Année politique Suisse 1998 : Politique sociale
Population et travail
Le chômage a atteint son taux le plus bas depuis six ans. – Les salaires réels ont augmenté de 0,6%. – En scrutin populaire, la révision de la Loi sur le travail a été adoptée par 63,4% des votants. – Le congé payé lors de la fête nationale et le droit de grève ont été inscrits dans la nouvelle Constitution.
Bevölkerungsentwicklung
Die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz nahm 1998 um rund 18 200 Personen zu und erreichte Ende Jahr den Stand von 7 114 600. Die Zuwachsrate von 0,3% ist nur wenig grösser als diejenige von 1997 (0,2%) und gleich hoch wie jene von 1996. Sie liegt erneut deutlich unter dem Anstieg von mehr als einem Prozent zu Beginn der neunziger Jahre. Die Zunahme der gesamten Bevölkerung ergab sich aus dem Geburtenüberschuss von 17 200 (1997: 17 700) sowie einem Einwanderungsüberschuss von 700 (1997: -2600). Mit rund 19% blieb der Ausländeranteil relativ stabil. Die Zahl der Schweizerinnen und Schweizer nahm um 11 000 (0,2%) zu, aber ausschliesslich wegen Bürgerrechtswechseln.
In zwölf Kantonen stieg die Bevölkerung überdurchschnittlich an, namentlich in Zug (+1,6%) sowie in Nidwalden und Freiburg (je +1%). Sieben Kantone mussten erneut einen Bevölkerungsschwund hinnehmen. Am stärksten traf es Basel-Stadt (-1,2%) vor Glarus (-0,8%) und Uri (-0,3%). Rund 38,4% der Gesamtbevölkerung wohnten in den Kantonen Zürich, Bern und Waadt.
Nach Geschlecht aufgeteilt, zählte die Schweiz rund 3,5 Mio Männer und 3,6 Mio Frauen. Nach
Alter waren knapp 1,7 Mio bis 19jährig, 2,1 Mio zwischen 20- und 39jährig, 2,3 Mio zwischen 40- und 64-jährig, rund 800 000 zwischen 65- und 79jährig und 281 500 über 80jährig. Bei diesen ältesten Menschen waren zwei von drei Frauen, doch nahm die Zahl der über 80-jährigen Männer in den letzten Jahren im Gegensatz zu jener der Frauen leicht zu
[1].
Genf wurde neu die
zweitgrösste Stadt der Schweiz nach Zürich und löste damit Basel ab, das sich mit dem dritten Rang zufrieden geben muss. 1997 verzeichneten gemäss Bundesamt für Statistik alle Städte mit mehr als 50 000 Einwohner einen Bevölkerungsrückgang. Einzig Genf legte um 0,1% zu
[2].
Arbeitswelt
Dass allen Arbeit angeboten werden muss, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, dass sich aber auch alle an jenen gesellschaftlich relevanten Arbeiten beteiligen sollen, die nicht mit Geld abgegolten werden, war das zentrale Anliegen der
Volksinitiative “Arbeitsverteilung”, die im Vorjahr lanciert worden war. Nach Ablauf der halben Sammelfrist musste das Unterfangen mit lediglich 15 000 Unterschriften aufgegeben werden. Die Initiantin, die “Gesellschaft für gerechte Arbeitsverteilung” (GeGAV) begründete ihr Scheitern mit fehlenden personellen Ressourcen und mit der zu schwachen Unterstützung durch Parteien und Verbände
[3].
Eine vom Nationalfonds in Auftrag gegebene Untersuchung zur Schattenwirtschaft in Deutschland, Österreich und der Schweiz ergab, dass sich der Umfang der
Schwarzarbeit in der Schweiz 1997 auf 8% des Bruttosozialproduktes (BSP) resp. 29 Mia Fr. belief
[4]. Obgleich unbestritten war, dass dem Fiskus und den Sozialversicherungen durch die Schwarzarbeit jährlich Mindereinnahmen in der Grössenordnung des derzeitigen Bundesfinanzdefizits entstehen, überwies der Ständerat die im Vorjahr vom Nationalrat angenommenen Motionen Eymann (lp, BS) und Tschopp (fdp, GE) nur als Postulate. Er machte für seinen Entscheid verfahrensrechtliche Gründe geltend (Unzulässigkeit einer Ständeratsmotion für Bereiche, die im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Bundesrates liegen), obgleich er ebenfalls der Ansicht war, die Behörden sollten hier unbedingt tätig werden
[5].
Arbeitsmarkt
Das Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlichte erstmals eine
Arbeitsmarktgesamtrechnung (ARG), welche für die Periode 1991-1996 eine umfassende Darstellung der Dynamik ermöglicht, die sich hinter den traditionellen Arbeitsmarktindikatoren verbirgt
[6].
Die Zahlen der neuesten Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) zeigten nicht nur, dass die Beschäftigung zwischen Mitte 1997 und Mitte 1998 so stark anstieg wie nie zuvor in den neunziger Jahren, sondern auch, dass in den wirtschaftlich schwierigen Jahren zwischen 1991 und 1997 ungewöhnlich viele Personen den Weg in die
Selbständigkeit fanden. In diesem Zeitraum erhöhte sich die Zahl der Selbständigerwerbenden von 572 000 (15,2% aller Erwerbstätigen) auf 692 000 (18,4%). Mit dem Erwachen der Konjunktur schlummerte der Mut zur Selbständigkeit wieder etwas ein: Im Mai 1998 wurden nur mehr 683 000 (17,8%) Selbständigerwerbende erfasst. Besonders hoch scheinen die Erfolgschancen für Neueinsteiger im Baugewerbe und im Bereich Beratung und persönliche Dienstleistungen zu sein
[7].
Die gleiche Untersuchung wies auch auf eine Entwicklung hin, die gemäss BWA durchaus bleibenden Charakter haben könnte, nämlich die
Zunahme der befristeten Arbeitsverhältnisse von 11% 1991 auf 18% 1997. Ohne ein Wirtschaftswachstum von 2-3% über mehrere Jahre bestehe durchaus die Möglichkeit eines Zwei-Klassen-Arbeitsmarktes: auf der einen Seite die besserqualifizierten Arbeitskräfte mit unbefristeten Arbeitsverträgen, auf der anderen eine wachsende Reservearmee von minder Qualifizierten, die nur zeitweise eine Stelle finden. Die Zahl der vorübergehend Beschäftigten stieg im beobachteten Zeitraum von 68 000 auf 119 000 (+75%). Zudem bestehen Anzeichen für eine sich ausbreitende
Unterbeschäftigung. Während 1991 186 000 der Erwerbstätigen mit einem Anstellungverhältnis von weniger als 35 Stunden pro Woche erklärten, sie würden gerne mehr arbeiten, waren es 1997 bereits 264 000, was einer Zunahme um 42% entspricht
[8].
Das Bundesgericht befasste sich erstmals mit dem zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern hart umkämpften Begriff der
Arbeit auf Abruf. Diese Form der Anstellung, welche vor allem im Detailhandel zunehmend an Bedeutung gewinnt, zwingt die Arbeitnehmenden, ständig für ihren Arbeitgeber verfügbar zu sein, ohne dass ihnen eine minimale Arbeitszeit und der entsprechende Lohn garantiert sind. Die Richter erachteten derartige Arbeitsverhältnisse nicht generell als unzulässig, vertraten aber die Ansicht, dass es sich dabei um eine Art “Pikettdienst” handelt, der auch bei Nichtabruf lohnwirksam ist. Über die Höhe der Entschädigung sprach sich das Bundesgericht allerdings nicht aus
[9].
