Année politique Suisse 1987 : Enseignement, culture et médias / Médias
 
Radio und Fernsehen
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Entwurf zu einem Radio- und Fernsehgesetz
Anfang 1987 waren in der Schweiz neben den drei sprachregionalen Fernsehprogrammen, den acht Radioprogrammen der SRG und dem Schweizer Radio International 33 Lokalradiosender, 2 Kabelradios, 13 lokale Fernsehstationen und 8 Bildschirmtext-Dienste in Betrieb. Ausserdem wurden von verschiedenen Kabelnetz-Betreibern neben den traditionellen ausländischen Programmen insgesamt 16 Satelliten-Fernsehprogramme vertrieben. Daneben hatten noch rund 48 000 Haushalte die Angebote der Pay-Sat AG und der Télécinéromandie abonniert. Rechtlich sind diese Sender auf verschiedene, zum Teil provisorische Erlasse abgestützt, so dass einer einheitlichen Regelung in dem zu schaffenden Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, früher auch als BRF abgekürzt) eine hohe Priorität eingeräumt wird [12].
1987 konnte nun das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf des RTVG, den das EVED ausgearbeitet hatte, abgeschlossen werden, worauf der Bundesrat seinen noch stärker auf Kompromisse angelegten Entwurf mit einer Botschaft vorlegte. Abgesehen von der vielfach gewünschten Straffung des Gesetzes konnten aber auch damit die strittigen Punkte nicht ausgeräumt werden, doch zeigten sich nun die massgeblichen bürgerlichen Parteien zufriedener. Die Vernehmlassung hatte Mehrheiten für eine Sonderstellung der SRG und für die Ermöglichung des Sponsoring, jedoch gegen die Regelung der "inneren Medienfreiheit" (der redaktionellen Unabhängigkeit) ergeben, während das "Gebührensplitting", also die Verteilung eines Teils der SRG-Gebühren an wirtschaftlich bedrohte Sender, umstritten war [13].
Der neue Gesetzesentwurf geht von einem Drei-Ebenenmodell aus: Je auf der nationalen/sprachregionalen, der regionalen/lokalen und der internationalen Ebene sind unterschiedliche Regelungen vorgesehen. Auf der ersteren soll der SRG ein besonderer Leistungsauftrag auferlegt und eine Vorzugsstellung (Finanzierung über Gebühren, bevorzugte Zuweisung der Sendeanlagen), jedoch kein Monopol eingeräumt werden. Insbesondere die 4., einzig noch verbleibende terrestrische Fernsehsenderkette soll als "Verbundlösung" konzipiert, das heisst privaten Veranstaltern im Verbund mit der SRG zur Verfügung gestellt werden. Falls diese nicht nur ein regionales oder lokales "Fenster" benutzen, sondern ein sprachregionales oder gar nationales Programm anbieten möchten, wäre die Bundesversammlung für die zu erteilende Konzession zuständig. Diese könnte jedoch nur erteilt werden, wenn die SRG in der Erfüllung ihres Leistungsauftrags nicht "schwerwiegend beeinträchtigt" würde — eine Formulierung, die in der bundesrätlichen Botschaft nicht näher erläutert wird und gemäss dem Medienjuristen F.A. Zölch als "unbestimmter Rechtsbegriff" erst in der Verordnung geklärt werden müsste. Auf der regionalen/lokalen Ebene sieht der Gesetzesentwurf eine Vielzahl von privaten, werbefinanzierten Rundfunkveranstaltern vor, wobei den Kantonen ein Vorschlagsrecht für die Konzessionserteilung durch den Bund zustünde. Um auçh die Versorgung von Rand- und Berggebieten zu gewährleisten, ist ein Gebührensplitting weiterhin im Entwurf verblieben.
Keine Begrenzung der Zahl der Veranstalter sieht das Gesetz auf der internationalen Ebene vor, wobei jedoch die in der Schweiz verbreiteten ausländischen Sender den wesentlichen Bestimmungen über die hiesigen Werbevorschriften genügen müssten. Diese betreffen vor allem Branchenverbote und die Art der Trennung von Programm und Werbung. Das Sponsoring von Sendungen soll, mit Auflagen, erlaubt werden. Die vor allem von Journalisten-Verbänden geforderte innere Medienfreiheit ist nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden. Eine unabhängige Beschwerdeinstanz soll dagegen mehr Entscheidungsbefugnisse erhalten als dies bisher der Fall ist [14].
