Année politique Suisse 2003 : Chronique générale / Finances publiques
Direkte Steuern
Zu den kantonalen Steuervorlagen siehe unten, Teil II, 2b.
In der Sommersession verabschiedete das Parlament das
Steuerpaket 2001, nachdem der Ständerat in der letzten Runde des Differenzbereinigungsverfahrens dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugestimmt und die Einigungskonferenz die verbliebenen Unterschiede ausgeräumt hatte. Das Paket passierte die Schlussabstimmung im Nationalrat mit 97:69 Stimmen (gegen die Voten von SP, Grünen und EVP), im Ständerat unter Namensaufruf mit 30:13 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Die von den Räten verabschiedete Vorlage sieht Steuereinbussen von insgesamt 2,01 Mia Fr. vor (Bund: 1,5 Mia, Kantone: 510 Mio. Fr.) – der Bundesrat hatte ursprünglich mit Mindereinnahmen von 1,73 Mia Fr. gerechnet (Bund: 1,305 Mia, Kantone: 425 Mio)
[1].
Das Steuerpaket hat insbesondere bei der Wohneigentumsbesteuerung massive Steuerausfälle für die Kantone zur Folge; deshalb lehnten die kantonalen Finanzdirektoren die Steuerreform ab. In der Folge reichten elf – nötig gewesen wären acht – kantonale Regierungen resp. Parlamente (BE, BS, GL, GR, JU, OW, SG, SH, SO, VS, VD)
erstmals in der Geschichte des Bundesstaates ein
Kantonsreferendum ein. Da das Zustandekommen des Kantonsreferendums bis im September unklar war, reichte ein links-grünes Komitee ebenfalls das Referendum gegen das Steuerpaket ein
[2].
Als bekannt wurde, dass das Referendum gegen das Steuerpaket zustande gekommen war, die Volksabstimmung darüber aber voraussichtlich erst im Frühjahr 2004 stattfinden wird, beschloss das Parlament auf Antrag des Bundesrates, die Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung sowie der Stempelabgaben nicht am 1. Januar 2004, sondern erst am 1. Januar 2005 in Kraft zu setzen (die Wohneigentumsbesteuerung ist davon nicht betroffen, da die neuen Regelungen erst ab 2008 rechtskräftig werden). Eine rückwirkende
Inkraftsetzung im Falle einer Annahme der Vorlage in der Abstimmung hätte erhebliche praktische Probleme für Steuerzahler und Steuerbehörden geschaffen
[3].
Als Reaktion auf die Vorbehalte des Bundesrats zum Steuerpaket wegen der Wohneigentumsbesteuerung überwies der Ständerat gegen den Antrag der Regierung eine Empfehlung von Helen Leumann (fdp, LU). Diese forderte den
Bundesrat auf, das
Steuerpaket in der bevorstehenden Volksabstimmung aktiv zu unterstützen, namentlich im Bundesbüchlein. In seiner Stellungnahme betonte der Bundesrat, er halte die Beschlüsse des Parlaments zur Wohneigentumsbesteuerung, die bei den Abzügen für Unterhaltskosten und für Schuldzinsen zulasten der Steuereinnahmen weit über die Anträge des Bundesrates hinausgegangen seien, verfassungsrechtlich, finanzpolitisch sowie aus föderalistischer Sicht für äusserst problematisch. Da das Parlament gegen den Antrag des Bundesrates zudem die drei einzelnen Vorlagen des Steuerpakets miteinander verknüpft habe, sei eine differenziertere Haltung weder für den Bundesrat noch für das Volk möglich. In den Abstimmungserläuterungen werde der Bundesrat den Standpunkt des Parlamentes objektiv und vollständig zum Ausdruck bringen und die Annahme der Vorlage beantragen, aber gleichzeitig auf seine divergierende Meinung in Bezug auf die den Systemwechsel flankierenden Massnahmen bei der Wohneigentumsbesteuerung hinweisen
[4].
