Année politique Suisse 1998 : Allgemeine Chronik / Öffentliche Finanzen
Direkte Steuern
Zu den kantonalen Steuervorlagen siehe unten, Teil II, 2b.
Im Vorjahr hatte das Zusammenfallen von Rekordgewinnen an den Börsen einerseits und von Entlassungen begleiteten Unternehmensfusionen und -umstrukturierungen andererseits der Forderung nach der Einführung einer
Kapitalgewinnsteuer Auftrieb gegeben. In einer auf Verlangen der SP im Januar einberufenen Sondersession befasste sich das Parlament mit den Konsequenzen aus der Fusion zwischen Bankverein und Bankgesellschaft zur United Bank of Switzerland (UBS). Weder im National- noch im Ständerat kam es zu konkreten Entscheidungen, da nur unverbindliche Vorstösse zugelassen waren. Die Sozialdemokraten präsentierten ein umfangreiches Massnahmenbündel, in deren Zentrum eine materielle Steuerharmonisierung in der Schweiz sowie die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer stand. Die Debatte geriet zum erwarteten Schlagabtausch zwischen Linken und Bürgerlichen. Während sich die Linke daran stiess, dass die Steuerbefreiung der Kapitalgewinne von Privaten gegen das Prinzip der Gleichbehandlung aller Einkommensarten und gegen die Steuergerechtigkeit verstösst, sprachen sich insbesondere Exponenten der SVP gegen neue Abgaben oder Lohnprozente und für verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen aus. Finanzminister Villiger zeigte sich besorgt über die ausgebrochene Hektik und warnte vor steuerpolitischen Schnellschüssen. Er erinnerte an die noch dieses Jahr in Angriff genommenen Vorarbeiten für das künftige Steuersystem des Bundes, das auf den Hauptpfeilern Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer und wirtschaftsverträgliche Energiebesteuerung beruhe. Der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer stand er skeptisch gegenüber; allenfalls solle sie zur Kompensation von Stempelausfällen dienen
[1].
Der Ständerat lehnte ein Postulat Schüle (fdp, SH) ab, der vorschlug, als Alternative zu einer Kapitalgewinnsteuer eine
neue Steuer auf den Vermögenszuwachs zu prüfen. Der Vermögenszuwachs aus dem Lohn, der bereits der Einkommenssteuer unterliegt, wäre dabei befreit worden. Gegen den Vorstoss wurde eingewandt, dass Vermögenszuwachs auch durch Buchgewinne entsteht und die Besteuerung nicht realisierter Gewinne im Widerspruch zum heutigen Steuersystem stünde. Hingegen überwies der Ständerat eine Motion Delalay (cvp, VS) zur Aufhebung von Steuerlücken in Postulatsform, die auf die Einführung einer
Depotsteuer, einer
Steuer für kurzfristige Kapitalgewinne für natürliche Personen und eine
Besteuerung der Erträge aus den Kapitalversicherungen mit Einmalprämien zielt. Eine WAK-Minderheit des Nationalrates um Jans (sp, ZG) strebte mit einer Motion die volle Besteuerung der Kapitalversicherungen mit Einmalprämien an. Der Vorstoss wurde unter anderem mit dem Argument bekämpft, dass die WAK ohnehin über den Behnisch-Bericht zur Schliessung von Steuerlücken diskutieren würde und im Moment keine Entscheide präjudiziert werden sollten. Der Nationalrat lehnte die Überweisung der Motion auch in der schwächeren Form des Postulats mit 58:68 Stimmen ab
[2].
Eine vom EFD eingesetzte Expertenkommission unter der Leitung des Berner Steuer- und Wirtschaftsjuristen Urs
Behnisch kam in ihrem
Bericht zum Schluss, dass die Steuerfreiheit für realisierte private Kapitalgewinne ein erheblicher Mangel im System darstelle. Es verstosse gegen die Rechtsgleichheit, dass Dividenden und Zinsen der Einkommenssteuer unterliegen, nicht aber Kursgewinne. Sie
empfahl daher mehrheitlich,
Kapitalgewinne von Privaten ebenfalls als Einkommen zu
besteuern. Eine Minderheit sprach sich hauptsächlich wegen der administrativen und finanzpolitischen Schwierigkeiten gegen die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer aus. Zum umgekehrten Schluss kam ein zweites in Auftrag gegebenes Gutachten des Basler Ökonomen Peter Kugler, der von einer Kapitalgewinnsteuer abrät, weil es Bund und Kantone jährlich zwar 700 Mio Fr. einbringe, aber zu einem dreiprozentigen Rückgang des realen Volkseinkommens führen könne
[3].