Parteien und Verbände wiederholten nach der Publikation des neuen Entwurfes weitgehend ihre Positionen, die sie schon im Vernehmlassungsverfahren eingenommen hatten. SRG-Generaldirektor L. Schürmann betrachtete das Gesetz als ausgewogen und begrüsste insbesondere die Verbundlösung für die 4. Senderkette. Mit dieser zeigte sich auch die FDP zufrieden, sie bemängelte jedoch die "SRG-Lastigkeit" des Entwurfs. Grundsätzlich einverstanden zeigten sich auch die CVP und die SVP, letztere besonders wegen der vorgesehenen wirtschaftlichen Konkurrenz zwischen den Sendern. Gerade der kommerzielle Wettbewerb steht nach Meinung der SP jedoch im Gegensatz zum publizistischen Wettbewerb, den das Gesetz eher behindere als fördere; ausserdem sei dieses zu sehr exekutiv- und verwaltungslastig angelegt. Die Journalistenverbände übten am Entwurf scharfe Kritik vor allem wegen der Auslassung der Regelung der inneren Medienfreiheit, und das "Syndikat schweizerischer Medienschaffender" reagierte auf die Öffnung der 4. Senderkette für alle möglichen Veranstalter gar mit einer Referendumsdrohung, da es diese als eine Konzession an jene politischen Kräfte wertete, welche die Demolierung der SRG anstrebten. Ebenfalls eine Schwächung der SRG befürchtet auch die Arbeitsgemeinschaft für Kommunikationskultur (AfK), da nur dieser ein umfassender Informations- und Kulturauftrag auferlegt werde, wodurch den privaten Veranstaltern die einträglichere Unterhaltung zufalle. Da der Entwurf auch vorsieht, dass der Bund notleidende Sender von öffentlichem Interesse direkt unterstützen kann, sieht die AfK auch keinen Grund für die Ermöglichung des Gebührensplitting zulasten der SRG. Als unsinnig betrachtet sie sodann die Möglichkeit, die 4. Senderkette privaten Veranstaltern zu überlassen, da ohnehin nur die SRG fähig sei, ein nationales Vollprogramm überhaupt zu produzieren — was übrigens auch potentielle private Anbieter, wenn auch ungerne, zugeben. Mit ihrem Vorschlag einer "Mediallmend" stiess die AfK jedoch auf wenig Gegenliebe. Der Vorschlag sah vor, dass der SRG nur noch die Grundversorgung zustünde, während beliebig viele, in Vereinen organisierte Veranstalter, welchen nach Massgabe ihrer Mitgliederzahlen Sendezeiten zugesprochen würden, sich die restliche Sendezeit auf allen vier Senderketten hätten teilen können. Ein solches Modell wird heute in den Niederlanden angewandt [15].
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Satelliten- und Regional-TV
Nachdem bereits die Business-Channel EBC AG (für ein europaweites Frühstücksfernsehen mit Wirtschaftsinformationen für Manager) und die Helvesat AG (mit unklaren Programmvorstellungen) beim EVED Konzessionsgesuche eingereicht hatten, verabschiedeten die Räte Ende 1987 einen auf höchstens sechs Jahre befristeten Bundesbeschluss über Satellitenrundfunk. Dieser sieht vor, dass schweizerisch beherrschte Unternehmen, die eine ausreichende finanzielle Basis nachweisen können, eine Konzession für die Verbreitung eines Satelliten-TV-Programms erhalten können. Dieses muss zur kulturellen Entfaltung oder wenigstens zur Präsenz der Schweiz im Ausland beitragen, und ausdrücklich wird auch gefordert, dass ein solches Projekt das künftige RTVG nicht präjudizieren darf. Trotzdem basiert der Bundesbeschluss nicht auf dem heutigen Medienrecht, sondern nimmt wesentliche Bestimmungen des RTVGEntwurfes, vorab im Bereich des Sponsoring und der Werbung und im Auslassen von Bestimmungen über die innere Medienfreiheit, vorweg [16].
