Année politique Suisse 2002 : Sozialpolitik
Sozialversicherungen
Der Ständerat lehnte bei der 11. AHV-Revision eine soziale Abfederung für den Vorbezug der Altersrente ab. – Die Beratungen über die 4. IV-Revision konnten abgeschlossen werden. – Viel Wirbel löste die Ankündigung der Landesregierung aus, den Mindestzinssatz auf den BVG-Guthaben zu senken. Bei der 1. BVG-Revision entstanden grosse Differenzen zwischen den beiden Kammern. – Die 2. KVG-Teilrevision scheiterte unerwartet in der Gesamtabstimmung im Nationalrat. – Dier Volkskammer stimmte einem Gesetzesentwurf zur Einführung einer Mutterschaftsversicherung zu. – Die 3. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde an der Urne angenommen.
 
Allgemeine Fragen
Als Ruth Dreifuss am 4. Dezember von der vereinigten Bundesversammlung offiziell aus ihrem Amt als Bundesrätin verabschiedet wurde, attestierten ihr die meisten Medien, sie könne im Grossen und Ganzen befriedigt auf ihr fast zehnjähriges Wirken als Sozialministerin zurückblicken. Mit ihrer beharrlichen Art des Politisierens sei es ihr gelungen, das Leistungsniveau des Sozialstaates im Wesentlichen zu erhalten. Angesichts der Fundamentalkritik, welcher das System des sozialen Ausgleichs während ihrer Amtszeit ausgesetzt war, sei dies keine Selbstverständlichkeit, sondern eine beachtliche Leistung [1].
Das Parlament genehmigte einstimmig den aktualisierten Anhang zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG), mit welchem die einzelnen Sozialversicherungsgesetze dem neuen Regelwerk angepasst werden. Das ATSG fasst zahlreiche Bestimmungen, die bisher in den einzelnen Gesetzen enthalten waren, zusammen und führt so zu einer formalen Koordination und einer Harmonisierung der Begriffe. Das ursprüngliche Ziel einer Vereinheitlichung der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung wurde allerdings nur hinsichtlich der Verfahren verwirklicht. Ausgenommen ist zudem die massgeblich vom Privatrecht beeinflusste berufliche Vorsorge. Mit einer Parlamentsverordnung wurden zusätzlich die Anpassungen an das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU vorgenommen, das auf den 1. Juni des Berichtsjahrs rechtsgültig wurde. Das ATSG tritt auf den 1.1.2003 in Kraft [2].
Mit einem Postulat ersuchte Ständerätin Beerli (fdp, BE) den Bundesrat um eine Nachführung der Ergebnisse von IDA-FiSo-1 bis 2025, die letztmals in der Botschaft zur 11. AHV-Revision bis 2015 aufdatiert worden waren. Als die kleine Kammer das Postulat in der Sommersession behandelte, lag der gewünschte Bericht bereits vor. Beerli war von dessen Inhalt allerdings nicht befriedigt. Sie unterstellte dem Bundesrat, Schönfärberei zu betreiben, da er die gleichen Annahmen treffe wie bereits im Jahr 2000. Angesichts der anstehenden Revisionsarbeiten im Bereich der sozialen Sicherheit, der Lage der öffentlichen Haushalte und der Schuldenbremse hätte der Bundesrat Prioritäten setzen müssen. Bundesrätin Dreifuss wehrte sich gegen diesen Vorwurf. In ihren Botschaften zur Revision der wichtigsten Sozialwerke habe die Landesregierung durchaus Prioritäten gesetzt; sie sei aber nicht bereit, grundlegende Änderungen an den Strukturen der Sozialversicherungen vorzunehmen. Die FDP-Fraktion des Nationalrates nahm diesen Bericht zum Anlass einer Interpellation. Sie erklärte sich von der Darstellung durch den Bundesrat ebenfalls als nicht befriedigt und gab ihrer Hoffnung Ausdruck, in den laufenden Revisionen werde der Zweitrat jeweils Gegensteuer geben, um bedeutende Mehrwertsteuererhöhungen zu vermeiden [3].
Der Nationalrat überwies ein Postulat Rossini (sp, VS), mit dem der Bundesrat beauftragt wird, einmal pro Legislaturperiode einen „Sozialbericht“ zu erstellen. Dieser soll die im Bereich der Sozialversicherungen anvisierten politischen Ziele darlegen, die Gesamtheit der Sozialindikatoren umfassen und damit dem Management, der Evaluation und der Planung der Sozialpolitik dienen [4].
Im Vorjahr hatte der Nationalrat eine Motion seiner SGK verabschiedet, die vom Bundesrat verlangte, die Mittel zur Erhebung der für die künftige Führung und Ausrichtung der Sozialversicherungen unerlässlichen statistischen Daten bereit zu stellen. Der Ständerat schloss sich der Stossrichtung der Motion vollumfänglich an. Da es sich hier aber um einen Bereich handelt, der in die administrative Kompetenz des Bundesrates fällt, kleidete er den Vorstoss in die Form einer Empfehlung [5].
Die Globalisierung, der gesellschaftliche Wandel und die demografische Entwicklung stellen den Sozialstaat vor grundlegende Herausforderungen. Diese Feststellung nahmen die sechs grossen Schweizer Hilfswerke und sozialen Organisationen (Caritas, HEKS, Pro Juventute, Pro Senectute und SAH) zum Anlass, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Sozialpolitik mit Sitz in Bern zu gründen. Das neue Gremium will sich für eine zukunftsgerichtete Sozialpolitik einsetzen. Sie soll die sechs Trägerorganisationen in der sozialpolitischen Grundlagenarbeit unterstützen, gemeinsame Stellungnahmen zu sozialpolitischen Fragen und Vernehmlassungen erarbeiten, die Lobbyarbeit koordinieren sowie Sensibilisierungs- und Öffentlichkeitsarbeit leisten [6].
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Kostenentwicklung
Die neuesten verfügbaren Zahlen zur Soziallast- und Sozialleistungsquote (26,0 resp. 20,1% des BIP) zeigten, dass die beiden Quoten 2000 erneut zurückgingen. Die Soziallastquote reduzierte sich um 0,3 und die Sozialleistungsquote um 0,5 Prozentpunkte. Der gleichzeitige Rückgang beider Quoten war vor 1998 erst dreimal vorgekommen (1970, 1981 und 1986), wobei sich das Phänomen im folgenden Jahr jeweils nicht wiederholte. Seit 1998 sanken die Quoten hingegen in drei aufeinanderfolgenden Jahren [7].
Die Börsenkrise wirkte sich vor allem bei der beruflichen Vorsorge aus, verursachte aber auch den drei Sozialwerken AHV, IV und EO im Berichtsjahr einen Anlageverlust in der Höhe von 1016 Mio Fr. Das Vermögen sank um fast 11% auf noch 18,831 Mia Fr. Ohne diese buchhalterischen Verluste hätten AHV und EO die Jahresrechnung positiv abgeschlossen. Bei der AHV stand ein Aufwand von 29 095 Mio Fr. Einnahmen von 29 685 Mio Fr. gegenüber. Der Aufwand war demnach zu 102% durch die Einnahmen gedeckt. Da das Anlageergebnis für die Jahresrechnung aber berücksichtigt werden muss, schloss die AHV unter dem Strich mit einem Jahresverlust von 191 Mio Fr. Im Vorjahr hatte noch ein Plus von 538 Mio Fr. resultiert. Die EO erzielte bei einem Aufwand von 692 Mio Fr. Einnahmen von 787 Mio Fr. Ihr Defizit betrug anlagebedingt 30 Mio Fr. Auch ohne Kursverluste wäre die IV defizitär geblieben. Sie wendete 9964 Mio Fr. auf, nahm aber nur 8775 Mio Fr. ein. Die Deckung war demnach nur zu 88% gegeben. Es resultierte ein Verlust von 1189 Mio Fr., der um fast 180 Mio Fr. höher war als 2001. Der Vermögensbestand der AHV war wie immer seit 1979 zu tief. Das Kapital entsprach rund 79% einer Jahresausgabe anstatt der vom Gesetz geforderten Deckung von 100%. Das Vermögen war Ende 2002 zu rund 20% in Schweizer und ausländischen Aktien angelegt und zu 6,1% in Fremdwährungsobligationen [8].
Mit einem überwiesenen Postulat ersuchte Nationalrätin Leutenegger Oberholzer (sp, BL) den Bundesrat, einen Bericht zur ökonomischen Effizienz des BVG (Kapitaldeckungsverfahren) im Vergleich zur AHV (Umlageverfahren) ausarbeiten zu lassen. Der Bericht soll insbesondere die langfristigen Folgen der Entwicklung der Finanzmärkte und die Auswirkungen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beleuchten [9].
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Eine im Auftrag des EFD in den Monaten April und Mai durchgeführte Umfrage bei 1500 Wahlberechtigten ergab, dass 73% der Befragten, die heute noch keine AHV beziehen, daran glauben, einst auf eine AHV-Rente zählen zu können. Mit 79% war die Zuversicht in die eigene Rente in der Westschweiz sogar noch höher. Zwischen 2001 und dem Berichtsjahr stieg das Vertrauen gesamtschweizerisch um vier, in der Romandie sogar um 12 Prozentpunkte. Diese Verbesserung erscheint noch eindrücklicher angesichts der Tatsache, dass gleichzeitig auch das Bewusstsein der Bevölkerung bezüglich der demografischen Entwicklung zugenommen hat: 78% (gegenüber 68% im Vorjahr) der befragten Personen waren sich darüber im Klaren, dass die beruflich aktive Bevölkerung im Verhältnis zu den Rentenbezügern in den nächsten Jahrzehnten kleiner wird [10].
Angesichts der Turbulenzen in der 2. Säule der Altersvorsorge (siehe unten) verlangte die Delegiertenversammlung des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) eine substanzielle Stärkung der AHV. Vier Jahre zuvor hatte der SGB die Politisierung der Löhne mit dem Slogan „Kein Lohn unter 3000 Franken“ lanciert. Nun möchte er die Rentendiskussion mit der Forderung „Keine Rente unter 3000 Fr.“ neu beleben. Der SGB stellte sich zwar gegen den von einzelnen Gewerkschaften geforderten Ausstieg aus dem Drei-Säulen-Modell zugunsten eines Vollausbaus der AHV, sprach sich aber für eine Umgestaltung in Richtung einer existenzsichernden staatlichen Altersvorsorge aus. In diesem Sinn unterstützte er das Begehren des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes (SEV) nach einer 13. AHV-Rente, wie sie beispielsweise Österreich bereits kennt. Finanziert werden soll dieser Ausbau vorerst durch die Zuweisung des überschüssigen Nationalbank-Goldes an den AHV-Fonds, in einem späteren Zeitpunkt allenfalls durch eine Anhebung der Beiträge oder der Mehrwertsteuer [11].
Die FDP will mit finanziellen Anreizen die Arbeit nach dem Rentenalter fördern. Die Forderung nach einer flexiblen Öffnung des AHV-Alters nach oben war unter dem Titel „Die 4. Säule“ zentraler Punkt eines neuen Wirtschaftsprogramms der Partei. Konkret regte die FDP an, arbeitende Rentner sollten von Steuervergünstigungen profitieren und keine AHV- und ALV-Beiträge mehr bezahlen. Mit der Flexibilisierung nach oben rückte die Partei von ihrer Forderung nach einer generellen Erhöhung des Rentenalters auf 67 oder 68 Jahre ab. Arbeitgeberverband, Economiesuisse und die wirtschaftsnahe Denkfabrik „Avenir Suisse“ unterstützten diese Forderung [12].