In der Sommersession behandelte der
Ständerat als Erstrat die Neue Finanzordnung und hiess im wesentlichen die Vorschläge des Bundesrates gut. In zwei Punkten hielt er jedoch an der bisherigen Regelung fest: Damit das Volk weiterhin regelmässig über die Einnahmen befinden kann, limitierte er das Recht der Regierung, die direkte Bundessteuer und die MWSt zu erheben, dehnte die Frist allerdings von 12 auf 14 Jahre aus – der Bundsrat hatte die Befristung aufheben wollen. Ausserdem beharrte der Ständerat auf dem MWSt-Sondersatz von 3,6% für die Hotellerie und überführte ihn in ordentliches Verfassungsrecht; bis anhin war er in den Übergangsbestimmungen der BV geregelt gewesen. Der Rat argumentierte, die umliegenden Länder würden den Tourismus ebenfalls mit einem MWSt-Sondersatz fördern. Aufgrund dieses Entscheides trat der Ständerat nicht auf die zweite Vorlage betreffend den Sondersatz der MWSt für Beherbergungsleistungen ein
[5].
Im
Nationalrat bedauerten Grüne und EVP in der Eintretensdebatte, dass im Rahmen der neuen Finanzordnung keine Ökosteuern auf nicht erneuerbaren Energien vorgesehen waren. In der Detailberatung lehnte die grosse Kammer sowohl den Antrag Baader (svp, BL), den Höchstsatz der Gewinnsteuer für Unternehmen auf 8% zu senken, als auch den Antrag Strahm (sp, BE) für einen unveränderten Höchstsatz von 9,8% ab; sie folgte dem Vorschlag des Bundesrates, den Höchstsatz bei 8,5% festzusetzen. Ebenfalls chancenlos blieben zwei Anträge der SVP, die für jede neue zusätzliche Steuerbelastung eine Kompensation bei einer anderen Steuer verlangt hatte resp. eine Erhöhung der MWSt mit einer Senkung der direkten Steuern hatte kompensieren wollen, um die Steuerquotenneutralität zu gewährleisten und so die Staats- und Fiskalquote in den Griff zu bekommen. Gegen die Stimmen der Linken befürwortete der Nationalrat wie zuvor der Ständerat die Möglichkeit der unbefristeten Fortführung des Hotellerie-Sondersatzes. Mit 80:75 Stimmen folgte er ferner einem Minderheitsantrag Pelli (fdp, TI), die Verwendung des nicht zweckgebundenen Ertrags der MWSt für die Entlastung der unteren Einkommensschichten und nicht speziell für die Verbilligung der Krankenkassenprämien allein festzulegen. Bei der Befristung der Finanzordnung bis 2020 schloss sich die grosse Kammer mit 80:67 Stimmen dem Ständerat an. Das Gesetz passierte die Gesamtabstimmung mit 114:19 Stimmen
[6].
Oppositionslos stimmte der Nationalrat als Zweitrat der Standesinitiative des Kantons Jura zu, welche die
Streichung von Steuerbussen verlangt. Gegen die Empfehlung seiner Rechtskommission hiess er auch die Standesinitiative des Kantons Tessin gut, welche zusätzlich die Streichung der Steuerschulden fordert; der Ständerat lehnte dieses Begehren hingegen erneut ab. Er gab jedoch einer Standesinitiative aus demselben Kanton Folge, welche eine allgemeine Steueramnestie für eidgenössische und kantonale Steuern fordert
[7].
Im Sommer gab der Bundesrat statt der umstrittenen Vorlage zur allgemeinen Steueramnestie einen
Entwurf für eine vereinfachte Erbenbesteuerung in Konsultation. Er stellte drei Varianten zur Diskussion: eine pauschale Nachsteuer, ein verkürztes Nachsteuerverfahren und ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben. Gleichzeitig schlug er vor, die Haftung der Erben für Bussen des Erblassers gänzlich zu beseitigen und auf die Erhebung einer Busse zu verzichten, wenn Steuerzahler ihre Hinterziehung selber und vollumfänglich anzeigen (sog. straflose Selbstanzeige). Unbestritten war in der Vernehmlassung einzig die Aufhebung der Erbenbusse, über die restlichen Punkte waren sich die Parteien nicht einig; die Kantone lehnten eine Steueramnestie ab
[8]. In der Wintersession überwies der Nationalrat diskussionslos eine Motion seiner WAK, welche den Bundesrat beauftragt, im Falle einer allgemeinen Steueramnestie gleichzeitig eine Verschärfung der Strafbestimmungen und der Steuererfassungspraxis vorzubereiten
[9].