In allen Regionen der Schweiz werden inzwischen auch Fragen des Regionalfernsehens geprüft. Die dabei zutage tretenden Interessengegensätze führten zu einer Formierung in zwei Lagern, die von zwei Vereinen vertreten werden. Die "Interessengemeinschaft Regionalfernsehen/4. Fernsehsenderkette" möchte die SRG als Partnerin in die Projekte einbeziehen, während die "Vereinigung für privates Regionalfernsehen" rein private Trägerschaften und lediglich eine lose Zusammenarbeit mit der nationalen Gesellschaft vorsieht. Gemäss dem Medienjuristen F.A. Zölch ist in beiden Fällen ein Regionalfernsehen jedoch nur als Verbundsystem mit mehreren Veranstaltern möglich. Da das regionale Werbeaufkommen für eine genügende Finanzierung zu klein sei, schlägt er zudem ein Umlagerungsmodell vor, das eine Umverteilung der nationalen Werbung auf die Regionen vorsieht. In der Tat haben denn auch alle bestehenden und potentiellen Veranstalter mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen, unter anderem auch deshalb, weil die RVO für die lokalen Fernsehversuche keine Werbeeinschaltungen erlaubt. Die von der SRG und Westschweizer Verlagen getragene Télécinéromandie, die .auf der 4. Senderkette zum Teil verschlüsselte, immer häufiger aber auch frei zugängliche Programme verbreitet, ist schwer defizitär, erhielt nun aber vom Bundesrat die Genehmigung, das Sponsoring als Finanzierungsart einzuführen. Aus finanziellen, aber auch aus technischen Gründen (die PTT hat die sehr teuren Einrichtungen für die 4. Senderkette noch nicht erstellt), scheiterte in Basel der Versuch eines während der MUBA zu sendenden Regionalprogramms und in Bern das von Wirtschaftskreisen und Verlagen getragene Projekt "Bernsehen", das als Begleitung des herbstlichen "Zibelemärit" vorgesehen war. Andere Versuche können sich bereits auf eine Konzession stützen und haben den Sendebetrieb teilweise auch schon aufgenommen, wiederum andere befinden sich noch in der Projektierungsphase. Unter diesen sticht vor allem das Projekt der "Interessengemeinschaft Regionalfernsehen Innerschweiz" (IRI) hervor, da hier vorgesehen ist, in der Trägerschaft auch die Innerschweizer Radio- und Fernsehgesellschaft (IRG) und Vertreter der Kantonsregierungen mitwirken zu lassen [17].
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Lokale Rundfunkversuche
Die im Jahre 1982 erlassene Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO), welche die Vorbereitung der künftigen Gesetzgebung im Rahmen des RTVG bezweckt, nennt im weséntlichen folgende Versuchsziele: Es soll abgeklärt werden, ob Bedürfnisse nach neuen Programmangeboten sowie nach bestehenden Programmangeboten in anderer Form oder Intensität bestehen und ob die neuen Angebote Auswirkungen auf andere Medien und auf das gesellschaftliche Leben haben. Im August 1987 veröffentlichte nun die vom EVED zur wissenschaftlichen Begleitforschung eingesetzte Arbeitsgruppe einen Zwischenbericht. In diesem wird zunächst festgehalten, dass von neuen Programmangeboten kaum gesprochen werden kann, dass also die Lokalradios in der Regel lediglich Variationen erprobter Radio-Formen und Sendungs-Inhalte verbreiten. Rund drei Viertel des gesamten Programmangebots werden mit dem Abspielen von Musiktiteln vorwiegend anglo-amerikanischer Herkunft bestritten. Im übrigen teilen die Lokalradios fast alles mit, was ihnen in akzeptabler Nachrichtenqualität zugetragen wird. Sie vervielfachen dadurch die Zahl der Nachrichten, bringen gegenüber den Zeitungen aber kaum einen Zugewinn an Vielfalt der Themen, so dass erwiesen scheint, dass die wirtschaftliche Konkurrenz die publizistische Vielfalt nicht erhöht. Ausserdem lässt sich bei fast allen Stationen eine zunehmende "Boulevardisierung" der Programme feststellen.