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11. AHV-Revision
Anders als im Vorjahr in der grossen Kammer war im Ständerat in der Wintersession Eintreten auf die 11. AHV-Revision unbestritten. In der Detailberatung ergab sich eine erste Diskussion beim Beitragssatz der Selbständigerwerbenden. Dettling (fdp, SZ) verlangte, dem Nationalrat zu folgen und den Satz bei 7,8% zu belassen. Bundesrätin Dreifuss warb erneut für eine Anhebung auf 8,1%. Sie fand, eine derartige Schonung der Unternehmer sei unverständlich angesichts der grossen Opfer, welche diese Revision von den Frauen verlangt (erneute Erhöhung des Rentenalters, Abstriche bei der Witwenrente). Mit 25 zu 12 Stimmen beschloss der Rat einen Beitragssatz von 7,9%. Keine Abweichungen zum Nationalrat gab es bei der Heraufsetzung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre, bei der Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Personen im Rentenalter und bei der Verlangsamung der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung (Mischindex) von zwei auf drei Jahre, sofern die Teuerung 4% nicht übersteigt.
In zwei Punkten schuf der Ständerat gewichtige Differenzen zum Nationalrat. Für die Hinterbliebenen präsentierte die Kommission ein neues Modell. Die Witwen- und Witwerrente soll von 80 auf 60% der Altersrente herabgesetzt, die Waisenrente dafür von 40 auf 60% angehoben werden. Grundsätzlich erhalten nur noch Verwitwete mit Kindern eine Rente, wobei Personen mit Betreuungsgutschriften den Verwitweten gleichgestellt sind. Mit dem ständerätlichen Modell würden Verwitwete mit einem Kind gleich fahren wie nach der Version des Nationalrates, im Fall von mehreren Kindern wären sie bis zum Wegfall der Waisenrente besser gestellt, danach allerdings schlechter. Da im Zeitpunkt der Verwitwung, die im Durchschnitt im Alter von 53 Jahren eintritt, die Betreuungsperiode meistens schon ihrem Ende entgegen geht oder abgeschlossen ist, würden unter dem Strich Einsparungen von 250 Mio Fr. erzielt. Die neue Lösung stiess bei den CVP-Vertretern auf Ablehnung. Sie bemängelten, diese Regelung führe dazu, dass die betroffenen Frauen kurz vor dem Pensionsalter wieder ins Erwerbsleben einsteigen müssen, was an den Realitäten des Arbeitsmarkts vorbeiziele, weshalb sie beantragten, den Beschlüssen des Nationalrates zu folgen. Die Befürworter des neuen Modells konterten, die meisten Frauen mit schon älteren Kindern seien heute mindestens teilzeitlich erwerbstätig, weshalb man hier dem bereits eingetretenen gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen dürfe. Der Antrag der Kommission setzte sich mit 28 zu 15 Stimmen durch.
Einen von einem der ursprünglich deklarierten Ziele der 11. AHV-Revision (Erleichterung der Frühpensionierung) abweichenden Entscheid traf die kleine Kammer beim Vorbezug der Altersrente. Gegen den Vorschlag der Mehrheit der Kommission, die dem Nationalrat folgen und die durch die Heraufsetzung des Rentenalters der Frauen eingesparten 400 Mio Fr. für die soziale Abfederung der Frühpensionierung einsetzen wollte, sprach sie sich mit 26 zu 12 Stimmen für den Vorschlag einer Minderheit Forster (fdp, SG) aus, den Vorbezug der Altersrente ab dem 62. Altersjahr bzw. der halben Rente ab dem 59. Altersjahr zwar zu ermöglichen, aber in jedem Fall nur mit versicherungstechnischer Kürzung. Als Argument wurde angeführt, die sozialpolitische Abfederung gemäss Beschluss des Nationalrates sei für den Einzelnen gering, für den Versicherungshaushalt aber sehr teuer. Zudem würden damit falsche Anreize für Frühpensionierungen gesetzt. Sonderlösungen für gewisse Branchen, in denen Personen mit tiefen Einkommen und häufig harten körperlichen Tätigkeiten beschäftigt sind, sollen von den Sozialpartnern vereinbart werden. Ein weiterer Minderheitsvorschlag David (cvp, SG), mit dem Ertrag aus 0,12% Mehrwertsteuerprozenten einen Fonds für kollektive und individuelle Überbrückungshilfen zu Gunsten wirtschaftlich schwacher Personen über 62 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz zu schaffen, blieb chancenlos. Dem Vorschlag wurde vorgeworfen, die Rentenbezüger im Ausland zu benachteiligen und mit allzu vielen Unsicherheiten behaftet zu sein, da die Erträge der Mehrwertsteuer stark von der konjunkturellen Entwicklung abhängig sind und von Jahr zu Jahr schwanken [13].
Im Vorjahr hatte der Nationalrat der vom Bundesrat für die finanzielle Konsolidierung von AHV und IV beantragten Erhöhung der Mehrwertsteuersätze (für die IV 1% ab 2005, für die AHV voraussichtlich 0,5% 2009 und 1% 2013) in einem gemeinsamen Beschluss zugestimmt. Bei der Behandlung der 4. IV-Revision setzte sich ein Antrag Schmid (cvp, AI) durch, die IV- und die AHV-Finanzierung zu trennen und Volk und Ständen je einen separaten Beschluss zu diesen beiden Versicherungen zu unterbreiten. Der Mehrwertsteuererhöhung zugunsten der IV stimmte die kleine Kammer in der Wintersession zu. Dieser Beschluss soll dem Volk 2004 vorgelegt werden, die Zuschläge für die AHV hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der tatsächliche Mehrbedarf klarer ausgewiesen ist. Eine Minderheit hätte dem Volk lieber eine Gesamtrechnung präsentiert. Im Gegensatz zum Nationalrat befürwortete die kleine Kammer, der Bundeskasse ihren Anteil am bereits beschlossenen Demografieprozent und an den künftigen MWSt-Prozenten grundsätzlich zu belassen. Dieser Anteil dient dem Bund zur Finanzierung seines Beitrags an die beiden Sozialwerke. Beide Kammern genehmigten den Kapitaltransfer von 1,5 Mia Fr. aus der EO zugunsten der IV, verzichteten aber darauf, dafür einen genauen Zeitpunkt vorzusehen, sondern delegierten die diesbezügliche Kompetenz an den Bundesrat [14].
 
Invalidenversicherung
Bei der Behandlung der 4. IV-Revision diskutierte der Ständerat vor allem über die Ausgestaltung der Assistenzentschädigung. Ständerätin Langenberger (fdp, VD) brachte ein neues Modell ein, das von vielen Behindertenorganisationen schon länger propagiert wird und nun auch die Unterstützung der Kantone fand. Dieser Vorschlag sah vor, die Existenzsicherung von Behinderten, die selbstbestimmt leben möchten, nicht über eine Verdoppelung der Hilflosenentschädigung resp. der Pflegebeiträge für Minderjährige und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) bis zum Gesamtbetrag von jährlich 90 000 Fr. vorzunehmen, wie dies der Nationalrat beschlossen hatte, sondern die Hilflosenentschädigung auf dem heutigen Stand von 200 bis 800 Fr. pro Monat zu belassen, daneben aber den Anspruch auf ein individuelles Hilflosenbudget einzuführen, das je nach Bedarf an Pflege und Betreuung bis zu 8000 Fr. pro Monat betragen und selbständig verwaltet werden sollte. Langenberger begründete ihren Minderheitsantrag mit der noch grösseren Autonomie der Behinderten als in der Version des Nationalrates und damit, dass beim Modell des Nationalrates jene Behinderte benachteiligt würden, die trotz einer schweren Behinderung erwerbstätig sind.
Obgleich sich im Plenum alle überzeugt zeigten, dass der Vorschlag Langenberger das Modell der Zukunft sei, unterlag ihr Antrag nach längerer Debatte mit 21 zu 16 Stimmen. Die Mehrheit befand, die Sache sei noch nicht ausgereift. Da es für den Systemwechsel an verlässlichen statistischen Grundlagen fehle, seien dessen finanziellen Konsequenzen unkalkulierbar. Zudem, wurde gewarnt, mit dem Systemwechsel drohe eine Pflicht zum Export der Leistungen in die EU-Staaten; aus diesem Grund hatte der Rat bereits zu Beginn der Debatte den Begriff „Assistenzentschädigung“ wieder in „Hilflosenentschädigung“ umbenannt. Auch Bundesrätin Dreifuss sah im Minderheitsantrag mehr offene als gelöste Probleme. Eine Brücke zwischen den beiden Positionen schlug schliesslich Ständerat Pfisterer (fdp, AG). Er beantragte, den Bundesrat zu verpflichten, unverzüglich einen oder mehrere Pilotversuche mit dem neuen System zu veranlassen. Sein Antrag wurde ohne Gegenstimme angenommen. Pilotversuche sind auf Vorschlag des Bundesrates auch im Bereich der Erwerbstätigkeit vorgesehen; sie sollen zeigen, wie die Arbeitgeber dazu motiviert werden können, Personen mit Behinderungen anzustellen.
In den weiteren Punkten folgte der Ständerat weitgehend der Linie des Nationalrates. Er unterstützte die Einführung einer Dreiviertelsrente, die dank einer besseren Abstufung gewisse Einspareffekte bringen soll, sowie die bereits im ersten Anlauf zu dieser Revision unbestrittene Aufhebung der Zusatzrente für Ehepartner. Bei der Verbesserung der Aufsicht über die ärztlichen Dienste, welche eine Vereinheitlichung der Anspruchberechtigung und damit ebenfalls Minderkosten anstrebt, nahm er allerdings gewisse Retouchen im Sinn einer stärkeren Steuerung vor. Nichts wissen wollte er von einem Zweckartikel im Gesetz, der deutlich machen soll, dass die Leistungen der IV zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Personen mit Behinderungen beizutragen haben. Zur finanziellen Konsolidierung siehe oben (AHV) [15].
In der Differenzbereinigung beharrte der Nationalrat auf der Beibehaltung des Zweckartikels. Festhalten wollte eine Kommissionsmehrheit auch an der Bestimmung, dass die Geschäftsprüfung der IV-Stellen in der Hand des BSV bleibt; der Ständerat hatte beschlossen, dafür aussenstehende Revisoren zu bestimmen. Mit 82 zu 57 Stimmen setzte sich aber ein Antrag Widrig (cvp, SG) durch, hier dem Ständerat zu folgen. Nach Anhören eines externen Experten war auch die vorberatende Kommission zur Ansicht gelangt, dass der Begriff „Assistenzentschädigung“ zu Problemen mit der EU führen könnte, weshalb sie dem Plenum erfolgreich Rückkehr zum sprachlich allerdings nicht gerade als glücklich erachteten Begriff der „Hilflosenentschädigung“ beantragte. Da auch der Nationalrat der Ansicht war, das Modell Langenberger sei längerfristig der richtige Weg, stimmte er den Pilotversuchen gemäss Antrag Pfisterer oppositionslos zu [16].
Im Nachgang an die Beratung der 4. IV-Revision überwies der Ständerat eine Motion seiner SGK, die den Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine neue Revisionsvorlage zu unterbreiten, wenn bis Ende 2006 die umgesetzten Massnahmen der Revision das Wachstum der Invalidierungsquote nicht gebremst haben [17].