Gestützt auf den Bericht einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern von Bund, Kantonen und Wirtschaft gab der Bundesrat Vorschläge zur
Besteuerung von Mitarbeiteroptionen in die Vernehmlassung. Mit der Abgabe von Mitarbeiteroptionen räumt ein Unternehmen seinen Angestellten das Recht auf Erwerb von Beteiligungsrechten ein. Als Lohnbestandteil müssen die Mitarbeiteroptionen vom Empfänger als Einkommen versteuert werden. Die Besteuerung soll mit einer Gesetzesrevision für die verschiedenen Bezugsarten vereinheitlicht werden
[10].
Im Differenzbereinigungsverfahren betreffend das
Steuerpaket setzte sich der Ständerat bei den Kinderabzügen (9300 Fr. statt 11 000 Fr.) durch, beim Abzug der Kinderbetreuungskosten von 7000 Fr. schloss er sich dem Nationalrat an; dieser verzichtete auf einen Abzug von 3000 Fr. für Jugendliche in Ausbildung. Die Einigungskonferenz lehnte wie zuvor der Ständerat das Wahlrecht (gemeinsame Veranlagung oder Splitting) für Konkubinatspaare ab, folgte aber dem Nationalrat bei der Verankerung des Splittings im Steuerharmonisierungsgesetz, welches die Kantone zwingt, zum Teilsplitting überzugehen
[11]. Im Einklang mit dem Bundesrat überwies der Ständerat ein Postulat Lauri (svp, BE), das die Regierung beauftragt, dem Parlament bis Ende 2004 einen Bericht über die Möglichkeit zur Einführung der
Individualbesteuerung in Bund und Kantonen zu unterbreiten
[12].
Im Oktober lancierte der Verein „Familie 3plus“ eine Volksinitiative zur
steuerlichen Entlastung von kinderreichen Familien. Konkret verlangt die Initiative einen Steuerabzug von 13 000 Fr. pro Kind und einen Steuerabzug für Familienarbeit von 15 000 Fr.
[13]. In seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage Föhn (svp, SZ) hielt der Bundesrat fest, dass eine entsprechende Erhöhung des Kinderabzuges zusätzliche Mindererträge von ca. 190 Mio Fr. bei der direkten Bundessteuer verursachen würde. Die Kosten für die Einführung eines allgemeinen Erziehungsabzuges von 15 000 Fr. pro Familie für die Kosten der Fremd- bzw. Eigenbetreuungan Stelle des im Steuerpaket neu eingeführten Abzuges für Fremdbetreuungskosten (7000 Fr. pro Kind) beliefen sich auf 175 Mio Fr. Ein allgemeiner Erziehungsabzug käme den Bund teurer zu stehen, weil es sich erstens um einen Sozialabzug handle (die Kosten müssen nicht nachgewiesen werden), zweitens aufgrund der Höhe dieses Abzuges (15 000 Fr.) und drittens wegen des erheblich grösseren Kreises der Familien, welche diesen Abzug beanspruchen könnten
[14].
Diskussionslos überwies der Nationalrat ein Postulat der CVP-Fraktion, welches vom Bundesrat administrative Vereinfachungen bei Steuererklärungen und -veranlagungen für natürliche und juristische Personen verlangt
[15]. Im Sommer stellte der Bundesrat in einem Bericht die Massnahmen des Bundes zur
administrativen Entlastung der Unternehmen vor. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur einjährigen Veranlagung der MWSt sollen die Schlussabrechnungen mit den Sozialversicherungen und die Deklarationen an den Fiskus in einem Zug erledigt werden können
[16]. Im Herbst doppelte der Schweizerische Gewerbeverband nach. Er beklagte, die Ablösung der Warenumsatzsteuer durch die MWSt habe nicht die gewünschte Vereinfachung gebracht, und verlangte eine einfachere MWSt-Abrechnung
[17].