Nationalrat Gysin (sp, BS) reichte eine Motion ein, mit welcher er den Bundesrat beauftragen wollte, Massnahmen gegen die
Diskriminierung älterer Stellensuchender auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen. Die Landesregierung teilte zwar die Besorgnis des Motionärs und anerkannte, dass deutliche Anzeichen für diese Form der Diskriminierung – besonders gegenüber Frauen – bestehen. Da er die Problematik aber noch vertieft prüfen möchte, beantragte er mit Erfolg Umwandlung in ein Postulat
[10].
Gleich wie vor ihr der Nationalrat gab die kleine Kammer einer Standesinitiative des Kantons Genf, welche verlangte, eine Bundesgesetzgebung zur Bekämpfung von Betriebsschliessungen und
Massenentlassungen auszuarbeiten, keine Folge. Die Kommission argumentierte, dieses Problem lasse sich nicht auf dem Gesetzesweg angehen. Es sei vielmehr wichtig, Massnahmen zur Wiederbelebung der Wirtschaft zu ergreifen und günstige Rahmenbedingungen für die Betriebe zu schaffen
[11].
Zu Massnahmen zur Verbesserung der Situation auf dem Lehrstellenmarkt siehe unten, Teil I, 8a (Berufsbildung).
Die Zahl der registrierten Arbeitslosen ging innert Jahresfrist um knapp 50 000 auf 124 309 Ende Dezember zurück. Bei einer jährlichen Durchschnittsquote von 3,9% sank die Erwerbslosigkeit damit auf den tiefsten Stand seit sechs Jahren. Im Jahresverlauf verringerte sich die Arbeitslosenquote kontinuierlich von 5,0% im Januar auf 3,2% im Oktober, stieg dann aber im November und Dezember saisonbedingt wieder etwas an. Nach Regionen aufgeschlüsselt zeigte sich das bekannte Bild mit besonders hoher Erwerbslosigkeit im Westen und Süden des Landes (Westschweiz und Tessin 5,1%, Deutschschweiz 2,8%). Erfreulicherweise fiel aber die Quote vor allem in Kantonen mit hoher Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich stark: in Genf von 7,8 auf 6,1%, im Wallis von 6,9 auf 4,7%, im Jura von 6,6 auf 3,9% und in Solothurn von 6,0 auf 3,7%.
Neben den eingeschriebenen Arbeitslosen befanden sich Ende 1998 rund 58 000 erwerbslose Personen in einer arbeitsmarktlichen Massnahme, sei dies in Beschäftigungsprogrammen (16 166), in einem Zwischenverdienst (38 209) oder in Umschulung oder Weiterbildung (3157). Hinzu kommen die ausgesteuerten Arbeitslosen, die keine Stelle finden und auf eine weitere Registrierung beim Arbeitsamt verzichten. Einen Hinweis auf eine existierende Dunkelziffer von Arbeitslosen gab die Zahl der registrierten Stellensuchenden (in welcher allerdings auch die Nichtarbeitslosen inbegriffen sind): Ende Dezember waren 203 228 Personen gemeldet, was gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang um rund 46 000 entspricht. Die Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt liess sich auch mit der
Zunahme der Gesamtzahl der Beschäftigten belegen. Nach der Erwerbstätigenstatistik des BFS waren im 2. Quartal 3,83 Mio Personen in einem Arbeitsverhältnis, 68 000 Personen resp. 1,8% mehr als im gleichen Quartal des Vorjahres (Männer +1,4%, Frauen +2,3%, Schweizer/innen +1,5%, Ausländer/innen +3,1%, Vollzeitstellen +1,4%, Teilzeitstellen +2,8%)
[12].
Eine vom BWA in Auftrag gegebenen Studie zeichnete erstmals ein gesamtschweizerisches Bild von der Situation der
Ausgesteuerten. Danach verloren 1995 und 1996 insgesamt 66 600 Personen das Anrecht auf den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Überdurchschnittlich betroffen waren Frauen, Ausländer, über 49jährige, Verheiratete, Ungelernte und nicht mobile Personen. Wie schwierig es für Ausgesteuerte ist, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, zeigten die Resultate einer 1997 durchgeführten repräsentativen Umfrage: 57% der betroffenen Personen hatten zum Zeitpunkt der Erhebung noch keine Arbeit gefunden. 1995 hatte eine ähnliche Umfrage in mehreren Kantonen ergeben, dass zumindest die Hälfte wieder erwerbstätig war. Bis die Hälfte der betroffenen Personen wieder eine Arbeit hat, vergehen im Durchschnitt 19 Monate. Die neuen Stellen sind zudem im Mittel eindeutig tiefer entlöhnt
[13].
Spätestens seit der Einführung von
Beschäftigungsprogrammen für Arbeitslose wurde man auf das Phänomen eines “zweiten Arbeitsmarktes” aufmerksam. Vor allem das Gewerbe wehrte sich immer wieder gegen die Etablierung von Arbeit, welche ihrer Einschätzung nach den “regulären” Arbeitsmarkt zu konkurrenzieren droht. Eine im Auftrag des BWA durchgeführte Studie zerstreute diese Befürchtungen. Der “
zweite Arbeitsmarkt” habe noch lange nicht die Dimension erreicht, die zu ernsthaften negativen Auswirkungen auf den freien Arbeitsmarkt führen könnte. Kritisch könnte auf Dauer einzig der recht massive Einsatz von vorübergehend Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung und bei den Infrastrukturaufgaben der Gemeinden werden
[14]. Eine Untersuchung der Beschäftigungsprogramme im Kanton Bern zeigte aber auch, dass diese meistens nur einen vorübergehenden Zweck (Schaffung von festen Tagesstrukturen) erfüllen, aber nur in seltenen Fällen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt führen. Die Autoren der Studie bemängelten, dass die Programme zu wenig Rücksicht auf die Qualifikationen und die spezifischen Eigenheiten der so Beschäftigten nehmen
[15].
Seit Anfang 1997 werden die
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) einer umfassenden Evaluation durch den Bund unterzogen. Die RAV wurden mit der Revision des AVIG 1995 geschaffen und lösten die kommunalen Arbeitsämter ab. Ziel war eine professionellere Reintegration der Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt. Erste Ergebnisse der Evaluation ergaben nun, dass die RAV-Berater eher besser arbeiten als oft angenommen. Zumindest für ihre menschlichen Qualitäten erhielten sie von den Kunden gute Noten; bei der Sachkompetenz scheint es allerdings nach wie vor zu hapern, weshalb das BWA eine
gezielte Weiterbildung in Aussicht stellte. Quantitativ gesehen vermittelten die RAV im betrachteten Zeitraum pro Monat rund 4500 Stellensuchenden einen Arbeitsplatz; zwischen Januar und April des Berichtsjahres wurden rund 1500 Langzeitarbeitslose dank den Bemühungen der RAV wieder in den Arbeitsmarkt integriert
[16].
Die
PTT führten in den Kantonen Zürich, Freiburg, Jura und Tessin ein
Pilotprojekt zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nach dem sogenannten
Solidaritätsmodell ein. Sie nutzten dafür die im AVIG gegebene Möglichkeit, dass Pilotprojekte zur Arbeitsbeschaffung finanziell unterstützt werden können. Nach Absolvierung eines Einführungskurses wird ein Arbeitsloser während 12-18 Monaten in eine Gruppe von drei freiwilligen Postbeamten mit gleichem Arbeitsort und -pensum integriert. Nach dem Rotationsprinzip arbeiten alle vier Personen drei Wochen und beziehen dann eine Woche Freizeit. Für Angestellte mit Betreuungspflichten reduziert sich der Lohn um 7%, für die anderen um 10%. Die Differenz bezahlt die Arbeitslosenkasse
[17].
