Année politique Suisse 1994 : Economie
Crédit et monnaie
Malgré les critiques émises par les syndicats et le PS, la Banque nationale a décidé de maintenir sa politique visant à la stabilité monétaire. - Le parlement a adopté les modifications de la loi sur les banques et de celle sur les fonds de placements. - A l'issue du débat relatif à la nouvelle loi sur les bourses, le Conseil national a fait siennes les décisions prises en la matière par le Conseil des Etats.
 
Geld- und Währungspolitik
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Geldmenge
Die saisonbereinigte Notenbankgeldmenge stieg zu Jahresbeginn noch stark an, bildete sich dann aber stetig zurück. Sie lag im vierten Quartal um 0,6% über dem Vorjahresstand [1]. Die Nationalbank gab bekannt, dass sie auch 1995 ihre restriktive Geldpolitik fortführen wolle. Angesichts des erwarteten realen Wirtschaftswachstums von rund 2% strebe sie eine leicht über der mittelfristig als optimal erachteten Wachstumsrate von 1% liegende Ausweitung der saisonbereinigten Notenbankgeldmenge an [2].
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Währung
Das Berichtsjahr war durch einen starken Wertverlust des amerikanischen Dollars gegenüber den Währungen Japans (-11,3% von Januar bis Dezember), Deutschlands (-10,8%) und der Schweiz (-9,7%) gekennzeichnet. Innerhalb des Europäischen Währungssystems (EWS) blieben die Austauschrelationen relativ konstant; die ausserhalb des EWS stehenden Währungen Italiens und Grossbritanniens verloren hingegen weiter an Wert. Der Franken steigerte 1994 seinen Wert gegenüber den meisten anderen Währungen mit Ausnahme des Yen. Im Jahresendvergleich (Mittelwert Dezember, nominal) war der Anstieg vor allem gegenüber dem US-Dollar (+10,2%), der Lira (6,6%) und dem englischen Pfund (5,4%) ausgeprägt, gegenüber der D-Mark, dem Yen und dem französischen Franken bewegte er sich bloss zwischen 0,5% (Yen) und 2,0% (Franc). Im Jahresmittel stieg der Franken gegenüber der D-Mark, dem Pfund und dem französischen Franken um rund 6%, gegenüber dem US-Dollar um 8,2% und gegenüber der Lira um 11%. Der mit den Währungen der 15 wichtigsten Handelspartner exportgewichtete Kurs stieg gegenüber dem Vorjahr real um 5,0% und nominal um 6,1% [3].
Der Kursanstieg des Schweizer Frankens veranlasste die SP und die Gewerkschaften sowie einen Teil der Exportindustrie - unter anderem der Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM), nicht aber der Vorort -, von der Nationalbank eine Lockerung der Geldpolitik zu verlangen. Die Währungsbehörden lehnten dieses Ansinnen ab und verwiesen dabei auf die Vorteile einer langfristigen Geldwertstabilität, die nahezu stabile Relation zur D-Mark und die im internationalen Vergleich zur Zeit tiefe Inflationsrate [4]. Gegen Jahresende, als die Nationalbank ihr stabilitätsorientiertes Geldmengenziel für 1995 bekanntgab, hatte sich die Kritik beim VSM gelegt. Nur noch der Gewerkschaftsbund bemängelte eine ungenügende währungspolitische Ausrichtung der Geldmengenpolitik [5].
Der Bundesrat beantragte dem Parlament die Verlängerung des 1995 auslaufenden Bundesbeschlusses über die Beteiligung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen aus dem Jahre 1975. Dieser erlaubt dem Bundesrat die Teilnahme an Stützungsaktionen zur Vermeidung von Währungsturbulenzen. Konkret geschah dies bisher vor allem durch eine Ermächtigung der Nationalbank, sich mit Garantieerklärungen an den Überbrückungskrediten der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zu beteiligen. Im Rahmen der vom Bund mitfinanzierten Unterstützungsmassnahmen für die Länder Ost- und Mitteleuropas haben zudem in den letzten Jahren auch die von der OECD gewährten Kredite an Bedeutung gewonnen. Der Nationalrat stimmte dem Antrag in der Wintersession bei einer Gegenstimme (Neuenschwander, svp, ZH) zu [6].
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Geld- und Kapitalmarkt
Der Rückgang der Zinssätze auf dem schweizerischen Geldmarkt hielt nur noch während des ersten Quartals an. Für den Rest des Jahres blieben sie ziemlich stabil. Der Satz für dreimonatige Eurofrankenanlagen ging im Jahresmittel von 4,8% auf 4,0% zurück; Ende Dezember betrug er 4,125% [7].