Der
Schweizerische Gewerkschaftsbund lancierte die
Volksinitiative „für eine Kapitalgewinnsteuer“, wonach in Zukunft auch realisierte Gewinne natürlicher Personen, die mit Aktien und Obligationen etc. erzielt werden, versteuert werden müssen. Nach geltender Regelung sind nur juristische Personen dieser Steuer unterworfen. Der Steuersatz soll mindestens 20% betragen, ein Freibetrag von 5000 Franken wird gewährt und Verluste sollen abgezogen werden können. Unterstützung fand die Volksinitiative bei der SP, mit der Unterschriftensammlung wurde im Mai begonnen
[4].
Eine parlamentarische Initiative Spielmann (pda, GE) verlangte, das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern so zu ändern, dass es den Kantonen und Gemeinden ermöglicht, das
Einkommen natürlicher und juristischer Personen am Ort, wo es erzielt wird, zu besteuern. Unterstützung erhielt der Vorstoss bei einer Minderheit der WAK des Nationalrates, die die Steuerkonkurrenz zwischen den Kantonen als ungesund empfand. Eine Kommissionsmehrheit empfahl die Ablehnung der Initiative, weil der Wohnort Lebensmittelpunkt sei und bei der Besteuerung Vorrang geniessen solle. Zudem habe der Steuerwettbewerb positive Auswirkungen auf das Steuerniveau. Der Nationalrat verwarf die Initiative mit 78 zu 25 Stimmen
[5].
Eine
Parlamentarische Initiative Hegetschweiler (fdp, ZH) verlangte, dass mittels Änderung von Art. 69 StHG und Art. 218 DBG neu auch in die Bemessungslücke fallende
ausserordentliche Aufwendungen in der ersten Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung
abzugsfähig sein sollen. Damit wollte der Initiant auf die Tatsache hinweisen, dass beim Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung mit dem System der Direkten Bundessteuer ausserordentliche Aufwendungen wie insbesondere Unterhaltskosten von Liegenschaften nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könnten. Dies empfand er insofern als stossend, als die in die Bemessungslücke fallenden ausserordentlichen Erträge ebenfalls versteuert werden müssten, worin er eine Verletzung der Steuergerechtigkeit erkannte. Unterstützt wurde er von einer WAK-Mehrheit um David (cvp, SG), die seiner Argumentation folgte und negative konjunkturpolitische Auswirkungen befürchtete, da grössere Renovationen an Liegenschaften verschoben werden müssten. Eine Kommissionsminderheit um Fässler (sp, SG) lehnte die parlamentarische Initiative ab. Sie war der Meinung, dass die von der Initiative anvisierten Steuerpflichtigen in der Lage seien, den für Renovationsarbeiten richtigen Zeitpunkt zu wählen und sich dabei dem jeweiligen kantonalen Steuerrecht anzupassen. Ausserdem komme der Vorstoss zu spät, weil der Übergang zur Gegenwartsbesteuerung wie im Kanton Basel-Stadt bereits erfolgt sei. Der Nationalrat überwies die Vorlage mit 109:57 Stimmen
[6].
In Ausführung dieser parlamentarischen Initiative Hegetschweiler unterbreitete die WAK des NR dem Parlament Vorschläge, wie während der Bemessungsperiode beim Übergang zur Gegenwartsbesteuerung neben den ausserordentlichen Erträgen neu auch die ausserordentlichen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Der Grundsatz war in beiden Räten weitgehend unbestritten. Die Neuregelung betraf namentlich ausserordentliche Kosten für den Liegenschaftsunterhalt, Einkaufszahlungen in die Pensionskasse, Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Der Nationalrat als Erstrat entsprach in zwei von drei Punkten den Vorschlägen des Bundesrates; nur in der Frage, ob die neue
Abzugsmöglichkeit nachträglich auch
den Steuerpflichtigen im Kanton Basel-Stadt, der schon 1995 zur Gegenwartsbesteuerung übergegangen war,
gewährt werden sollten, blieb er bei der Fassung seiner Kommission. Diese wollte den Basler Steuerpflichtigen aus Gründen der Gleichberechtigung eine Revision der alten Veranlagung ermöglichen, falls sie damit schlechter gestellt wären als mit dem neuen Jahressteuerverfahren. Der Ständerat folgte hingegen der Argumentation des Bundesrates, wonach solche Rückforderungen kompliziert und problematisch seien, und voraussichtlich nur von einem kleinen Teil der Steuerzahler in Anspruch genommen würden. Schliesslich verzichtete auch die grosse Kammer darauf, nachdem der Basler Standesvertreter Plattner (sp) erklärt hatte, dass sein Kanton eine nachträgliche Revisionsmöglichkeit nicht wünsche. Das Parlament verabschiedete eine entsprechende Änderung des DBG mit 147:2 bzw. 43:0 Stimmen sowie die gleiche Änderung im StHG mit 142:1 bzw. 43:0 Stimmen
[7].