In der
Differenzbereinigung
des Steuerpakets folgte der Nationalrat der Auffassung des Ständerats und verzichtete auf die Senkung des Gewinnsteuersatzes von 8,5% auf 8% für Unternehmen
[18]. In seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage Maillard (sp, VD) betreffend die Wirkung des Steuerpaketes auf die Beschäftigungslage erklärte der Bundesrat, er könne keine zuverlässige Schätzung über die Zahl der durch das Steuerpaket zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätze vorlegen. Ein im Zusammenhang mit der geplanten Unternehmenssteuerreform II erstelltes Gutachten gehe jedoch davon aus, dass die von Steuerreduktionen ausgehenden Wachstums- und Beschäftigungseffekte etliche Jahre benötigten, bis sie sich voll entfalteten
[19].
Im Frühjahr erklärte der Ständerat eine Motion der WAK-NR für verbindlich, welche die grosse Kammer im Vorjahr überwiesen hatte. Der Vorstoss fordert den Bundesrat auf, rasch eine Botschaft zur
Unternehmenssteuerreform II vorzulegen, die insbesondere den Verzicht auf eine Beteiligungsgewinnsteuer, Verbesserungen der Situation von Personenunternehmungen bei der Geschäftsaufgabe und der Nachfolgeregelung sowie eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Dividenden vorsieht
[20]. Anfang Dezember schickte der Bundesrat drei Modelle für die Unternehmenssteuerreform II in die Vernehmlassung. Während die ersten beiden neben der Entlastung auf den ausgeschütteten Dividenden auch ein Teilbesteuerungsverfahren bei Veräusserung auf so genannt qualifizierten Beteiligungen ins Auge fassen, beschränkt sich das dritte einzig auf die steuerliche Entlastung von Gewinnausschüttungen. Alle drei Modelle beinhalten gezielte Massnahmen zugunsten der Personenunternehmen, etwa mit Blick auf den Generationenwechsel. In der Einführungsphase müssen die Kantone je nach Modell mit Mindereinnahmen von 700-730 Mio Fr. rechnen, der Bund mit 30-60 Mio Fr. Das durch die steuerliche Entlastung erzielte Wirtschaftswachstum führe jedoch zu zusätzlichen Einnahmen, so dass langfristig ein Teil der Reform selbstfinanzierend sei
[21].
In der Wintersession überwies der Nationalrat eine Motion Eggly (lp, GE), welche
Steuererleichterungen für Personengesellschaften verlangt, als Postulat. Der Bundesrat wandte ein, der vom Motionär eingebrachte Vorschlag bewirke lediglich eine Retusche am geltenden Steuersystem, ohne dass eine rechtsformunabhängige Unternehmensbesteuerung eingeführt werde. Die bestehenden und die in der Unternehmenssteuerreform II vorgesehenen Massnahmen erleichterten und unterstützten die Weiterentwicklung der Personengesellschaften – was beim Vorschlag des Motionärs nicht zwingend der Fall sei
[22].
Der Ständerat gab einer jurassischen Standesinitiative Folge, welche eine Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer verlangt. Steuerpflichtige sollen in einem
Nach- oder Strafsteuerverfahren nicht mit Ordnungsbussen zur Herausgabe von Unterlagen gezwungen werden dürfen; der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Schweiz wegen ihrer diesbezüglichen Rechtspraxis gerügt
[23].
Der Nationalrat lehnte eine parlamentarische Initiative Zisyadis (pda, VD) ab, welche die Einführung einer Steuer auf finanziellen Transaktionen, insbesondere auf Devisengeschäften
(Tobin Tax) verlangte; er hielt eine solche Steuer nur dann für erfolgreich, wenn sie auf der ganzen Welt gleichzeitig eingeführt würde, ansonsten würde der Devisenhandel schnell auf Offshore-Finanzzentren ausweichen
[24].
Diskussionslos überwies die grosse Kammer mit Billigung des Bundesrates eine Motion Mörgeli (svp, ZH) in Postulatsform, welche einen vollumfänglichen
Abzug der Krankenversicherungsprämien bei der direkten Bundessteuer fordert
[25].
[1]
AB SR, 2003, S. 233 ff., 398 ff., 606 ff. und 715;
AB NR, 2003, S. 707 ff., 981 ff. und 1243;
BBl, 2003, S. 4498 ff.; Presse vom 14.6., 18.6. und 21.6.03; vgl. auch
SPJ 2002, S. 113. Ausführlicher zur Familienbesteuerung und zur Umsatzabgabe siehe unten; zur Wohneigentumsbesteuerung siehe unten, Teil I, 6c (Wohnungsbau- und -eigentum).