Ebenfalls im Sinn eines Pilotprojektes einigten sich die Sozialpartner des
Bauhauptgewerbes zusammen mit dem BWA auf ein
Alters-Teilzeitmodell. Über 60jährige Arbeitnehmer sollen bis zum ordentlichen Pensionierungsalter nur noch durchschnittlich 50 Prozent arbeiten müssen. Sie erhalten dafür 90 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Grundlohnes. Zwei Drittel des Lohnes übernimmt der Arbeitgeber, ein Drittel die ALV. Als Gegenleistung müssen die Arbeitgeber für je zwei Altersteilzeitarbeitende zwei Lehrstellen schaffen oder für je vier einen Stellenlosen einstellen. Während der zweijährigen Pilotphase kann rund ein Viertel aller über 60jährigen Beschäftigten im Bauhauptgewerbe von diesem Modell profitieren
[18].
Die
Kurzarbeit ging im Berichtsjahr erneut stark zurück. Im Durchschnitt waren 405 Betriebe (Vorjahr 761) mit 3087 Arbeitnehmern (6611) davon betroffen, wobei die Frauen mit 2508 Beschäftigten den Löwenanteil ausmachten. Insgesamt fielen 218 230 Arbeitsstunden (414 006) aus, 141 951 (250 217) in der Deutschschweiz und 76 280 (163 788) in der Westschweiz und dem Tessin
[19].
In einem Bericht machte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates auf die Problematik der
Kurzarbeitsentschädigung aufmerksam. In den Jahren 1993 bis 1997 wurden 1,9 Mia Fr. in diese Form der Arbeitslosenversicherung gesteckt, ohne dass je zuverlässig hätte nachgewiesen werden können, dass damit tatsächlich Entlassungen vermieden worden sind. Die GPK verlangte deshalb vom Bundesrat, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen einheitlicher vollzogen und Missbräuche konsequenter geahndet werden
[20].
Löhne
Gemäss den Erhebungen des BFS nahmen die Löhne
1998 real um 0,6% zu. Die Männer profitierten mit einem Zuwachs von 0,7% etwas mehr von der Lohnsteigerung als die Frauen (0,5%). Noch stärker fiel die
Qualifikation ins Gewicht, denn das gelernte Personal verzeichnete einen Anstieg von 0,7%, wogegen sich das an- und ungelernte Personal mit einem Plus von 0,4% zufrieden geben musste. Nach Arbeitsbereichen zeigte sich ein überproportionaler Zuwachs in der Kategorie Büro und Technik (1,1%), während sich das Lohnniveau in den Kategorien Verkauf (0,2%) und Betrieb (0,1%) kaum veränderte. Praktisch gleichauf entwickelten sich die Wirtschaftssektoren: In der Industrie wurde ein Plus von 0,6%, in den Dienstleistungen eines von 0,7% erreicht. Hinter diesen Durchschnittswerten verbergen sich zum Teil gegensätzliche Entwicklungen in den einzelnen Branchen. So konnten die Angestellten in den Bereichen Nachrichtenübermittlung und Chemie einen ansehnlichen Lohnzuwachs von rund 4% verzeichnen, während die Löhne bei den Versicherungen (nach einem 4%igen Wachstum im letzten Jahr) und im Gastgewerbe rückläufig waren
[21].
Die Bundesverwaltung liess in Zusammenarbeit mit dem BFS untersuchen, ob die vielfach vorgebrachte Behauptung,
Beamte würden
mehr verdienen als Angestellte in der Privatwirtschaft, tatsächlich stimmt. Die Untersuchung kam zum Schluss, dass die Differenzen in der globalen Lohnsumme primär auf strukturelle Unterschiede zurückzuführen sind, also auf Ausbildung, Alter, Nationalität, Art der Arbeitsplätze, ausgeführte Tätigkeit sowie Konzentration auf städtische Agglomerationen.
Generell werden die Frauen in der Bundesverwaltung besser entlöhnt als in privaten Betrieben. Im Mittel verdienen sie 21% mehr als in der Privatindustrie. Gegenüber dem privaten Sektor gibt es vor allem Unterschiede bei den verschiedenen Lohnklassen. In der Privatwirtschaft beziehen 11% der Männer und 48% der Frauen einen monatlichen Bruttolohn von weniger als 4000 Fr. Im öffentlichen Sektor sind es nur 1,7% der Männer und 5% der Frauen
[22].
Eine weitere Untersuchung des BFS stützte die seit längerer Zeit gemachte Feststellung, dass die
Gesamtarbeitsverträge für die Lohnanpassungen immer irrelevanter werden. Ausgehend von den Tarifverhandlungen im Herbst 1997 stellte das BFS fest, dass bei der Lohnpolitik dem
Leistungsprinzip eine zusehends stärkere Bedeutung zukommt. Vier Fünftel der im Rahmen von GAV geregelten Erhöhungen des durchschnittlichen nominalen Effektivlohnes wurden in Form individueller Lohnerhöhungen gewährt, und zwar nach dem Mass der erbrachten Leistung. Im Bankensektor und in der chemischen Industrie beobachtete das BFS einen stärker werdenden Trend hin zu Lohnsystemen, die eine Beteiligung der Arbeitnehmenden am Unternehmenserfolg vorsehen. Diese Bonus-Zahlungen sind nicht in jedem Fall Bestandteil des Lohnes und führen nur zum Teil zu Beiträgen an die Sozialversicherungen
[23].
Nachdem Arbeitgeberdirektor Hasler im Sommer hatte verlauten lassen, nach den sieben “mageren Jahren” würden angesichts des Wirtschaftsaufschwungs Reallohnerhöhungen wieder drin liegen, verlangten die Arbeitnehmerverbände
generelle Lohnerhöhungen um 1,5%, für besonders wachstumsintensive Branchen sogar um 2-3%. Eine breit gestreute Anhebung der Löhne lehnten die Arbeitgeber aber ab; sie wollten diese vielmehr von den Branchen, dem Geschäftsgang der einzelnen Betriebe und von den individuellen Leistungen der Lohnempfänger abhängig machen
[24].
An seinem 50. Jahreskongress erklärte der Schweizerische Gewerkschaftsbund, er werde sich für einen
Mindestlohn von 3000 Fr. einsetzen. Um die Berechtigung seiner Forderung zu unterstützen, gab er eine Studie in Auftrag, welche zeigte, dass 3,4% der Erwerbstätigen (rund 60 000 Personen) bei vollem Pensum weniger als 2100 Fr. pro Monat (Hälfte des Medianlohnes) verdienen und demzufolge zu den “working poor” gehören
[25].
Arbeitszeit
Mit durchschnittlich 41,9 Stunden blieb die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit bereits im sechsten aufeinanderfolgenden Jahr
stabil [26].
Nach Meinung von Deutschschweizer Unternehmen können nur zwei Arbeitszeitmodelle mithelfen, die
Erwerbslosigkeit zu
verringern, nämlich die flexible
Teilzeitarbeit sowie die vorzeitige oder
gleitende Pensionierung. Negativ beurteilt wurde eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Dies ging aus einer Umfrage hervor, welche im Auftrag des BWA durchgeführt wurde. Die Studie zeigte, dass 70% der Unternehmen bereits flexible Arbeitszeitmodelle einsetzen, allerdings nahezu ausschliesslich die klassischen (gleitende Arbeitszeit und fix definierte Teilzeitarbeit). Zudem gelten diese neueren Arbeitszeitregelungen nur selten für alle Beschäftigten eines Unternehmens. Rund ein Viertel der befragten Unternehmen gab an, Arbeitszeitmodelle mit einem längeren Bezugszeitraum eingeführt zu haben. Darunter fallen Formen wie die flexible oder gleitende Pensionierung, sowie Jahresarbeitszeitmodelle
[27].
