Année politique Suisse 2001 : Grundlagen der Staatsordnung
Institutionen und Volksrechte
Der Bundesrat legte dem Parlament seinen Antrag für eine Regierungsreform vor. Grundsätzlich hielt er am Modell einer zweistufigen Regierung mit Bundesräten und Delegierten Ministern fest. – Das EJPD wurde mit der Ausarbeitung einer Vorlage zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung beauftragt. – Der Nationalrat beschloss als Erstrat ein neues Parlamentsgesetz, worin insbesondere die Informationsrechte gegenüber der Regierung ausgebaut wurden. – Der Ständerat nahm die Beratung der vom Bundesrat beantragten Schaffung eines Bundesstrafgerichts und eines Bundesverwaltungsgerichts auf. Umstritten war vor allem, wer Wahlbehörde für die neuen Richter sein soll. – Der Ständerat stimmte der Einführung der allgemeinen Volksinitiative und der Ausweitung des fakultativen Staatsvertragsreferendums zu.
 
Am 27. September kam es in Zug im Regierungsgebäude zu einem Amoklauf. Ein bewaffneter Mann betrat den Parlamentssaal und eröffnete das Feuer gezielt auf Parlamentarier und Regierungsmitglieder. Dabei starben vierzehn Personen (elf Parlamentarier und drei Regierungsräte), weitere vierzehn Personen wurden zum Teil schwer verletzt. Beim Täter, der sich anschliessend erschoss, handelte es sich um einen 57-jährigen Schweizer. Das Motiv für seine Tat war Hass auf lokale Politiker. Der Attentäter war bereits früher durch gestörtes Verhalten aufgefallen. Seit zwei Jahren befand er sich in einer Auseinandersetzung mit zahlreichen Behörden und Behördemitgliedern. Der Anlass war ein privater Streit mit einem Staatsangestellten, bei welchem er vor einem Zuger Gericht den Kürzeren gezogen hatte. Seither beschuldigte er diverse lokale Politiker, die Hintermänner eines gegen ihn gerichteten Justizkomplotts zu sein [1]. Das in der Schweiz traditionell bescheidene Niveau der Schutzvorrichtungen für Politiker sowie Parlaments- und Regierungsgebäude wurde daraufhin zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt, aber doch in einigen Bereichen angehoben. Im Bundeshaus in Bern war die Zugangskontrolle bereits vor dem Attentat in Zug verschärft worden. Auslöser dafür war die im Vorjahr erfolgte Besetzung eines Sitzungszimmers durch als Besucher getarnte kurdische Aktivisten gewesen [2].
 
Regierung
print
Regierungsreform
Ende 2001 legte der Bundesrat dem Parlament seinen Antrag für eine Regierungsreform vor. Grundsätzlich hielt er an dem im Vorjahr vorgestellten Modell einer zweistufigen Regierung fest, reduzierte aber die Zahl der zusätzlichen Regierungsmitglieder auf sieben. Er schlug vor, dass in jedem Departement ein Delegierter Minister (DM) eingesetzt wird. Diese DM würden vom Bundesrat auf Antrag der Departementsvorsteher gewählt und vom Parlament en bloc bestätigt. Sie sollen klar definierte Aufgabenbereiche erhalten und im Parlament sowie international als Regierungsmitglieder gelten. Im neuen Exekutivgremium, welches Bundesregierung heissen soll, würden die sieben Bundesräte und ihre Delegierten Minister sitzen; letztere hätten darin zwar das Antrags-, nicht aber das Stimmrecht. Die Entscheide würden weiterhin von den sieben völlig gleichberechtigten Bundesräten gefällt, wobei wie bisher in der Abstimmung unterlegene Mitglieder den Mehrheitsentscheid mitzutragen hätten (Kollegialgremium) [3].
 
Verwaltung
Der Bundesrat nahm im Frühjahr von den Vernehmlassungsantworten auf sein Projekt für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung Kenntnis und beauftragte das EJPD mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage. Kritik hatten insbesondere die kommerziell tätigen Bundesbetriebe (Post, SBB etc.) angemeldet, die davon wirtschaftliche Nachteile gegenüber ihren privaten Konkurrenten befürchten [4].
top
 
print
Personal
Die Diskussion um als exorbitant empfundene Löhne und Entschädigungen für Spitzenmanager schloss auch die Manager der bundeseigenen resp. -nahen Betriebe wie Post und SBB resp. SRG und Nationalbank und der sich mehrheitlich im Bundesbesitz befindlichen Swisscom mit ein. Der Bundesrat wandte sich gegen die Festlegung von oberen Lohneckwerten, wie dies im Parlament von der Linken verlangt worden war, da daraus diesen Unternehmen Nachteile auf dem Arbeitsmarkt erwachsen würden. Er beschloss aber, die Bezüge in Zukunft transparent zu machen [5].
top
 