[2]
BBl, 2003, S. 7056 f. und 7269 f.; Presse vom 21.6., 4.7., 17.9., 25.9., 4.10., 10.10. und 28.10.03.
[3]
BBl, 2003, S. 6535 ff.;
AB SR, 2003, S. 1081 f. und 1249;
AB NR, 2003, S. 2042 f. und 2134;
BBl, 2003, S. 8241 f.
[4]
AB SR, 2003, S. 1131 ff.; vgl. auch das gleich lautende Postulat 03.3563 von NR Hegetschweiler (fdp, ZH); Presse vom 6.11.03;
BaZ, 20.11.03. Zu den Steuerausfällen vgl. auch die dringliche einfache Anfrage von Lucrezia Meier-Schatz (cvp, SG) in
AB NR, 2003, Beilagen V, S. 255 ff.
[5]
AB SR, 2003, S. 675 ff.;
BüZ und
SGT, 20.6.03; vgl.
SPJ 2002, S. 113 f. Siehe auch oben, Teil I, 4a (Strukturpolitik).
[6]
AB NR, 2003, S. 1940 ff. und 1947 ff.
[7]
AB NR, 2003, S. 206 ff.;
AB SR, 2003, S. 409 ff. und 414 ff.; Presse vom 12.3. und 4.6.03; vgl.
SPJ 2002, S. 114.
[8]
BBl, 2003, S. 4843; Presse vom 26.6.03;
NZZ, 9.8.03. Ergebnis der Vernehmlassung: Presse vom 13.10.03.
[9]
AB NR, 2003, S. 2119 und Beilagen V, S. 416.
[10]
BBl, 2003, S. 2896;
NZZ, 15.3.03; vgl.
SPJ 2002, S. 114.
[11]
AB SR, 2003, S. 233 ff., 398 f., 606 ff. und 715;
AB NR, 2003, S. 707 ff., 981 ff. und 1243;
BBl, 2003, S. 4498 ff.; vgl.
SPJ 2002, S. 114 f.
[12]
AB SR, 2003, S. 255 f.; vgl.
SPJ 2002, S. 114.
[13]
BBl, 2003, S. 6255 ff.; Presse vom 10.10.03. Siehe auch unten, Teil I, 7d (Familienpolitik).
[14]
AB NR, 2003, Beilagen V, S. 288 f.
[15]
AB NR, 2003, S. 1728 und Beilagen IV, S. 521.
[16]
BBl, 2003, S. 5999 ff.;
LT, 21.5.03;
BZ, 17.6.03;
Lit. Balastèr; vgl.
SPJ 2000, S. 95. Siehe auch oben, Teil I, 4a (Strukturpolitik).
[17] Presse vom 10.10.03.
[18]
AB SR, 2003, S. 233 ff. (insbesondere S. 238 ff.);
AB NR, 2003, S. 707 ff. (insbesondere S. 712 f.).
[19]
AB NR, 2003, Beilagen V, S. 274.
[20]
AB SR, 2003, S. 254 ff.; vgl.
SPJ 2002, S. 115.
[21] Presse vom 6.12.03. Zum Steuerpaket siehe oben; zum Entlastungsprogramm siehe unten (Sanierungsmassnahmen).
[22]
AB NR, 2003, S. 2119 und Beilagen V, S. 426 ff.
[23]
AB SR, 2003, S. 60 und Beilagen I, S. 44.
[24]
AB NR, 2003, S. 202 ff.; siehe auch die Petition Attac Ticino (
AB NR, 2003, Beilagen I, S. 161 ff.).
[25]
AB NR, 2003, S. 1223 und Beilagen III, S. 207 ff. Siehe auch unten, Teil I, 7c (Krankenversicherung). Die Diskussion eines Postulats Seiler (svp, BE) zur steuerlichen Entlastung bei privater Mitfinanzierung der Bildung auf Tertiärstufe wurde verschoben und der Vorstoss später abgeschrieben, da der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist (
AB NR, 2003, S. 1726; siehe auch unten, Teil I, 8a, Hochschulen).
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