Mit Unterstützung der SP lancierte der Schweizerische Gewerkschaftsbund im Sommer eine
Volksinitiative “für eine kürzere und flexible Erwerbsarbeitszeit”, welche innert sieben Jahren die sukzessive Senkung der maximalen Jahresarbeitszeit auf 1872 Stunden verlangt. Dies würde der 36-Stunden-Woche entsprechen, doch wurde der Verkürzung der Jahresarbeitszeit der Vorzug vor der Reduktion der Wochenarbeitszeit gegeben. Jährlich könnten bis zu 100 Überstunden geleistet werden. Die wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit dürfte 48 Stunden nicht übersteigen. Bei Einkommen bis 7200 Fr. pro Monat soll der Lohn trotz kürzerer Arbeitszeit beibehalten werden. Von seiner Initiative verspricht sich der SGB einen Beitrag zur Lösung des Problems der Arbeitslosigkeit, da mit einer generellen Senkung der Arbeitszeit neue Stellen geschaffen werden könnten
[28]. Dieser Auffassung widersprach eine Studie der Kommission für Konjunkturfragen. Sie befand, Absprachen unter den Sozialpartnern zur Reduktion der Arbeitszeit in einzelnen Betrieben oder Branchen seien durchaus sinnvoll; eine vom Staat verordnete generelle Verkürzung hingegen könne die Beschäftigung in konjunkturell schlechten Zeiten hemmen und die Wachstumschancen während des Aufschwungs vermindern
[29].
Die sozialpartnerschaftlich ausgehandelte
Flexibilisierung der Arbeitszeit nimmt ständig zu. Sie gilt bereits in dem bis ins Jahr 2000 geltenden Gesamtarbeitsvertrag im Bauhauptgewerbe, wo für eine Vollzeitbeschäftigung von jährlich 2125 Arbeitsstunden ausgegangen wird; im Winter gilt eine Minimalarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden, in der bauintensiven Sommerzeit eine von 45 Wochenstunden. In der Metall- und Maschinenindustrie sowie im Gastgewerbe wird sie durch die im Berichtsjahr abgeschlossenen neuen Gesamtarbeitsverträge etabliert
[30].
Für eine
Besserstellung der Teilzeitarbeitenden im Bereich der
Sozialversicherungen sprach sich der Nationalrat aus. Mit 92 zu 66 Stimmen nahm er eine parlamentarische Initiative Zapfl (cvp, ZH) an, welche den Koordinationsabzug im Rahmen der beruflichen Vorsorge proportional zum Beschäftigungsgrad senken will. Damit sollen auch jene Teilzeitbeschäftigten, die pro Jahr weniger als 23 880 Fr. (Ansatz 1998) verdienen, ihren Anspruch auf die Aufnahme in die betrieblichen Pensionskassen geltend machen können. Mit 86 zu 72 hiess der Rat zudem eine parlamentarische Initiative Roth (sp, GE) gut, die verlangt, dass Arbeitnehmende, die wöchentlich weniger als 12 Stunden arbeiten, auch bei Nichtbetriebsunfällen obligatorisch für Taggelder und Renten versichert sind
[31].
Im Eiltempo und ohne Gegenstimme
hiess der Ständerat die nachgebesserte Revision des Arbeitsgesetzes gut, welche eine gegenüber der ersten, in der Volksabstimmung gescheiterten, gemässigtere Lockerung des Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots vornahm. Damit war die ehemals so umstrittene Vorlage ohne viel Aufhebens zumindest im Parlament unter Dach und Fach
[32].
Für Gewerkschafter aus der
Romandie sowie die Funktionäre der Gewerkschaft Druck und Papier ging der Arbeitnehmerschutz immer noch zu wenig weit, da das revidierte Gesetz den Arbeitstag unzulässig verlängere, eine starke Zunahme der Nachtarbeit bringe und zu viele Überstunden erlaube. Gegen den Willen von SP und SGB, die meinten, mit diesem zweiten Revisionspaket sei das Machbare erreicht, ergriffen sie das
Referendum. Wider Erwarten kam dieses mit 54 297 Unterschriften zustande. Besonders starke Unterstützung fand es in den Kantonen Waadt und Genf (mit allein über 28 000 Unterschriften) sowie in den übrigen welschen Kantonen und dem Tessin, also in jenen Landesteilen, welche bereits die erste Revisionsvorlage besonders deutlich abgelehnt hatten
[33].
In der Deutschschweiz wurde der Abstimmungskampf wegen der mangelnden Unterstützung von SP und SGB nur sehr lau geführt, ganz im Gegensatz zur Romandie, wo die Gegner der Vorlage in den Medien stärker präsent waren
[34]. Alle Parteien – mit Ausnahme von PdA und SD – sowie die Gewerkschaften unterstützten die Vorlage; die Grünen waren uneins und beschlossen Stimmfreigabe. Am 29. November hiess das Volk die Gesetzesrevision mit
63,4% Ja-Stimmen gut. Die
Romandie zeigte sich dem neuen Gesetz gegenüber
kritischer als die Deutschschweiz, aber längst nicht mehr so negativ wie 1996. Einzig die Kantone Jura (64,8% Nein-Stimmen), Neuenburg (51,6%) und Freiburg (50,1%) lehnten ab, während Genf (54,5% Ja-Stimmen), Waadt und Wallis (je 55,9%) zwar unterdurchschnittlich annahmen, ihr deutliche Ablehnung von 1996 aber doch in eine Zustimmung umwandelten. Der Tessin, der zwei Jahre zuvor noch klar auf der Seite der Nein-Stimmenden war, hiess das Gesetz im zweiten Anlauf mit 60,3% gut. Die Deutschschweizer Kantone sagten alle deutlich ja, allerdings mit recht grossen Unterschieden. Die Ja-Stimmen-Anteile lagen zwischen 58,8% (Thurgau) und 74,1% (Zürich)
[35].
Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
Abstimmung vom 29. November 1998
Beteiligung: 38,1%
Ja: 1 072 978 (63,4%)
Nein: 620 011 (36,6%)
Parolen:
– Ja: FDP, CVP, SVP, SP (5*), LP, LdU, EVP, FP, CSP; SGV, Vorort, SBV; SGB, CNG.
– Nein: SD, PdA; GDP.
– Stimmfreigabe: GP (1*)
* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen
Die
Vox-Analyse dieses Urnengangs bestätigte die bereits am Abend des Abstimmungssonntags getroffene Feststellung, wonach das neue Gesetz von allen sozialen Gruppen gutgeheissen wurde. Die Sympathisanten der bürgerlichen Parteien stimmten der Vorlage deutlicher zu als jene der SP, doch wurde das Gesetz auch von diesen mit rund 60% gutgeheissen
[36].
Die in den letzten Jahren entbrannte Diskussion um die
arbeitsrechtliche Stellung des 1. August wollte der Bundesrat in seinem Vorschlag zur revidierten
Bundesverfassung insofern umschiffen, als er in Art. 110 Abs. 3 lediglich sagen wollte, der Bundesfeiertag sei arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Damit wäre die heikle Frage der Lohnzahlungspflicht auf ein künftiges Bundesgesetz verschoben worden. Eine Übergangsbestimmung sollte den Bundesrat ermächtigen, die Einzelheiten bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Bundesgesetzgebung zu regeln
[37].