print
Organisation
Seit 1996 arbeiten einige Ämter der Bundesverwaltung gemäss dem Konzept „Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)“. Im Berichtsjahr legte der Bundesrat dem Parlament einen Evaluationsbericht dazu zur Kenntnisnahme vor. Er stellte darin fest, dass sich dieses Prinzip bewährt habe und schrittweise auf weitere Bundesstellen ausgedehnt werden soll [6].
Die Bundesverwaltung nimmt, namentlich in den Bereichen Verkehr und Energie, eine Reihe von Kontrollaufgaben bezüglich Sicherheit von Anlagen und Produkten wahr (z.B. bei Seilbahnen). Der Bundesrat präsentierte Ende Jahr einen Gesetzesvorentwurf, welcher die konkreten Sicherheitsüberprüfungen weitgehend den Produzenten (für Produkte mit geringem Sicherheitsrisiko wie etwa elektrische Geräte) resp. unabhängigen privaten oder öffentlichen Institutionen (bei Anlagen und Produkten mit höherem Risiko wie Motorfahrzeuge oder Seilbahnen) überlassen möchte. Eine neu zu schaffende eidgenössische Sicherheitsagentur würde die Organisation und Durchführung dieser Kontrollen überwachen. Zudem wäre sie zuständig für die Kontrolle der Sicherheit der als hoch riskant eingestuften Kernkraftwerke, Erdölleitungen und Staudämme [7].
 
Parlament
Wie 1999 auf Antrag von Tessiner Parlamentariern beschlossen, fand die Frühjahrssession in Lugano statt. Nach Genf (1993) war dies erst die zweite Parlamentssession ausserhalb der Bundesstadt Bern [8].
Die SPK-NR beantragte mittels einer parlamentarischen Initiative ein neues Parlamentsgesetz, welches das bisherige Geschäftsverkehrsgesetz ablösen soll. Die Fragen der Ausstattung der Parlamentarier mit Infrastrukturen und der Entschädigungen für ihre Arbeit wurden aus dieser Reform ausgeklammert. Angestrebt wird mit dem neuen Gesetz eine systematischere Ordnung der Regeln sowie die Erhebung gewisser Bestimmungen von Reglements- auf Gesetzesstufe (z.B. das Verfahren bei der Bundesratswahl). Zum zweiten geht es um eine Anpassung an die durch die neue Bundesverfassung geschaffenen besseren Kontroll- und Mitwirkungsrechte des Parlaments. Dabei stehen erweiterte und rechtlich abgesicherte Informationsansprüche der parlamentarischen Kommissionen gegenüber der Verwaltung im Vordergrund. Neu soll zudem das Parlament dem Bundesrat auch in dem an ihn delegierten Rechtsetzungsbereich mit Motionen verbindliche Aufträge erteilen dürfen (bisher sogenannte unechte Motionen im Nationalrat resp. Empfehlungen im Ständerat). Das dritte Kernelement betrifft die parlamentarischen Instrumente. Vorgeschlagen wurde, die Kommissionsmotion aufzuwerten und die Bedingungen für die Weiterbearbeitung einer parlamentarischen Initiative zu verschärfen. Bei den Kommissionsmotionen soll dies durch eine prioritäre Traktandierung geschehen, bei der parlamentarischen Initiative dadurch, dass ihr nicht nur eine, sondern beide Ratskammern Folge geben müssen, um eine Weiterbearbeitung durch eine Kommission auszulösen. Das Einreichen von offensichtlich nicht mehrheitsfähigen Motionen soll zudem dadurch weniger attraktiv werden, dass die Überweisung einer Motion als Postulat nicht mehr möglich sein soll [9].