Nachdem das restriktive Modell einer allgemeinen Steueramnestie des Bundesrates in der Vernehmlassung zerzaust worden war, trat die Rechtskommission des Ständerates auf das Modell der
individuellen Selbstanzeige ein. Gemäss Entwurf einer Subkommission wird sowohl natürlichen wie auch juristischen Personen die straflose Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung alle 30 Jahre ermöglicht. Wer bisher nicht versteuerte Vermögen und Einkommen angibt, muss keine Busse bezahlen, sondern lediglich die Nachsteuern samt Zinsen. Auch Erben werden für Steuerhinterziehungen des Erblassers nicht mehr bestraft
[8].
Der Nationalrat überwies eine Motion der FDP-Fraktion zur Förderung von Unternehmensgründungen im KMU-Bereich durch eine steuerliche Begünstigung von Risikokapital als Postulat. Im Zentrum stand dabei die
Befreiung von Venture-capital-Beteiligungsgesellschaften
vom Emissionsstempel sowie
von jeglicher Ertrags- und Kapitalsteuer sowie eine steuerliche Begünstigung von Privaten, die sich an Risikokapitalgesellschaften direkt beteiligen
[9].
Der Ständerat befasste sich mit dem vom Nationalrat 1997 verabschiedeten
Bundesbeschluss zur Förderung des Risikokapitals. Durch steuerliche Anreize sollte die Gründung von Risikokapitalgesellschaften stimuliert werden. Im Unterschied zum Beschluss des Nationalrates schlug die WAK des Ständerates ein
neues Steuerkonzept vor, das
steuerliche Anreize nur für Risikogesellschaften selbst, nicht aber für Investoren vorsah. Dies begründete Kommissionssprecher Brändli (svp, GR) einerseits mit der mittlerweile veränderten Situation auf dem Finanzmarkt, wo die Finanzierung von Risikokapitalgesellschaften nicht mehr das Hauptproblem darstelle, andererseits damit, dass die durch Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer für Kapitalgeber verursachten Steuerausfälle nicht mit den Gesprächen am „runden“ Tisch vereinbar seien. Statt dessen sollte ein innovationsfreundliches Klima insbesondere auch im Bereich des geistigen Eigentums geschaffen werden. In einem Punkt folgte die Kommission den vom Nationalrat beschlossenen Steuererleichterungen, nämlich bei der Befreiung der Risikokapitalgesellschaften von der eidgenössischen Emissionsabgabe. Der Ständerat stimmte diesem Bundesbeschluss mit 33 zu 0 Stimmen zu. Gleichzeitig schrieb er die Motion Forster (fdp, SG), die Steuerbegünstigungen für Venture-capital-Beteilungsgesellschaften verlangte, teilweise ab, weil sie auf Grund der gefällten Beschlüsse obsolet geworden ist
[10].
Zur Kapitalgewinnsteuer siehe oben.
Mit einer Motion schlug Hafner (sp, SH) die Einführung einer
eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer
als Finanzierungsbeitrag für die AHV vor. Demzufolge sollte der Bund einen Steuersatz von 6% erheben und den Kantonen einen Drittel des Ertrages abgeben. Für die Finanzierung der AHV würde so in Ergänzung zum verfassungsrechtlich vorgesehenen Mehrwertsteuerprozent rund 1 Mia Fr. zur Verfügung stehen. Der Bundesrat hatte sich bereit erklärt, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen, die Motionärin hielt allerdings an der verpflichtenden Form fest. Der Nationalrat lehnte die Überweisung der Motion jedoch mit 62 zu 102 Stimmen ab
[11].
Eine vom Ständerat überwiesene Empfehlung Bisig (fdp, SZ) verlangt, die
Bewertung nichtkotierter Wertpapiere von Immobiliengesellschaften für die Vermögenssteuer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und eine realistische
Berücksichtigung der Art einer Mietliegenschaft und deren Alter zu überprüfen. Insbesondere forderte er, als Kapitalisierungszinsfuss für Mieterträge einen Zinssatz festzulegen, der mindestens zwei Prozentpunkte höher liegt als jener für Althypotheken im ersten Rang. Der Bundesrat erklärte sich bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen, obwohl das Anliegen in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren fällt
[12].
Der Ständerat beauftragte den Bundesrat mit einem Postulat seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben, die Einführung ergänzender Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu prüfen, um
Kapitalgewinne, die aus der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurden,
mit Blick auf die berufliche Vorsorge der Betroffenen
von der Steuer ganz oder teilweise
zu befreien
[13].
Mit einer Motion forderte Ständerat Cottier (cvp, FR), die
Besteuerung privater Renten neu nach dem Eintrittsalter des Versicherten abzustufen und den steuerpflichtigen Teil von
60% auf maximal 40% zu senken, was eine Änderung des DBG und des StHG erfordern würde. Der Rat folgte stillschweigend dem Antrag der WAK, den Grundsatz der Modifikation als Motion, die Berechnung des Steuersatzes nur als Postulat zu überweisen
[14].