Die langfristigen Zinssätze hatten Ende 1993 ihr tiefstes Niveau seit 1988 erreicht. Bis zum September des Berichtsjahres stiegen sie wieder an, um sich im letzten Quartal dann wieder leicht abzuschwächen. Die Durchschnittsrendite für eidgenössische Obligationen lag im Dezember mit 5,2% deutlich über dem Vorjahreswert. Die sozialpolitisch bedeutsamen Hypothekarzinsen wurden von diesem Aufwärtstrend nicht erfasst: die Ersthypotheken blieben auf 5,5% und die Althypothekensätze reduzierten sich gar von 5,9% auf ebenfalls 5,5% [8].
Die Ausgabe von Aktien und Anleihen auf dem schweizerischen Kapitalmarkt bildete sich um 21,1% auf 64,1 Mia Fr. zurück. Dabei war der Abbau bei den Inländern stärker als bei ausländischen Schuldnern. Auch die von der Nationalbank bewilligten Kapitalexporte lagen mit 39,2 Mia Fr. deutlich unter der Rekordmarke des Vorjahres. Der Hauptanteil entfiel nach wie vor auf die westeuropäischen Länder (52%), Japan (21%) sowie die USA und Kanada (10%) [9].
Das Parlament stimmte diskussionslos dem Antrag des Bundesrates zu, den aus dem Jahre 1963 stammenden Bundesbeschluss über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen um weitere zehn Jahre zu verlängern. Damit verfügt die Regierung weiterhin über die Kompetenz, mit anderen Staaten entsprechende Abkommen zu schliessen. Diese bilateralen Abkommen bezwecken im wesentlichen die Gleichbehandlung schweizerischer Investoren mit inländischen Anlegern oder, wenn dies vorteilhafter ist, mit Angehörigen anderer Staaten. Zudem regeln sie auch Fragen des Gewinntransfers und der Entschädigung bei Enteignungen [10].
 
Banken
Die Entwicklung der Bankbilanzen stand 1994 immer noch unter dem Zeichen der Wirtschaftskrise. Die Kreditvergabe stagnierte weiterhin, wobei der 2%ige Zuwachs im Inlandgeschäft durch einen 5%igen Rückgang bei den Krediten ins Ausland kompensiert wurde; die Bilanzsumme wuchs nur um 1% [11].
Insgesamt 98 Regionalbanken gründeten am 1. September eine gemeinsame Holding mit dem Ziel, die einzelnen Institute durch die Ausgliederung von gewissen Aufgaben wettbewerbsfähiger und damit auch resistenter gegen allfällige Übernahmen durch Grossbanken zu machen. Diese Holding wird für die beteiligten Banken eine Zentralbank zur Bündelung von Geldströmen zur Verfügung stellen; überdies soll sie Dienstleistungen namentlich im Verwaltungs-, Ausbildungs- und Informatikbereich erbringen, einkaufen oder koordinieren [12]. Der Konzentrationsprozess ging freilich trotz dieser Gegenstrategie auch im Berichtsjahr weiter: Neben mehreren kleineren Instituten wurde auch die grösste Regionalbank, die 1989 selbst aus einer Fusion entstandene Neue Aargauer Bank (NAB) einer Grossbank einverleibt [13].
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Bankengesetz
Bei der Bankengesetzrevision im Rahmen der Swisslex konnte die Differenzbereinigung in der Frühjahrssession zu Ende gebracht werden. Der Ständerat schloss sich der Ansicht des Nationalrats an, dass die Frage der Limitierung der Staatsgarantie bei den Kantonalbanken in einer späteren Phase behandelt werden sollte. Er hob hingegen die vom Nationalrat auf Antrag Poncet (lp, GE) beschlossene Begrenzung der Weitergabe von Informationen, die im Rahmen der internationalen Amtshilfe gewonnen wurden, wieder auf. Diese Weitergabe an die Strafbehörden soll nur dann nicht zulässig sein, wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren ausgeschlossen wäre (wie z.B. bei Steuerhinterziehung). Dass ein Rechtshilfeverfahren bereits rechtsgültig abgeschlossen sein muss, wird hingegen nicht mehr verlangt. Nachdem sich auch die Bankiervereinigung gegen die vom Nationalrat beschlossene Erschwerung der Rechtshilfe ausgesprochen hatte, widerrief die Volkskammer ihren Entscheid [14].
Im Zusammenhang mit der Ratifikation des neuen Welthandelsabkommens (GATT-WTO) legte der Bundesrat eine weitere Teilrevision des Bankengesetzes vor. Das Allgemeine Dienstleistungsabkommen (GATS) schreibt vor, dass für die Mitgliedstaaten während der ersten sechs Monate ab Inkrafttreten die Zulassung von ausländischen Finanzinstituten nicht von der Gewährung von Gegenrecht abhängig gemacht werden darf. Im Bankengesetz musste deshalb der Passus eingefügt werden, dass die hier festgehaltene Gegenrechtsforderung nur Gültigkeit hat, wenn ihr keine anderslautenden internationalen Abmachungen (wie eben das GATS) entgegenstehen. Das Parlament stimmte der Revision in der Dezembersession diskussionslos zu [15].