In seiner Stellungnahme zu diesen Reformvorschlägen meldete der Bundesrat bei den neuen Informations- und Mitwirkungsrechten des Parlaments erhebliche Einwände an. Er wehrte sich insbesondere dagegen, dass auch die Delegation der Geschäftsprüfungskommission und nicht nur wie bisher die Delegationen der Finanzkommission und einer PUK Einblick in Unterlagen erhalten soll, welche der Regierung zur unmittelbaren Entscheidfindung dienen. Ebenfalls nicht einverstanden war er mit dem Antrag, dass bei Uneinigkeit zwischen einem Parlamentsmitglied resp. einer Kommission und dem Bundesrat über den Umfang der offenzulegenden Information der endgültige Entscheid nicht mehr von der Regierung, sondern vom Ratspräsidium gefällt wird [10].
Im Nationalrat war Eintreten auf das neue Parlamentsgesetz nicht bestritten. Bei den wichtigen Streitpunkten zwischen Nationalratskommission und Bundesrat setzte sich durchwegs erstere deutlich durch. Die Neuregelung des Vorgehens bei der Behandlung von parlamentarischen Initiativen wurde hingegen etwas entschärft. Beschlossen wurde, dass nicht der Zweitrat, sondern bloss dessen zuständige Kommission einer Initiative ebenfalls Folge geben muss, damit sie weiter behandelt wird. Ein Antrag der Linken, auf das Mitbestimmungsrecht des Zweitrates in dieser ersten Phase wie bisher zu verzichten, fand keine Mehrheit. Auf Antrag von Sommaruga (sp, BE) beschloss der Nationalrat ferner, im Sinne von mehr Transparenz in Zukunft das Abstimmungsverhalten der einzelnen Parlamentsmitglieder nicht nur bei Schluss- und Gesamtabstimmungen und weiteren wichtigen Entscheidungen zu erfassen und zu publizieren, sondern bei jeder Abstimmung. Ebenfalls im Sinne von mehr Transparenz wurden die Vorschriften über die Offenlegung von Interessenbindungen verschärft. In Zukunft sollen die Parlamentarier nicht nur die bedeutenden Verwaltungsrats- und Beratermandate anzeigen müssen, sondern sämtliche. Bisher, d.h. seit 1985, galt die vom Ratsbüro aufgestellte Regel, dass nur Mandate für Firmen mit einem Aktienkapital von mindestens 5 Mio Fr. angegeben werden mussten. Diverse Anträge der Linken, welche Parlamentariern die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten gänzlich verbieten wollten, blieben hingegen chancenlos [11]. Auslöser für diese Verbesserung der Transparenz, welche die SPK kurz vor der Plenumsberatung in den Entwurf aufgenommen hatte, waren die Diskussionen um bisher nicht im Register der Interessenbindungen der Parlamentarier deklarierte Verwaltungsratsmandate des Zuger Nationalratspräsidenten und Wirtschaftsanwalts Peter Hess (cvp) gewesen. Die von einem Teil der Presse geäusserte Vermutung, dass eine der von ihm vertretenen Firmen (British American Tobacco, BAT) in Zigarettenschmuggel und andere Gesellschaften in Geldwäscherei verwickelt seien, liess sich nicht nachweisen. Immerhin war der politische Druck so gross, dass Hess für die Zeit seines Präsidialamtes von allen seinen 48 Verwaltungsratsmandaten zurücktrat [12].
Bei dem vom Bundesrat im Dringlichkeitsverfahren beschlossenen und von der Finanzdelegation der eidg. Räte abgesegneten Hilfspaket für die schweizerische Luftfahrt nach dem Zusammenbruch der Swissair waren zwar die vom Gesetz vorgeschriebenen Verfahren eingehalten worden; im Parlament löste das Vorgehen, welches ihm nur noch das Recht einer nachträglichen Sanktionierung liess, aber trotzdem Unbehagen aus. Nationalrätin Vallender (fdp, AR) reagierte mit einer Motion, welche solche ausserordentlichen Ausgabenentscheide des Bundesrats mit Absegnung durch die Finanzdelegation auf Beträge von 100 Mio Fr. (resp. 500 Mio Fr. bei einstimmiger Zustimmung durch die Finanzdelegation) limitieren will [13].
top
 