 
Ergänzungsleistungen
Mit 115 zu 65 Stimmen gab der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative Egerszegi (fdp, AG) für eine definitive Verankerung der Ergänzungsleistungen (EL) in der Verfassung Folge. Egerszegi argumentierte, die EL, die in der Verfassung lediglich in den Übergangsbestimmungen als vorübergehende Massnahme erwähnt sind, bis die AHV existenzsichernd ist, seien längst zu einem Dauerprovisorium geworden. Eine definitive Verankerung in der Verfassung würde ihnen den Wert geben, der ihnen als einem sehr wichtigen Instrument der Sozialpolitik zukommt. Dieser Ansicht widersprach Rechsteiner (sp, BS). Er plädierte für eine gezielte Stärkung von AHV und 2. Säule, wodurch die EL wirklich nur noch in Ausnahmefällen zum Tragen kämen. Ein echtes Versicherungssystem sei Bedarfsleistungen in jedem Fall vorzuziehen [18].
Mit Einverständnis des Urhebers wurde eine Motion Tschäppät (sp, BE) in Postulatsform angenommen. Er beantragte, die Pauschale für die Krankenkassenprämie sei durch einen vom Bundesrat jährlich festzulegenden Betrag für die Kostenbeteiligung nach KVG aufzustocken. Tschäppät möchte verhindern, dass besonders die älteren Rentnerinnen und Rentner wegen der damit verbundenen bürokratischen Hürden auf die Rückforderung der Kostenbeteiligung verzichten und diese Beträge beim Existenzbedarf einsparen [19].
 
Erwerbsersatzordnung
Mit einer Motion wollte Nationalrat Engelberger (fdp, NW) erreichen, dass die Entschädigung für Rekruten in der „Armee XXI“ von heute 41 Fr. auf 51 Fr. pro Tag angehoben wird. Er begründete dies mit den Einsparungen, welche die neue Truppenorganisation zeitigen wird. Unter Verweis auf die Kosten anderer Vorlagen im Bereich der EO (Mutterschaftsversicherung, Transfer von 1,5 Mia Fr. aus der EO in die IV) beantragte der Bundesrat erfolgreich Umwandlung in ein Postulat. Vor diesem Hintergrund hatte eine Motion der SVP-Fraktion auf Halbierung der EO-Beitragssätze keine Chance und wurde mit 92 zu 20 Stimmen deutlich verworfen [20].
Für die Mutterschaftsversicherung, die aus Geldern der EO finanziert werden soll, siehe unten.
 
Berufliche Vorsorge
Mit der in Expertenkreisen nicht ganz unerwarteten, aber – da weder mit der Eidg. BVG-Kommission noch mit den Sozialpartnern abgesprochen – doch als überstürzt empfundenen Ankündigung, wegen der anhaltend schlechten Börsenlage den Mindestzinssatz auf den BVG-Guthaben noch im laufenden Jahr von 4% auf voraussichtlich 3% senken zu wollen, entfachte der Bundesrat am 3. Juli einen Sturm der Entrüstung. Die Empörung wurde noch heftiger als bekannt wurde, dass der Entscheid nach einer direkten Intervention der Rentenanstalt bei den Bundesräten Villiger und Metzler erfolgt war, während das für die autonomen Pensionskassen zuständige EDI dafür plädiert hatte, einen allfälligen Entscheid erst vorzunehmen, wenn die vom BSV in Erhebung begriffenen Zahlen und Daten über die Vermögens-, Ertrags- und Reservenlage aller Pensionskassen und Sammelstiftungen bekannt und die Experten der Eidg. BVG-Kommission konsultiert seien. Im Parlament verlangten die SGK beider Kammern und die WAK des Nationalrates vom Bundesrat die Bereitstellung der für einen Entscheid unerlässlichen Grundlagen sowie die Konsultation der BVG-Kommission und des Parlaments. Die Fraktionen der SP und der GP forderten die umgehende Einberufung einer Sondersession. Ende August fand auf dem Bundesplatz in Bern eine von den Gewerkschaften organisierte Kundgebung statt, an der über 12 000 Teilnehmende gegen den „Rentenklau“ protestierten. Der Vorwurf des Rentenraubs wurde dadurch bestärkt, dass sich die grossen Sammelstiftungen (insbesondere die Allfinanzfirmen) beharrlich weigerten offen zu legen, wohin die grossen Börsengewinne der späten 80er und der ersten Hälfte der 90-er Jahre geflossen sind oder die Informationen nur tröpfchenweise lieferten. Zudem wurde kritisiert, dass es der Bundesrat in all den Boomjahren nie für nötig erachtet habe, den Mindestzinssatz zu erhöhen, dass er nun aber, nach zwei mageren Börsenjahren schon bereit sei, rasch und massiv zugunsten der Privatversicherer einzugreifen [21].
Im Ständerat, der als erster im Rahmen der ordentlichen Herbstsession die verlangte BVG-Sondersession abhielt, erklärte SGK-Präsident Frick (cvp, SZ), es gehe nun darum, Klarheit zu schaffen und das erschütterte Vertrauen in die 2. Säule wieder herzustellen. Die Antworten des Bundesrates auf vier parlamentarische Vorstösse (darunter drei aus der SGK) wurden als teilweise befriedigend erachtet. Kritisiert wurde aber, dass der Bundesrat mit seinem Vorgehen eine tiefe Vertrauenskrise ausgelöst und seine Oberaufsicht zu wenig wahrgenommen habe. Mehrheitlich Einigkeit herrschte im Rat darüber, dass es keine Alternative zu der vom Bundesrat vorgeschlagenen Zinssatzsenkung gebe, da die Pensionskassen nicht längerfristig mehr Zinsen ausschütten könnten, als auf dem Markt zu erzielen seien. Einzig die beiden SP-Abgeordneten Brunner (GE) und Studer (NE) setzen sich für die Beibehaltung des bisherigen Mindestzinses ein. Die kleine Kammer überwies eine Empfehlung betreffend der Festlegung des Mindestzinses sowie ein Postulat zur Finanzmarktaufsicht [22].
Der Nationalrat, der die Sondersession ebenfalls in die reguläre Herbstsession einbaute, ging mit der Regierung strenger ins Gericht als die kleine Kammer. Während rund sechs Stunden wurde über das überstürzte Handeln des Bundesrates, die Grundlagen dafür und die daraus zu ziehenden Konsequenzen diskutiert. Kritisiert wurden insbesondere die diffusen Zuständigkeiten zwischen dem im EJPD angesiedelten Bundesamt für Privatversicherungen (BPV), das wegen seiner Aufsicht über die Lebensversicherer, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind, besonders in die Schusslinie geriet, und dem BSV im EDI, dem attestiert wurde, seine Aufsicht im Bereich der Sammelstiftungen insgesamt korrekt ausgeübt zu haben. Angesichts der andauernden Börsenbaisse wurde die Senkung des BVG-Mindestzinssatzes von der bürgerlichen Ratsmehrheit begrüsst. Die SP und die Grünen wollten sich einer Senkung zumindest so lange widersetzen, als nicht alle bei den Lebensversichern vorhandenen Vermögenswerte der Kollektivversicherten detailliert offen gelegt sind und klar ist, wohin die 18 Mia Fr. Gewinne geflossen sind, welche die Privatversicherer nach eigenen Angaben in den 90-er Jahren ausgeschüttet haben. In den 40 Vorstössen, die der Rat behandelte, wurden ein geregeltes Verfahren für die Festlegung des Mindestzinssatzes, die Verselbständigung der Sammelstiftungen innerhalb der Versicherungsgesellschaften, Verbesserungen bei der Aufsicht und der Oberaufsicht und vor allem vorbehaltlose Transparenz über Reserven, Renditen und Verwaltungskosten der Lebensversicherer verlangt. Der Ständerat wurde aufgefordert, die vom Nationalrat im Rahmen der 1. BVG-Revision bereits beschlossenen neuen Transparenzbestimmungen aus der Vorlage zu lösen, damit sie vorzeitig in Kraft gesetzt werden können. Diesem Ansinnen widersetzte sich allerdings die Kommission des Ständerates, die lieber auf einen raschen Abschluss der 1. BVG-Revision setzen wollte. In der Wintersession nahm der Ständerat vier der in der Sondersession verabschiedete Motionen der SGK ebenfalls an und überwies zudem ein Postulat seiner SGK für die Gleichbehandlung von Teilliquidation und Freizügigkeit [23].
Ende Oktober gab der Bundesrat seinen definitiven Entscheid bezüglich des Mindestzinssatzes bekannt. Angesichts der unsicheren Zinsentwicklung und der Lage auf den Anlagemärkten wurde der Mindestzinssatz auf den 1. Januar 2003 auf 3,25% gesenkt und gleichzeitig flexibilisiert. Der Bundesrat beschloss einen Mechanismus, der mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung und Anpassung erlaubt, wobei die Rendite der Bundesobligationen, die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen und die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen zu berücksichtigen sind. Ausdrücklich festgehalten wurde ferner, dass der Bundesrat jeweils auch die BVG-Kommission anhört. Die erste Überprüfung wird 2003 vorgenommen [24].
Mit einer als Postulat überwiesenen Motion ersuchte Nationalrat Wandfluh (svp, BE) den Bundesrat, eine der Säule 3a analoge Sparmöglichkeit für die Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung zu schaffen. Der Ständerat nahm ein Postulat Saudan (fdp, GE) an, das auf die Risiken aufmerksam machte, welche die vorgesehene Unterstellung der Pensionskassen unter die Stempelsteuer nach sich ziehen könnte [25].
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Erste BVG-Revision
Nach intensiven und sorgfältigen Vorarbeiten, welche die zuständige Kommission (SGK) und vor allem deren Subkommission unter der Führung von Nationalrätin Egerszegi (fdp, AG) in Zusammenarbeit mit der Verwaltung geleistet hatte, befasste sich der Nationalrat in der Sondersession im April an zwei Sitzungstagen mit der 1. BVG-Revision. Während sich der Bundesrat aufgrund der Resultate der Vernehmlassung im wesentlichen auf eine Systemkonsolidierung und die Anpassung an die veränderten demografischen Gegebenheiten beschränkt hatte, fügte der Nationalrat wesentliche weitergehende Elemente ein. Ausgehend von der Feststellung, dass heute Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug (beide 24 720 Fr) rund ein Drittel aller Erwerbstätigen (Personen mit geringen Einkommen, Teilzeitarbeitende) von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausschliesst, schlug die Kommission eine Absenkung der Eintrittsschwelle auf 12 360 Fr. vor, verbunden mit einem lohnprozentualen Koordinationsabzug. Egerzegi argumentierte, man könne nicht einerseits in der AHV die Witwenrenten kürzen, ohne den arbeitenden Frauen im Gegenzug die Möglichkeit zu geben, sich eine zweite Säule aufzubauen. Sie verwies auch auf einen Bericht der OECD, der das Schweizer Drei-Säulen-Modell zwar gelobt, aber auch feststellt hatte, dass im Bereich der kleinen und mittleren Einkommen und bei den Teilzeitarbeitenden – zumeist Frauen – ein Engpass besteht. Eine von Gewerbeverbandsdirektor Triponez (fdp, BE) angeführte Minderheit, die vor allem die Unterstützung der SVP fand, wollte überhaupt keine Öffnung, da diese die Wirtschaft, insbesondere die KMU, in unzulässigem Ausmass belaste, scheiterte aber deutlich, ebenso wie eine Minderheit aus der SP-Fraktion, die eine Senkung der Eintrittsschwelle auf 6180 Fr. verlangte. Gegen die Kommissionsmehrheit setzte sich schliesslich mit 90 zu 81 Stimmen ein Antrag Suter (fdp, BE) durch, die Eintrittsschwelle auf 18 540 Fr. zu senken, ebenfalls kombiniert mit einem lohnprozentualen Koordinationsabzug sowie mit dem Einbezug der bei mehreren Arbeitgebern erzielten Einkommen. Suter begründete seinen Antrag damit, Personen mit Einkommen von wenig mehr als 1000 Fr. pro Monat hätten während ihrer Erwerbstätigkeit kein Interesse an Pensionskassenabzügen; zudem würde ihr Einbezug dazu führen, dass ihr Ersatzeinkommen zusammen mit der AHV höher ausfallen könnte als ihr letztes versichertes Gehalt. Mit der Lösung Suter würden Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit zusätzlichen 600 Mio Fr. belastet; der Antrag der Mehrheit hätte sie 865 Mio Fr. gekostet.