Der Ständerat hatte im Vorjahr - gegen den Antrag seiner WAK - einer als allgemeine Anregung formulierten parlamentarischen Initiative Zimmerli (svp, BE) für eine politische Oberaufsicht über die Bankenkommission Folge gegeben. Die WAK legte gegen Jahresende den von ihr verlangten konkreten Vorschlag vor. Sie beantragte, im Bankengesetz formell festzuhalten, dass der Geschäftsbericht, den die Bankenkommission mindestens einmal jährlich dem Bundesrat vorlegen muss, von diesem an das Parlament zur Kenntnisnahme weiterzuleiten ist. Bisher bildete dieser Rapport Teil des bundesrätlichen Geschäftsberichts. Als alternativen Minderheitsantrag fordert Kommissionsmitglied Piller (sp, FR) die Einsetzung eines speziellen parlamentarischen Aufsichtsgremiums [16].
Als erste Kantonalbank wurde diejenige des Kantons Solothurn privatisiert. Die Regierung beantragte, die Aktienmehrheit an der seit einiger Zeit in grossen finanziellen Schwierigkeiten steckenden Bank dem Schweizerischen Bankverein zu verkaufen. Dass damit auch die finanziellen Verpflichtungen des Kantons zur Schadendeckung massiv abgebaut werden konnten, hat sicher wesentlich zur einstimmigen Verabschiedung der Vorlage durch das Parlament beigetragen. Bei der mit einem Stimmenverhältnis von 4:1 positiv ausgefallenen Volksabstimmung hatten alle Parteien die Ja-Parole ausgegeben; Widerspruch kam lediglich vom Mieterverband und von den Jungsozialisten [17].
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Anlagefonds
Die kleine Kammer befasste sich als Zweitrat mit der Totalrevision des Gesetzes über Anlagefonds. Sie schloss sich weitgehend den Entscheiden des Nationalrats an. Sie strich jedoch - wie beim Bankengesetz - die von der grossen Kammer eingeführte Erschwerung der Rechtshilfe wieder. Die wenigen Differenzen zwischen den beiden Räten waren rasch bereinigt, und das Gesetz konnte auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden [18]. Ob es mit dieser Deregulierung gelingen wird, den schweizerischen Finanzplatz gegenüber Luxemburg wieder attraktiver zu machen, schien allerdings fraglich. Die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion für eine steuerliche Entlastung der Anlagefonds fand - gegen den Widerstand von Bundesrat Stich - auch im Ständerat Zustimmung [19].
Zur Geldwäscherei, zu den ergänzenden Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und zur Frage der internationalen Rechtshilfe bei Schmiergeldaffären siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
 
Börse
Der Nationalrat befasste sich als Zweitrat mit dem neuen Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, welches die bestehenden kantonalen Börsengesetze ablösen soll. In der Eintretensdebatte stellten sich die Sprecher der bürgerlichen Fraktionen und der vorberatenden Kommission grundsätzlich hinter die vom Ständerat eingeschlagene Politik einer weitgehenden Selbstregulierung der Börse. Gegen den Widerstand der SP und von Bundesrat Stich hielt die Mehrheit an praktisch allen Beschlüssen des Ständerats fest. Insbesondere stimmte sie auch der Idee zu, dass die Beschwerdekommission über die Börsenzulassung von den Börsen selbst gebildet werden soll. Auch bei den Übernahmeregelungen setzte sich die Linie des Ständerates durch. Ein von Dreher (fp, ZH) und Frey (svp, ZH) unterstützter Streichungsantrag Blocher (svp, ZH) unterlag mit 117 zu 15 Stimmen. Die Vorschrift, dass bei Überschreiten eines Beteiligungsanteils von einem Drittel den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot gemacht werden muss, wurde allerdings für Erbschafts- und Schenkungsfälle gelockert. Die Forderung der SP, dass die Spielregeln für Übernahmeangebote nicht von einer Kommission, sondern vom Bundesrat festgelegt werden sollen, konnte sich nicht durchsetzen. In der Frage der internationalen Amtshilfe obsiegte ebenfalls der Beschluss des Ständerats, dass Staatsverträge über die Zusammenarbeit der Bundesbehörden mit ausländischen Aufsichtsstellen - analog zur Regelung im Bankengesetz - vom Parlament genehmigt werden müssen. Da der Ständerat in der Differenzbereinigung in einigen wenigen Punkten an seiner Fassung festhielt, konnte das Gesetz im Berichtsjahr noch nicht verabschiedet werden [20].