print
Immunität
Aufgrund eines Gesuchs der Bezirksanwaltschaft Zürich, welche gegen Nationalrat Blocher (svp, ZH) ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Verbot der Rassendiskriminierung durchführen wollte, musste sich das Parlament mit der Aufhebung von Blochers Immunität befassen. Anlass der Klage war eine Rede Blochers von 1997, in welcher er das Vorgehen von internationalen jüdischen Organisationen im Streit um die nachrichtenlosen Konten bei Schweizer Banken kritisiert hatte. Die Mehrheit der Rechtskommission plädierte auf Ablehnung des Gesuchs, da Blocher seine Ansprache in seiner Funktion als Politiker gehalten habe und – in einer summarischen Beurteilung – der monierte Tatbestand des Antisemitismus nicht gegeben sei. Gegen den Widerstand der SP, welche die Äusserungen Blochers als klar antisemitisch taxierte und deshalb die Immunität aufheben wollte, folgte der Rat seiner Kommission und lehnte das Gesuch der Bezirksanwaltschaft ab. Der Ständerat schloss sich diesem Entscheid diskussionslos an [14].
 
Gerichte
print
Justizreform
Im Rahmen der Umsetzung der Justizreform legte der Bundesrat Ende Februar seinen Entwurf für die Totalrevision der Bundesrechtspflege vor. Damit sollen insbesondere die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung eines Bundesstrafgerichts und eines Bundesverwaltungsgerichts geschaffen werden. Diese hätten als neue erste Instanzen bei Delikten zu dienen, die unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, und würden damit dem Bundesgericht eine merkliche Entlastung bringen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht könnten zudem die mehr als zwanzig bestehenden Rekurskommissionen des Bundes und die Beschwerdedienste der Departemente aufgehoben werden. Als Wahlbehörde für die Ernennung der an den beiden neuen Gerichten tätigen Richter schlug der Bundesrat sich selbst vor. Er begründete dies mit dem Argument, dass das Parlament mit dieser Aufgabe angesichts der grossen Anzahl der an die beiden neuen Instanzen zu wählenden Richter (10 bis 35 beim Bundesstraf- und 50-70 beim Bundesverwaltungsgericht) überfordert wäre. Als weitere Massnahme zur Entlastung des Bundesgerichts schlug die Regierung die Erhöhung der Streitwertgrenze bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen in Zivilsachen von 8000 auf 40 000 Fr. vor. Als organisatorische Neuerung soll ferner das Versicherungsgericht in Luzern in das Bundesgericht in Lausanne integriert werden, wobei der Standort Luzern erhalten bleibt [15]. Diese organisatorische Zusammenfassung wurde sowohl vom Bundesgericht als auch vom Versicherungsgericht als sachlich nicht opportun und unter dem Gesichtspunkt der Effizienzsteigerung unergiebig abgelehnt [16].
Der Ständerat befasste sich als Erstrat in der Wintersession mit dem Geschäft. Da die vorberatende Kommission mit dem Antrag, dass der Bundesrat die neuen Richter wählen soll, überhaupt nicht einverstanden war, hatte sie einen Alternativvorschlag in Form eines eigenständigen Gesetzes ausgearbeitet. Wahlbehörde für die neuen Gerichte sollte gleich wie beim Bundesgericht die Vereinigte Bundesversammlung sein. Um ihr die Arbeit zu erleichtern, sollte jedoch eine von der Bundesversammlung gewählte Justizkommission, welche sich aus hoch qualifizierten Fachleuten zusammensetzt, geschaffen werden. Diese hätte zuhanden der parlamentarischen Richterwahlkommission die Ausschreibungen für vakante Stellen zu durchzuführen, die Bewerbungsdossiers zu studieren und Wahlvorschläge zu machen. Zudem würde sie das Parlament bei der Oberaufsicht über die Bundesgerichte unterstützen. Der Bundesrat war mit diesem Vorschlag einverstanden, da eine Wahlvorbereitung durch eine ausserparlamentarische Expertenkommission Gewähr für eine sorgfältige Kandidatenauswahl biete. Bekämpft wurde der Antrag jedoch von Carlo Schmid (cvp, AI), der in seinem Rückweisungsantrag vorschlug, auf diese Justizkommission zu verzichten. Unbestritten sei zwar, dass die Bundesversammlung Wahl- und Aufsichtsorgan auch für die neuen Gerichte sein soll. Um eine sorgfältige Auswahl der Richter durch die Bundesversammlung zu gewährleisten, sollte aber gemäss Schmid nicht eine Fachkommission gebildet, sondern die parlamentarische Richterwahlkommission mit einem ständigen Sekretariat versehen werden. Seine Kritik an der Schaffung einer Justizkommission begründete Schmid vor allem damit, dass dieses Gremium, wegen seiner fachlich prominenten Zusammensetzung und seiner hohen Legitimation infolge seiner Wahl durch die Bundesversammlung, in der Praxis nicht Hilfsorgan, sondern eine mächtige eigenständige Institution sein würde. Schmids Kritik konnte sich mit 22:18 Stimmen durchsetzen, und die vorberatende Kommission wurde beauftragt, eine Vorlage zur Stärkung der Richterwahlkommission auszuarbeiten. Bei der Beratung der Schaffung des Bundesstrafgerichts hielt sich der Ständerat weitgehend an die Regierungsanträge (mit Ausnahme der oben dargestellten Frage des Wahl- und Oberaufsichtsorgans). Die Beratungen zum Bundesverwaltungsgericht wurden noch nicht aufgenommen [17].
Im Herbst lieferte der Bundesrat in einer Zusatzbotschaft auch noch seinen Standortentscheid für die neuen Gerichte mit ihren rund 70 resp. 260 Arbeitsplätzen nach. Er beantragte, das Bundesstrafgericht in Aarau und das Bundesverwaltungsgericht in Freiburg anzusiedeln. Für Aarau sprach wegen der erforderlichen häufigen Kontakte zur Bundsanwaltschaft in Bern die zentrale Verkehrslage; für Freiburg die Tatsache, dass ein Teil des Personals der bisher in Bern und Lausanne angesiedelten Rekurskommissionen übernommen wird und zudem die Rekrutierung der gut 50 französischsprachigen Juristen und Juristinnen hier einfacher sein wird als an einem Standort in der Deutschschweiz. Ursprünglich waren 21 mögliche Standorte in acht Kantonen (AG, BE, BL, FR, LU, SG, SO und TG) evaluiert worden. In die engere Auswahl gelangten dann die Städte Aarau, Freiburg, Olten, St. Gallen und Solothurn [18]. Die von Tessiner Parlamentariern verlangte Ansiedelung eines der beiden Gerichte im Tessin erachtete der Bundesrat als nicht sachgemäss, da zu viele Kriterien nicht erfüllt seien. Negativ seien vor allem die zu periphere Lage sowohl für die meisten Prozessbeteiligten als auch für die Personalrekrutierung sowie die grosse Distanz zu juristischen Universitätsfakultäten. Insbesondere das Argument der dezentralen Lage wurde auch gegen den von vielen Ostschweizer Politikern mit Nachdruck geforderten Standort St. Gallen vorgebracht. Der Ständerat hat sich in seinen Beratungen in der Wintersession noch nicht zur Standortfrage geäussert [19].
 