Die Lokalradios ziehen vor allem ein jüngeres, städtisches Publikum an. Immerhin hört aber doch rund ein Drittel der Bevölkerung regelmässig ein Lokalradio-Programm, auch wenn die tägliche Reichweite seit dem Anfangserfolg, der bis 1985 dauerte, im Sinken begriffen ist und nur rund einen Viertel des Wertes erreicht, den die SRG mit ihren Radioprogrammen erzielt. Gerade auf das Programmangebot der SRG scheinen die Lokalradios aber doch gewisse Auswirkungen gezeitigt zu haben, hatte diese doch mit der Schaffung je eines dritten Programms in der Deutsch- und der Westschweiz reagiert, welche, zusammen mit den nun ebenfalls in lockerer Form präsentierten Regionaljournalen, das zusätzliche Angebot direkt konkurrenzieren sollen. Kaum Auswirkungen wurden dagegen auf die Presse festgestellt, zu deren Lasten Umverteilungen von Werbebudgets befürchtet worden waren. Allerdings wird betont, dass Untersuchungen, die speziell die Situation von auflageschwächeren Zeitungen berücksichtigen, noch ausstehen. Auch befand sich das gesamte Werbevolumen während der Untersuchungsperiode in einem steten, konjunkturbedingten Wachstum, so dass die Auswirkungen der zusätzlichen Werbeträger auf die Regionalpresse noch kaum zu ermitteln sind.
Die hinter der RVO stehenden Grundgedanken, vorab also der Ausgleich von Informationsgefällen zwischen Zentren und Randregionen und die Stärkung der Informationsvielfalt auf der regionalen und lokalen Ebene, werden von den Lokalradios nur in sehr beschränktem Masse erfüllt. Trotzdem ist ihre Akzeptanz sowohl beim Publikum als auch unter den politischen Kräften bis zu dem Grad gestiegen, dass ihre Existenzberechtigung nicht mehr bestritten wird. Die Auseinandersetzungen um das RTVG dürften sich deshalb auf andere Ebenen verlagern, vorab um Fragen nach Kriterien für die Konzessionserteilung, nach der Finanzierung, dem Programmauftrag und den Reichweiten. So soll nach dem RTVG-Entwurf eine Konzession nur noch auf Vorschlag des Kantons erteilt werden, in dem sich das Versorgungsgebiet befindet, und das Sponsoring würde erlaubt sein. Der Entwurf verzichtet dagegen auf die in der RVO noch vorgesehene quantitative Umschreibung des Versorgungsgebietes [18].
Erwartungsgemäss hat der Bundesrat Ende 1987 die 1988 auslaufende RVO um zwei Jahre bis zum 31.12.1990 verlängert. Gleichzeitig hat er auch die Werbebeschränkungen gelockert, indem er die Branchenverbote weitgehend aufhob (Bankenwerbung sowie Stellen- und Liegenschaftenmarkt). Bis Mitte 1988 sollen auch wieder neue Konzessionsgesuche für Versorgungsgebiete eingereicht werden können, in denen bisher noch kein Veranstalter tätig war. Dieser Entscheid dürfte in erster Linie "Radio GRischa" zugutekommen, das nach einem von der Schweizerischen Bankgesellschaft gesponserten Kurzversuch im Sommer 1987 ein Konzessionsgesuch eingereicht hatte. Ausserdem hat auch der Ringier-Verlag ein Gesuch für ein "Radio Aargau" eingereicht, und auch in Basel existieren Pläne für eine Konkurrenzierung von "Radio Basilisk".