 
Weiterführende Literatur
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Geld- und Kapitalmarkt
U. Bircher, "Finanzderivate. Volkswirtschaftliche Bedeutung und Auswirkungen auf das Finanzsystem", in SNB, Quartalsbericht, 1994, Nr. 4, S. 336 ff.
C. Colombo, "Finanzmärkte: Entwicklungen und Herausforderungen für die Behörden", in Die Volkswirtschaft, 67/1994, Nr. 9, S. 8 ff.
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Banken
F. Chaudet, "L'obligation de diligence du banquier en droit privé", in Revue de droit suisse, 113/1994, II, S. 1 ff.
G. Hertig, "La diligence des banques. Les règles de conduite vis-à-vis des clients. Aspects de droit public", in Revue de droit suisse, 113/1994, II, S. 249 ff.
Ch. Thalmann, "Die Sorgfaltspflicht der Bank im Privatrecht; insbesondere im Anlagegeschäft", in Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 113/1994, II, 115 ff.
U. Zulauf, "Gläubigerschutz und Vertrauensschutz. Zur Sorgfaltspflicht der Bank im öffentlichen Recht der Schweiz", in Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 113/1994, II, S. 359 ff.
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Börse
Europainstitut der Universität Basel (Hg.), Ein schweizerisches Börsengesetz im europäischen Kontext. Tagungsband, Basel 1994.
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H.H.
 
[1] SNB, Geschäftsbericht 1994, 87/1994, S. 37 ff.1
[2] SNB, Quartalsbericht, 1994, Nr. 4, S. 263 ff.; SNB, Geschäftsbericht 1994, 87/1994, S. 8 ff.; Presse vom 17.12.94.2
[3] SNB, Monatsbericht, 1995, Nr. 4, S. 76 ff.; SNB, Geschäftsbericht 1994, 87/1994, S. 41 f.3
[4] LZ, 28.10.94; TA, 29.10.94; JdG, 6.11.94; NZZ, 1.12.94 (Vorort); DAZ, 2.12.94 (SP). Vgl. auch SNB-Präsident Lusser in BaZ, 17.12.94.4
[5] NZZ, 17.12.94.5
[6] BBl, 1994, V, S. 599 ff.; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2386 f. Vgl. SPJ 1975, S. 1975, S. 73 sowie oben, Teil I, 2 (Organisations internationales).6
[7] SNB, Geschäftsbericht 1994, 87/1994, S. 40 f.7
[8] SNB, Geschäftsbericht 1994, 87/1994, S. 43 f.8
[9] SNB, Geschäftsbericht 1994, 87/1994, S. 43 ff.9
[10] BBl, 1993, IV, S. 254 ff.; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 413 ff. und 669; Amtl. Bull. StR, 1994, S. 339 ff. und 376; BBl, 1994, II, S. 320.10
[11] SNB, Geschäftsbericht 1994, 87/1994, S. 46 f.11
[12] Presse vom 16.8. und 23.8.94; NZZ, 2.9., 16.9. und 2.12.94.12
[13] Presse vom 18.8.94; BaZ, 30.8.94. NAB: Presse vom 21.9.94; AT, 2.11. und 17.11.94. Vgl. auch BaZ, 1.9.94 sowie SPJ 1993, S. 110.13
[14] Amtl. Bull. StR, 1994, S. 9 f. und 374; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 355 ff. und 662 f.; BBl, 1994, II, S. 229 ff. Vgl. SPJ 1993, S. 110 f.; NZZ, 4.1.94 (Bankiervereinigung); TA, 5.1.94. Derselbe Passus wurde auch aus dem Anlagefondsgesetz (s. unten) wieder gestrichen.1
[15] BBl, 1994, IV, S. 1141 ff.; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2317 und 2541; Amtl. Bull. StR, 1994, S. 1165 f. und 1359; BBl, 1994, V, S. 1099 f.15
[16] BBl, 1995, III, S. 100 ff. Vgl. SPJ 1993, S. 111.16
[17] Presse vom 12.8., 31.8. und 5.12.94. Opposition: SZ, 25.11.94; BaZ, 2.12.94. Siehe dazu unten, Teil II, 2d.17
[18] Amtl. Bull. StR, 1994, S. 17 ff., 308 und 375; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 350 ff. und 660; BBl, 1994, II, S. 397 ff.; SHZ, 7.4.94; NZZ, 22.10., 1.12. und 23.12.94. Vgl. SPJ 1993, S. 111.18
[19] Amtl. Bull. StR, 1994, S. 30.19
[20] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1051 ff. und 1069 ff.; Amtl. Bull. StR, 1994, S. 837 ff.; Presse vom 16.6.94.20
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