Volksrechte
print
Nutzung der Volksrechte
Im Berichtsjahr kam es zu zwei mit einem fakultativen Referendum verlangten Volksabstimmungen (Bewaffnung von Armeeangehörigen in Auslandeinsätzen und internationale Ausbildungszusammenarbeit der Armee). Beide Male bestätigte das Volk den Parlamentsentscheid.
Im Jahr 2001 wurde keine einzige neue Volksinitiative eingereicht. Jahre ohne eingereichte Initiativen sind sehr selten und kamen zum letzten Mal 1988 und 1968 vor. Dem Volk zum Entscheid vorgelegt wurden sieben Volksbegehren. Diese wurden alle abgelehnt; einige davon mit sehr hohen Nein-Stimmenanteilen von gegen 80% („30 km/h innerorts“, „Armee-Abschaffung“ und „Ja zu Europa“). Zwei Initiativen wurden zurückgezogen (Arzneimittel-Initiative des Apothekervereins und „für eine freie Arzt- und Spitalwahl“). Damit sank Ende 2001 der Bestand der eingereichten, aber dem Volk noch nicht zum Entscheid vorgelegten Initiativen auf 14 (2000: 23). Neu lanciert wurden 2001 vier Volksinitiativen.
Volk und Stände hiessen zwei von Regierung und Parlament vorgeschlagene Verfassungsänderung gut (Aufhebung des Bistumsartikels und Ausgabenbremse). Insgesamt kam es somit zu 11 Volksabstimmungen (7 Initiativen, 2 obligatorische und 2 fakultative Referenden). Bei allen diesen Entscheiden folgten die Stimmberechtigten dem Antrag von Regierung und Parlament [20].
top
 
print
Reform der Volksrechte
Die SPK-SR konkretisierte ihre früher geäusserte Absicht, wenigstens die kaum umstrittenen Anliegen aus dem im Rahmen der Verfassungstotalrevision gescheiterten „Reformpaket Volksrechte“ weiter zu verfolgen. Mit einer parlamentarischen Initiative beantragte sie die Einführung der „allgemeinen Volksinitiative“, deren Ziele auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe realisiert werden können. Ist das Parlament mit der als Anregung formulierten allgemeinen Initiative einverstanden, arbeitet es eine entsprechende Vorlage auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe aus, welche dann dem obligatorischen resp. bei einem Gesetz dem fakultativen Referendum unterstellt ist. Sind die Initianten mit der Umsetzung ihrer Idee durch das Parlament nicht zufrieden, sollen sie sich beim Bundesgericht beschweren dürfen. Lehnt die Bundesversammlung die Initiative ab, findet darüber eine Volksabstimmung statt. Im Unterschied zum ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats soll es dem Parlament aber in diesem Fall erlaubt sein, einer allgemeinen Initiative noch vor dem Volksentscheid einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Damit könnte verhindert werden, dass sich die Stimmberechtigten zweimal (zuerst zur Initiative und später dann noch zum Gegenvorschlag) an die Urne begeben müssen. Als zweite Neuerung schlug die SPK eine Ausweitung des fakultativen Staatsvertragsreferendums auf alle Abkommen vor, die wichtige rechtsetzende Normen enthalten oder zum Erlass von Gesetzen verpflichten. Bisher waren nur Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt, welche eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen. Die SPK des Ständerats, welche ja seinerzeit einer Heraufsetzung der Unterschriftenzahl zugestimmt hatte, wollte auch jetzt nicht ganz auf die Erschwerung des Initiativrechts verzichten. Sie beantragte eine Verkürzung der Sammelfrist für Volksinitiativen von achtzehn auf zwölf Monate [21].
Der Bundesrat war grundsätzlich mit diesen Neuerungen einverstanden. Er unterstützte aber einen Antrag der Kommissionsminderheit, dass analog zum Referendumsrecht auch eine Volksinitiative (inkl. die neue allgemeine Volksinitiative) von acht Kantonen eingereicht werden kann. Bei der Unterschriftenzahl vertrat er ebenfalls eine etwas andere Position als die SPK: Damit das neue Instrument der allgemeinen Volksinitiative auch benutzt wird, soll es mit einer Unterschriftenzahl von bloss 70 000 attraktiver sein als die normale Volksinitiative. Parallel dazu beantragte er, die für ein Referendum erforderliche Unterschriftenzahl auf 70 000 heraufsetzen [22].
Der Ständerat beriet die Vorlage in der Herbstsession. Er stimmte der Einführung der allgemeinen Volksinitiative zu. Hingegen sprach er sich knapp gegen eine Verkürzung der Sammelfrist für Volksinitiativen auf zwölf Monate aus; die erforderliche Unterschriftenzahl wurde gemäss dem Antrag der SPK auch für die allgemeine Volksinitiative auf 100 000 festgelegt. Der Bundesrat vermochte sich mit seinem Antrag durchzusetzen, neu auch den Kantonen das Recht auf die Einreichung einer Volksinitiative zu erteilen. Erfolgreich war der Bundesrat ebenfalls mit seinem Antrag, dass bei völkerrechtlichen Verträgen, welche zwingende Rechtsreformen verlangen, die einzelnen Revisionen im Sinne einer Paketlösung dem Referendum entzogen werden können; dem fakultativen Referendum unterstellt wäre dann nur noch der Vertrag an sich. Die Möglichkeit, dass das Parlament einer allgemeinen Volksinitiative sofort einen Gegenvorschlag gegenüberstellen und gleichzeitig mit der Initiative dem Volk unterbreiten kann, wurde in dem Sinne präzisiert, dass dies nur bei vom Parlament abgelehnten Volksinitiativen möglich sein soll [23].
top
 