Infolge dieser Beschlüsse waren die Differenzen über die Höhe des Umwandlungssatzes, einer der ursprünglichen Hauptstreitpunkte, praktisch ausgeräumt. Weil der Koordinationsabzug generell gesenkt und flexibel ausgestaltet werden soll, müssen die Renten aufgrund der höheren Lebenserwartung weniger stark gesenkt werden. Der Rat beschloss einen Umwandlungssatz von heute 7,2 auf 6,8%. Widrig (cvp, SG) beantragte vorerst, dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates zu folgen und den Satz auf 6,65% zu senken, zog seinen Antrag aber im Lauf der Diskussionen zurück. Durchsetzen konnte sich hingegen ein vom rechtsbürgerlichen Lager unterstützter Minderheitsantrag Meyer (cvp, FR), die Absenkung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen. Die Kommission hatte sich für 15 Jahre ausgesprochen, Rechsteiner (sp, BS) sogar für 20 Jahre plädiert, da seiner Auffassung nach die Längerlebigkeitsreserven der Pensionskassen und Sammelstiftungen zu einem für die Übergangsgeneration sozialverträglicheren Tempo reichen würden. Im Namen des Bundesrates setzte sich Bundesrätin Dreifuss ebenfalls für zehn Jahre ein, damit möglichst rasch wieder für alle Versicherten der gleiche Umwandlungssatz gilt. Durch die Senkung des Koordinationsabzugs konnte auf höhere Altersgutschriften als Ausgleich für die Rentenkürzungen verzichtet werden, womit eine Verteuerung der Arbeit der älteren Erwerbstätigen abgewendet wurde.
Viel zu reden gab die mangelnde Transparenz, die vor allem bei den Gewinnen herrscht, welche die Sammelstiftungen (Banken und Versicherungen), bei denen rund die Hälfte aller Erwerbstätigen versichert sind, in den Jahren des Börsenbooms erzielt haben. Egerszegi (fdp, AG) wies darauf hin, dass die Kommission auf Fragen nach den Verwaltungskosten, nach der Berechnung von Überschussbeteiligungen und der Rendite der angelegten Gelder keine befriedigende Auskunft erhalten habe, auch nicht vom BPV, welche seine Pflichten in diesem Bereich vernachlässigt habe. Aus diesen Gründen fügte der Nationalrat Bestimmungen in die Vorlage ein, welche die Sammelstiftungen in Zukunft zu mehr Trasparenz verpflichten. Auch gegen Missbräuche bei den Einkäufen in Pensionskassen ging der Rat vor. Um zu verhindern, dass Topmanager steuerprivilegierte Pensionszahlungen in Millionenhöhe erhalten, wurde die Obergrenze für BVG-versicherbare Einkommen auf 741 600 Fr. festgelegt. Der Bundesrat hatte eine Obergrenze von 370 000 Fr. vorgeschlagen, fand damit aber nur die Unterstützung der SP und der Grünen. Die 1. BVG-Revision wurde in der Gesamtabstimmung mit 129 zu 11 Stimmen gutgeheissen [26].
In der Wintersession verwarf der Ständerat im Eilzugstempo – die gesamte Beratung der sehr komplexen Vorlage dauerte nur gerade zwei Stunden – die Beschlüsse des Nationalrates grösstenteils. Bei der Eintrittsschwelle und dem versicherten Lohn entschied er mit 30 zu 8 Stimmen, beim geltenden Recht zu bleiben. Vergeblich appellierte Bundesrätin Dreifuss an die kleine Kammer, der Lösung des Nationalrates, die sie als „genial“ bezeichnete, zu folgen. Somit blieb die berufliche Vorsorge den kleinen Einkommen bis 25 320 Fr. (Stand 2003) vorerst verschlossen. Hauptargument war, die Öffnung bringe den kleineren Einkommen kaum etwas, belaste die Wirtschaft aber schwer. Auch auf das Zusammenrechnen mehrerer Löhne aus verschiedenen parallelen Arbeitsverhältnissen wurde verzichtet. Mit der vom Nationalrat vorgenommenen Absenkung des Umwandlungssatzes auf 6,8% war der Ständerat einverstanden, doch folgte er bei der Staffelung der Altersgutschriften dem Bundesrat. Als Resultat des Wirbels um die Senkung des Mindestzinssatzes (siehe oben) beschloss er, wesentlich detaillierter vorzuschreiben, wie der Bundesrat bei der Festlegung des Mindestzinssatzes vorzugehen hat. Zudem vertiefte und präzisierte er die Transparenzbestimmungen des Nationalrates [27].
 
Krankenversicherung
Die Entwicklungen im Krankenversicherungsbereich, insbesondere die vor allem wegen der Mengenausweitung ständig über der Erhöhung der effektiven Gesundheitskosten liegenden Prämienaufschläge der Krankenkassen gehören heute zu den Hauptsorgen der Bevölkerung. Im Berichtsjahr wurden im Krankenversicherungsbereich 5 Volksinitiativen lanciert resp. angekündigt, deren Chancen auf Gelingen allerdings recht unterschiedlich einzustufen sind. Ein Westschweizer Komitee, dem als einziger bekannter Politiker Nationalrat Vaudroz (cvp, GE) angehört, startete eine Initiative („Krankenkassenprämien in den Griff bekommen“), die mehr Transparenz bei der Festsetzung der Prämien verlangt [28]. Ebenfalls primär aus der Romandie rekrutiert sich ein weiteres Komitee, das auf Internet eine Volksinitiative „für die Aufhebung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung“ lancierte [29]. Im Kanton Waadt wurde von der PdA mit Unterstützung der Grünen und einer Gewerkschaft eine Initiative lanciert, die eine kantonale Einheitskasse für die Grundversicherung verlangt [30]. Die Westschweizer Familienbewegung „Mouvement populaire des familles“ verabschiedete im Sommer ein Initiativprojekt für eine nationale Einheitskasse mit einkommensabhängigen Prämien in der Grundversicherung. Unterstützung fand sie bei der Grünen Partei der Schweiz, der PdA sowie weiteren Organisationen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich [31]. Die Gesundheitsdirektoren der Westschweiz und des Tessin erklärten, mittelfristig eine öffentliche Einheitskasse für die ganze Schweiz anzustreben, konnten sich aber über die Modalitäten noch nicht einigen [32]. Noch nicht lanciert, aber von den Delegierten mit grossem Mehr angenommen wurde eine Volksinitiative der SVP („für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung“). Wie der Präsident des Initiativkomitees, der Zürcher Nationalrat Bortoluzzi ausführte, will seine Partei damit gegen den „Zwang zur Überversicherung“ und eine „rücksichtslose Solidaritätsverpflichtung um jeden Preis“ angehen. Neben der ohnehin aufgegleisten Aufhebung des Kontrahierungszwangs zwischen Versicherern und Leistungserbringern schlug die SVP ihren Delegierten eine Reduktion der obligatorischen Grundversicherung auf einen minimalen Standard vor. Was medizinisch nicht dringend notwendig, sondern nur erwünscht ist, soll freiwillig in Zusatzversicherungen versichert werden. Bund und Kantone sollen sich mit 50% an der Finanzierung der Grundversicherung beteiligen [33]. Definitiv gescheitert ist die „miniMax-Initiative“, für welche vor allem die EDU Stimmen sammelte. Auch sie hatte die Zweiteilung der Grundversicherung in einen reduzierten obligatorischen Leistungskatalog und freiwillige Zusatzversicherungen postuliert [34].
Gleich wie Bundesrat und Nationalrat (und mit den gleichen Argumenten) empfahl auch der Ständerat mit 35 zu 5 Stimmen die Volksinitiative der SP „Gesundheit muss bezahlbar bleiben“ (Gesundheits-Initiative) zur Ablehnung, wollte die Frist zur Abstimmung jedoch verlängern, da er die 2. KVG-Revision mit ihrem ausformulierten Sozialziel (siehe unten) als einen valablen Gegenvorschlag zur Initiative erachtete. Noch vor der Behandlung der KVG-Revision wies der Nationalrat mit 84 zu 60 Stimmen dieses Ansinnen zurück, da das Bundesgesetz über die politischen Rechte eine Fristverlängerung nur in ganz seltenen Ausnahmen gestattet und nur, wenn der Inhalt einer laufenden Gesetzesberatung den Schluss nahe liegen lässt, dass im Ergebnis ein echter Gegenvorschlag vorliegen wird. Da es genügt, wenn eine Kammer einer Fristverlängerung nicht zustimmt, wird die Volksinitiative 2003 termingerecht zur Abstimmung gebracht [35].
Die FDP präsentierte ihre Rezepte für eine Gesundung des Krankenversicherungssystems. Mit mehr Wettbewerb und mehr Verantwortung des Einzelnen möchte sie tiefere Prämienbelastungen erreichen. Sie setzt dafür auf ein Drei-Säulen-Konzept mit Eigenverantwortung, Basis- und Zusatzversicherung. Die Mindestfranchise soll einkommensabhängig je nach Einkommen von 230 auf 400 Fr. angehoben, der Selbstbehalt von 10% auf 20% erhöht werden und maximal 1000 Fr. im Jahr betragen. Damit will die FDP verhindern, dass wegen Bagatellerkrankungen ein Arzt aufgesucht wird. In der Grundversicherung soll der Zugang zum Spezialarzt nur noch nach einer Konsultation beim Hausarzt möglich sein. Als wichtiges Element erachtet die FDP auch die Aufhebung des Vertragszwangs zwischen Versicherern und Leistungserbringern. Zudem verlangte sie die Einsetzung eines „nationalen Gesundheitsrates“, eines Führungsorgans von Bund, Kantonen und weiteren Partnern im Gesundheitswesen [36]. Die CVP meldete sich ebenfalls zu Wort. Für sie lautet das Zauberwort „monistische Spitalfinanzierung“, ein Systemwechsel der vom Ständerat im Vorjahr bei der 2. KVG-Revision bereits eingeläutet wurde. Dabei würden die Kantone nur noch die Leitplanken für die Gesundheitsversorgung festlegen und das Zahlen der Spitalleistungen den Krankenkassen überlassen. Dank der Entschlackung der Finanzströme könnte der Vertragszwang zwischen Versicherern und Ärzten auch im Spitalbereich aufgehoben werden. Die freiwerdenden Kantonsmittel sollen zur Verbilligung der Kinderprämien, zur Äufnung eines Hochrisikopools und zur direkten Mitfinanzierung der Krankenkassen verwendet werden [37].