Um ihre finanzielle Basis zu erweitern, haben sich im Verlauf des Jahres auch neun Deutschschweizer und die sieben Westschweizer Lókalradios zu einen Werbepool zusammengeschlossen, obwohl das Bundesgericht im Frühjahr geurteilt hatte, dass eine Kooperation in Programm oder Werbung über eine Gesamtreichweite von vierzig Kilometer hinaus nicht zulässig sei, wenn es zu Wettbewerbsnachteilen für andere Lokalradiobetreiber komme. Dem Urteil war eine Klage des Lausanner "Radio L" vorausgegangen, das sich gegen eine Verfügung des EVED, die dem Sender die Zusammenarbeit mit der französischen Radiostation "Thollon" verbot, ans Bundesgericht gewandt hatte [19].
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Unabhängige Beschwerdeinstanz
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen stellte in ihrem Jahresbericht für das Jahr 1986 wiederum einen leichten Rückgang der Klagen auf insgesamt 21 fest. Konzessionsverletzungen wurden hingegen keine festgestellt. Der Präsident der Beschwerdeinstänz betonte auch, dass deren Sinn oft verkannt werde. Zahlreiche Klagen beträfen nämlich gar keine Konzessionsverletzungen, also keine öffentlichen, sondern rein private Interessen, welche jedoch mit dem Recht auf Gegendarstellung gewahrt werden müssten. Auf Anfang 1988 wurde der Präsident der Beschwerdeinstanz, O. Reck, vom bisherigen Mitglied J.P. Müller abgelöst. Diese Wahl wurde als Bekenntnis zur Kontinuität der Arbeit der Beschwerdeinstanz gewertet [20].
Inzwischen scheint jedoch dieser Institution mit den "Medienanalysen" des Schweizerischen Ost-Instituts, der Schweizerischen Fernseh- und Radiovereinigung ("Hofer-Club") und der "Aktion Kirche wohin?" eine Art privater Konkurrenz zu erwachsen, indem diese die SRG in ganzseitigen Zeitungsinseraten angeblicher Konzessionsverletzungen bezichtigen [21].
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SRG
Da die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Jahr 1986 einen Betriebsgewinn von 23,4 Mio. Fr. und Reserven von 113 Mio. Fr. auswies, folgte der Bundesrat dem Antrag der SRG auf eine Gebührenerhöhung um durchschnittlich 9,4% nicht und legte auf Anraten des Preisüberwachers Guntern lediglich eine solche von rund 7% auf den 1. Oktober 1987 fest. SRG-Generaldirektor Leo Schürmann bedauerte diesen Entscheid mit dem Hinweis darauf, dass nun die nächste Gebührenerhöhung bereits in zwei Jahren wieder fällig werde und somit ungünstigerweise genau mit den Diskussionen um das neue Radio- und Fernsehgesetz zusammenfalle. Wenig Zustimmung fand bei der SRG auch die vom Bundesrat genehmigte neue Konzession, welche die Ende 1987 auslaufende ablöst. Da die neue Konzession vorsieht, dass die Rechnung der SRG künftig von der eidgenössischen Finanzkontrolle geprüft wird, und dass die SRG bei ihren Verhandlungen mit Personalverbänden den Vorschriften des EVED zu folgen hat, sieht sich die Gesellschaft in ihrer Autonomie eingeschränkt. Auf weniger Opposition stiess hingegen die Entflechtung der Kompetenzen im technischen Bereich zwischen PTT und SRG: Die SRG ist künftig voll für die Infrastruktur der Studioanlagen zuständig und erhält dafür neu 77% der Fernsehund Radio-Gebühren statt wie bisher 70%. Die PTT muss dagegen nur noch die Sendeanlagen betreuen [22].
Im personellen Bereich führte der Rücktritt des Generaldirektors Schürmann, dem attestiert wurde, während der sechsjährigen Amtszeit die Organisation des Unternehmens gestrafft und die Finanzen ins Lot gebracht zu haben, zu einer grösseren Rochade innerhalb der SRG. Als Generaldirektor wurde der bisherige Direktor der Programmdienste, A. Riva gewählt. Dessen Posten wurde dem Programmdirektor des Fernsehens DRS, U. Kündig, übertragen, der seinerseits intern von P. Schellenberg abgelöst wurde. Dass diese Posten eher auf Grund von Qualifikationen als nach Massgabe der Parteizugehörigkeit besetzt wurden, fand dabei keine durchgehende Zustimmung. Insbesondere wurde in der "Neuen Zürcher Zeitung" kritisiert, dass mit der Beförderung Schellenbergs ein SP-Mitglied Fernseh-Programmdirektor wurde, was dem Ruf der Linkslastigkeit des Fernsehens weitere Nahrung gebe [23].