print
Abstimmungen und Wahlen
Gegen Jahresende beantragte der Bundesrat dem Parlament eine Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte. Er beabsichtigt dabei insbesondere, die rechtlichen Grundlagen für kantonale Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (via Internet) zu schaffen. Der Bundesrat soll ferner explizit ermächtigt werden, spezielle Informationskampagnen zur Verbesserung der Wahlchancen von Frauen und jungen Personen durchzuführen. Daneben soll die Bundeskanzlei beauftragt werden, die Unterschriftenlisten für Initiativen und Referenden im Internet bereitzustellen; allerdings nur zum Herunterladen und Ausdrucken und nicht zum direkten Unterzeichnen. Da in der neuen Bundesverfassung die Parteien rechtlich verankert sind, sollen sie in Zukunft bei den Nationalratswahlen privilegiert behandelt werden. Wenn sie sich bei der Bundeskanzlei registrieren lassen, würde für sie die Vorschrift nicht gelten, dass für die Wahlteilnahme mit einer Liste eine bestimmte Anzahl Unterschriften (100-400 je nach Kantonsgrösse) eingereicht werden muss. Diese Erleichterung würde allerdings nur registrierten Parteien gewährt, die bei den vorangegangenen nationalen Wahlen im betreffenden Kanton einen Sitz gewonnen oder einen Stimmenanteil von mindestens 3% erreicht haben. Voraussetzung für die Registrierung selbst ist, gemäss dem Entwurf des Bundesrates, die Organisation der Partei als Verein und die Vertretung mit entweder mindestens einem Sitz im Nationalrat oder je drei Sitzen in drei Kantonsparlamenten [24]. Die vom Ständerat mit der Überweisung eines Postulats seiner SPK formulierte Anregung, das bezahlte Sammeln von Unterschriften für Volksinitiativen und Referenden zu verbieten, wurde vom Bundesrat nicht in das Reformpaket aufgenommen [25].
Die SPK des Nationalrats präsentierte ihre Vorschläge zur Umsetzung der im Vorjahr gutgeheissenen parlamentarischen Initiative Stamm (cvp, LU) zur Wahrung der Lauterkeit in der Abstimmungswerbung. Sie beantragte, mit einer Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte eine vom Bundesrat ernannte Fachkommission zu schaffen, welche Beanstandungen von Stimmberechtigten überprüft und ihre Stellungnahme dazu öffentlich bekannt macht. Über eine Entscheidbefugnis, z.B. zur Verhinderung von beanstandeten Aussagen, verfügt die Kommission jedoch nicht; auf der anderen Seite ist ihre Stellungnahme auch nicht rekursfähig. Entsprechende Terminvorgaben sollen dafür sorgen, dass diese Stellungnahmen noch vor dem Abstimmungstag publiziert werden. Der Bundesrat lehnte diese von der SPK vorgeschlagene neue Instanz ab, da sie den Regeln der freien Meinungsbildung widersprechen würde. Zudem wies er auf kontraproduktive Effekte einer derartigen Kontrolle hin, welche den Urhebern unlauterer Propaganda zu zusätzlicher Publizität verhelfen könnte [26].
Bei den Nationalratswahlen ist in den kleinen Kantonen mit wenigen Mandaten infolge des hohen natürlichen Quorums die Proporzgerechtigkeit nur bedingt verwirklicht. In den zehn kleinsten Kantonen (AI, AR, GL, JU, OW, NW, SH, SZ, UR und ZG) beträgt diese ‚Sperrklausel‘ zwischen 25% und 50%. Auch wenn die Sitzverteilung im Nationalrat insgesamt relativ gut dem gesamtschweizerischen Kräfteverhältnis der Parteien entspricht, bestehen in einzelnen Regionen starke Disproportionen. Zudem fehlt in diesen kleinen Wahlkreisen oft ein politischer Wettbewerb mit echten Auswahlmöglichkeiten für die Wahlberechtigten, weil kleinere Parteien von vorneherein auf eine Beteiligung an der Wahl verzichten. Nationalrat Vollmer (sp, BE) versuchte mit einer parlamentarischen Initiative diesen Zustand zu verändern und schlug dazu die Zusammenfassung der Kantone zu Wahlkreisverbänden nach dem Vorbild des Kantons Bern vor. Auf Antrag seiner SPK, welche insbesondere vor einer dabei entstehenden Dominanz der kleinen Kantone durch die grossen und durch die Städte warnte, lehnte der Nationalrat diese Forderung ab [27].
 