Die GPK des Ständerates befasste sich in einem Bericht anhand von zwei ausgewählten Bereichen (Spitalplanung und Ärztetarif TarMed) mit der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und mit den vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen zu deren Eindämmung. Sie anerkannte, dass den Bundesbehörden im KVG nur wenige Instrumente zur Verfügung stehen, meinte aber, diese würden zu wenig oder falsch genutzt. Es fehle die politische Führung und eine eigentliche Steuerung des Gesundheitswesens. Bei der Spitalplanung sende der Bundesrat widersprüchliche Signale aus. Seine Rolle als Rekursinstanz für Beschwerden gegen die kantonalen Spitallisten schränke den ohnehin geringen politischen Handlungsspielraum zusätzlich ein, da die Rekurse nach rein juristischen Kriterien beurteilt werden müssten, was dazu geführt habe, dass die Spitallisten eher erweitert worden seien und in den Kantonen eine gewisse Rechtsunsicherheit bezüglich der Planung herrsche. Die GPK unterstützte deshalb den Vorschlag des Bundesrates, im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege die Rechtssprechungsfunktion des Bundesrates im KVG-Bereich an das geplante Bundesverwaltungsgericht zu übertragen. Bei den TarMed-Verhandlungen habe der Bundesrat seine Führungsrolle zu wenig wahrgenommen. Der neue Tarif, der mehr Transparenz und bessere Kostenkontrolle ermöglichen soll, sei verschleppt worden und werde frühestens fünf Jahre nach seiner beabsichtigten Einführung wirksam. In diesem Zusammenhang wies die GPK auf die Problematik der Rollenvielfalt des Bundes als Genehmigungs- und Vermittlungsinstanz hin. Sie empfahl dem Bundesrat, sich künftig auf die Vorgabe von politischen Zielsetzungen zu beschränken und die Vermittlerrolle einer neutralen und professionellen Mediation zu überlassen.
Die GPK konstatierte aber auch eine ganze Reihe von „falschen Anreizen“ im Gesetz selber. Zum einen sei die Trennung von staatlicher Planung im Bereich der obligatorischen Grundversicherung und von Marktmechanismen in der Zusatzversicherung hinsichtlich des Ziels der Kostendämpfung ineffizient. Zum anderen begünstige das KVG die Tendenz, dass die Kantone den Anteil der ausserkantonalen Behandlungen aus Kostengründen minimieren, möglichst viel innerhalb des Kantons anbieten und deshalb unkoordiniert planen. Auch das Instrument der Kapazitätsplanung sei hinsichtlich der Kosteneindämmung inadäquat. Der Bettenabbau in öffentlichen Spitälern sei durch den Ausbau in Privatkliniken kompensiert worden. Zudem sei eine Umlagerung vom (von den Kantonen mit zu finanzierenden) stationären in den (ausschliesslich von den Kassen zu bezahlenden) ambulanten Bereich erfolgt [38].
Im Dezember des Vorjahres hatte Bundesrätin Dreifuss eine Reihe von Massnahmen angekündigt, unter anderem eine Prämienentlastung von Familien mit Kindern, die Schaffung eines Hochkostenpools, die Verpflichtung zum Einholen einer Zweitmeinung vor allzu häufig durchgeführten medizinischen Interventionen sowie eine weitere Preissenkungsrunde bei den Medikamenten. Ende Januar lehnte der Gesamtbundesrat die meisten der Vorschläge ab und teilte mit, er werde Dreifuss im heiklen Dossier Krankenversicherung von nun an „aktiver begleiten“; zudem verlangte er vom EDI eine breite Auslegeordnung des Systems der sozialen Krankenversicherung. Diese Mitteilung wurde in den Medien als „Bevormundung“ oder „Entmachtung“ von Dreifuss interpretiert. Am 22. Mai nahm der Bundesrat anlässlich einer Klausurtagung in der Kartause Ittingen (TG) Kenntnis vom verlangten Bericht. Dabei bekräftigte er seinen Willen, die Anstrengungen zur Kostensenkung zu verstärken. Als generelles Ziel, das mit kurz-, mittel- und langfristigen Massnahmen erreicht werden soll, bezeichnete er eine bessere Steuerung der Leistungsmengen, den effizienteren Einsatz von Leistungen sowie eine gezieltere Kontrolle der Preise. Zur Umsetzung will der Bundesrat auf einen Mix von zwingenden Vorgaben und partnerschaftlichen Instrumenten setzen. Als kurzfristige Massnahme setzte er auf Mitte Jahr drei neue Verordnungen resp. Verordnungsänderungen in Kraft: Verpflichtung zur Konsultation eines Vertrauensarztes vor gewissen medizinischen Behandlungen, befristete bedürfnisabhängige Zulassungsbeschränkung für neue Leistungserbringer und strengere Kontrolle der Arzneimittelpreise (siehe oben, Teil I, 7b, Medizinalpersonen und Medikamente). Mittelfristig beschloss er, neue Vorschläge wie die flächendeckende Einführung einer Patientenkarte und die Schaffung eines Hochkostenpools soweit realisierbar bereits in die laufende 2. Teilrevision des KVG einzubringen. Einzig bei den Prämienrabatten für die Kinder konnte sich Dreifuss nicht durchsetzen. In einer längerfristigen Perspektive beauftragte der Bundesrat das EDI, Modelle für eine Aufhebung des Kontrahierungszwangs, für eine Kompetenzverlagerung zwischen Bund und Kantonen im Planungsbereich und für regulatorische Massnahmen wie Managed-Care-Modelle oder Systeme der Nachfragesteuerung durch modifizierte Kostenbeteiligungen vertieft zu prüfen [39].
Gegen den Willen des Bundesrates, der Umwandlung in ein Postulat beantragte, nahm der Ständerat knapp (mit 16 zu 14 Stimmen) eine Motion Stähelin (cvp, TG) an, die im Sinn einer Kosteneindämmung eine Überprüfung des Leistungskatalogs nach KVG verlangt. Neue Leistungen sollen nicht mehr zugelassen werden, wenn sie sich nicht unmittelbar auf Therapie und Behandlung von Krankheiten beziehen, über das medizinisch Notwendige hinausgehen, Konsumcharakter haben, gegen geringfügige Gesundheitsstörungen eingesetzt werden oder wenig kosten und so das Hauhaltsbudget nicht überlasten. Zudem verlangte Stähelin, der Leistungskatalog der ärztlichen Behandlungen sei positiv zu formulieren. Der Bundesrat verwies darauf, dass nach geltendem KVG nur jene Leistungen kassenpflichtig sind, die einerseits von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden und andererseits wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Einen positiv formulierten Leistungskatalog lehnte er ab, weil er an seiner Klausursitzung vom Mai nach einer umfassenden Systemanalyse festgestellt hatte, dass die Kostensteigerungen nicht auf die medizinischen Leistungen an sich, sondern auf deren Mengenausweitung zurückzuführen sind. Eine positive Formulierung wäre auch nicht sachgerecht, da die ärztlichen Leistungen zu vielschichtig sind, um in einem Katalog abschliessend umschrieben zu werden [40].
2000 hatte Nationalrätin Meyer (cvp, FR) eine Motion eingereicht, mit der sie den Bundesrat aufforderte, einerseits bei den Krankenversicherungen eine detailliertere Rechnungslegung einzuführen, welche Prämienerhöhungen transparenter machen sollte, und andererseits die Reserven der Kassen zu plafonieren. Unter Verweis auf seither erfolgte Anstrengungen beantragte der Bundesrat, den ersten Punkt der Motion abzuschreiben und den zweiten Punkt als Postulat zu überweisen. Der Rat folgte aber der Argumentation Meyers, die Offenlegung der Zahlen sei insbesondere auf kantonaler Ebene nach wie vor mangelhaft und überwies diesen Punkt mit 156 zu 5 Stimmen in der verbindlichen Form. Bei den Reserven schloss er sich dem Antrag des Bundesrates an [41]. Der Ständerat nahm eine Standesinitiative des Kantons Jura für einen verbesserten Risikoausgleich unter den Krankenkassen an, lehnte jedoch eine weitere Standesinitiative des Kantons Wallis ab, die dem BSV zusätzliche Mittel zur effizienteren Kontrolle der Krankenversicherer geben wollte [42].
Das BSV wollte den Krankenkassen Swica und Helsana verbieten, sogenannte Billigkassen zu gründen, da damit Solidaritätselemente wie der Risikoausgleich und die Prämiengleichheit für alle Versicherten einer Gruppe umgangen werden können. Da es Kassenkonglomeraten, die aus mehreren einst unabhängigen Kassen entstanden sind (beispielsweise Groupe Mutuel und ÖKK), nicht verwehrt werden kann, in diesen Teilkassen unterschiedliche Prämienstrukturen zu haben, fochten Swica und Helsana diesen Entscheid beim Gesamtbundesrat an. Die Helsana gelangte auch ans Eidg. Versicherungsgericht, das ihr Recht gab. Der exklusive Zugang über Internet und Callcenters werde tatsächlich in erster Linie junge Leute anziehen („gute Risiken“), aber so lange die älteren Versicherten nicht explizit ausgeschlossen werden, sei die Gründung nicht gesetzeswidrig. Damit kann das BSV nur nachträglich überprüfen, ob die neuen Kassen allen zugänglich sind oder ob Risikoselektion betrieben wird [43].
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Zweite Teilrevision des KVG
Anlässlich seiner Klausurtagung vom Mai stimmte der Bundesrat grundsätzlich dem Vorschlag des Ständerates zu, wonach im KVG ein Sozialziel für die individuelle Prämienverbilligung verankert werden soll. Die von der kleinen Kammer beschlossene Prämienbelastungsquote von maximal 8% des Einkommens hielt er indessen für untauglich, da sie nach dem verpönten Giesskannenprinzip dazu führen würde, dass auch Personen mit hohem Einkommen entlastet würden. Einer starren Quote wollte er deshalb ein Modell gegenüber stellen, das gezielt Mittelstandsfamilien mit Kindern unterstützt, ohne deshalb Personen, die heute vom Prämienverbilligungssystem profitieren, wieder vermehrt zur Kasse bitten zu müssen. Er beauftragte deshalb das EDI, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem EFD Varianten zu erarbeiten und deren Finanzierungsmöglichkeit zu klären. Der Bundesrat schlug schliesslich ein Modell vor, das in ähnlicher Form bereits im Kanton Graubünden praktiziert wird. Im neuen System der Prämienverbilligung sehen die Kantone je mindestens vier Einkommenskategorien für Familien mit Kindern (inkl. Alleinerziehende) und für die übrigen Versicherten vor. Familien mit Kindern im untersten Einkommenssegment sollen künftig höchstens 2% des bundessteuerlichen Reineinkommens (korrigiert um einen Vermögensfaktor von 10%) für die Prämien der Grundversicherung ausgeben; im obersten Einkommenssegment soll der Eigenanteil 10% nicht übersteigen. Mit dem Modell würde schätzungsweise jede zweite Familie entlastet. Für die restlichen Versicherten (Alleinstehende, Paare ohne Kinder) gilt eine um je 2% höhere Bandbreite (4-12%). Der Gesetzesvorschlag sieht im Hinblick auf eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung des Prämienverbilligungsanspruchs eine Bundeskompetenz zur Festlegung der für den Anspruch massgebenden Referenzprämie vor. Damit soll auch ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass Prämienverbilligungsbezüger und -bezügerinnen zu günstigeren Krankenversicherern wechseln [44].