Dies sah auch der Ständerat so, der als Erstrat dem bundesrätlichen Vorschlag oppositionslos folgte. Ganz anders verhielt sich der
Nationalrat. Einem Minderheitsantrag quer durch die bürgerlichen Parteien, welcher dem Bundesrat zustimmen wollte, stand ein Mehrheitsantrag der Kommission gegenüber, der den Bundesfeiertag eindeutig als den Sonntagen gleichgestellt und arbeitsrechtlich
bezahlt bezeichnen wollte. Nachdem ein noch weitergehender persönlicher Antrag Rennwald (sp, JU), der auch den 1. Mai zum bezahlten Feiertag erheben wollte, mit 86 zu 71 Stimmen gescheitert war, obsiegte der Antrag der Mehrheit mit 97 zu 62 Stimmen. Tenor der Argumentation war, das Volk habe 1993 mit seiner Zustimmung zur 1. August-Initiative der Schweizer Demokraten klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich darunter einen den Sonntagen gleichgestellten und damit bezahlten Feiertag vorstelle
[38].
Diese Haltung vertraten auch Büttiker (fdp, SO) und Bundesrat Koller bei der 2. Lesung im
Ständerat. Sie meinten, dass es eleganter gewesen wäre, die Frage der Entlöhnung des 1. August in einem formellen Gesetz zu regeln, doch müssten nun angesichts der nicht enden wollenden diesbezüglichen Diskussionen die Missverständnisse definitiv ausgeräumt werden. Die beiden fanden aber kein Gehör in der kleinen Kammer, die mit 23 zu 15 Stimmen
Festhalten beschloss. Diese Hartnäckigkeit rief daraufhin im
Nationalrat den Widerstand selbst vieler bürgerlicher Politiker auf den Plan. Mit dem deutlichen Mehr von 107 zu 37 Stimmen wurde die arbeitsrechtliche Bezahlung des 1. August erneut auf Verfassungsbene
bekräftigt [39].
Trotz dieses klaren Votums der grossen Kammer beharrte der Ständerat in dritter Lesung mit 22 zu 15 Stimmen noch immer auf seinem Standpunkt. Nun fand es der Nationalrat gar nicht mehr nötig, die leidige Angelegenheit noch einmal zu diskutieren. Ohne Wortmeldung und Abstimmung hielt er an seinem Entschluss fest. In der
Einigungskonferenz setzte sich die
Version des Nationalrates durch. Damit fand eine jahrelange Streitigkeit ein Ende und der Bundesfeiertag wurde definitiv den Sonntagen gleichgestellt und als
arbeitsrechtlich bezahlter Feiertag anerkannt
[40].
Gesamtarbeitsverträge
Diskussionslos nahm der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Eymann (lp, BS) an, welche verlangt, dass im Obligationenrecht (Art. 357b OR) festgehalten wird, dass beim Vollzug von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen die Sozialpartner
Vertragsverletzungen in Zusammenhang mit dem Abschluss, dem Inhalt und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, wie nach geltendem Recht, nur feststellen, sondern neu in eigener Kompetenz korrigieren können. Der Initiant begründete sein Anliegen damit, dass eine
Kompetenzerweiterung der Sozialpartner komplizierte Instanzenwege und die Anrufung ordentlicher Gerichte erübrigen würde
[41].
Der Bundesrat beantragte dem Parlament, das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu ratifizieren. Dabei handelt es sich um die von der ILO bereits 1949 ausgearbeitete
Konvention über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, die zu den sieben sogenannt fundamentalen Übereinkommen der Organisation zählt. Die Schweiz konnte bisher dem Abkommen nicht beitreten, da die Gesetzgebung keine spezifischen Vorschriften gegen diskriminierende Akte vor Stellenantritt wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit kannte. Diese Divergenz zur Konvention verschwand erst mit dem neuen Datenschutzgesetz, welches Arbeitnehmer gegen die Verbreitung von Informationen über ihre gewerkschaftlichen Tätigkeiten schützt. Der Ständerat stimmte der Ratifizierung einstimmig zu
[42]. Für weitere ILO-Abkommen siehe unten, sowie Teil I, 7d (Kinder und Jugendliche).
Nach über zwei Jahren vertragslosen Zustandes verabschiedeten die Sozialpartner im
Gastgewerbe einen neuen, auf sechs Monate kündbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Die ausgehandelten Arbeitsbedingungen gingen tendenziell eher hinter den zuletzt geltenden GAV zurück. Wesentlich ist die Flexibilisierung der Arbeitszeiten. In kleinen Unternehmen (bis vier Angestellte) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden, in grösseren 45 Stunden; saisonale Abweichungen nach oben sollen durch vermehrte Ferien abgegolten werden
[43].
Hart umkämpft war auch die Aushandlung eines neuen GAV in der
Maschinenindustrie, der rund 130 000 Arbeitnehmer betrifft. Die Gewerkschaft SMUV hatte ursprünglich eine Reduktion der Arbeitszeit auf 36 Stunden pro Woche verlangt, dann aber ihre Forderung auf schrittweise Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 38 Stunden bis ins Jahr 2001 reduziert. Der Abschluss wurde dadurch erschwert, dass die involvierten Gewerkschaften (SMUV für die Arbeiter, CMV/LFSA sowie VSAM/SKV für die Angestellten) nicht am gleichen Strick zogen. Angesichts der gespaltenen Haltung der Arbeitnehmervertreter setzten sich schliesslich die Arbeitgeber in der umstrittenen Frage der
Arbeitszeit durch. Als Gegenleistung zu einer Aufwertung der Berufs- und Weiterbildung, zu verbesserten Mitwirkungsmöglichkeiten und zu geringfügigen Verbesserungen bei der Ferienregelung wurde die 40-Stunden-Woche generell beibehalten, jedoch
flexibel ausgestaltet und mit einem Langzeitkonto für Arbeitszeit ausgestattet, das es den Arbeitnehmern gestatten soll, Überzeit für Ferien, Ausbildung oder Frühpensionierung in Anspruch zu nehmen. Die SMUV-Delegierten wiesen den neuen GAV vorerst einstimmig als zu wenig weit gehend zurück. Nachdem die Delegiertenversammlung des VSAM den GAV aber sehr deutlich angenommen hatte, schwenkte der SMUV – wenn auch zähneknirschend – ein, um im Gewerkschaftslager nicht isoliert zu werden. Dank dem Einlenken des SMUV konnte der neue GAV auf den 1. Juli in Kraft gesetzt werden
[44].
Einen gewissen Erfolg erreichten die Gewerkschaften in ihren Verhandlungen mit der für die Basler
Chemieindustrie repräsentativen Firma Ciba. Anstatt der bisher immer mehr angewendeten Einzelarbeitsverträge sollen vermehrt Einheitsverträge für technisches und administratives Personal zur Anwendung kommen
[45].
Typisch für die Entwicklung der letzten Jahre, wo starre GAV zunehmend durch flexible Rahmenübereinkommen ersetzt werden, gestalteten sich die Bemühungen in der
graphischen Branche. Den Ende April 1999 auslaufenden GAV zu erneuern, erwies sich als ziemlich schwierig. Während die Gewerkschaften einen neuen GAV mit verbindlichen Vorgaben verlangten, waren die Arbeitgeber nur zum Abschluss einer flexiblen Rahmenvereinbarung bereit. Ihnen schwebte als Vorbild eines neuen Vertrages das Abkommen in der Maschinenindustrie vor. Erste Gespräche verliefen denn auch ziemlich ergebnislos
[46].