Weiterführende Literatur
print
Allgemeines
Lane, Jan-Erik (Hg.), The Swiss labyrinth: institutions, outcomes and redesign, London (F. Cass) 2001 (enthält die diversen in West European politics, 2001, no 2, publizierten Aufsätze zu Aspekten des politischen Systems der Schweiz).
Rothmayr, Christine, „Towards the judicalisation of Swiss politics?“, in West European politics, 2001, no 2, S. 77-94.
top
 
print
Regierung
Klöti, Ulrich, „Consensual government in a heterogeneous polity“, in West European politics, 2001, no 2, S. 19-34.
Nietlisbach, André / Haug, Werner, „Statistische Indikatoren als Führungsinstrumente für die politische Planung: Ein Vorschlag zur Ergänzung der Legislaturplanung“, in Schweiz. Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, 2001, S. 407-38.
top
 
print
Verwaltung
Bolz, Urs / Lienhard, Andreas, „Staatsrechtliche Kernfragen der wirkungsorientierten Steuerung in den Kantonen“, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 2001, S. 1-30 (zur staatsrechtlichen Problematik von NPM-Methoden).
Brühlmeier, Daniel e.a., Politische Planung. Mittelfristige Steuerung in der wirkungsorientierten Verwaltungsführung, Bern (Haupt) 2001.
Gisler, Michael / Spahni, Dieter (Hg.), eGovernment: eine Standortbestimmung, Bern (Haupt) 2001.
Giudici, Thomas, Verwaltungskultur und Verwaltungsreformen: empirische Untersuchung aus konstruktivistischer Sicht der Organisationskultur der Bundesverwaltung der Schweiz und Schlussfolgerungen für Verwaltungsreformen basierend auf dem New Public Management, s.l. (Diss. Basel) 2001.
Knoepfel, Peter / Larrue, Corinne / Varone, Frédéric, Analyse et pilotage des politiques publiques, Genève 2001.
Uebersax, Peter, „Privatisierung der Verwaltung“, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 2001, S. 393-422.
top
 
print
Parlament
Kriesi, Hanspeter, „The Federal parliament: the limits of institutional reform“, in West European politics, 2001, no 2, S. 59-76.
top
 
print
Gerichte
Kiener, Regina, Richterliche Unabhängigkeit. Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern (Habil.) 2001.
top
 
print
Volksrechte
Auer, Andreas / Trechsel, Alexander (Hg.), Voter par Internet?: le projet de e-voting dans le canton de Genève dans une perspective socio-politique et juridique, Bâle 2001.
Burgherr, Marc, „Versammlungsdemokratie in den Gemeinden“, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 2001, S. 617-39.
Feld, Lars / Kirchgässner, Gebhard, „The political economy of direct legislation: direct democracy and local decision-making“, in Economic policy, 2001, S. 329-67.
Hoffmann-Nowotny, Urs, „Einzelinitiative und Volksmotion: Reformgedanken vor dem Hintergrund kantonaler Verfassungsrevisionen“ in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 2001, S. 449-74.
Hugenschmidt, Crispin, Einheit der Materie – überholtes Kriterium zum Schutze des Stimmrechts?: ein Vergleich zwischen der Schweiz und Kalifornien/USA, Basel (Diss. jur.) 2000.
Kölz, Alfred, „Die Zulässigkeit von Sperrfristen für kantonale Volksinitiativen“, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 2001, S. 169-87.
Papadopulos, Yannis, „How does direct democracy matter? The impact of referendum votes on politics and policy-making“, in West European politics, 2001, no 2, S. 35-58.
Schuler, Frank, Das Referendum in Graubünden: Entwicklung, Ausgestaltung, Perspektiven, Basel (thèse Genève) 2001.
Wittmann, Walter, Direkte Demokratie: Bremsklotz der Revitalisierung, Frauenfeld 2001.
top
H.H.
 