 
[12] Botschaft des Bundesrates zum Radio- und Fernsehgesetz, in BBl, 1987, III, S. 689 ff.
[13] Resultate des Vernehmlassungsverfahrens: Presse vom 30.4.87.
[14] Botschaft und Entwurf zum RTVG: BBl, 1987, III, S. 689 ff.; Klartext, 7/1987, Nr. 5 (F.A. Zölch); Presse vom 29.9.87.
[15] Reaktionen: NZZ, 30.9.87; Badener Tagblatt, 10.11.87; U. Jaeggi (AfK), "Bundesgesetz über Radio und Fernsehen – Kompromiss mit Knacknüssen", in Zoom, 39/1987, Nr. 23, S. 2 ff. "Mediallmend": vgl. Babylon, 1/1987, Nr. 2. Zur Lage der privaten Veranstalter vgl. TA, 20.3.87 (" Vereinigung Privates Regionalfernsehen in der Schweiz"); TA, 27.3.87 (M. Ringier); vgl. auch unten, Regional-TV. Zum RTVG vgl. auch Lit. Mühlemann.
[16] Business Channel: Presse vom 9. und 10.10.87; Babylon, 1/1987, Nr. 3. Helvesat: Presse vom 5.9.87; Klartext, 7/1987, Nr. 4, S. 7 f. Bundesbeschluss: Amtl. Bull. StR, 1987, S. 118, 602 und 686; Amtl. Bull. NR, 1987, S. 1392 ff. und 1895; BBl, 1988, I, S. 67 ff.; Presse vom 19.3., 9.10., 10.10. und 19.12.87. Vgl. auch Lit. Croci.
[17] Vereine für Regionalfernsehen: TA, 20.3.87; BaZ, 12.9.87 (F.A. Zölch). Télécinéromandie: L'Hebdo, 29.1.87; Klartext, 7/1987, Nr. 2, S. 27 f. Basel: BaZ, 16.1. und 3.2.87. Bern: Klartext, 7/1987, Nr. 4, S. 8 f. Innerschweiz: Vat., NZZ, und BaZ, 3.9.87; Klartext, 7/1987, Nr. 6, S. 26 f. Ausserdem erhielt das Projekt "Winti-TV" vom Bundesrat eine Konzession für einen Versuchsbetrieb über die Winterthurer Kabelnetze (NZZ, 12.2.87).
[18] Zur RVO: vgl. SPJ, 1982, S. 160 f.; AS, 1982, S. 1149 ff. Begleitforschung: vgl. Lit. Saxer und Schanne.
[19] Verlängerung der RVO: NZZ und TA, 8.12.87. Pläne für neue Lokalradios und Werbepool: Klartext, 7/1987, Nr. 5, S. 5 ff. Urteil des Bundesgerichts: Klartext, 7/1987, Nr. 4. S. 5 f.
[20] Presse vom 5.2.87 (Jahresbericht); Presse vom 8.12.87 (Nachfolge Reck); vgl. auch Inteview mit O. Reck in Klartext, 7/1987, Nr. 4, S. 13 ff.
[21] Medienanalysen: Vgl. Lit. "Medienanalysen" und Jaeggi; NZZ, 2.5.87; Bund, 6.5.87; Presse vom 12.5.87; NZZ, 3.6.87; TW und Bund, 4.6.87; Klartext, 7/1987, Nr. 3, S. 14 f.
[22] Gebühren: Presse vom 2.7.87; NZZ, 5.9.87. Konzession: BaZ, 21.8.87; TA, 28.8.87; Presse vom 6.10.87.
[23] Personelles: Presse vom 16.4., 26.6. und 8.8.87; NZZ, 8.8.87; Zoom, 39/1987, Nr. 9, S. 1 und Nr. 16, S. 1 ; vgl. auch Interview mit A. Riva in Klartext, 7/1987, Nr. 3, S. 16 if.