Im Grundsatz stimmte der Nationalrat bei der 2. KVG-Revision, auf die er mit 123 zu 2 Stimmen eintrat, diesem Modell zu. Zu einem politischen Hickhack führte aber die Frage, wie viele zusätzliche Bundessubventionen für die Umsetzung nötig sind. Der Ständerat hatte die Kosten seines Modells (maximal 8% für alle Versicherten) auf 300 Mio Fr. veranschlagt. Die Ratslinke vertrat die Auffassung, es brauche mindestens diesen Betrag, damit die Neuregelung der Prämienverbilligung ihr Hauptziel – die Entlastung des Mittelstandes – erreichen könne. Die FDP wollte lediglich 150 Mio Fr. einschiessen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass das Modell des Bundesrates mit den Bandbreiten keinen Giesskanneneffekt mehr habe und damit zwangsläufig kostengünstiger sei. Mit Unterstützung der CVP setzte sich der Antrag auf 300 Mio Fr. mit 97 zu 89 Stimmen durch. Zur absolut teuersten Lösung wurde diese Variante der Zusatzfinanzierung aber durch einen mit 134 zu 48 Stimmen angenommenen Antrag Borer (svp, SO), die Bundesleistungen fix an den Anstieg der Gesundheitskosten zu koppeln. Borer argumentierte, die Indexierung zwinge den Bund zur stärkeren Beteiligung an den Kosten, die er durch die von ihm bestimmten Ausweitungen der Krankenkassenleistungen verursache. Durch die kumulative Wirkung des Ausgangsbetrages und der Indexierung war das Fuder für die Bürgerlichen aber definitiv überladen. Mit dem Hinweis, der Rat habe in wechselnden Mehrheiten auf alle Vorschläge zur Kostendämpfung – Anhebung von Franchise und Selbstbehalt, Aufhebung des Vertragszwangs zwischen Kassen und Ärzten (siehe oben, Teil I, 7b, Medizinalpersonen) – verzichtet, erteilten sie der Vorlage, der letzten, welche die scheidende Bundesrätin Dreifuss im Parlament vertrat, eine Abfuhr: In der Gesamtabstimmung wurde die 2. KVG-Revision mit 93 zu 89 Stimmen (bei 5 Enthaltungen) verworfen. FDP und SVP stimmten fast geschlossen dagegen, SP und Grüne geschlossen dafür, ebenso eine knappe Mehrheit der CVP. Die Linke wertete den Eklat als abgekartetes Spiel der Bürgerlichen. Es sei darum gegangen, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass Dreifuss kein valables Gesetz zustande gebracht habe, weshalb jetzt Bundesrat Couchepin, der ab dem nächsten Jahr das EDI übernimmt, die Sache richten müsse. Die Vorlage geht zurück an den Ständerat.
Mit dem negativen Resultat in der Gesamtabstimmung wurden auch alle anderen vom Nationalrat gefällten Beschlüsse – zumindest vorderhand – hinfällig. Dies betrifft insbesondere die Entlastung der Familie bei den Kinderprämien, die Einführung einer Versichertenkarte, Massnahmen gegen die sogenannten Billigkassen, die eine gezielte Risikoselektion betreiben, sowie die Planungskompetenz des Bundes im Bereich der Spitzenmedizin. Diese Punkte wurden allesamt deutlich angenommen. Abgelehnt wurde hingegen eine freiwillige Hotellerieversicherung in der Grundversicherung, eine interkantonale Spitalplanung sowie eine kantonale Genehmigungspflicht für Hightech-Einrichtungen [45]. Zur Förderung der Generika sowie zu den neben dem neuen Prämienverbilligungssystem wesentlichsten Elemente der Revision – Spitalfinanzierung und Aufhebung des Kontrahierungszwang im ambulanten Bereich – siehe oben, Teil I, 7b (Spitäler, Medizinalpersonen und Medikamente).
 
Unfallversicherung
Die Rekurskommission für die Unfallversicherung hatte aufgrund unklarer gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung einer Minimalprämie durch die Unfallversicherer in Frage gestellt, obgleich unbestritten ist, dass damit auf einfache Art und Weise eine gerechtere Verteilung der Risiko- und Administrativkosten erreicht werden kann als mit nach Lohnsumme abgestuften Prämien. Dieser Umstand bewog Nationalrat Gutzwiller (fdp, ZH), mit einer im Einverständnis mit dem Bundesrat überwiesenen Motion eine entsprechende Gesetzesänderung zu verlangen, welche die nötige rechtliche Grundlage für die Erhebung von Minimalprämien schafft. Mit einer ebenfalls angenommenen Motion forderte er, die Abhängigkeit des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten der Versicherer von demjenigen der Suva sei aufzuheben [46].
Gestützt auf die Ergebnisse einer vom EDI eingesetzten Arbeitsgruppe entschied der Bundesrat, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva ihren Status als selbständige öffentlich-rechtliche Institution mit einem ihr fest zugewiesenen Tätigkeitsbereich (Teilmonopol) beibehalten soll. Ferner soll sie weiterhin das hauptsächliche Durchführungsorgan zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) mit hoheitlicher Funktion bleiben. Neu soll die Suva nach Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen in ihren Kernkompetenzen zusätzliche Aufgaben und neue Aktivitäten übernehmen können [47]. Eine Motion der SVP-Fraktion für eine Aufhebung des Suva-Monopols sowie eine Motion Borer (svp, SO), die für die Selbständigerwerbenden eine freiwillige Versicherung ausserhalb der Suva verlangten, wurden mit dem Einverständnis der Urheber lediglich als Postulat überwiesen [48].
Vor 30 Jahren rief der Schweizerische Versicherungsverband die Stiftung „Ombudsman der Privatversicherung“ ins Leben. Diese Anlaufstelle befasste sich bisher nur mit Fällen aus der Privatversicherung, wodurch die obligatorische Unfallversicherung ausgenommen blieb. Diese Lücke wurde nun geschlossen. Die Suva als grösster öffentlich-rechtlicher Unfallversicherer trat der Stiftung bei, womit auch UVG-Versicherte die Möglichkeit erhalten, die Dienste der Ombudsstelle in Anspruch zu nehmen [49].
 
Mutterschaftsversicherung
Im Vorjahr hatte der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative Triponez (fdp, BE) für einen über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierten Mutterschaftsurlaub Folge gegeben und seine Fachkommission (SGK) mit der konkreten Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage beauftragt. Diese sprach sich für einen vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub für unselbständig und selbständig erwerbstätige Mütter aus, mit einem Erwerbsersatz von 80% des vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Einkommens. Die Mutterschaftsentschädigung wird ins Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz aufgenommen. Parallel dazu schlug die Kommission vor, die Grundentschädigung für Dienstleistende – mit Ausnahme der Rekruten – von heute 65% auf 80% des entgehenden Verdienstes heraufzusetzen. Auch der Bundesrat unterstützte dieses Modell [50].
Im Plenum bekämpften der Freisinnige Wasserfallen (BE) und die SVP-Mitglieder der Kommission die Vorlage erfolglos mit zwei Nichteintretensanträgen. Sie argumentierten mit der erst drei Jahre zuvor erfolgten Ablehnung einer Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung und monierten, damit werde einmal mehr der Volkswille missachtet. Die Befürworter erinnerten daran, dass die Mutterschaftsversicherung 1999 vor allem deshalb verworfen worden war, weil auch ein Teil der nichterwerbstätigen Frauen einbezogen werden und die Finanzierung über die MWSt erfolgen sollte; mit der neuen Lösung würden nur erwerbstätige Frauen berücksichtigt, welche seit jeher Beiträge in die EO einbezahlen. Zudem seien die Kosten des Modells moderat. Die Kommission bezifferte sie auf 543 Mio jährlich, 483 Mio Fr. für die Mutterschaftsleistungen und 60 Mio Fr. für die Erhöhung der Entschädigung für die Dienstleistenden. Bis 2008 würden die Reserven des EO-Fonds für die Finanzierung ausreichen. Nachher müssten in zwei Schritten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von 0,3 auf 0,5 Promille angehoben werden. Um allfälligen Referendumsgelüsten gar nicht erst Nahrung zu geben, appellierte Nationalrätin Fehr (sp, ZH) – mit Triponez (fdp, BE),.Meyer (cvp, FR) und Haller (svp, BE) Mitinitiantin des neuerlichen Anlaufs – bereits in der Eintretensdebatte an den Rat, keinen weitergehenden Anträge zuzustimmen, da sie die Vorlage gefährden könnten.
In der Detailberatung fand Fehr Gehör, allerdings nicht bei ihrer eigenen Partei. Diese unterstützte zusammen mit den Grünen zwei Anträge Maury Pasquier (sp, GE), die einen sechzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub und den Einbezug von Adoptiveltern verlangten. Beide Anträge scheiterten mit 65 zu 57 resp. 84 zu 57 Stimmen. Abgelehnt (mit 91 zu 63 Stimmen) wurde auch ein Antrag Stahl (svp, ZH), der die Mutterschaftsversicherung auf Frauen ausweiten wollte, die im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten. Wenig Verständnis fand ein Antrag Wasserfallen (fdp, BE), der dafür plädierte, auch den nichterwerbstätigen Müttern Leistungen der EO auszurichten. Da Wasserfallen 1999 die Ausdehnung auf die Nichterwerbstätigen an vorderster Front bekämpft hatte, wurde er verdächtigt, er wolle mit dem Antrag die ganze Vorlage zu Fall bringen. Nicht einmal die CVP, die dieses Anliegen 1995 in die Diskussion gebracht und wie eine Löwin dafür gekämpft hatte, mochte sich für den Antrag zu erwärmen, der mit 119 zu 33 Stimmen verworfen wurde. Engelberger (fdp, NW), der verlangte, auch die Entschädigungen für die Rekruten seien anzuheben, wurde auf eine in Zusammenhang mit „Armee XXI“ geplante EO-Revision vertröstet. Am Ende passierte die Vorlage mit 129 zu 27 Stimmen. Die Nein-Stimmen stammten von einer Mehrheit der männlichen SVP-Abgeordneten sowie von den beiden Freisinnigen Wasserfallen (BE) und Bosshard (ZH) [51].
Weil die Mutterschaftsversicherung noch nicht realisiert ist, verzichteten beide Kammern gemäss gängiger Praxis mangels gesetzlicher Grundlage auf die Ratifizierung des ILO-Übereinkommens Nr. 183 über die Neufassung des Übereinkommens Nr. 103 über den Mutterschutz. Wie zuvor schon der Ständerat gab auch der Nationalrat drei Standesinitiativen der Kantone Genf, Freiburg und Neuenburg, die 2000 eine Ratifizierung des inzwischen obsolet gewordenen Übereinkommens Nr. 103 verlangt hatten, keine Folge [52].
 
Arbeitslosenversicherung
Die Räte führten in der Frühjahrssession die Differenzbereinigung bei der 3. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zu Ende. In der besonders umstrittenen Frage des Solidaritätsbeitrages der Besserverdienenden (1% für Lohnanteile zwischen 106 800 und 267 000 Fr.), für dessen Beibehaltung sich Bundesrat und Nationalrat ausgesprochen hatten, einigten sich die Kammern auf einen Kompromiss, wonach der Bundesrat die Solidaritätsabgabe einführen muss, wenn der Schuldenstand des ALV-Fonds 5 Mia Fr. übersteigt; in der ersten Runde hatte der Ständerat hier lediglich einer Kann-Formulierung zugestimmt. Als Entgegenkommen an die Linke und die Gewerkschaften, welche wegen der Reduktion der Taggelder von 520 auf 400 seit Beginn der Debatten mit dem Referendum drohten, hatte der Nationalrat die Möglichkeit für die Kantone eingeführt, bei hoher Arbeitslosigkeit die maximale Entschädigungsdauer regional und befristet auf 520 Tage zu erhöhen. Weil der nationalrätliche Vorschlag keine finanzielle Beteiligung der Kantone vorsah, strich der Ständerat diese Bestimmung vorerst mit 33 zu 6 Stimmen. Die Kommission des Nationalrates schlug daraufhin einen Kantonsbeitrag von 20% vor; dieser Antrag wurde mit 101 zu 64 Stimmen angenommen, worauf auch der Ständerat zustimmte, die zeitliche Befristung (maximal zweimal sechs Monate) allerdings etwas schärfer fasste. In diesem Punkt schloss sich der Nationalrat der kleinen Kammer an. In erster Lesung hatte der Nationalrat zudem beschlossen, dass Arbeitslose, die älter als 55 Jahre sind, auch nach ihrer Aussteuerung in arbeitsmarktliche Massnahmen aufzunehmen seien. Der Ständerat verwarf diesen Vorschlag zweimal mit dem Argument, damit würden die Grenzen zwischen Sozialversicherung und Fürsorge aufgeweicht. Mit 92 zu 70 Stimmen beugte sich der Nationalrat der kleinen Kammer. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage mit 114 zu 58 bzw. 36 zu 5 Stimmen gutgeheissen [53].