[1] Presse vom 28.9.-3.10.01.1
[2] AZ, 3.8.01; NZZ, 29.9.01.2
[3] BBl, 2002, S. 2095 ff.; Presse vom 18.1. und 21.12.01. Vgl. SPJ 2000, S. 34.3
[4] LT, 10.3.01. Vgl. SPJ 2000, S. 35.4
[5] AB NR, 2001, S. 242 ff.; Bund und TA, 31.5.01; Presse vom 6.6.01. Vgl. auch unten, Teil I, 4a (Gesellschaftsrecht).5
[6] BBl, 2002, S. 3535 ff.6
[7] BZ und TA, 6.9.01.7
[8] CdT, 1.3.01 (Beilage); Presse vom 6.3., 23.3. und 24.3.01. Vgl. SPJ 1999, S. 44.8
[9] BBl, 2001, S. 3467 ff. Der NR hatte im Vorjahr mit einem Postulat strengere Bestimmungen für die parl. Initiativen gefordert (SPJ 2000, S. 38).9
[10] BBl, 2001, S. 5408 ff.10
[11] AB NR, 2001, S. 1304 ff. und 1334 ff. Zur Neuregelung der Beziehungen zwischen Parlament und Regierung siehe auch NZZ, 29.10.01.11
[12] Sonntags Blick, 11.2., 18.2. und 6.5.01; Blick und NLZ, 12.2.01; Presse vom 13.2., 14.2., 9.5., 14.5., 17.5. und 11.8.01; TA, 16.2.01; Blick, 7.5., 8.5. und 16.5.01; NZZ, 22.5. 0112
[13] Mo 01.3662; BZ, 19.11.01. Zur Swissair siehe unten, Teil I, 6b (Trafic aérien).13
[14] AB NR, 2001, S. 1093 ff.; AB SR, 2001, S. 954 ff.; Bund, 3.7.01.14
[15] BBl, 2001, S. 4202 ff.; Presse vom 2.3.01. Formell besteht die Vorlage aus drei neuen Gesetzen (Bundesgerichtsgesetz, Strafgerichtsgesetz und Verwaltungsgerichtsgesetz), wobei das Bundesgerichtsgesetz das bisherige Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege ersetzt. Vgl. SPJ 2000, S. 39.15
[16] Anhang zur Botschaft sowie, für das Versicherungsgericht, BBl, 2001, S. 5890 ff.16
[17] AB SR, 2001, S. 904 ff.; BBl, 2001, S. 1181 ff. (Gesetzesentwurf für die Justizkommission).17
[18] BBl, 2001, S. 6049 ff.; Presse vom 13.9.01.18
[19] AB NR, 2001, III, Beilagen, S. 441 ff.; AB SR, 2001, III, Beilagen, S. 73 ff. Zur Nichtberücksichtigung des Kantons Solothurn siehe auch AB NR, 2001, S. 1110. Vgl. auch NZZ, 30.6. und 25.9.01; SGT, 4.7.01 und Bund, 20.9.01 (St. Gallen) sowie TA, 14.9.01 (TI).19
[20] Vgl. auch AZ, 27.12.00.20
[21] BBl, 2001, S. 4803 ff.; Presse vom 6.4.01. Vgl. SPJ 2000, S. 42.21
[22] BBl, 2001, S. 6080 ff.; Presse vom 6.4.01.22
[23] AB SR, 2001, S. 483 ff.23
[24] BBl, 2001, S. 6401 ff.; AZ, 19.6.01; BaZ, 1.12.01. Die rasche Einführung der elektronischen Stimmabgabe war im Vorjahr mit parlamentarischen Vorstössen verlangt worden (vgl. SPJ 2000, S. 37). Der Kanton Genf begann mit den Vorarbeiten zu Testversuchen mit dem E-Voting (LT, 23.3.01; Bund, 11.5.01; TG, 22.12.01).24
[25] AB SR, 2001, S. 503 f.25
[26] BBl, 2002, S. 389 ff. und 407 ff.; Presse vom 27.10.01. Vgl. SPJ 2000, S. 44. Siehe auch Bundeskanzlei (Hg.), Das Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen, Bern 2001 sowie TA und NZZ, 23.11.01. Ein weiteres Beispiel für falsche Behauptungen lieferten die Gegner der Militärgesetzrevision, welche in Inseraten proklamierten, die geplanten Auslandeinsätze der Armee würden 600 Mio Fr. pro Jahr (statt rund 200 Mio Fr.) kosten (vgl. TA, 14.6.01).26
[27] AB NR, 2001, S. 348 ff.27
top