Als Erstrat behandelte der
Ständerat eine mögliche
Verankerung des Streikrechts im Grundrechtskatalog der nachgeführten
Bundesverfassung (Art. 28 Abs. 3). Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, das Recht auf Streik und Aussperrung als Derivate der Koalitionsfreiheit zu gewährleisten, aber nur wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und keinen Verpflichtungen zur Wahrung des Arbeitsfriedens und zum Führen von Schlichtungsverhandlungen entgegenstehen, womit politisch motivierte Streiks weiterhin keinen Verfassungsschutz geniessen sollten. Er sah auch gesetzliche Ausnahmen des Streikrechts, etwa für Beamte, vor (Abs. 4). Die Mehrheit in der kleinen Kammer hielt dem entgegen, dass dieses Recht zwar durch Leitentscheide des Bundesgerichtes gewährleistet sei, dass ihm aber kein Grundrechtscharakter zukomme; ein Verfassungsrecht auf Streik bedeute einen Bruch mit der traditionellen Werthaltung in der Schweiz und mache Kampfmassnahmen gleichsam salonfähig, was die nach wie vor bestehende Sozialpartnerschaft gefährde. Die Minderheit replizierte erfolglos, das Streikrecht sei bereits heute Bestandteil der geltenden Rechtsordnung, weshalb es durchaus dem Nachführungsauftrag entspreche, dies nun verfassungsrechtlich zu verankern. Der Rat
lehnte die Aufnahme des Streikrechts mit 24 zu 16 Stimmen
ab [47].
Dem
Nationalrat lag ebenfalls ein rechtsbürgerlicher Streichungsantrag vor, der mit 91 zu 67 Stimmen verworfen wurde. Ein weiterer Antrag, der weitgehend die gleichen Abgeordneten wie der Streichungsantrag auf sich vereinigte, wollte das Recht auf Streik nicht gewährleisten, sondern nur erklären, Streiks seien unter den im Bundesratsentwurf genannten Bedingungen zulässig. Diese Verwässerung des Grundsatzes passte der Linken nicht, weshalb sie einen Antrag Rechsteiner (sp, SG) und einen Eventualantrag Rennwald (sp, JU) einreichte, welche – zumindest auf Verfassungsebene – das Streikrecht ohne Einschränkungen festschreiben wollten; gemäss Rennwald sollte allenfalls der Gesetzgeber jene öffentlichen Dienste bezeichnen, in denen das Streikrecht eingeschränkt ist. Zu Beginn der Eintretensdebatte erklärte Jutzet (sp, FR) im Namen seiner Fraktion, für die Sozialdemokraten sei die Verankerung des Streikrechts “eine Bedingung sine qua non”; ohne Streikrecht könne die SP die neue Verfassung nicht akzeptieren. Nach mehreren Eventualabstimmungen, in denen sowohl die Anträge der Linken wie der Rechten abgelehnt wurden, setzte sich schliesslich die
Zustimmung zum Bundesrat durch
[48].
Im
Ständerat veränderten sich in der Folge die Mehrheiten zugunsten einer Aufnahme des Streikrechts, allerdings
in abgeschwächter Form. Eine Minderheit, zusammengesetzt aus einzelnen Abgeordneten der SVP, FDP und CVP verlangte nach wie vor Streichung, unterlag aber mit 23 zu 15 Stimmen. Eine Zustimmung zum Bundesrat, wie sie die beiden SP-Parlamentarier Aeby (FR) und Gentil (JU) beantragten, wurde allerdings mit 32 zu 4 Stimmen noch klarer zurückgewiesen. Schliesslich obsiegte ein Antrag Inderkum (cvp, UR), wonach Streik und Aussperrung zulässig sind (also nicht mehr “gewährleistet” wie in der bundesrätlichen Fassung), wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen, verhältnismässig sind und keinen Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Keine Aufnahme fand der von der Kommission eingebrachte Zusatz, Streiks und Aussperrungen müssten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen getragen werden
[49].
In der zweiten Lesung des
Nationalrates verlangte eine rechtsbürgerliche Minderheit unter Fischer (svp, AG) erneut Streichen, unterlag aber 107 zu 50 Stimmen noch deutlicher als in der ersten Abstimmung. Gegenüber der Mehrheit der Kommission, welche dem Ständerat zustimmen wollte, setzte sich ein Antrag Loretan (cvp, VS) durch, der zwar der kleinen Kammer folgen (
Zulässigkeit anstatt Gewährleistung), den Begriff der Verhältnismässigkeit aber nicht übernehmen wollte, da dies ohnehin eine Maxime öffentlichen Handelns und in Abs. 2 von Art. 28 bereits enthalten sei, welcher stipuliert, dass Arbeitsstreitigkeiten nach Möglichkeit durch Verhandlung beizulegen sind. Ohne den Begriff
“Schicksalsartikel” überstrapazieren zu wollen, wies er doch darauf hin, dass eine allzu starre Haltung gegenüber der linken Minderheit im Parlament zu einem Scheitern der gesamten Revision führen könnte. Die Ratslinke, welche erneut beantragt hatte, dem Bundesrat zuzustimmen resp. das Recht auf Streik noch pointierter zu fassen (Einzelantrag Rennwald, sp, JU) verstand den Wink und zog ihre Anträge zurück, um nicht das Streikrecht generell zu gefährden, worauf der Antrag Loretan mit 96 zu 62 Stimmen angenommen wurde
[50]. Nach diesen deutlichen Mehrheitsverhältnissen in der grossen Kammer
stimmte der Ständerat der letzten Version des Nationalrates
zu, unterstrich aber noch einmal deutlich, dass sich damit nichts an der bestehenden Rechtslage, wie sie das Bundesgericht in mehreren Leitentscheiden definiert hat, ändert. Politische und sogenannte “wilde” Streiks seien auch in Zukunft verboten
[51].
Aufgrund der Durchsicht der Medienmeldungen konnte für 1998
keine Arbeitsniederlegung ausgemacht werden, welche den Kriterien des BWA und der ILO (Streik = Arbeitsniederlegung während mindestens einem Arbeitstag) entspricht
[52].
Schutz der Arbeitnehmer
Ganz knapp, mit 79 zu 78 Stimmen, nahm der Nationalrat eine parlamentarischen Initiative Thanei (sp, ZH) an, welche eine höhere
Streitwertgrenze für kostenlose Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verlangt. Nach geltender Ordnung aus dem Jahr 1984 sind Verfahren bis zu einem Streitwert von 20 000 Fr. kostenlos. Die Grenze soll nun – gewissermassen teuerungsberichtigt – auf 30 000 Fr. angehoben werden. Der Rat war mit Thanei der Ansicht, dass das Recht zu prozessieren nicht von den finanziellen Möglichkeiten abhängig gemacht werden dürfe
[53].
Gleichentags behandelte der Nationalrat auch mehrere Vorstösse zur Verbesserung des Schutzes der Beschäftigten bei
Massenentlassungen bzw. bei
Firmenübernahmen. Mit einer parlamentarischen Initiative forderte Gross (sp, TG), dass nicht nur bei Betriebsübergaben, sondern auch bei Fusionen die Arbeitsverhältnisse weiterbestehen sollen. Dazu ist eine Präzisierung im Obligationenrecht (Art. 333 OR) nötig. Der Rat folgte Gross und der vorberatenden Kommission und nahm die Initiative mit 88 zu 78 Stimmen an. Abgelehnt (mit 100 zu 69 Stimmen) wurde hingegen eine parlamentarischen Initiative Jans (sp, ZG), der mit einer weiteren Änderung im OR (Art. 335f) erreichen wollte, dass bei Massenentlassungen die Belegschaft 40 Tage Zeit erhält, um Vorschläge zur Vermeidung von Kündigungen resp. zur Milderung ihrer Folgen zu unterbreiten; beim Vorliegen derartiger Vorschläge sollte der Arbeitgeber zu Konsultationen verpflichtet werden. Ebenfalls verworfen (mit 95 zu 67 Stimmen) wurde eine weitere Initiative Thanei (sp, ZH), welche verlangte, dass bei Massenentlassungen die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in jedem Fall mindestens sechs Monate beträgt, währenddem die Arbeitnehmer ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis in diesem Fall mit einer Frist von 14 Tagen auf das Ende eines Monats sollten auflösen können. Bürgerliche Ratsmitglieder hielten dem entgegen, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten würde sich vor allem in Sanierungsfällen kontraproduktiv auswirken
[54].
