittelt werden [42].
 
[23] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 335 ff., 1104 ff., 1153 f. und 1408. Amtl. Bull. StR, 1991, S. 424 ff., 506 f. und 614; BBl, 1991, II, S. 1505 ff.; NZZ, 8.3., 7.6., 18.6. und 22.6.91. Vgl. auch SPJ 1990, S. 275.
[24] Presse vom 3.8.91; Klartext, 1991, Nr. 5; SRG-Information, 25.10.91; wf-Pressedienst, 11.11.91.
[25] Presse vom 4.5.91. Vgl. auch Lit. Hättenschwiler.
[26] Presse vom 25.5.91; NZZ, 6.6.91; SRG-Information, 20.6. und 7.10.91; wf-Pressedienst, 30.9.91.
[27] BaZ, 4.1.91; SGT, 5.1.91; TA und Bund, 18.1.91; NZZ, 22.3.91 (EVED). Vgl. auch SHZ, 24.1.91 ; Die Werbe Woche, 4.2.91.
[28] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 334 f. und 1409; Amtl. Bull. StR, 1991, S. 429 f. und 605; BBl, 1991, II, S. 1559 ff.; SN, 10.10.91; NZZ, 11.10.91 (Ratifizierung). Vgl. SPJ 1989, S. 254 und 1990, S. 278.
[29] SGT, 28.6.91; Presse vom 24.9.91; NZZ, 8.11.91 (Sparmassnahmen); TA und Vat., 10.9.91 (Petition); TA, 18.2.91 und BZ, 24.7.91 (Kultur-Club).
[30] Suisse, 9.6.91; vgl. SPJ 1989, S. 256. Zu den Problemen der PTT bei der Suche nach einem neuen Kurzwellensenderstandort siehe oben, Teil I, 6d (Protection des sites et de la nature).
[31] Presse vom 26.6.91; TA, 12.11.91. Zum Stimmrecht für Auslandschweizer siehe oben, Teil I, 2 (Suisses de l'étranger).
[32] Ww, 11.7.91.
[33] BaZ und Bund, 3.5.91; 24 Heures, 15.6.91 (EOS). Vgl. auch Ww, 11.7.91; WoZ, 13.12.91.
[34] Presse vom 25.6.91; Klartext,1991, Nr. 5.
[35] NZZ, 17.12.91.
[36] Vat., 23.4.91.
[37] Presse vom 1.7.91.
[38] NZZ, 26.4.91; Suisse, 24.8.91; Klartext, 1991, Nr. 5. Siehe auch SPJ 1990, S. 279.
[39] NZZ, 8.2.91; TA, 5.3.91; Express, 11.9.91; Suisse, 2.3.91; SN, 7.3.91; Bund, 8.2.91 (TV 700).
[40] Presse vom 21.2.91; Klartext, 1991, Nr. 2.
[41] Presse vom 5.7.91.
[42] Presse vom 22.10.91.