Der Nationalrat gab auf Empfehlung einer Kommissionsmehrheit diskussionslos einer parlamentarischen Initiative Widrig (cvp, SG) Folge, die verlangte, dass das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer so zu präzisieren sei, dass
Stockwerkeigentümergemeinschaften einen Anspruch auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer erhalten. Die Eidgenössische Finanzverwaltung hatte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Falle von Fonds für gemeinschaftliche Kosten und Lasten von Stockwerkeigentümern neu geregelt. Danach kann die Rückerstattung nur noch von den einzelnen Stockwerkeigentümer selbst geltend gemacht werden, was in den Augen von Nationalrat Widrig kompliziert und eigentümerfeindlich ist
[15].
Da die bevorstehende Einführung des Euro den Kapitalmarkt flüssiger macht, drängte die EU-Kommission auf eine Steuerharmonisierung innerhalb der EU-Staaten, um den in ihren Augen schädlichen Steuerwettbewerb zu bekämpfen. In jedem Land sollen ausländische Kapitalerträge (ausser Dividenden und Gewinne auf Aktienverkäufen) nach gleichen Prinzipien besteuert werden. Insbesondere auf Druck von Luxemburg soll auch
die Schweiz verpflichtet werden, die Grundelemente der
EU-Vorschläge zur Vermeidung von Steuerflucht zu übernehmen. Ein von der EU-Kommission vorgeschlagenes „Koexistenzmodell“ würde es jedem Staat überlassen, ob Banken den Behörden eines anderen Landes Informationen über Zinserträge offenlegen oder ob sie diese Erträge mit einer Quellensteuer von mindestens 20% belegen. Beim
Einzug einer Quellensteuer ergäbe sich mit der Schweiz ein
Systemkonflikt. Während die EU die Zinssteuer bei der Zahlstelle einziehen will – beispielsweise die Bank, wo ein ausländischer Kunde ein Konto hat –, befolgt die Schweiz das Schuldnerprinzip. Die Verrechnungssteuer wird bei demjenigen eingezogen, der eine Anleihe emittiert. Ist er im Ausland, greift die Verrechnungssteuer nicht. Das Eidgenössische Finanzdepartement war der Meinung, dass die Verrechnungssteuer in der Schweiz eine ausreichende Kontrolle der Vermögenserträge erlaube und lehnte insbesondere eine länderübergreifende Meldepflicht unter den Steuerbehörden kategorisch ab. Zu vertieften Gesprächen mit Finanzexperten der EU soll es anfangs 1999 kommen
[16].
[1]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 82 ff.;
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 154 ff.; Presse vom 3.1. und 5.1.98. Interview mit Finanzminister Villiger in
SHZ, 25.2.98. Siehe
SPJ 1997, S. 149 f.1
[2]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 485 ff.;
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 1709 ff.2
[3] Presse vom 9.7.98. Zur Umsetzung der Empfehlungen des Behnisch-Berichts durch das EFD vgl. weiter unten (Stabilisierungsprogramm 98).3
[4]
BBl, 1998, S. 2397 ff.;
TA, 13.1.98;
BZ, 22.1.98. Der NR lehnte eine Motion Rechsteiner (sp, SG) zur Einführung einer Kapitalgewinnsteuer in der Wintersession ab (
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2435 ff.).4
[5]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2716 ff. Die Diskussion zu einer Motion Gysin (sp, BS), die bundesrechtliche Vorschriften gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen forderte, wurde verschoben (
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2829 ff.).5
[6]
BBl, 1998, S. 4929 ff. und 4951 ff. (BR);
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 703 ff.6
[7]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 1702 ff., 1853 f. und 2294 f.;
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 923 ff., 1016 und 1143;
BBl, 1998, S. 4808 f. und 4810 f. Zur formellen Steuerharmonisierung vgl.
NLZ, 23.12.98.7
[8]
NZZ, 1.9.98. Siehe
SPJ
1997, S. 145 f.8
[9]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 1706 ff.9
[10]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1355 ff. Siehe
SPJ 1997, S. 148.10
[11]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 1352 ff. Zur Einbindung einer Erbschaftssteuer in die Steuerharmonisierung vgl.
SHZ, 8.7.98.11
[12]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 314 f.12
[13]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 374.13
[14]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 485 f.14
[15]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2795 ff. NR Widrig hatte 1996 eine gleichlautende Motion eingereicht, die er zurückzog und in eine pa. Iv. umwandelte, nachdem der BR beantragt hatte, seinen Vorstoss abzulehnen (
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 1714 f.).15
[16] Presse vom 28.9., 10.11. und 26.11.98;
TA, 23.12. und 24.12.98.16
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