Eine „Vereinigung zum Schutz der Arbeitslosen“ aus La-Chaux-de-Fonds (NE) und die Gewerkschaften SGB und CNG ergriffen mit Unterstützung der SP und der Grünen erfolgreich das Referendum gegen diese Revision. Sie kritisierten insbesondere die zeitliche Kürzung des Taggeldanspruchs sowie die Streichung des Solidaritätsbeitrages der Besserverdienenden. Die Befürworter der Revision erklärten demgegenüber, mit der Revision sei ein soziales, konjunkturunabhängiges und wirkungsvolles System zur Unterstützung der Arbeitslosen geschaffen worden. Der Abstimmungskampf war nicht sehr heftig, da die Positionen im Rechts-Links-Schema klar bezogen waren und die Vorlage im Schatten der stark polarisierenden Volksinitiative der SVP „gegen Asylrechtsmissbrauch“ stand, die gleichentags zur Abstimmung gelangte. In der Volksabstimmung vom 24. November wurde die AVIG-Revision mit rund 56% der Stimmen angenommen, wobei allerdings die Kantone Wallis, Neuenburg, Genf und Jura Nein-Stimmenanteile von zum Teil deutlich über 50% aufwiesen. Die stärkste Zustimmung fand die Vorlage im Kanton Appenzell-Innerrhoden mit über 68% Ja-Stimmen sowie in Obwalden und Graubünden mit mehr als 62% [54].
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Abstimmung vom 24. November 2002

Beteiligung: 47,8%
Ja: 1 234 623 (56,1%)
Nein: 966 626 (43,9%)
Parolen:
Ja: FDP (1*), CVP (1*), SVP, LP, FPS, EDU; Economiesuisse, SAGV, SGV
Nein: SP, GP, EVP, Lega, PdA, CSP; SGB, CNG, KV Schweiz; Caritas
Stimmfreigabe: SD

* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen
Die Vox-Analyse dieses Urnenganges zeigte, dass das Abstimmungsverhalten weitgehend von der Parteisympathie für die SP, deren Anhänger die Vorlage zu 77% ablehnten, und von den Vorstellungen der Rolle des Staates in der Wirtschaft bestimmt waren. Letzteres erklärt, weshalb die stärker auf Staatsintervention setzenden SVP-Sympathisanten mit Ja-Stimmenanteilen von 67% die Revision wesentlich weniger deutlich annahmen als jene der FDP mit 88%. Weitere Verhaltensunterschiede traten in Bezug auf Alter, Sprachregionen und Erwerbstätigkeit auf. Am deutlichsten wurde die Vorlage von den über 60-jährigen Stimmberechtigten angenommen, die von der Revision nicht mehr betroffen sind, sowie von der Altersklasse der 18- bis 29-jährigen, allerdings nur von denen, die im Arbeitsprozess integriert sind. Die Ablehnung in der Romandie wurde darauf zurückgeführt, dass die Linke dort insgesamt stärker ist als in der Deutschschweiz, sowie auf die im Durchschnitt doppelt so hohe Arbeitslosigkeit, weshalb es auch in der politischen Mitte und bei der Rechten mehr Nein-Stimmen gab. Ein Vergleich mit der 1997 für die Linke erfolgreichen Abstimmung gegen den dringlichen Bundesbeschluss zum AVIG vom Dezember 1996 zeigte, dass die Niederlage der Linken und Gewerkschaften auf die geringere Unterstützung durch die eigene Klientel zurückzuführen war. Besonders ausgeprägt fiel diese Aufweichung der Nein-Front in der Romandie aus, wo die Gewerkschaften 1997 noch auf eine fast 100%-ige Unterstützung der Linken hatten zählen können. Die zweite auffallende Veränderung im Stimmverhalten war das Verschwinden des Unterschieds zwischen Frauen und Männern, der 1997 noch 13 Prozentpunkte betragen hatte. Während damals die Frauen, egal ob erwerbstätig oder nicht, deutlich gegen die Revision gestimmt hatten, verhielten sie sich diesmal gleich wie die Männer [55].
Im Anschluss an die Revision des AVIG behandelte der Nationalrat mehrere Vorstösse zu diesem Thema. Obgleich die Revision für schwangere Frauen gewisse Verbesserungen gebracht hatte, war Ménétray-Savary (gp, VD) nicht bereit, auf ihre diesbezügliche Motion zu verzichten, worauf sie abgelehnt wurde. Klar verworfen wurde eine Motion der SVP-Fraktion, die eine 30-tägige Karenzfrist für den Bezug von ALV-Leistungen verlangte. Bundesrat Couchepin erinnerte daran, dass die Schweiz das ILO-Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit ratifiziert hat, das derartige Massnahmen verbietet. Eine Motion Raggenbass (cvp, TG) für eine Flexibilisierung der Rahmenfristen wurde als Postulat überwiesen [56].
Der Nationalrat nahm eine Motion Robbiani (cvp, TI) an, die eine Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung verlangt. Er machte geltend, die im AVIG vorgesehene Rahmenfrist (maximal 12 Abrechnungsperioden innerhalb von zwei Jahren) genüge in Zeiten anhaltender Konjunkturschwäche nicht aus, um ihr Ziel – die Vermeidung von Entlassungen – zu erreichen [57].
 
Militärversicherung
Die älteste Sozialversicherung der Schweiz konnte im Berichtsjahr ein Jubiläum begehen. Seit 1852 können Personen, die für den Bund Leistungen im Bereich der Sicherheits- oder Friedensdienste erbringen, auf die Militärversicherung zählen. Wichtig für die Entwicklung der MV waren die Totalrevisionen von 1874, 1901, 1949 und 1992. Von 1852 bis Ende 1983 dem Militärdepartement unterstellt, gehört das Bundesamt für Militärversicherung heute zum EDI [58].
 
Weiterführende Literatur
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Allgemeine Fragen
CHSS, 2002, S. 69-98 (Schwerpunktthema „Die Auswirkungen der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union auf die schweizerische Sozialversicherung“).
CHSS, 2002, S. 129-156 (Schwerpunktthema „Städte und Sozialpolitik“).
CHSS, 2002, S. 197-221 (Schwerpunktthema „Optimierung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe“).
CHSS, 2002, S. 321-351 (Schwerpunktthema „Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Sozialversicherungen“).
Greber, Pierre-Yves, „Les principes d’assurance et de solidarité : quelle place dans la sécurité sociale“, in Cahiers genevois de sécurité sociale, 2002, Nr. 28, S. 21-46.
Greber, Pierre-Yves, „Les principes fondamentaux de la sécurité sociale dans un environnement en mutation“, in Cahiers genevois de sécurité sociale, 2002, Nr. 29, S. 19-41.
Kahil-Wolff, Bettina, Les assurances sociales en révision, Lausanne 2002.
Mangold, Hans et al., Auswirkungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Versicherten und die Versicherungsträger, Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz) 2001.
Knüsel, René (éd.), Le social, passionnément: hommages à Pierre Gilliand, Lausanne 2002.
Obinger, Herbert, „Föderalismus und wohlfahrtstaatliche Entwicklung: Österreich und die Schweiz im Vergleich“, in Politische Vierteljahresschrift, 2002, S. 235-71.
Revue für Soziale Sicherheit, 2002, Nr. 1 (Schwerpunktthema „Der Alterungsprozess: Eine Herausforderung für die soziale Sicherheit“).
Ritzmann, Heiner, Gesamtrechnung der sozialen Sicherheit: Resultate für 1999 – Schätzungen für 2000 – Entwicklung seit 1990, Neuenburg (BFS) 2002.
Valterio, Michel, „Neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: Auswirkungen auf die Sozialversicherungen“, in CHSS, 2002, S. 42-45.
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Invalidenversicherung
Gross, Jost, „Die 4. IVG-Revision nach Abschluss der nationalrätlichen Beratung“, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2002, S. 450-63.
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Berufliche Vorsorge
CHSS, 2002, S. 27-31 (mehrere Artikel zu den Kursverlusten der Vorsorgeeinrichtungen).
Herzog, Bernd, „Minimalzinsvorschriften für Vorsorgeeinrichtungen“, in CHSS, 2002, S. 99-103.
, Bern (BBL, Vertrieb Publikationen) 2002.
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Krankenversicherung
CHSS, 2002, S. 6-26 (Schwerpunktthema „Sechs Jahre KVG: Solidarität und medizinische Versorgung gesichert, Kostenentwicklung nicht gebremst“).
Duc, Jean-Louis, „Hospitalisation en privé et obligation des cantons“, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2002, S. 558-72.
Landolt, Hardy, Das soziale Pflegesicherungssystem, Bern 2002.
Lehmann, Hansjörg, Managed Care. Kosten senken mit alternativen Krankenversicherungsformen?, Chur 2002.
Poledna, Tomas, Krankenversicherungen und ihre rechtliche Organisation, Bern 2002.
Spycher, Stefan, Risikoausgleich in der Krankenversicherung. Notwendigkeit, Ausgestaltung und Wirkungen, Bern (Haupt) 2001.
Werblow, Andreas / Felder, Stefan, Der Einfluss von freiwilligen Selbstbehalten in der gesetzlichen Krankenversicherung: Evidenz aus der Schweiz, Magdeburg 2002.
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M.B.
 
[1] Presse vom 1.10. und 5.12.02. Siehe auch CHSS, 2002, S. 352-358 (Würdigung ihres Wirkens durch die Chefbeamten im BSV).
[2] AB SR, 2001, S. 251 f. und 552; AB NR, 2002, S. 789 ff. und 1138; BBl, 2002, S. 4453 ff.; CHSS, 2002, S. 261-282. Siehe auch SPJ 2000, S. 215.
[3] AB SR, 2001, S. 480 ff.; AB NR, 2002, S. 1696. Mit 82:57 Stimmen überwies der NR ein Postulat Baumann (svp, TG), das ebenfalls eine Gesamtschau der Sozialwerke verlangte (a.a.O., S. 616 f.). Siehe dazu auch eine noch nicht behandelte Motion und eine weitere Interpellation der FDP-Fraktion (Geschäfte 02.3167 und 02.3230; BZ, 27.3.02). Zu den beiden IDA-FiSo-Berichten siehe SPJ 1996, S. 254 f. und 1997, S. 262.
[4] AB NR, 2002, S. 461.
[5] AB SR, 2001, S. 252 f. Siehe SPJ 2001, S. 190 f.
[6] CHSS, 2002, S. 68.
[7] CHSS, 2002, S. 246. Mit Ausgaben von 27,4% des BIP für die soziale Sicherheit bewegt sich die Schweiz im europäischen Mittelfeld (NZZ, 18.6.02).
[8] Presse vom 15.3.2003. Vgl SPJ 2001, S. 190. Zu den Börsenverlusten siehe die Antwort des BR auf eine Interpellation Bignasca (lega, TI) in AB NR, 2002, III, Beilagen, S. 283 ff.
[9] AB NR, 2002, S. 2161.
[10] CHSS, 2002, S. 196.