Das
Bundesgericht fällte einen Leitentscheid bezüglich der Kündigungsfrist bei einer Betriebsschliessung. Gemäss den Lausanner Richtern gilt der Kündigungsschutz für schwangere Frauen, für kranke oder verunfallte Mitarbeiter oder Personen, die im Miltär- oder Zivildienst weilen vollumfänglich. Bei Betriebsschliessungen habe der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten aus Gesetz und Vertrag einzuhalten. Erst recht gelte dies Personen gegenüber, die sich in einer schutzwürdigen Situation befinden
[55].
Das Parlament behandelte den Bericht des Bundesrates über die 84.
(seerechtliche) Tagung der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1996. Gemäss geltender Praxis möchte die Landesregierung die dabei beschlossenen Übereinkommen
nicht ratifizieren, da sie nicht in allen Punkten der bestehenden schweizerischen Gesetzgebung entsprechen. Sie meinte, die Gesetzesänderungen, die notwendig wären, würden nicht im Verhältnis zur Bedeutung stehen, welcher der Meerschiffahrtssektor in der Schweiz hat (21 Schiffe mit rund 400 Seeleuten). Gegen einen Minderheitsantrag aus dem links-grünen Lager, welches die in den ILO-Abkommen enthaltenen Mindeststandards grundsätzlich ratifizieren möchte, um so auch gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft ein Zeichen zu setzen, beschloss der Nationalrat mit 79 zu 58 Stimmen, vom Bericht lediglich Kenntnis zu nehmen. Den gleichen Entscheid traf auch der Ständerat
[56].
Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament ebenfalls seinen Bericht über
drei Übereinkommen der ILO, nämlich die Konventionen Nr. 176 über den Arbeitsschutz in Bergwerken, das Protokoll von 1995 zum Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht sowie das Übereinkommen Nr. 177 und die dazugehörige Empfehlung über die Heimarbeit (Nr. 184). Keines dieser Abkommen enthält Bestimmungen, die mit dem Schweizer Arbeitsrecht inkompatibel wären. In Details entspricht die schweizerische Gesetzgebung aber nicht in allen Punkten den Vereinbarungen. Auch hier war der Bundesrat der Ansicht, es bestehe kein Anlass, von der gängigen Praxis abzuweichen, weshalb er vorderhand auf eine
Ratifizierung verzichten möchte. Der Ständerat entsprach bei allen drei Übereinkommen dem Antrag des Bundesrates
[57].
Weiterführende Literatur
Aeppli, Daniel / Hoffmann, Brigitte / Theiss, Roland, Ausgesteuerte in der Schweiz: ein Situationsbericht, Bern (Haupt) 1998. (Kurzfassung in Die Volkswirtschaft, 1998, Nr. 1, S. 54-58).
Babey, Dominique, “Innovative Ansätze zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit”, in Die Volkswirtschaft, 1998, Nr. 11, S. 26-29.
Baur, Rita, “Der zweite Arbeitsmarkt in der Schweiz. Aktuelle Dimensionen und Perspektiven”, in Die Volkswirtschaft, 1998, Nr. 1, S. 22-29.
CHSS, 1998, Nr. 3 (Schwerpunktthema “Neue Erwerbsformen und Sozialversicherungsrecht”).
Curti, Monica / Geiger, Marc, “Evaluation arbeitsmarktlicher Massnahmen am Beispiel von Sprachkursen”, in Die Volkswirtschaft, 1998, Nr. 1, S. 48-53.
Filippini, Paolo, Regional unemployment disparities: the case of the Swiss cantons, Zurich, 1998.
Geiser, Thomas et al. (Hg.), Arbeit in der Schweiz des 20. Jahrhunderts: wirtschaftliche, rechtliche und soziale Perspektiven, Bern (Haupt) 1998.
Marko, Jeanine, “Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Kanton Wallis”, in Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 5, S. 46-51.
Senti, Christoph, Der Schutz vor Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen im schweizerischen Arbeitsrecht: eine ökonomische Analyse, Bern (Haupt) 1998.
Sheldon, George, “Die Langzeitarbeitslosigkeit in der Schweiz: Diagnose und Therapie”, in Die Volkswirtschaft, 1998, Nr. 8, S. 45-51.
Vuille, Alain, “Arbeitsmarktgesamtrechnung (AGR) 1991-1996”, in Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 2, S. 44-47.
Wallner, Thomas, “Arbeitslosigkeit verhindern. Erfolgreiche Solothurner Modelle zur sozialen Abfedereung des Strukturwandels”, in Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 1, S. 60-62.
Chenaux, Jean-Philippe, Salaire au mérite: la compétence prime, Lausanne 1998.
Eschmann, Nicolas, “Erwerbseinkommen: Wie sind sie verteilt? Wie verändern sie sich?”, in CHSS, 1998, S. 212-216.
Henneberger, Fred, Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen in der Schweiz: neueste Schätzungen mit den Mikrodaten aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung von 1995 und 1997, St. Gallen (Forschungsinstitut für Arbeit- und Arbeitsrecht) 1998.
Küng Gugler, Anne / Blank, Susanne, “Lohndisparitäten in der Schweiz”, in Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 5, S. 52-55.
Blum, Adrian / Zaugg, Robert, Beschäftigung durch innovative Arbeitszeitmodelle, Bern (BWA) 1998. (Kurzfassung in Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 1, S. 64-69).
Délez Guillaume, Marie-Luce, “Le partage du travail: enjeux de court terme et perspectives de long terme”, in Aspects de la sécurité sociale, 1998, S. 16-41.
Meyrat, Michel, “Die Teilrevision des Arbeitsgesetzes als gordischer Knoten für die Deregulierung”, in Gesetzgebung heute, 1998, Nr. 2/3, S. 21-45.
Strebel, D., “Gewerkschaften: Zu lange auf GAV gesetzt”, in Plädoyer, 1998, Nr. 4, S. 20-22.
[1] Presse vom 6.2.98. Zur Volkszählung 2000 siehe oben, Teil I, 1b (Datenschutz).1
[3]
TA, 18.6.98. Siehe
SPJ 1997, S. 231.3
[4] Presse vom 10.2.98;
BaZ, 7.3.98;
SHZ, 25.3.98.4
[5]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 897 ff. Siehe dazu auch die Ausführungen des BR zu einer Interpellation Eymann sowie zu einer Anfrage Jutzet (sp, FR) in
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2284 f. und 2968 f.;
CHSS, 1998, S. 350;
TA, 19.6.98;
NLZ, 28.7. und 8.10.98. Vgl.
SPJ 1997, S. 232.5
[7] Presse vom 13.11.98;
TA, 7.12.98.7
[9]
SHZ, 17.6.98; Presse vom 18.7.98;
LT, 15.10.98. Siehe
SPJ 1997, S. 236.9
[10]
Amtl. Bull. NR, 1998, S.
1521 f.10
[11]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 190 f. Siehe
SPJ
1997, S. 233.11
[12]
CHSS, 1999, S. 2 f.; Presse vom 8.1.99.
Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 5, S. 23* ff. Siehe auch “Jugendliche auf dem Schweizer Markt der neunziger Jahre: Eine verlorene Generation?”, in
Die Volkswirtschaft, 1998, Nr. 4, S. 52 ff.12
[13]
Lit. Aeppli. Siehe auch die Antwort des BR auf eine Interpellation Roth (sp, GE) zur Unterstützung von ausgesteuerten Arbeitslosen in
Amtl. Bull. NR, 1998, S.
2278 f. Vgl. auch “Öffentliche Hilfe für ausgesteuerte Arbeitslose. Profile und Wege im Kanton Freiburg”, in
Die Volkswirtschaft, 1998, Nr. 7, S. 58-61.13
[16]
SZ, 12.5.98; Presse vom 5.6.98;
TA, 26.10.98. Zur Kritik der Gewerkschaften und der Arbeitgeber siehe
SoZ, 20.9.98;
LT, 30.10.98. Vgl. auch die Ausführungen des BR zu zwei Interpellationen (Widmer, sp, LU und FDP-Fraktion) in
Amtl. Bull. NR, 1998, S.
794 ff. und 2281 ff.16
[17]
CdT, 9.1.98;
TA, 19.1.98;
NQ, 28.1.98.17
[18]
TA, 19.1.98; Presse vom 31.10.98.18
[19]
Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 3, S. 26*. Vgl.
SPJ 1997, S. 233.19
[20]
24 Heures, 27.10.98. Zu einer vom BWA in Auftrag gegebene Studie über Missbräuche in der ALV siehe unten, Teil I, 7c (Arbeitslosenversicherung).20
[21]
NZZ, 23.3.98; Die
Volkswirtschaft, 1999, Nr. 5, S. 28* f.21
[22] Presse vom 5.12.98.22
[23]
NZZ, 21.7.98. Zur Frage Bonus/Sozialversicherungen vgl. die Antwort des BR auf eine Interpellation Rennwald (sp, JU) in
Amtl. Bull. NR, 1998, S.
797 f.23
[24]
LT, 5.8.98; Presse vom 26.8.98;
TA, 15.10.98.24
[25] Presse vom 6.11.98;
Lib., 24.11.98;
TA, 7.12.98; Presse vom 7.1.99. Zu weiteren Forderungen nach einem gesetzlich festgelegten Mindestlohn siehe unten, Teil I, 7b (Sozialhilfe).25
[26]
Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 3, S. 27*.26
[27]
Lit. Blum/Zaugg; Presse vom 5.12.98.27
[28]
BBl, 1998, S. 2393 f.; Presse vom 13.1. und 2.2. (Unterstützung SP);
SHZ, 22.4.98. An einer Tagung des SGB sprach sich BR Couchepin für eine Flexibilisierung, aber gegen eine generelle Verkürzung der Arbeitszeit aus, da diese nicht den Bedürfnissen der Gesellschaft entspreche (
24 Heures, 19.9.98).28
[29] Presse vom 15.5.98. NR Epiney (cvp, VS) reichte eine Motion ein, welche den BR beauftragen wollte, den Trend zur Überstundenarbeit zu begrenzen, doch wurde diese von Bangerter (fdp, BE) bekämpft und deshalb vorderhand der Diskussion entzogen (
Amtl. Bull. NR, 1998, S.
1519 f.).29
[30]
24 Heures, 30.6.98. Siehe auch unten (Gesamtarbeitsverträge).30
[31]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 591 ff.;
TA, 13.3.98. Vgl.
SPJ 1997, S. 235. Der NR überwies mehrere Punkte eines Postulates Rechsteiner (sp, BS) für eine Expertise zum Koordinationsabzug (
Amtl. Bull. NR, 1998, S.
1529 f.). Siehe dazu auch die Vorschläge des BR zur 1. BVG-Revision (unten, Teil I, 7c, Berufliche Vorsorge). Die Bedeutung der Teilzeitarbeit unterstrich eine Studie des BWA. Zum Zeitpunkt der Erhebung gehörten rund 60% aller neu geschaffenen Stellen in diese Kategorie (
Lit. Blum/Zaugg).31
[32]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 185 ff. und 462;
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 477 und 807. Siehe
SPJ 1997, S. 237 f.32
[33]
BBl, 1998, S. 4131 f.;
TA, 17.3.98;
WoZ, 2.4.98;
TA, 28.4.98 (Entscheid SGB);
NZZ, 7.7.98; Presse vom 10.7.98;
Bund, 11.8.98.
Siehe
SPJ 1996, S. 229 ff.33
[34] Presse vom 16.10.-28.11.98.34
[35]
BBl, 1999, S. 1092 ff.; Presse vom 30.11.98.35
[36] L. Marquis / R. Lachat / D. Wisler,
Vox.
Analyse der eidgenössischen Abstimmungen vom 29. November 1998, Genf 1999.36
[37]
BBl, 1997, I, S. 322. Siehe
SPJ 1996, S. 231.37
[38]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 244 f.;
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 1000 ff. Siehe
SPJ 1993, S. 196,
1995, S. 222 und
1996, S. 231.38
[39]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 858 ff.;
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2032 ff.39
[40]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1162 f. und 1339 ff.;
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 2546 f. und 2598 ff.40
[41]
Amtl. Bull. NR, 1998, S.
457 ff.41
[42]
BBl, 1999, S. 513 ff.;
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1258 ff.42
[43]
TA, 28.1. und 9.6.98;
NZZ, 11.6.98;
LT, 11.12.98. Vgl.
SPJ 1996, S. 231 und
1997, S. 239.43
[44]
Bund, 2.6. 98; Presse vom 9.6., 19.6., 20.6., 22.6., 26.6. und 30.6.98;
LT, 11.6.98;
TA, 18.6.98;
BaZ, 27.6.98.44
[45]
BaZ, 20.6.98;
NZZ, 24.6. und 19.12.98. Vgl.
SPJ 1996, S. 231.45
[46]
TA, 27.8. und 17.11.98.46
[47]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 44 ff. und 48 f. Ein (in Rechtskreisen umstrittenes) Urteil des Zürcher Obergerichts bezeichnete aufgrund der fehlenden Verfassungsgrundlage einen Warnstreik als unrechtmässig und lieferte damit Wasser auf die Mühlen der Befürworter: Presse vom 19.2. und 20.2.98;
WoZ, 26.2.98;
TA, 6.3.98.47
[48]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 873 ff.48
[49]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 694 ff.49
[50]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 1774 ff.50
[51]
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1105 f. “Wilde” Streiks sind solche, die gegen Gesamtarbeitsverträge verstossen; ein “politischer” Streik war der “Frauenstreik” von 1991. Zu den Auswirkungen der Aufnahme des Streikrechts auf eine allfällige Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta siehe unten, Teil I, 7c (Grundsatzfragen).51
[52] Für die Zahlen des BWA zu den Arbeitskonflikten 1997 siehe
Die Volkswirtschaft, 1998, Nr. 11, S. 56-57.52
[53]
Amtl. Bull. NR, 1998, S.
588 ff.53
[54]
Amtl. Bull. NR, 1998, S. 577 ff.54
[55] Presse vom 24.9.98.55
[56]
BBl, 1998, S. 4565 ff.; Amtl
. Bull. NR, 1998, S. 1722 ff.;
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1257 f.56
[57]
BBl, 1999, S. 513 ff.;
Amtl. Bull. StR, 1998, S. 1258 ff. Für zwei gleichzeitig vorgelegte Übereinkommen (Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen resp. Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung) siehe oben sowie unten, Teil I, 7d (Kinder und Jugendliche).57
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