[11] Presse vom 25.10. und 26.10.02. Zu der aus SP-Kreisen eingereichten Volksinitiative „Nationalbankgewinne für die AHV“ siehe oben, Teil I, 4b (Geld- und Währungspolitik). Der SGB gab die Ja-Parole zur SVP-Initiative aus, die den Ertrag aus dem Verkauf der nicht mehr benötigten Goldreserven der Nationalbank vollumfänglich dem AHV-Fonds zuteilen wollte (vgl. oben, Teil I, 1a, Grundsatzfragen).
[12] Presse vom 16.6. und 28.6.02; TA, 15.7.02.
[13] AB SR, 2001, S. 988 ff. und 1012 ff. Siehe SPJ 2001, S. 191 f.
[14] AB SR, 2001, S. 741 ff., 779 f., 938 und 1025 ff.; AB NR, 2002, S. 1543 und 1704; BBl, 2002, S. 6491 ff. Vgl. SPJ 2001, S. 192 f.
[15] AB SR, 2001, S. 750 ff. und 771 ff. Vgl. SPJ 2001, S. 192.
[16] AB NR, 2002, S. 1900 ff.
[17] AB SR, 2001, S. 1033 f. Zu den zunehmenden Invalidierungen siehe auch oben, Teil I, 7b (Sozialhilfe).
[18] AB NR, 2002, S. 254 ff. Siehe SPJ 1990, S. 221 und 1997, S. 267.
[19] AB NR, 2002, S. 1508.
[20] AB NR, 2002, S. 774 ff.
[21] NZZ, 8.1., 22.1., 28.1. (Arbeitgeberverband), 19.3. (Arbeitnehmerverbände), 26.3. und 13.6. (Studie), 29.7. (BR Couchepin); BaZ, 15.1. und 1.3.02 (Privatversicherer); LT, 17.1., 7.2., 13.5. und 20.8.02 (Interview Dreifuss); Presse vom 23.1. (BVG-Kommission), 28.2. (Umfrage unter den Pensionskassen), 4..-20.7., 14.8. (SGK-SR), 17.8., 30.8. (SGK-NR) und 2.9 02 (Demonstration); Bund, 24.1.02; .TA, 6.7., 10.7. (Interview Metzler), 12.7. 02 (Interview Dreifuss); So-Blick, 7.7. und 14.7.02 (Interview Egerszegi); SoZ, 21.7.02.
[22] AB SR, 2001, S. 769 ff.; Presse vom 27.9.02.
[23] AB NR, 2002, S. 1635 ff.; AB SR, 2001, S. 1056 f. Presse vom 4.10.02; TA, 17.10.02. Der Direktor des BPV trat Mitte September mit sofortiger Wirkung zurück, wenige Tage bevor zwei externe Berichte publiziert wurden, die ihm eine zwar gesetzlich korrekte, aber nicht sonderlich engagierte Amtsführung attestierten (Presse vom 12.9., 17.9. und 20.9.02; NZZ, 16.11.02).
[24] Presse vom 23.8. und 24.10.02. Die BVG-Kommission hatte dem BR eine Senkung auf 3,5% empfohlen. Zudem vertrat sie die Auffassung, dass die Versicherten in den 90-er Jahren Anspruch auf einen Mindestzins von bis zu 6,25% gehabt hätten (Presse vom 12.8. und 21.8.02). Ende Jahr wurde der Deckungsgrad der autonomen und halbautonomen Pensionskassen auf durchschnittlich 92% geschätzt; Ende 2001 hatte er noch 102% betragen. Rund die Hälfte aller Kassen soll sich in Unterdeckung befinden. Das BSV schätzte die Lage als angespannt, aber noch nicht besorgniserregend ein (Presse vom 11.12.02).
[25] AB NR, 2002, S. 614 f.; AB SR, 2001, S. 669.
[26] AB NR, 2002, S. 492 ff., 525 ff. und 561 ff. Die Nein-Stimmen kamen alle von der SVP. Siehe auch eine als Postulat überwiesene Motion Egerszegi (fdp, AG) für eine spezielle Statistik zur Berechnung des Umwandlungssatzes sowie drei Postulate der SGK zu missbräuchlichen PK-Einkäufen und ein Postulat Polla (lp, GE) zur Förderung von Arbeitsplätzen von über 55-Jährigen im Rahmen des BVG (a.a.O., S. 1124 und 1127); NZZ, 23.1. (Auswirkungen der Senkung der Eintrittsschwelle), 28.1. (Arbeitgeberverband), 25.3., 27.3. (KOF ETHZ), 10.4. (Wirtschaftsverbände), 11.4. (Arbeitnehmerverbände) und 12.4.02 (Egerszegi); Siehe auch Erika Schnyder, „Wo steht die 1. BVG-Revision nach der Verabschiedung im Nationalrat?“, in CHSS, 2002, S. 157-161.
[27] AB SR, 2001, S. 1034 ff.
[28] BBl, 2002, S. 785 ff.; Presse vom 6.2.02. Vaudroz hatte 2000 eine pa.Iv. ähnlichen Inhalts eingereicht. Sie wurde vom NR diskussionslos mit 156 zu 11 Stimmen abgelehnt (Amtl. Bull. NR, 2002, S. 254).
[29] BBl, 2002, S. 5919 ff.; NZZ, 14.10.02.
[30] Lib., 7.2.02.
[31] NZZ, 27.5.02; WoZ, 30.5. und 21.11.02. Der CNG, dessen Präsident NR Fasel (csp, FR) 1999 mit einer pa.Iv. für eine „Krankenkasse für alle“ gescheitert war, schloss eine Unterstützung nicht aus (Bund, 18.3.02). Vgl. auch die Äusserungen Fasels in AB NR, 2002, S. 997. Siehe SPJ 1999, S. 275. Auch in der FDP verlangen einzelne Abgeordnete, die Einführung einer Einheitskasse nach dem Modell der Suva zumindest zu prüfen (TA, 10.10.02).
[32] TA, 14.8.02; 24h, 6.9.02; LT und TG, 10.9.02; TG, 21.10.02. Mit einem überwiesenen Postulat ersuchte Robbiani (cvp, TI) den BR, die Einführung einer Einheitskrankenkasse zu prüfen (Amtl. Bull. NR, 2002, S. 461).
[33] Presse vom 14.1., 30.4. und 26.8.
[34] BBl, 2002, S. 5121; TA, 15.1.02; NZZ, 8.6.02 Vgl. SPJ 2000, S. 357 f.
[35] AB SR, 2001, S. 981 ff. und 1153; AB NR, 2002, S. 1968 f.; BBl, 2002, S. 8149 ff.; TA, 28.11.02.
[36] Presse vom 26.1.02. Im Juni gründete die FDP einen überparteilichen „nationalen Gesundheitsrat“, der die ökonomischen Anreize im Gesundheitssystem überprüfen soll (NZZ, 20.6.02). Siehe dazu auch eine Interpellation der FDP-Fraktion in AB NR, 2002, S. 990 ff. Für einkommensabhängige Franchisen sprachen sich auch SP und CVP aus (Presse vom 27.2.02). Der Arbeitgeberverband verlangte ebenfalls einen unabhängigen Delegierten, um die Kostenspirale in den Griff zu bekommen (Presse vom 17.5.02). Eine radikale Idee präsentierte eine im Auftrag einer Krankenkasse erstellte Studie. Sie stellte die Abkehr vom Solidaritätsprinzip und die Einführung von risikogerechten Prämien zur Diskussion (Presse vom 29.1.02).
[37] Presse vom 31.5.02.
[38] BBl, 2003, S. 343 ff.; Presse vom 12.4.02. Für die aus dem Bericht resultierenden Postulate der GPK siehe oben, Teil I, 7b (Spitäler und Medizinalpersonen).
[39] Presse vom 31.1., 17.5., 24.5. und 4.7.02. Siehe SPJ 2001, S. 194. Zu einem internationalen Vergleich, der dem BR vom EDI vorgelegt wurde, vgl. TA, 14.5.01. Mit den Ergebnissen der Klausurtagung unzufrieden, reichten die Fraktionen von FDP und SP Interpellationen ein, die in der Sommersession in einer dreistündigen Debatte im NR behandelt wurden, die aber zu keinen konkreten Ergebnissen führten (AB NR, 2002, S. 990 ff.).
[40] AB SR, 2001, S. 684 ff.
[41] AB NR, 2002, S. 1507.
[42] AB SR, 2001, S. 682 ff. Zur Kontrolle der Krankenkassen siehe auch eine Interpellation Berger (fdp, NE) (a.a.O., S. 689 f.).
[43] NLZ, 8.1. und 28.8.02; Presse vom 10.8.02. Auf Mitte Jahr stieg die Helsana aus 23 von insgesamt 40 Hausarztmodellen aus, da sich für sie die damit verbundenen Rabatte nicht lohnten (Presse vom 22.4.02).
[44] CHSS, 2002, S. 287-289; NZZ, 18.8.02; Presse vom 22.8.02. Siehe dazu auch eine Interpellation der SP-Fraktion in AB NR, 2002, S. 990 ff. Der SGB verlangte, der Bund solle jedes Jahr 1 Mia Fr. zur Verbilligung der Prämien für Kinder zur Verfügung stellen (Presse vom 17.5.02).
[45] AB NR, 2002, S. 2003 ff., 2055 ff., 2072 ff., 2105 ff., 2123 ff. und 2144 ff.; Presse vom 14.12.02.
[46] AB NR, 2002, S. 1685.
[47] Presse vom 15.6.02. Siehe dazu auch: Peter Schlegel, „Ausbau der Kernkompetenzen der SUVA“, in CHSS, 2002, S. 292-295.
[48] AB NR, 2002, S. 777.
[49] CHSS, 2002, S. 4.
[50] BBl, 2002, S. 7522 ff. und 2003, S. 1112 ff. (BR). Siehe SPJ 1995, S. 250 f. und 2001, S. 196 f.
[51] AB NR, 2002, S. 1925 ff. Von der SVP stimmten die beiden Frauen Gadient (GR) und Haller (BE) sowie Hassler (GR), Siegrist (AG), Joder und Weyeneth (beide BE) dafür. Zur Volksabstimmung über die MSV siehe SPJ 1999, S. 279 ff. Da eine Bundesreglung in greifbare Nähe gerückt ist, setzte der Freiburger Grosse Rat die Beratungen über eine Volksinitiative für eine kantonale Mutterschaftsversicherung für ein Jahr aus (Lib., 14.11.02).
[52] AB NR, 2002, S. 718 f.; AB SR, 2001, S. 640 f. Siehe auch eine abgelehnte Motion Maury Pasquier (sp, GE) sowie eine Interpellation der SP-Fraktion in AB NR, 2002, S. 219 f. Vgl. SPJ 2000, S. 232.
[53] AB SR, 2001, S. 69 ff., 169 f. und 265; AB NR, 2002, S. 188 ff., 313 ff. und 472. SP und GP stimmten geschlossen gegen die Vorlage. Siehe SPJ 2001, S. 197 f.
[54] BBl, 2002, S. 5811 ff.; Presse vom 28.9.-25.11.02.
[55] Hans Hirter / Wolf Linder, Analyse der eidgenössischen Abstimmungen vom 24. November 2002, Vox Nr. 79, Bern 2002. Auf Antrag des EVD beschloss der Bundesrat Ende November, die AVIG-Revision auf der Beitragsseite vorzuziehen und die Lohnbeiträge auf den 1. Januar 2003 entsprechend zu senken (Presse vom 30.11.02).
[56] AB NR, 2002, S. 219 ff.
[57] AB NR, 2002, S. 1690; Lib., 24.9.02.
[58] Presse vom 7.8.02.
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